Industrieemissions-Richtlinie: der nächste Baustein des Green Deals
Mit klarem Kurs für ein klimaneutrales Europa bis 2050 treibt die EU-Kommission die Vielzahl an Richtlinien- und Verordnungsvorgaben des Green Deal weiter voran, welche auch den Wasserstoffhochlauf betreffen. Hierzu plant die Kommission eine Novellierung der Industrieemissions-Richtlinie, um die Umweltvorschriften innerhalb der EU zu verschärfen. Dadurch soll eine geringere Belastung der Umwelt mit Schadstoffen in der Luft, Wasser und Böden erreicht werden. Hinzu sollen bessere Informationsmöglichkeiten für den einzelnen Bürger gegenüber seiner zuständigen Behörde geschaffen werden.
Im Zuge der Novellierung der Industrieemissions-Richtlinie plant die Kommission eine Erweiterung des Geltungsbereiches für Industrieunternehmen. Hierzu ist u.a. eine Erweiterung für Batteriehersteller, die Landwirtschaft, aber auch für Betreiber von Elektrolyseuren geplant. Den Entwurf hierzu hat die Kommission erst kürzlich am 5. April dieses Jahres mit der Industrial Emissions Directive vorgelegt. Welche Einstufung die Kommission für Elektrolyseure vorgenommen hat und welche Auswirkungen dies für den Wasserstoffhochlauf haben könnte, wollen wir uns in diesem kurzen Blogbeitrag ansehen.
Industrieemissions-Richtlinie: Wesentliche Anforderungen für Anlagenbetreiber
Die Industrieemissions-Richtlinie ist für Betreiber von besonderer Bedeutung, da sie wesentliche Fragen der Genehmigungserfordernisse und Pflichten für Betreiber von Wasserstofferzeugungsanlagen klärt, welche diese zu erfüllen haben. Die Grundlage hierbei bildet auf nationaler Ebene vor allem das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die zugehörigen Rechtsverordnungen (Bsp. BImSchV).
Die Industrieemissionsrichtlinie verfolgt primär das Ziel, den Umweltschutz zu stärken und Emissionen zu vermeiden (Art. 1 IE-RL). Dafür haben die Anlagenbetreiber je nach Art der Anlage bestimmte Anforderungen umzusetzen, zu der auch eine Genehmigungspflicht (Art. 4 IE-RL) zählt sowie eine Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 24 in Verbindung mit Anhang IV IE-RL). Um einen hohen Umweltschutz zu garantieren, werden Betreiber außerdem verpflichtet, die bestmögliche, verfügbare Technik am Markt einzusetzen (Art. 11 IE-RL). Ggf. ist zusätzlich ein Bericht über den Zustand des Bodens zu erstellen (Ausgangszustandsbericht, Art. 22 Abs. 2 IE-RL).
Industrieemissions-Richtlinie: Behandlung von Elektrolyseuren
In der Zukunft soll für Betreiber von Elektrolyseanlagen nach dem Entwurf der Industrieemissionsrichtlinie der europäischen Kommission eine Elektrolyseanlage grundsätzlich als Industrieemissionsanlage eingestuft werden. Dies bedeutet für Elektrolyseure, dass jede Elektrolyseanlage ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zu durchlaufen hat. Die Folge wären deutlich längere und aufwendigere Genehmigungsverfahren für Elektrolyseanlagen.
Konkret ordnet der Entwurf der Industrieemissionsrichtlinie die Elektrolyse der Herstellung anorganischer Chemikalien nach Nr. 4.2 lit. a Anhang I IE-RL zu. Voraussetzung hierfür ist eine industrielle Nutzung der Elektrolyseanlage. Bei Beschluss der Richtlinie in seiner jetzigen Form würde die Definition eins zu eins übernommen werden als chemischen Anlage nach Nr. 4.1.12 Anhang 1 4. BImSchV. Somit wäre für jede Elektrolyseanlage ein Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Hinzu sind weitere Pflichten wie ein Ausgangszustandsbericht oder der Einsatz der bestmöglichen Technik zu erfüllen.
Kritisch ist hierbei zu sehen, dass der Entwurf eine Gleichstellung der Wasserstoffherstellungsverfahren vorsieht und keine Differenzierung zwischen einem Elektrolyseverfahren oder zum Beispiel einer Dampfreformierung vorgenommen wird. Das IKEM kritisiert in diesem Zusammenhang die Gleichstellung, da die Elektrolyse nicht mit dem Verfahren der Dampfreformierung gleichzusetzen sei. Auch wird in der Richtlinie keine Differenzierung vorgenommen, welche Art / Farbe von Wasserstoff produziert wird. Grüner Wasserstoff wird so beispielsweise mit blauem Wasserstoff gleichgesetzt, obwohl unterschiedliche Emissionswerte anfallen.
Industrieemissions-Richtlinie: Abgestufte Genehmigungspflicht als Kompromiss?
Um den nationalen Rechtsrahmen für Betreiber von Elektrolyseuren flexibler zu gestalten, schlägt das IKEM in seinem Positionspapier ein abgestuftes Genehmigungsverfahren vor. Hierbei lehnt sich das IKEM an den Vorschlag des Landesverbandes Erneuerbare Energien Schleswig-Holstein an. Demnach schlagen die beiden Parteien eine Befreiung von der Genehmigungspflicht für kleinere Anlagen von unter 1 MW bis maximal 2 MW Erzeugungsleistung vor.
Für Anlagen bis 10 MW sollte hingegen ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Somit wäre ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erst ab einer Leistung von 10 MW und mehr durchzuführen. Die Abstufung sollte nach dem Willen der IKEM auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten, die ebenfalls zu hohe Hürden für kleine und mittlere Elektrolyseure aufstelle. Außerdem gibt das IKEM zu bedenken, dass mit wachsender Anlagengröße bedingt durch Skaleneffekte auch die Schwellwerte für Elektrolyseanlagen ansteigen sollten (Bsp. 50 MW statt 10 MW).
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