Der Referentenentwurf zur Erweiterung der Herkunftsnachweise ist erschienen
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Umsetzung der Klimaziele ist einer der wesentlichen Eckpfeiler der deutschen, aber auch europäischen Politik. Bis zur Erreichung einer vollständigen Transformation des Energiesystems ist jedoch noch für einen längeren Zeitraum von einer Co-Existenz konventioneller Kraftwerke und EE-Anlagen auszugehen. Gerade für Unternehmen und Privatverbraucher dürfte es daher immer entscheidender werden, mehr über den Ursprung der Energie zu erfahren, welche (bilanziell) geliefert wird. Ein Mittel zum Nachweis der Energie auf der Bilanzierungsseite sind zertifizierte Herkunftsnachweise, welche mit der gelieferten Strommenge kombiniert werden.
Das Konstrukt der Herkunftsnachweise galt bislang nur für den Strombereich, bei dem der Kunde die Möglichkeit hatte, entweder zertifizierten Ökostrom oder Regionalstrom im Sinne des EEG zu beziehen. Da die Energiewende sich jedoch nicht nur auf den Stromsektor beschränkt, sondern auch im Bereich grüne Gase sowie Wärme stärker vorangetrieben werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber auf Basis der Vorgaben der EU einen Referentenentwurf zur Erweiterung des Herkunftsnachweissystems veröffentlicht, welcher neben Strom, nun auch die Bereiche Wärme, Kälte und gasförmige Energieträger umfassen soll. Welche Änderungen auf die Energiewirtschaft im Bereich der Herkunftsnachweise zukommen, schauen wir uns in diesem Blogbeitrag an. Zuvor werfen wir aber noch einen kurzen Blick auf die bisherige Welt der Herkunftsnachweise im Bereich Strom, um das allgemeine Funktionsprinzip besser zu verstehen.
Grundprinzip Herkunftsnachweise im Bereich Strom
Schon seit langen hat jeder Stromkunde in Deutschland die Möglichkeit, einen Ökostromvertrag abzuschließen. Dabei garantiert der Lieferant dem Letztverbraucher, dass die von ihm gelieferte Menge Energie an Strom im Sinne des EEG aus regenerativen Energien ökologisch produziert wurde. Da es sich bei der Stromlieferung um eine physische Bereitstellung handelt, welche zum Ende der Abrechnungsperiode bilanziell abgerechnet wird, kann der Lieferant dem Kunden nicht wirklich garantieren, dass der physikalische Strom aus seiner EE-Anlage stammt.
Hierfür verwendet der Lieferant einen Herkunftsnachweis aus einer zertifizierten EE-Anlage, die er mit der gelieferten Strommenge kombiniert. Ein Herkunftsnachweis ist somit ein zertifizierter Nachweis, dass der erzeugte Strom aus einer bestimmten Energieanlage stammt – die genaue Definition ist in § 3 Nr.29 EEG zu finden. Konkret handelt es sich um ein elektronisches Dokument, dass dem Lieferanten dazu dient, seine Nachweispflichten gegenüber dem Letztverbraucher zu erfüllen und die Anforderungen der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs.1 EnWG zu erfüllen.
Damit ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden kann, muss die jeweilige Erzeugungsanlage registriert werden. Für die produzierte Menge an Energie wird dem Anlagenbetreiber auf sein Herkunftsnachweis-Konto ein Zertifikat ausgestellt, welches er z. B. über einen Händler an einen Lieferanten veräußern kann. Damit nun der Lieferant seine Nachweispflichten bei der Lieferung gegenüber dem Endkunden erfüllen kann, kombiniert dieser die Herkunftsnachweise mit der gelieferten Menge Strom und entwertet den Herkunftsnachweis, damit dieser nicht mehrfach genutzt werden kann. Dem Kunden kann somit auf seiner Rechnung der Strom als Grünstrom ausgegeben werden. Somit handelt es sich um ein bilanzielles Konstrukt, welches von der reinen physikalischen Lieferung entkoppelt ist. Für die Verwaltung und Vergabe der Herkunftsnachweise sowie Anlagenregistrierung ist eine zentrale Behörde verantwortlich.
Erweiterung der Herkunftsnachweise für die Sparte Wärme / Kälte
Mit dem Referentenentwurf zur Erweiterung der Herkunftsnachweise soll das System auf die Sparten Wärme und Kälte ausgeweitet werden. Hierfür soll ebenfalls eine zentrale Behörde zur Ausstellung und Anlagenregistrierung benannt werden. Es ist möglich, dass die Behörde, die auch für den Stromsparte zuständig ist, benannt wird.
Die Bereitstellung der Energie zur Erzeugung von Wärme bzw. Kälte kann dabei aus unterschiedlichen Energieträgern stammen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Wärme über regenerative Energiequellen im Sinne des EEG, wie z. B. über Geothermie oder Abwärme aus Biogasanlagen, erzeugt werden kann. Alternativ ist auch eine strombasierte Wärmeerzeugung möglich, wie es sich zum Beispiel bei grünem Wasserstoff (§ 19a EnWG) mit dem Elektrolyse-Verfahren oder kalte Nahwärme handeln kann. Ebenso kann auf gasförmige Energieträger zurückgegriffen werden, wie z. B. Biogas (§ 3 Nr.11 EEG) oder grünem Wasserstoff.
Je nach der gewählten Erzeugungsvariante und dem gewählten Energieträger ist ggf. ein Herkunftsnachweis für den Energieträger nötig, der dann Wärme oder Kälte erzeugt, welche dann wiederum mit einem Herkunftsnachweis zertifiziert werden muss. Dies zeigt, dass die Sparten Wärme, Kälte, Strom und Gas unmittelbar bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen zusammenhängen werden.
Der Mechanismus zur Ausstellung der Herkunftsnachweise und Anlagenregistrierung muss nach dem Referentenentwurf, von der dann benannten, zuständigen Behörde festgelegt werden. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Prozesse, denen der Sparte Strom ähneln werden. Mögliche Anforderungen an die Abrechnung sind hier noch nicht genauer definiert. Die Behörde ist u. a. für die Ausstellung der Herkunftsnachweise, der Anlagenregistrierung, der Missbrauchsaufsicht, Einholung notwendiger Informationen wie z. B. der Kontaktdaten der Teilnehmer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer verantwortlich.
Die Behörde kann festlegen, welche Anforderungen für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise festgelegt werden. Gleiches gilt für den Inhalt, Form und Gültigkeit der Zertifikate. Ebenso kann sie die Ausweisung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien durch Vermieter gegenüber ihren Mietern regeln, wie auch die Berücksichtigung von Netzverlusten vorzuschreiben oder vorzusehen, sofern dies der Glaubwürdigkeit der Ausweisung dient. Ebenfalls ist die Behörde bemächtigt festzulegen, dass Herkunftsnachweise für ein Fernwärmenetz auf das lokale Netz begrenzt werden. Dies bedeutet z. B., dass ein Fernwärmebetreiber A nicht die Möglichkeit hat, Herkunftsnachweise von Fernwärmebetreiber B für sein Netz zu nutzen.
Erweiterung der Herkunftsnachweise für die Sparte Gase
Neben der Wärme bzw. Kälte soll auch die Gassparte Teil des Herkunftsnachweissystems werden. Allerdings wird in diesem Zusammenhang nicht von Gas gesprochen, sondern von gasförmigen Energieträgern. Das Gas kann nach dem Referentenentwurf ebenfalls über unterschiedliche Herstellungsprozesse erzeugt werden. Zum einen über strombasierte Herstellungsverfahren wie z. B. der Elektrolyse, dass zur Herstellung von grünem Wasserstoff dient. Voraussetzung ist, dass der Strom aus regenerativen Quellen stammt. Somit ist bereits in der Vorproduktionsstufe ein Herkunftsnachweis für den Strom erforderlich, um später zertifizierten, grünen Wasserstoff zu erhalten. Ebenso können Herkunftsnachweise für dekarbonisierte Gase ausgestellt werden. Hierzu könnte u. a. blauer Wasserstoff zählen, welcher per Elektrolyse mit Erdgas hergestellt und das entstehende CO₂ gespeichert wird. Alternativ kann das Gas auch aus Biomasse gewonnen werden.
Wie schon für die Bereiche Wärme und Kälte ist eine Behörde für das Management der Herkunftsnachweise verantwortlich. Auch hierbei kann es sich um die gleiche Behörde wie im Strom-, Wärme-, Kältebereich handeln.
Damit ein Teilnehmer an dem Mechanismus der Herkunftsnachweise teilnehmen kann, sind folgende Angaben zu übermitteln:
- Person und Kontaktdaten
- Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Der Standort, der Typ, die installierte Leistung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die Nummer nach § 8 der Marktstammdatenregisterverordnung und weitere Identifizierungsmerkmale der Anlage nach Maßgabe der Verordnung nach § 4
- Angaben über die Art des Inverkehrbringens des erzeugten gasförmigen Energieträgers.
- Bezeichnung und Herstellungsweise des gasförmigen Energieträgers, seine chemische Zusammensetzung und der Energieträger, aus dem das Gas erzeugt oder der zur Herstellung des Gases umgewandelt wird.
- Ob und in welcher Art die Anlage Investitionsförderung erhalten hat und ob für die Gasmenge in anderer Weise eine nationale Förderregelung in Anspruch genommen wurde.
- Bei strombasierten Gasen die Angabe, ob und in welcher Art die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsförderung erhalten hat oder für die Erzeugung des Stroms Betriebsbeihilfen in Anspruch genommen wurden.
- Bei Anlagen mit Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird.
- Für Anlagen ohne Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie dessen Ort, über die der in der Anlage erzeugte gasförmige Energieträger beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wurde.
Die zuständige Behörde kann in diesem Fall ebenfalls weitere Regelungen zur Ausgestaltung, Inhalt und Gültigkeit der Zertifikate erlassen, wie auch Festlegungen, die dekarbonisierte Gase zu erfüllen haben.
Im Referentenentwurf finden sich weitere Regelungen im Umgang mit Gaserzeugungsanlage ohne Netzanbindung, die per Direktleitung mit einer EE-Stromerzeugungsanlage verbunden sind und mangels Strom-Herkunftsnachweis für die Stromerzeugung der Nachweis anderweitig zu führen haben – bspw. durch ein umweltgutachterliches Testat der Stromversorgungssituation der Anlage. Außerdem ist generell eine Angabe der Marktstammdatenregisternummer zum Zwecke der Datenverifizierung nötig, um festzustellen, auf welche Weise der gasförmige Energieträger in den Verkehr gebracht wird. Noch nicht definiert sind Regelungen für den Umgang mit synthetischem Methan aus wasserelektrolytisch hergestelltem Wasserstoff, das anschließend methanisiert wird. Qualifizierende Kriterien, insbesondere bezüglich der Kohlenstoffquelle, sind noch zu entwickelt.
Offene Fragen und Probleme im Referentenentwurf
Da der Referentenentwurf nur eine sehr kurze Anhörungszeit von 48 Stunden hatte, ergeben sich noch gewisse Fragen, welche noch final zu klären sind. Eine grobe Übersicht der Zusammenhänge durch die Erweiterung des Herkunftsnachweissystems sowie möglichen Problemen bzw. offenen Fragen sind grob auf der folgenden Abbildung zusammengefasst.
So ist eines der wesentlichen Hindernisse für strombasierte Gase, dass die RED II eine Zeitgleichheit zwischen dem Strom und Gasproduktion vorsieht sowie das Kriterium der Zusätzlichkeit zur Anwendung kommt. Demnach sollen nur neue EE-Anlagen zur strombasierten Gasproduktion eingesetzt werden, damit der Gasbereich dem Strombereich keine zusätzliche Konkurrenz schafft. Bei Biomasse-basierten Gasen besteht auch die Gefahr der Doppelmeldung im Nachhaltigkeitsregister der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Des Weiteren ist es problematisch, wenn das strombasierte, dekarbonisierte oder Biomasse-basierte Gas in das bestehende Erdgasnetz beigemischt wird, da der Entwurf die Thematik nicht aufgreift, ob dann noch ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden kann. Unklar ist auch, wie mit Abwärme aus Biogas-Blockheizkraftwerken bei flexibilisierter Stromeinspeisung umgegangen werden soll, wenn die Abwärme z. B. in ein Fernwärmenetz eingespeist wird. Aus Sicht des Fernwärmenetzbetreibers ist genau zu beobachten, ob die Anwendbarkeit für Herkunftsnachweise im Fernwärmebereich auf das lokale Netz beschränkt wird. So könnten Fernwärmenetzbetreiber ihr Netz nur grün bekommen, wenn die eigene Erzeugung zu 100 % grün ist. Ein bilanzieller Ansatz, wie im Strombereich, wäre somit nicht möglich. Daneben befindet sich bei gasförmigen Energieträgern auch noch keine Regel, wie mit der Thematik der Rückverstromung in Kombination mit der Zertifizierung umgegangen werden soll.
Fazit
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist klar als Teil der EU-weiten Strategie zur Dekarbonisierung des Energiesektors zu werten. Die starke Fokussierung auf die Sparte Strom wird mit dem Entwurf aufgebrochen, sodass eine Kombination von unterschiedlichen Sparten in Form der Sektorenkopplung möglich wird. Die deutliche Erweiterung des Herkunftsnachweissystems wird definitiv zu einem Anstieg der Komplexität führen. Hierbei dürfte die Ausnutzung des Gestaltungsrahmens der noch zu benennenden Behörde entscheidend sein, die der Referentenentwurf zulässt.
Der Entwurf zeigt aber klar, dass die energiewirtschaftlichen Sparten in Zukunft stärker aus dem Blickwinkel der Emissionen betrachtet werden und die Bewirtschaftung von CO₂ einen Bedeutungszuwachs erlangen wird. Dem Referentenentwurf merkt man noch an, dass mit diesem noch nicht alle Probleme vollständig durchdacht wurden, weswegen mit einzelnen Anpassungen gerechnet werden sollte. Das Grundprinzip bleibt jedoch immer gleich. Regenerative Erzeugungsanlagen haben die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Herkunftsnachweise zu bekommen und diese am Markt zu veräußern, die der Lieferant bei der Endkundenbelieferung entwertet und so deren Herkunft zertifiziert nachweist.