Intelligenter Messstellenbetreiber – Marktüberblick aus dem Monitoringbericht 2022 

Welche Aufgaben übernimmt der intelligente Messstellenbetreiber? 

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs zur Novellierung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), ist das Thema und Geschäftsmodell des intelligenten Messstellenbetreibers (iMSB) wieder in den Fokus der Branche gerückt. Die möglichen Änderungen der Gesetzesnovelle, wie die Einführung verpflichtender Zusatzdienstleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB), dürften die Karten am Markt neu mischen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung wollen wir daher in diesem Blogbeitrag einen Blick auf das aktuelle Marktumfeld des iMSB werfen. Als Datengrundlage dient der aktuelle Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur (BNetzA), welcher im Dezember 2022 erschienen ist.   

Ausgangsfrage hierbei ist, welche Aufgaben der iMSB mittlerweile am Markt übernimmt. Hierzu bietet der Monitoringbericht eine gute Übersicht, welche Hauptaufgaben vom iMSB selbst oder dritten durchgeführt wird. Wobei es sich um die Standarddienstleistungen im Sinne des MsbG handelt. Hierbei wird schnell ersichtlich, wenn es um den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messtechnik geht sowie die Abrechnung übernimmt ein großer Teil der Aufgaben der iMSBs selbst. Lediglich die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators (SMGWA) ist in der Regel an einen Dienstleister vergeben. Vermutlich aufgrund des hohen Zertifizierungsaufwandes und zur Reduktion der eigenen Kosten, da der iMSB auf die Einhaltung der Preisobergrenze (POG) achten muss. Setzt der iMSB in einem der Aufgabenfelder auf einen Dienstleister, ist jedoch auffällig, dass es sich meist um einen Kooperationspartner im eigenen Konzernverbund handelt.  

©Bundesnetzagentur

Wie viele wettbewerbliche intelligente Messstellenbetreiber gibt es? 

Da es dem gMSB bislang nicht möglich war außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes tätig zu werden oder kundenindividuelle Preise anzubieten, ist eine spannende Frage, ob EVUs auf die Möglichkeit zurückgreifen einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) gründen, um diese Hürden zu umgehen. Es zeigt sich jedoch weiterhin, dass mit 39 wMSBs am Markt für intelligente Messsysteme (iMSB) und moderne Messsysteme (mM) der Ausprägungswille auf Seiten der EVUs noch gering ist. 

©Bundesnetzagentur

Welche Zusatzdienstleistungen bietet der iMSB an? 

Das Dienstleistungsportfolio der Zusatzdienstleistungen von iMSBs bleibt weiterhin ein durchwachsenes Themenfeld. Nur ein geringer Teil bietet überhaupt Zusatzdienstleistungen an. Am meisten sind noch die Dienstleistung zur Herstellung einer Steuerbarkeit am iMsys zu finden sowie die Bereitstellung von Vorkassesystemen. Eine Vielzahl von iMSBs schließt jedoch weiterhin das Angebot von Zusatzdienstleistungen aus. Dies könnte auch ein Indikator sein, warum der Gesetzgeber mit der Novelle des MsbG die verpflichtenden Zusatzdienstleistungen einführt, weil es am Markt zu wenig wMSBs gibt, welche die Dienstleistungen erbringen könnten. 

©Bundesnetzagentur

Wie viel Messsysteme sind bereits verbaut worden? 

Da das Thema des Rollouts mit der Rücknahme der Markterklärung und der mangelnden Verfügbarkeit der Hardware ins Stocken geraten ist, ist es umso interessanter, wie es um den jetzigen Ausbaustand bestellt ist. Auch weil selbst im neuen Gesetzesentwurf an Ausbauquoten festgehalten wird und der Rollout größtenteils schon bis 2030 abgeschlossen sein soll.  

Bis zum Ende 2021 wurden insgesamt etwas mehr als 130.000 iMsys verbaut im Kundensegment der Pflichteinbaufälle. Berücksichtigt man die optionalen Einbaufälle mit, so steigt die Anzahl um etwa 25.000 weitere iMsys. Allerdings verfügen ca. 1,5 Mio. aller Messlokationen, bei denen es sich um einen Pflichteinbau handelt, über eine moderne Messeinrichtung. Bereits weitere 12 Mio. moderne Messeinrichtungen wurden installiert, wenn man die optionalen Kundengruppen (kleiner 6.000 kWh p.a. oder kleiner 7 kWPeak) mitberücksichtigt. Zumindest was den Rollout der modernen Messeinrichtungen betrifft, wurde bereits eine große Anzahl an Geräten im Feld installiert. Besonders auffällig ist aber, dass gerade bei größeren Verbrauchern und Erzeugern faktisch noch keine iMsys installiert wurden. Eine mögliche Ursache dürfte sein, dass bislang noch keine Hardware für diese Kundengruppe zur Verfügung stand und Netzbetreiber daher auf die klassische ZFA-Technik gesetzt haben.  

Was macht das Thema spartenübergreifende Ablesung? 

Das Thema spartenübergreifende Ablesung über das iMsys ist vermutlich eines der Klassikerthemen des intelligenten Messstellenbetriebs, bei der alle Zähler aller Sparten zentral an das SMGW angebunden werden sollen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die iMSBs sich weiterhin auf die Sparte Strom fokussieren. Vermutlich auch, weil hier eine rechtliche Anbindungspflicht besteht und in den anderen Sparten nur begrenzt – Stichwort § 6 MsbG Bündelablesung.  

Dafür, dass die Mehrspartenablesung noch so wenig populär ist, dürfte es vermutlich einige Ursachen geben. Ein Grund dürfte die eingeschränkte Funktionalität der Hardware sein, die eine Anbindung spartenfremder Messtechnik an ein SMGW nicht zulässt oder weil keine standardisierten Marktprozesse zur Weitergabe der Messwerte existieren. Ein Grund dürften aber auch die höheren Kosten spielen, wenn die Messwertübertragung über das SMGW erfolgt. Außerdem stehen mittlerweile auch alternative Technologien (Bsp. NB-IoT, LoRaWAN etc.) zur Verfügung, um Messtechnik aus der Ferne auszulesen. Dies dürfte auch ein Grund sein, warum der Anteil der Mehrspartenauslesung über das SMGW im Bergleich zum Jahr 2022 gesunken ist.  

©Bundesnetzagentur

Wie erfolgt die Fernauslesung? 

Zur Anbindung der SMGWs über die WAN-Schnittstelle zur Sicherstellung der Fernauslesbarkeit, setzen die Messstellenbetreiber auf eine Vielzahl von Kommunikationstechniken. Als meistgenutzte Kommunikationstechnik greifen die MSBs zur Auslesung von SLP- und RLM-Kunden auf das bestehende Mobilfunknetz zurück. Im RLM-Kundensegment beträgt der Anteil sogar mehr als 90 %. Im SLP-Bereich kommt hingegen Powerline mit 17 % hinzu, sowie mit 8 % die Nutzung einer bestehenden DSL-Anbindung. Der Anteil der weiteren Technologien beträgt 11 %. 450 MHz als zukünftige neue Kommunikationstechnik spielt mit 1.349 angebundenen Messgeräten eine noch unbedeutende Rolle.

©Bundesnetzagentur
©Bundesnetzagentur

  

Drittmengenabgrenzung – Messkonzepte mit LoRaWAN

Drittmengenabgrenzung: Definition & Hintergründe

In der Energiewirtschaft haben Unternehmen als Letztverbraucher die Möglichkeit sich von unterschiedlichen Steuern, Abgaben und Umlagen befreien zu lassen, wenn diese bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Hierzu zählt u.a. die Befreiung von der EEG-Umlage bei stromintensiven Betrieben. Mit der nun verpflichtenden Drittmengenabgrenzung ab dem 01.01.2022 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass ausschließlich privilegierte Strommengen des Unternehmens von den Abgaben und Umlagen befreit sein sollen. Daher ist eine Drittmengenabgrenzung erforderlich, welche die privilegierte kWh von der nichtprivilegierten kWh trennt. Sprich leitet das privilegierte Unternehmen Strom an einen Dritten auf seinem Werksgelände weiter, darf diese Strommenge nicht von den Vergünstigungen profitieren. Hierzu könnten z. B. untervermietete Büroflächen auf dem Werksgelände des privilegierten Unternehmens zählen. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber eine Abgrenzungspflicht der Strommengen vor.

Insgesamt können Unternehmen unterschiedliche Entlastungen und Begünstigungen bei gesetzlichen Steuern, Abgaben, Umlagen oder Netznutzung in Anspruch nehmen. Hierzu zählen u.a.:

  • Die Reduktion der Netzumlagen (KWKG-, §19-StromNEV-, Offshore-Netzumlage),
  • Die Stromsteuerentlastung,
  • EEG-Umlage-Privilegien, sei es nach der besonderen Ausgleichsregelung oder bei der Stromeigenerzeugung
  • Atypische oder stromintensive Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Die Vergünstigung können allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Strom durch das privilegierte Unternehmen selbst verbraucht wird.  Hierfür sind die Energiemengen genau zu erfassen. Erfolgt dies nicht droht dem Unternehmen der Entzug der Privilegien, im schlimmsten Fall sogar eine Rückzahlung bereits gewährter Vergünstigungen. Aus diesem Grund muss das Unternehmen ein Konzept entwickeln diese Strommengen genau zu erfassen. Im ersten Schritt gilt es jedoch die relevanten Drittmengen zu finden.

Drittmengenabgrenzung: Identifikation relevanter Strommengen

Für eine erfolgreiche Drittmengenabgrenzung sind die relevanten Strommengen und Verbraucher zu identifizieren bevor es an die Entwicklung eines geeigneten Messkonzepts geht. Im ersten Schritt ist zu klären, ob im Rahmen des Strombezugs oder der Stromeigenerzeugung Privilegien geltend gemacht werden. Des Weiteren ist die Art des Privilegs zu klären. Handelt es sich um eine Vergünstigung im Rahmen der Steuererleichterung, der Abgaben, Umlagen oder der Netznutzung? Des Weiteren ist zu identifizieren, ob eine Weiterleitung von Strommengen an Dritte innerhalb des Betriebs erfolgt. Daneben sind potentielle Anlagen zu identifizieren, welche durch Dritte betrieben werden. Außerdem sind die Strommengen abzugrenzen, welche der Bagatellgrenze unterliegen.

Bei einem Betrieb von Erzeugungsanlagen ist zu klären, welche Person die Rolle des Betreibers annimmt. Nach dem EEG (§ 3 Nr. 33 EEG) ist derjenige Betreiber der Anlage, welcher:

  1. die tatsächliche Sachherrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt,
  2. ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
  3. das wirtschaftliche Risiko trägt.

Für die Übernahme der Betreiberrolle nach dem EEG müssen alle drei Kriterien erfüllt sein. Eine gute Unterstützung bei der Identifizierung der unterschiedlichen möglichen Szenarien bietet der Leitfaden Messen und Schätzen und der Leitfaden zur Eigenversorgung der BNetzA.

Drittmengenerfassung per Messkonzept

Zur Sicherstellung der Drittmengenabgrenzung hat das privilegierte Unternehmen ein Messkonzept zu entwickeln. Das Messkonzept hat sicherzustellen, dass alle relevanten Drittmengen erfasst werden. Durch die Abgrenzung der Drittmengen über ein Messkonzept erfüllt das Unternehmen die Nachweispflichten gegenüber der Behörde und Netzbetreiber und kann über das Jahr 2022 hinaus seine Privilegien in Anspruch nehmen. Die meisten Netzbetreiber haben in diesem Kontext bereits im Jahr 2021 die betroffenen Unternehmen angeschrieben. Sollte dies nicht der Fall sein, hat das Unternehmen trotzdem die Umsetzungspflicht zur Drittmengenabgrenzung bis zum 01. Januar 2022 umzusetzen. Die Entwicklung und Umsetzung des Messkonzeptes obliegt dem privilegierten Unternehmen.

LoRaWAN-Geschäftsmodell Submetering

Für Unternehmen stellt sich im Rahmen der Drittmengenabgrenzung die Frage, wie das Messkonzept technisch realisiert werden könnte. Dabei ist der Einsatz eines geeichten und zertifizierten Zählers Pflicht. An dieser Stelle bietet es sich an auf die LoRaWAN-Technologie zurückzugreifen. Da es sich bei dem Messkonzept um ein Submeteringkonzept zur Erfassung von Drittmengen handelt ist der Einsatz eines intelligenten Messsystems nicht zwingend vorgesehen. In unserem Blogbeitrag LoRaWAN-Metering – Wann ist das intelligente Messsystem Pflicht berichten wir über die aktuellen regulatorischen Regelungen im Kontext des Meterings.

Zur Umsetzung des Messkonzeptes bietet es sich an eine Fernauslesung der Zähler mittels LoRaWAN zu realisieren. So erspart sich das privilegierte Unternehmen die regelmäßige, analoge Ablesung der Drittstrommengen. Außerdem werden durch die automatisierte Übertragung der Verbrauchswerte in das entsprechende Fachsystem die Werte revisionssicher gesichert und können über der Behörde und dem Netzbetreiber nachgehalten werden. Im LoRaWAN Hardwareökosystem sind bereits heute eine Vielzahl geeichter und somit zugelassener Zähler verfügbar, so dass eine Umsetzung des Messkonzepts direkt erfolgen kann.

Für viele EVUs bietet es sich in der Rolle des Energiedienstleisters an den Firmen bei der Umsetzung und Realisation der Drittmengenabgrenzung im Zuge des Submeteringkonzepts zu unterstützen. Dies kann z. B. über die Rolle des intelligenten Messstellenbetreibers erfolgen, welcher dem Unternehmen seine Dienstleistung anbietet und so zusätzliche Erlöse außerhalb der Preisobergrenze (POG) erzielen kann. Da viele EVUs bereits über eine LoRaWAN-Infrastruktur verfügen kann die Auslesung über die Infrastruktur des EVU erfolgen.

Mit der verpflichtenden Umsetzung der Messkonzepte zur Drittmengenabgrenzung hat der Gesetzgeber für EVUs ein attraktives Geschäftsmodell geschaffen mit dem eigenen LoRaWAN-Netz nicht nur intern Kosten einzusparen, sondern auch zusätzliche Erlöse zu erzielen. Allerdings heißt es für EVUs, welche sich dem Geschäftsmodell Drittmengenabgrenzung per LoRaWAN widmen wollen nun sich zu beeilen, da die Frist zur Umsetzung bis zum 1. Januar 2022 sehr kurz ist. Da das Thema jedoch die Kernkompetenzen eines jeden EVUs bedient, ist eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Thema ratsam. Bei Fragen zu diesem Blogbeitrag meldet euch gerne. Wenn euch der Artikel gefallen hat, abonniert gerne unseren Blog.