Steht die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vor dem Aus?
Einschätzung zum Agnes-Festlegungsentwurf
Wenn es um die Komplett-Überholung unserer Strom-Netzentgeltsystematik geht, kennt die Bundesnetzagentur (BNetzA) keine Sommerpause! Am 06.08.2026 hat die Bonner Behörde den nächsten Schritt im sog. AgNes–Verfahren (GBK-25-01-1#3) eingeleitet. Zu dem 198-seitigen Festlegungsentwurf hat sie eine Konsultation eröffnet, die bis zum 18.09.2026 läuft.
Ziel
Ziel des Verfahrens zur Festlegung der „Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom“ (AgNes) ist es, bis Ende 2026 einen neuen Rahmen zu stecken, wie zukünftig die Netzentgelte strukturiert werden sollen. Da die aktuelle Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) zum 31.12.2028 ausläuft, geht es darum, Netzkosten verursachungsgerechter und flexibler zu verteilen und die Digitalisierung des Energiesystems voranzutreiben. Damit wirft das Konzept bereits seine Schatten voraus, denn mit den Vorschlägen verändern sich die Kostenverteilung, die Bilanzierungs- und Abrechnungslogik und die Anforderungen an IT und Prozesse ab 2029 grundlegend.
Neben einigen Ausdifferenzierungen, die gegenüber dem im Mai 2026 veröffentlichten Arbeitsstand erfolgten, sorgt derzeit eine Frage für heftige Diskussionen um eine bisher so nicht vorgesehene Konstellation: Ist im derzeitigen Vorschlag die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GemGEV) noch überlebensfähig (s. Festlegungsentwurf S. 118 f.) und wie steht es mit dem Mieterstrom?
BNetzA konkretisiert ihr Verständnis von Prosumern
Das Papier behandelt Mieterstrom und GemGEV nicht als privilegierte Sondermodelle, sondern als Prosumerkonstellationen auf Ebene der einzelnen teilnehmenden Marktlokation. Als Prosumer gilt laut Entwurf jede Entnahmestelle, an der neben dem Netzbezug auch Strom aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss bezogen wird. Prosumer-Anlagen bis 100.000 kWh Jahresverbrauch werden demnach ab 2029 mit einem Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den regulären Grundpreis belegt. Die zusätzlichen Kosten könnten sich auf ca. 150 EUR pro Jahr und Marktlokation belaufen. Ausgenommen sind Solarsteckeranlagen und Marktlokationen, für die Modul 2 nach § 14a EnWG angewendet wird.
Laut Tagesspiegel Background teilte die BNetzA auf Anfrage mit, dass keine Ausnahmen für Bestandsanlagen vorgesehen seien.
Die regulatorische Einordnung erfolgt dabei marktlokationsscharf. Nicht das Gebäude, der Anlagenbetreiber oder das Versorgungskonzept als Ganzes wird als Prosumer behandelt. Vielmehr ist jede teilnehmende Verbrauchsstelle einzeln zu identifizieren und in Netzentgeltabrechnung, Marktkommunikation und Rechnungsausweis entsprechend abzubilden.
Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im AgNes-Entwurf
Nach der Begründung des Festlegungsentwurfs muss der zuständige Netzbetreiber in Mehrparteienhäusern jede beteiligte verbrauchende Marktlokation identifizieren, deren Verbrauch durch eine oder mehrere Erzeugungsanlagen hinter demselben Netzanschluss gemindert wird. Die BNetzA nennt dabei ausdrücklich Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Auch eine Zwischenspeicherung des lokal erzeugten Stroms hebt die Prosumereigenschaft nicht auf. Entscheidend ist allein, dass die lokale Erzeugung abrechnungsrelevant auf den Netzbezug der einzelnen Marktlokation wirkt.
Die Behörde begründet die Regelung damit, dass ein verminderter Netzbezug nicht zwangsläufig zu einer entsprechenden Reduzierung der vorzuhaltenden Netzinfrastruktur führt. Prosumer sollen deshalb einen stärkeren fixen Beitrag zur Finanzierung des Netzes leisten. Nach den Modellrechnungen der Behörde soll der Aufschlag im Durchschnitt keine Mehrbelastung gegenüber regulären Letztverbrauchern bewirken. Diese Aussage lässt jedoch keine belastbare Schlussfolgerung für jedes einzelne Gebäude, Projekt oder Teilnehmerprofil zu.
Das hat für Mieterstrommodelle zur Folge, dass der Prosumeraufschlag nur einmal anfällt, da hier nur eine Entnahmestelle bzw. eine aktive Marktlokation relevant ist. Grundpreis und Prosumeraufschlag fallen demnach jeweils nur einmal an dem vorgeschalteten Summenzähler an, aber nicht für jeden Haushalt einzeln. Denn die einzelnen Mietparteien werden als sog. Ruhende Marktlokationen geführt. Damit ist davon auszugehen, dass der Aufschlag durch eine Verteilung auf mehrere Endverbraucher nicht übermäßig ins Gewicht fällt. In Zusammenhang mit dem Mieterstrombonus könnte sich daher ein Mieterstrommodell weiterhin rechnen.
Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird hingegen für jede teilnehmende Marktlokation, sprich, für jeden individuellen Teilnehmer am Versorgungsmodell ein Grundpreis erhoben, sodass hierauf auch ein Grundpreisaufschlag erhoben würde. Mit anderen Worten: Da jeder Haushalt über einen eigenen Zähler und damit eine eigene Marktlokation verfügt, werden sowohl der Grundpreis als auch der Prosumer-Aufschlag je Mietpartei berechnet. Dies führt in meinen Augen zu einer Schieflage bzw. Ungleichbehandlung von zwei vergleichbaren lokalen Versorgungsmodellen. Das Fatale: Die eigentliche Zielsetzung, Mieterinnen und Mieter an der dezentralen, kostengünstigen Stromversorgung zu beteiligen, ist damit der Garaus gemacht. Zu kritisieren ist der pauschale Charakter des BNetzA-Aufschlags. Er fällt unabhängig davon an, wie viel Solarstrom die einzelne Partei tatsächlich erhält. Gerade bei kleinen Stromanteilen könne der zusätzliche Fixpreis die Ersparnis aufzehren. Die Gesamtbelastung steigt mit der Zahl der Teilnehmenden, was gleichzeitig den Anreiz zur Teilnahme senkt.
Nächste Schritte
- Die Konsultationsphase für den Festlegungsentwurf endet am 18.09.2026. Nähere Hinweise zur Konsultation finden Sie hier. Bis dahin kann der strukturelle Nachteil der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung noch angemerkt werden.
- Nach der Auswertung der Konsultation werden wir vom Stabsbereich Energiewirtschaft: Strategie & Wissen die Ergebnisse in einem weiteren Webinar unserer Reihe „AGNES QUARTERLY“ erörtern und diskutieren.
- Ende 2026 soll die Rahmenfestlegung abgeschlossen werden.
- Am 01.01.2029 soll die neue Netzentgeltsystematik in Kraft treten.
Fazit
Der AgNes-Entwurf behandelt Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nicht als privilegierte Sondermodelle, sondern als Prosumerkonstellationen auf Ebene der einzelnen teilnehmenden Marktlokation. Damit steigt der fixe Finanzierungsbeitrag zum Netz, während zugleich die Anforderungen an Identifikation, Datenkonsistenz, Abrechnung und Marktkommunikation deutlich zunehmen. Die eigentliche Zielsetzung, Mieterinnen und Mieter in der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung an der dezentralen, kostengünstigen Stromversorgung zu beteiligen, ist, Stand heute, damit der Garaus gemacht. Zu hoffen ist, dass die Branche sich in der bis Mitte September laufenden Konsultation Gehör verschafft. Die Bekanntgabe der Auswertung der Konsultation ist Mitte Oktober zu erwarten. [CA]


