Warum End-To-End Prozesse nicht erst mit der IT beginnen:
Das Beispiel Gebäudemodernisierungsgesetz
Nachdem sein Vorgänger, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder auch „Heizungsgesetz“ die Ampel-Koalition an ihre Belastungsgrenze getrieben hat, ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 29.07.2026 fast geräuschlos in Kraft getreten. Damit hat die aktuelle Koalition ein zentrales Versprechen eingelöst: Das Gesetz ist technologieoffener und hat seinen Namen geändert. Allerdings birgt es für kommunale Energieversorger erhebliche Implikationen und offenbart grundlegende Schwächen in der Prozesskette zwischen Gesetzgebung und operativer Umsetzung.
Von der politischen Absicht zur rechtlichen Unsicherheit: Die Grüngasquote als Beispiel
Am Beispiel der geplanten Einführung einer Grüngas- bzw. Grünheizölquote in § 42a GModG wird eine Tendenz deutlich, die besorgniserregend wird: Es ist nichts Neues, dass Gesetze inhärent weitere Verfahrensschritte nach sich ziehen, man denke an die Festlegungskompetenzen, die die Bundesnetzagentur mit der Ausgestaltung einzelner Details beauftragt. Im § 42a GModG geht es allerdings um verfassungs- und EU-rechtliche Fragestellungen, die nicht nur eine Menge rechtlicher, wirtschaftlicher und vor allem finanzieller Risiken und Planungsunsicherheiten mit sich bringen. Neben einem bisher nicht abschätzbaren bürokratischen Aufwand stellt sich an diesem beispielhaft herausgegriffenen Fall eine viel grundlegendere Frage, nämlich die der Qualität von Rechtssetzungsprozessen. Wenn von kommunalen Energieversorgern mit zunehmender Regulatorik-Tiefe und damit verbunden auch IT-technischer Integration eine hohe Umsetzungsqualität und -geschwindigkeit gefordert ist, ist die Frage erlaubt, ob die vorgelagerten Gesetzgebungsprozesse dies überhaupt ermöglichen.
Worum geht es?
Die geplante Quote soll Anbieter von Gas, Öl und Flüssiggas ab 2045 verpflichten, ausschließlich klimaneutrale Brennstoffe für die Gebäudewärme bereitzustellen. Fossile Heizungen werden damit nicht explizit verboten, aber faktisch ab 2045 nicht mehr betreibbar, da die Brennstoffe schlicht nicht mehr verfügbar wären.
Genau hier beginnt das regulatorische Dilemma: § 42a führt die Quote nicht unmittelbar ein, sondern verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 01.12.2026 ein entsprechendes Gesetz vorzulegen, das 2028 in Kraft treten soll. Theoretisch. Denn was passiert, wenn die Bundesregierung diese Frist verstreichen lässt? Das Gesetz bleibt dann ein politisches Versprechen ohne rechtlich verbindliche Wirkung.
Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten: Das GModG soll Technologieoffenheit und Investitionssicherheit schaffen, da sie de facto die bisherige 65-Prozent-Regelung im GEG ersetzt, lässt aber begründete Zweifel offen hinsichtlich Klimaschutzwirkung, Planungssicherheit und Kostenrisiken. Hinzu kommt die Frage der Verfügbarkeit der Biokraftstoffe und damit verbunden die Kostenfrage.
Was zur Debatte steht, ist mehr als Form, es ist solides Handwerk
Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 14.08.2026 bestätigt diese Einwände. Im Zentrum steht die Frage, ob der neu eingefügte § 42a die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel am ursprünglichen Gesetzesentwurf ausräumt. Zwar soll er den Weg zu einem ab 2045 vollständig klimaneutralen Brennstoffmarkt eröffnen, doch nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste bleibt dies vor allem ein politisches Versprechen. Eine rechtlich belastbare Garantie für eine spätere Grüngasquote oder einen verbindlichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen entsteht dadurch nicht.
Insbesondere bleibt das Initiativrecht der Bundesregierung nach Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz unberührt: Der Bundestag kann die Regierung politisch auffordern, ein Gesetz einzubringen, sie aber nicht rechtlich dazu zwingen. Eine verfassungsschonende Auslegung von § 42a sieht die Vorschrift daher lediglich als unverbindliche Aufforderung. Das könnte dazu führen, dass die angekündigte Grüngasquote zum Papiertiger wird.
Auch aus europarechtlicher Sicht bleibt die Regelung problematisch: Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt einen Ausstieg aus fossilen Heizkesseln bis 2040, hohe Standards für Nullemissionsgebäude bei Neubauten und einen deutlich steigenden Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor bis 2030. Das GModG setzt dagegen erst ab 2045 an und bleibt in seiner Verbindlichkeit vage. Damit ist ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland nicht ausgeschlossen.
Klimapolitisch bleibt das Kernproblem damit bestehen: Notwendige Emissionsminderungen könnten weiter in die Zukunft verschoben werden. Wenn fossile Heizungen noch längere Zeit mit vergleichsweise niedrigen Anforderungen eingebaut oder betrieben werden können, steigt das Risiko eines später abrupten und kostspieligen Umstiegs. § 42a schafft keine unmittelbar geltende Vorgabe, die diese Entwicklung im kurzfristigen oder mittelfristigen Zeitraum wirksam begrenzen würde.
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem bereits 2021 betont, dass heutige Entscheidungen nicht zu besonders einschneidenden Freiheits- und Belastungseffekten für jüngere und künftige Generationen führen dürfen. Das vorliegende Gutachten, der Bundesrat und ExpertInnen bewerten dies als Rückschritt für die Wärmewende. Kommunale Unternehmen und Stadtwerke fordern daher zu Recht mehr Planungssicherheit. Beispielsweise wird die Frage aufgeworfen, welche Rolle welche Quote für das Stilllegungsoptimum für Gasnetze bedeutet.
Auswirkungen auf kommunale Energieversorger: Zwischen Unsicherheit und Handlungsdruck
Für kommunale Unternehmen und Stadtwerke bedeutet diese Gemengelage vor allem eines: Unsicherheit. Investitionen in Gasnetze, Beschaffung klimaneutraler Brennstoffe, Anpassung der Kostenstruktur und Kundenkommunikation müssen unter Vorbehalt geplant werden. Die Frage, wie die Grüngasquote in die Gasnetzplanung und in die eigene Produktstrategie integriert werden können, bleibt offen, solange die rechtlichen Vorgaben nicht klar und verbindlich sind.
Hinzu kommt der bürokratische Aufwand: Neue Quoten, Nachweis- und Berichtspflichten oder mögliche Sanktionen bei Verstößen erfordern neben strategisch-organisatorischen vor allem IT-seitige Anpassungen. End-to-End-Prozesse, also durchgängige Abläufe von der Gesetzesvorgabe bis zur IT-technischen Umsetzung, setzen voraus, dass die regulatorischen Anforderungen klar, verbindlich und ausreichend detailliert sind. Das ist beim GModG derzeit nicht der Fall. Doch wie soll eine IT-Architektur auf Anforderungen reagieren, die politisch angekündigt, aber rechtlich nicht garantiert sind? Die Gefahr: Prozesse werden mehrfach angepasst, Ressourcen gebunden und Investitionen in IT-Systeme laufen ins Leere, wenn die rechtlichen Grundlagen sich erneut verschieben.
Fazit: Rechtssicherheit als Fundament für die Wärmewende
Am Beispiel GModG zeigt sich exemplarisch eine besonders in letzter Zeit aufkommende Charakteristik von Gesetzgebungsprozessen, die ich mit „agil“ bezeichnen möchte: Ein Gesetz, das bereits verabschiedet ist, beinhaltet noch eine Reihe gesetzlicher oder prozessualer Unklarheiten, sodass mit dem Gesetz selbst kein Kompass für neue Business Cases gegeben ist. Der entscheidende Punkt ist: Ein späteres Gesetz wird angekündigt, aber nicht wirksam garantiert. Deshalb kann § 42a GModG weder sicherstellen, dass der Brennstoffausstieg tatsächlich kommt, noch die bestehenden Anforderungen aus Verfassungs- und EU-Recht zuverlässig erfüllen.


