Digitale Ablesung von Wärmemengenzähler – Grundlagen und Mehrwerte

Die EED-Richtlinie und FFVAV als Treiber

Das Thema digitale Ablesung von Zählern ist in der Energiewirtschaft längst kein neues Thema mehr. Mit dem MsbG wurde bereits 2016 ein Rollout von modernen Messsystemen und intelligenten Messsystemen bis 2032 beschlossen. In diesem Jahr steht das Messwesen der Fernwärmeversorgung mit der digitalen Ablesung von Wärmemengenzählern vor einer neuen Herausforderung, wie es bereits im Sektor Strom der Fall ist. Dabei beruht der nun anstehende Rollout zur digitalen Ablesung von Wärmemengenzählern auf der EED-Richtlinie der europäischen Union, die nun mit der FFVAV in nationales Gesetz umgesetzt werden soll. Demnach soll nach dem aktuellen Entwurf der FFVAV bis zum 31.12.2026 jeder Wärmemengenzähler in Deutschland aus der Ferne abgelesen werden können. Dabei bietet es sich an die Werte primär zur Abrechnung oder zur Informationspflicht zu nutzen. Hier ist ab 2022 für FVU eine jährliche Abrechnung und eine monatliche Verbrauchsinformation gegenüber ihren Kunden Pflicht.

Aus Sicht des EVU bzw. FVU wieder ein Gesetz, das es in kurzer Zeit umzusetzen gilt. Mit der Novelle des EnWG, der Anpassung der Strom- und GasGVV, der Umgang mit Post-EEG-Anlagen oder der Umsetzung des Themas Redispatch 2.0 wird es wahrlich nicht langweilig bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorschriften in der Energiewirtschaft.

Dabei bieten sich die neuen Vorschriften der FFVAV zur digitalen Ablesung von Wärmemengenzählern an, näher betrachtet und beleuchtet zu werden. Aus diesem Grund wollen wir in diesem Blogbeitrag einen genaueren Blick auf die möglichen Mehrwerte und Einsatzpotenziale der durch Wärmemengenzähler gewonnenen Daten werfen.

Digitale Ablesung von Wärmemengenzählern – Auswahl der Datengrundlage

Die Datengrundlage ist ein entscheidender Faktor, wenn es darum geht, welche Mehrwerte sich mit digital ablesbaren Wärmemengenzählern gewinnen lassen. Allein aus Sicht der regulatorischen Anforderungen ist dies relativ einfach, da ein monatlicher Ablesewert zur Erfüllung der Abrechnungs- bzw. Informationspflicht genügt. Es bietet sich jedoch an, die Daten in einer höheren Granularität zu übermitteln. Grob kann die Übermittlungsrate in den Kategorien jährlich, monatlich, täglich, stündlich, zeitnah in Form weniger Minuten oder in Echtzeit, in wenigen Sekunden liegen.

Hierbei bietet es sich an, die Daten aus der digitalen Ablesung von Wärmemengenzählern z. B. zur Ermittlung von fehlerhaften oder falsch angepassten Stationen zu nutzen. Auch ist eine Überwachung der Temperaturwerte im Fernwärmenetz möglich, um Verletzungen der Vor- und Rücklauftemperaturen zu erkennen. Dies ist zwar prinzipiell auch mit monatlichen Werten möglich, welche die FFVAV maximal fordert, es ist jedoch schwieriger, auf Grundlage der geringeren Datenbasis abzuschätzen, ob es sich um eine einmalige Anomalie oder einen häufiger auftretenden Fehler handelt. Ebenso kann auf Basis der Erzeugungs- und der realen Verbrauchsdaten eine Ableitung der Höhe der Wärmeverluste getroffen werden.

Die Festlegung der Granularität der Daten hat zudem starke Auswirkungen auf die Auswahl der Technologie. Ist eine Übertragung in Echtzeit auf Sekundenebene gewünscht, scheidet der Einsatz von LPWAN-Technologien wie z. B. LoRaWAN aus, da damit ein Verstoß gegen den Duty-Cycle vorliegen würde. Eine Übertragung ab einem Intervall von 15 Minuten des Zählerstandgangs, der Vor- und Rücklauftemperaturen sowie des Betriebsdrucks stellt hingegen kein Problem dar.

Werden Schaltmaßnahmen auf Basis der übertragenen Daten im Fernwärmenetz z. B. bei einem Großverbraucher durchgeführt, ist die digitale Ablesung von Wärmemengenzählern ggf. als kritischer Prozess einzustufen. Hier sind robustere Techniken, wie das Mobilfunknetz, 450LTE oder eine kabelgebundene Anbindung an das evtl. eigene Glasfasernetz besser geeignet.

Mehrwerte und Datengranularität von digitaler Ablesung von Wärmemengenzählern

Digitale Ablesung von Wärmemengenzählern – Wahl der Übertragungstechnik

Die Auswahl der geeigneten Technologie für die Anbindung mit Mobilfunk, 450LTE, LoRaWAN, NB-IoT, ggf. ergänzt um Konzentratoren, ist vom jeweiligen Netz abhängig. Grundsätzlich stellt sich für das FVU die Frage, in welchen Technologien es bereits über Erfahrungen und ggf. schon Infrastruktur verfügt. Favorisiert das FVU den Einsatz einer eigenen Konnektivitätslösung, die es selbst verwalten kann, ist der Aufbau eines eigenen LoRaWAN- oder 450 MHz-Netzes möglich. Bei Letzterem sind die Lizenzgebühren mit der 450connect zu klären. Stehen jedoch nicht genug geeignete Standorte zur Errichtung des Netzes zur Verfügung, kann es sich anbieten, die Wärmemengenzähler mit einer bestehenden Kommunikationslösung zu vernetzen. Im Fokus stehen hier aktuell zum einen das Mobilfunknetz und zum anderen das LPWAN-Netz der deutschen Telekom NB-IoT, das ähnliche Eigenschaften wie das LoRaWAN aufweist.

Befinden sich die eigene Erzeugungsanlage und die Standorte der Messstellen in größerer Zahl in unmittelbarer Nähe, so kann sich der Einsatz von Konzentratoren anbieten. Dabei wird ein Konzentrator an einem möglichst hohen Punkt auf dem Werksgelände, wie z. B. einem Schornstein, befestigt. Dieser sammelt dann die Daten in einem Radius von einigen 100 Metern ein. Solche Systeme sind jedoch meist kostenintensiver und lohnen sich erst ab einem gewissen Schwellenwert.

Die Einsatzmöglichkeiten von Übertragungstechnologien sind für Wärmemengenzähler mittlerweile so vielfältig, dass jedes FVU vor der Entscheidung stehen wird, den eigenen Technologiemix zu finden. 

Digitale Ablesung von Wärmemengenzählern – Mehrwerte und Einsatzpotenziale

Wie bereits im zweiten Kapitel angedeutet, lassen sich die Wärmemengenzähler neben der klassischen Abrechnung auch für weitere Einsatzzwecke nutzen.

An dieser Stelle sei die Annahme getroffen, dass das FVU entscheidet, dass eine Übermittlung in 15-Minuten-Intervallen ausreichend ist, da durch die thermische Trägheit eine Überwachung auf Sekundenebene nicht erforderlich ist.

Einen groben Überblick über die Verwendungsmöglichkeiten der Daten zeigt die folgende Abbildung. Dabei können die Daten der Wärmemengenzähler zur Kapazitätserweiterung und Analyse der Auswirkungen des Anschlusses weiterer Kunden bestimmt werden. Ebenso können die Daten in die bestehende Wärmemengenprognose integriert werden, um die Prognosegenauigkeit zu erhöhen und damit perspektivisch Brennstoff einzusparen. Gleichzeitig bietet das flächendeckende Netz von Wärmemengenzählern einen Überblick über den Betriebszustand des Fernwärmenetzes. Dabei können Schwellen- oder Grenzwerte überwacht und Mitarbeiter über entsprechende Störungen informiert werden. Ebenso kann die Anschlussleistung des Kunden überwacht und bezüglich potenzieller Vertragsverletzungen analysiert werden.

Mehrwerte digitale Ablesung Wärmemengenzähler

Fazit

Die Daten aus digital ablesbaren Wärmemengenzählern bieten insgesamt ein breiteres Anwendungsspektrum als zuerst vielleicht angenommen. Statt den Fokus nur auf die Abrechnung zu legen, lassen sich mit den Daten viele zusätzliche Mehrwerte generieren, sofern die Daten in einer höheren Granularität übermittelt werden. Hier muss sich das FVU entscheiden, in welcher Granularität die Daten benötigt werden und die dementsprechend passende Übertragungstechnologie auswählen. Sind bestimmte Messpunkte für die Steuerung des Betriebs von besonderer Relevanz, ist dies bei der Auswahl der Übertragungstechnologie auch zu berücksichtigen.

Getrieben durch die EED-Richtlinie und die FFVAV beschäftigen sich immer mehr EVUs und FVUs mit der Digitalisierung von Wärmemengenzählern. Hier sollte der Fokus jedoch nicht nur auf die Pflicht zur Ablesung gelegt, sondern auch die Möglichkeit weiterer Optimierungspotentiale, wie z. B. das Monitoring oder die Optimierung von Prognose und Steuerungsprozessen, mitberücksichtigt werden.Durch die Auswahl der geeigneten Mess- und Übertragungstechnik zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften direkt zu Beginn des Projekts, kann dann im Anschluss die Kür mit der Optimierung des Netzes begonnen werden. Eine Minimierung zusätzlicher Investitionen ist so möglich.

Bei Fragen zu diesem Blogbeitrag meldet euch gerne. Wenn euch der Artikel gefallen hat, abonniert gerne unseren Blog.

Neufassung der Strom- und GasGVV: die Änderungen im Überblick

Novellierung Strom- und GasGVV: EnWG-Novelle als Antreiber

Anfang August hat der Gesetzgeber den Referentenentwurf zur Änderung der Strom- und GasGVV veröffentlicht, der bis zum 17. August diskutiert werden sollte. Nun soll die Neufassung der Strom- und GasGVV schnell auf den finalen Gesetzgebungsweg gebracht werden. Bedingt durch die Novelle des EnWG im Juni, die u. a. eine Anpassung der Energieverträge und z. T. Neuausgestaltung der Energieabrechnung zur Einhaltung der EU-Vorschriften für Sonderverträge, aber auch für die Grundversorgung vorsieht, findet nun mit der Neufassung der Strom- und GasGVV eine Umsetzung der Anforderungen der EnWG-Novelle in den entsprechenden Verordnungen zur Grundversorgung statt.

Im Rahmen der Neufassung werden zum einen Vorschriften zur Einhaltung der neuen Anforderungen des EnWG definiert und zum anderen neue Aufgaben und Pflichten für den Grundversorger, vor allem im Zusammenhang mit der Sperrung von Letztverbrauchern, festgelegt. Dies bringt die Notwendigkeit der Umsetzung neuer Prozesse für den Grundversorger bis zum 1. Januar 2022 mit sich. Aus diesem Grund wollen wir in diesem Blogartikel einen Blick auf die wesentlichen Änderungen der Neufassung der Strom- und GasGVV werfen.

Neufassung der Strom- und GasGVV: neues Wahlrecht für den Kunden

Eine wesentliche Änderung in der Neufassung der Strom- und GasGVV ist die Anpassung des Wahlrechts des Kunden hinsichtlich der Auswahl des Messstellenbetreibers. In der Vergangenheit wurde die Aufgabe des Messstellenbetriebs in der Grundversorgung grundsätzlich vom grundzuständigen Messstellenbetreiber im jeweiligen Versorgungsgebiet des Kunden übernommen. Der Letztverbraucher in der Grundversorgung hatte somit keine Möglichkeit, sich frei für einen Messstellenbetreiber seiner Wahl zu entscheiden. Anders sah dies bei Letztverbrauchern aus, die bereits einen Sondervertrag mit einem Energielieferanten abgeschlossen hatten. Hier besteht schon seit längerem die Möglichkeit, neben einem Energielieferanten den Messstellenbetreiber zu wählen.

Mit der Neufassung der Strom- und GasGVV haben nun auch Letztverbraucher in der Grundversorgung die Möglichkeit, sich frei für einen Messstellenbetreiber zu entscheiden. Somit können Letztverbraucher zwischen einem reinen Energieliefervertrag, bei dem der Grundversorger nicht die Aufgabe bzw. Auswahl des Messstellenbetriebs für den Kunden übernimmt, und einem All-inklusive-Vertrag, bei dem der Grundversorger sämtliche Aufgaben für den Letztverbraucher übernimmt, wählen.

Neufassung der Strom- und GasGVV: neue Anforderungen vor der Kundensperrung

Im Zuge der Neufassung der Strom- und GasGVV wurden die Anforderungen an den Grundversorger für die Sperrung eines Letztverbrauchers aufgrund ausstehender Zahlungen zum Schutz der Letztverbraucher noch einmal deutlich verschärft. Neu ist in diesem Zusammenhang die verpflichtende Zustellung einer Musterabwendungsvereinbarung vor Durchführung der Sperrung. Hier ist dem Letztverbraucher u. a. eine Ratenzahlung als Tilgungsoption anzubieten, durch die er eine mögliche Sperrung vermeiden kann. Auch sind verschiedene Zahlungsmethoden anzubieten.

Pflichtinhalte der Vereinbarung sind u. a. das Angebot einer zinsfreien Ratenzahlung und eine Weiterversorgung auf Basis eines Vorkassesystems. Aus Sicht der Strom- und GasGVV ist eine Ratenzahlung über einen Zeitraum von 6-18 Monaten als zumutbar für den Grundversorger anzusehen. Die Verpflichtung zum Versand einer Musterabwendungsvereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2022.

Zusätzlich wurde in der Neufassung eine neue Festlegung getroffen, ab wann ein Grundversorger zur Sperrung des Letztverbrauchers berechtigt ist. Eine Sperrung ist demnach nur dann möglich, wenn der Letztverbraucher mindestens zwei Raten in Höhe des doppelten Abschlags im Verzug liegt, wenn es sich um mehr als 100,- € handelt oder wenn ein Verzug in Höhe eines Sechstels des Jahresvertrags vorliegt.

Um eine Sperrung zu vermeiden, sind allerdings in dem Schreiben zur Durchführung der Sperrung des Letztverbrauchers zusätzliche Informationen zur Abwendung der Sperrung oder zukünftigen Prävention anzugeben. Hierzu zählen Hilfsangebote zur Abwendung der Versorgungsunterbrechung, Inanspruchnahme von Vorauszahlungssystemen, Energieaudits und Energieberatung, staatliche Unterstützungsmöglichkeiten, Schuldnerberater etc. Die Ankündigung der Sperrmaßnahme ist nun nicht mehr 3 Tage vorab mitzuteilen, sondern 8 Werktage vorher. Die Mitteilung kann auf postalischem oder elektronischem Wege erfolgen. In §21 der Neufassung der Strom- und GasGVV ist außerdem neu definiert worden, ab wann ein Grundversorger dauerhaft eine Lieferstelle nicht mehr versorgen muss, wann also die Grundversorgung gekündigt werden kann.

Neufassung der Strom- und GasGVV: neues Prüfverfahren zum Schutz von Leib und Leben

Neben der Musterabwendungsvereinbarung wurden weitere Verschärfungen der Anforderungen an die Sperrung eines Kunden festgelegt. Im Detail sind diese im Referentenentwurf in §19 der Strom- und GasGVV geregelt. Vor die Durchführung einer Sperrung wurde eine neue Verhältnismäßigkeitsprüfung gestellt. Die Prüfung dient der Feststellung, ob Leib und Leben des Letztverbrauchers durch die Sperrung bedroht werden und eine Sperrung aus diesem Grund nicht durchgeführt werden kann. Ein möglicher Grund kann z. B. der Betrieb eines Beatmungsgeräts des Letztverbrauchers sein, das zwandsläufig elektrische Energie benötigt. Aus diesem Grund hat der Grundversorger in seinem Schreiben zur Sperrung des Kunden auf das Prüfverfahren für Leib und Leben hinzuweisen. Gibt ein Kunde einen Grund gegenüber dem Grundversorger an, warum eine Sperrung des Hausanschlusses nicht möglich ist, ist dies vom Versorger hinsichtlich der Gefährdungslage zu prüfen. Der Prüfprozess hat in der Praxis mit hoher Wahrscheinlichkeit manuell zu erfolgen und ist auf den Einzelfall bezogen durchzuführen.

Neufassung der Strom- und GasGVV: weitere kleinere Änderungen

Neben vielen kleinen Änderungen in der Neufassung der Strom- und GasGVV gibt es noch zwei wesentliche Punkte, die vom Grundversorger anzupassen sind. Wie schon bei Sonderverträgen sind nun auch Grundversorger verpflichtet, Hinweise zur Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle Energie in ihren AGBs zu veröffentlichen. Bislang war dies in der Strom- und GasGVV noch nicht verpflichtend. Hinzu kommt die Möglichkeit des Letztverbrauchers, bei Zweifel an der Richtigkeit der Messergebnisse eine Prüfung des Grundversorgers zu verlangen. Der Grundversorger hat nach Bekanntgabe der Zweifel durch den Letztverbraucher die Richtigkeit des Zählers zu prüfen, ohne Erhebung einer Sicherheitsleistung durch den Grundversorger gegenüber dem Kunden. Hierdurch soll dem Letztverbraucher eine einfache Möglichkeit ohne finanzielle Hindernisse geboten werden, bei Zweifel an der Richtigkeit der erhobenen Verbrauchswerte die Prüfung durch den Grundversorger zu fordern.

Ein letzter Änderungspunkt der Neufassung der Strom- und GasGVV betrifft speziell die GasGVV. Demnach sind Grundversorger im Bereich Gas verpflichtet, die entstandenen Kosten nach dem nationalen Emissionshandel nach BEHG zukünftig auf der Energieabrechnung auszuweisen, um die Mehrkosten gegenüber dem Letztverbraucher transparent darzustellen.

Fazit zum Referentenentwurf

Mit Blick auf die Neufassung der Strom- und GasGVV und der geplanten Umsetzungspflicht ab 1. Januar 2022 haben Energieversorgungsunternehmen neben anderen Themen, wie der Umsetzung der EnWG-Novelle oder der FFVAV, eine weitere Aufgabe bekommen, die es bis Jahresende umzusetzen gilt. Allerdings handelt es sich wie Anfangs beschrieben momentan noch um den veröffentlichten Referentenentwurf zur Neufassung der Strom- und GasGVV, weswegen noch keine rechtlich bindende Umsetzung erfolgt ist. Da das Konsultationsverfahren hierzu aber bereits abgeschlossen wurde, ist von einer zeitigen Umsetzung, auch unter Berücksichtigung der Anpassung der Änderungen der EnWG-Novelle, auszugehen. In diesem Zuge haben Grundversorger mit Blick auf die geforderten Änderungen der Strom- und GasGVV mindestens vier neue Prozesse innerhalb des EVUs zu implementieren.

Hierzu gehört die Anpassung des Schreibens im Zusammenhang mit einer angedrohten Versorgungsunterbrechung. Hierzu zählt ergänzend der neue Prozess zur Zustellung der Musterabwendungsvereinbarung der Sperrung gegenüber dem Letztverbraucher. Darüber hinaus kommt der Aufbau des neuen Prüfprozesses zur Abwendung von Gefahr für Leib und Leben in Zusammenhang mit einer möglichen Sperrung des Kunden. Gerade die Durchführung der Einzelfallbetrachtung kann einen höheren Aufwand für das EVU bedeuten, um auch wirklich eine potenzielle Gefahr für den Letztverbraucher auszuschließen. Und zu guter Letzt sind die neuen Möglichkeiten zur Abwendung der Sperrung in Form von Ratenzahlung, verschiedenen Zahlungsmethoden o. ä. in die bestehenden Prozesse und Schreiben mitaufzunehmen.

Da sich das Jahresende unaufhaltsam nähert, empfiehlt es sich für Energielieferanten, sich zeitnah mit den Änderungen der Strom- und GasGVV zu beschäftigen und eine Anpassung der Prozesse vorzubereiten, um die neuen gesetzlichen Anforderungen ab dem 1. Januar 2022 einhalten zu können.

Bei Fragen zu diesem Blogartikel meldet euch gerne. Wenn euch dieser Beitrag gefallen hat, abonniert gerne unseren Blog.