MsbG-Novelle: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

21. Dezember 2022

Der Referentenentwurf des Messstellenbetriebsgesetzes 

Unter dem Titel „Neustart zur Digitalisierung der Energiewende“ ist Anfang Dezember der neue Entwurf zur Novellierung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erschienen. Dass es eine Überarbeitung des Gesetzes geben sollte, wurde bereits im Oktober von Robert Habeck verkündet. Denn der bisherige Ausbau von intelligenten Messsystemen ist seit dem Beschluss des MsbG im Jahr 2016 kaum vorangekommen. Die Gründe hierfür waren sicherlich vielfältig, hängen jedoch auch im Kern mit der mangelnden Verfügbarkeit und dem begrenzten Funktionsumfang der bisher angebotenen Smart Meter Gateways (SMGWs) sowie den aufwendigen Zertifizierungsprozessen des BMWK zusammen.  

Bereits vor der Veröffentlichung des Referentenentwurfs gab der Gesetzgeber erste Eckpunkte bekannt, welche im neuen MsbG geregelt werden sollen. So sollte u. a. die sichere Lieferkette (SILKE) vereinfacht und das Versenden der Smart-Meter-Gateways (SMGW) ermöglicht werden. Genauso sollte ein flexibler Rollout ermöglicht werden, welcher die spätere Herstellung der vollständigen Funktionsfähigkeit der Hardware zuließe. Jetzt ist der Gesetzentwurf für die Novellierung des MsbGs veröffentlicht und im Rahmen dieses Blogbeitrags schauen wir uns die wesentlichen Änderungen an, die auf unsere Branche zu kommen.  

MsbG-Novelle: Der Rollout wird flexibel 

Mit der Novellierung des Gesetzes soll die Umsetzung des Rollouts bis Ende 2032 dynamisiert und flexibilisiert werden.  In diesem Kontext spricht der Gesetzgeber von einem agilen Rollout. Dies bedeutet, dass der Messstellenbetreiber (MSB) die Möglichkeit hat, bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes Kunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 100.000 kWh oder einer Erzeugungsleistung kleiner 100 kW mit einem intelligenten Messsystem (iMsys) auszustatten (Kann-Rollout). Sollte die Hardware noch nicht dem vollständigen Funktionsumfang nach den Anforderungen des BSI entsprechen, darf die Hardware trotzdem verbaut werden. Fehlende Funktionen können zu einem späteren Zeitpunkt bspw. über Firmwareupdates nachgezogen werden. Eine Markterklärung des BSI ist damit nicht mehr notwendig und entfällt. 

Ab 2025 startet dann die verpflichtende Umsetzung des Rollouts für alle MSBs (Muss-Rollout). Für größere Erzeugungsanlagen ab 100 kW oder Verbraucher mit einem Jahresverbrauch größer 100.000 kWh p.a. beginnt hingegen der Kann-Rollout, welcher erst 2028 in den Muss-Rollout wechselt. Die Umsetzung des Rollouts muss jedoch bis Ende 2032 für alle Kundengruppen abgeschlossen sein. Kleinere Verbraucher mit einem Jahresverbrauch kleiner 6.000 kWh oder einer Erzeugungsleistung kleiner 7 kW können optional mit einem iMsys ausgestattet werden. Der Einbau einer modernen Messeinrichtung (mM) bleibt jedoch Pflicht, so wie er bereits von vielen MSBs umgesetzt wird.  

Die Messtechnik, welche der MSB bereits verbaut hat, erhält eine Bestandsschutzregelung und darf weiter über einen Zeitraum von 8 Jahren betrieben werden und ist im Anschluss umzurüsten. Genauere Details sind in § 19 der MsbG-Novelle zu finden. Des Weiteren gilt die neue Regelung, dass bei dem Anschluss eines Zählpunktes an ein SMGW alle weiteren Zählpunkte der Sparte Strom hinter dem Gateway anzuschließen sind (§ 40 Abs.1).  

Beschleunigte Umsetzung des Rollouts 

Mit der verpflichtenden Umsetzung des Rollouts von 2025 bis Ende 2032 legt der Gesetzgeber in der Gesetzesnovelle auch neue Ausbauquoten fest. So müssen bis Ende 2025 10 % aller Kundengruppen, die unter die Einbaupflicht fallen, mit einem iMsys ausgestattet sein. Bis Ende 2028 steigt der Anteil auf 50 % an, welcher Ende 2030 bei 95 % liegen soll. Für größere Erzeuger mit einer Anschlussleistung größer 100 kW und Verbraucher mit einem Jahresverbrauch größer 100.000 kWh pro Jahr gelten hingegen andere Regelungen, da der Pflichtrollout erst 2028 beginnt. Hier ist bis Ende 2028 eine Ausbauquote von 10 %, bis Ende 2030 von 50 % und bis Ende 2032 von 95 % zu erreichen.  

Im Gegensatz zum vorherigen MsbG kann dem MSB jedoch nicht mehr seine Lizenz zur Tätigkeit als grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) entzogen werden, wenn die Rolloutverpflichtungen nicht erreicht werden. Stattdessen erhält nun die BNetzA die Berechtigung, den jeweiligen MSB zu sanktionieren. In welcher Form dies möglich ist, definiert das Gesetz nicht, es ist jedoch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von Geldstrafen auszugehen. Insgesamt bedeuten die Ausbauquoten und Zieljahre jedoch eine deutlich beschleunigte Umsetzung des Rollouts.   

MsbG-Novelle: Netzbetreiberbeteiligung und neue POGs 

Ein wesentlicher Punkt ist u. a. die Änderungen des Zwecks des MsbGs, welches die Bedeutung intelligenter Messsysteme (iMsys) für die Umsetzung der Energiewende unterstreichen soll. So sei der Zweck dieses Gesetzes „die beschleunigte Digitalisierung der Energiewende im Interesse einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung, eines verbesserten, datengestützten Netzbetriebs und einer effizienten und nachhaltigen, datengestützten Netzplanung.“  

Das BMWK hat im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzes erkannt, dass die Daten aus einem iMsys nicht nur zur Abrechnung des Kunden genutzt werden sollen, sondern einen wesentlichen Beitrag liefern können, eine intelligente Netzführung auf der Niederspannungsnetzebene zu ermöglichen. Durch den verstärkten Ausbau von Ladeinfrastruktur und Wärmepumpen, die vom Gesetzgeber stärker gefördert werden sollen, bieten die Daten dem Netzbetreiber, mithilfe neuer Werkzeuge zur Netzanalyse und -steuerung z. T. auf einen konventionellen Ausbau zu verzichten. Ein wesentlicher Baustein dürfte hierbei auch die Überarbeitung des § 14a ENWGs spielen, bei dem iMsys das zentrale Steuerungsinstrument neben der ZFA darstellen können. Grundvoraussetzung ist jedoch eine ausreichende Erhebung von Messinformationen, weswegen mit der Novellierung der Erhebung von 15 Minuten-Werten (TAF7) als Standard festgelegt werden sollen.  

Insgesamt bekommt der Netzbetreiber das Recht, Netzzustandsdaten aus allen Messsystemen, die in ein Kommunikationsnetz eingebunden sind, anzufordern. Das schließt auch Messsysteme ein, die kein iMsys sind! Die Schwelle von 20.000 kWh zur Netzzustandsdatenerhebung wird gestrichen, ab dem 01. Januar 2024 darf der Netzbetreiber zur Steuerung der Wirkleistung im NS-Bereich jeden Zählpunkt überwachen, wenn dies zur Netzstabilisierung erforderlich ist. Auf Verlangen kann der Netzbetreiber die Bereitstellung von Netzzustandsdaten auch in einer höheren Auflösung verlangen. Eine Granularität auf Sekundenebene ist im Gespräch 

Da der Netzbetreiber von dem Ausbau iMsys und den daraus erhobenen Daten profitieren soll, wird der Netzbetreiber an den Kosten im Rahmen der neu definierten Preisobergrenze beteiligt. Inwiefern eine Umwälzung und damit eine Umlage auf alle Verbraucher über die Netznutzungsentgelte (NNE) möglich ist, ist noch nicht festgelegt. Sollte der Gesetzgeber die Kosten als OPEX-Kosten definieren, bestünde jedoch das Problem, dass das nächste Basisjahr erst in einigen Jahren ansteht und eine unterjährige Umwälzung über den Kapitalkostenabgleich nicht möglich wäre. Die konkrete Regelung bleibt daher abzuwarten.  

MsbG-Novelle: Das Dienstleistungsportfolio wird umgebaut 

Eine wesentliche Änderung durch die Novellierung des MsbG ist die Neudefinition der anzubietenden Dienstleistungen. So definiert das MsbG nicht mehr ausschließlich Standard- und Zusatzdienstleistungen, sondern unterteilt die Zusatzdienstleistungen in verpflichtende und optionale Zusatzdienstleistungen. Bei den Standarddienstleistungen ändert sich durch die Novellierung mit Ausnahme der Anpassung der POGs durch die Beteiligung des Netzbetreibers wenig. Lediglich die Pflicht der höheren Datengranularität auf 15 Minuten-Basis (TAF7) wird als neue Pflicht für den gMSB festgelegt.  

Neu ist hingegen, dass der gMSB in Zukunft sog. verpflichtende Zusatzdienstleistungen übernehmen soll. Bislang war das Angebot von Zusatzdienstleistungen mit kundenindividuellen Preisen dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) vorbehalten. Nun definiert das MsbG elf verbindliche Zusatzdienstleistungen, die vom gMSB verpflichtend anzubieten sind. Eine detaillierte Übersicht ist der folgenden Abbildung zu entnehmen. Ein besonderes Highlight ist die Pflicht der Ausstattung eines Kunden mit iMsys binnen vier Monaten und einer mM binnen eines Monats. Wenn als Zweites die Wärmesparte angebunden wird, ist die Bereitstellung von Messwerten nicht zu unterschätzen, welche nach den Anforderungen der Heizkostenverordnung bei einer Bündelablesung nach § 6 bereitgestellt werden müssen.  Für den gMSB bedeutet letzteres quasi den Einstieg in die Nebenkostenabrechnung.   

Alle verpflichtenden Zusatzdienstleistungen sind ebenfalls mit einer Preisobergrenze (POG) für den gMSB gedeckelt. Allerdings ist diese prozentual abhängig von der POG der erhobenen Standarddienstleistung und kann zusätzlich verlangt werden. Zusatzleistungen, welche über die Definition als verpflichtende Zusatzdienstleistung nach dem MsbG hinaus gehen, gelten als optionale Zusatzdienstleistungen und können nur von einem wMSB angeboten werden. Bei der Definition bleibt die Novelle jedoch sehr wage und nennt nur die Erhebung von Netzzustandsdaten aus anderen Netzen (Bsp. Gas/ Wasser) oder des Energiemanagements, welche über die Anforderungen des § 14a EnWG hinausgeht.  

Neu ist außerdem, dass der gMSB außerhalb seines Versorgungsgebietes als wMSB auftreten darf und nicht an die POG gebunden ist. Somit ist die Gründung eines separaten wMSB nicht erforderlich, sofern Dienstleistung außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes erbracht werden sollen. Für den wMSB bedeutet dies im Umkehrschluss eine Zunahme des Wettbewerbs sowie Preisdrucks, da er gegen die gedeckelten Preise des gMSB bei verpflichtenden Zusatzdienstleistungen konkurrieren muss. Hinzu kommt die neue Rolle des Energieserviceanbieters (ESA), welche ihm das Geschäftsmodell streitig machen könnte. Auch wenn der ESA nicht für den Einbau, die Wartung und den Betrieb der Messstelle zuständig ist und der Netzbetreiber sich dazu entschließen muss, die Rolle des ESA in seinem Netzversorgungsgebiet anzubieten. Auf jeden Fall bedeuten die Erweiterung des Dienstleistungsportfolio sowie die Möglichkeit des gMSB außerhalb seines Versorgungsgebietes, als wMSB tätig zu werden, eine Neuordnung des bisherigen Marktrollenzusammenspiels im Messwesen.   

MsbG-Novelle: schwarzfallfeste WAN-Anbindung geplant 

Neu ist außerdem, dass der MSB perspektivisch verpflichtet werden soll, einen Großteil seiner Dienstleistung schwarzfallfest anzubieten. Dies betrifft im Kern die Umsetzung der WAN-Anbindung am SMGW. Welche Dienstleistungen betroffen sein sollen, ist auf der vorherigen Abbildung zu sehen. Die jeweilige Dienstleistung für hierfür mit einem (s) markiert.  

Die Sicherstellung einer schwarzfallfesten WAN-Anbindung dürfte für den MSB nur mit einem begrenzten Technologiestack umsetzbar sein. Hierunter könnten 450 MHz oder ein eigenes Glasfasernetz des Stadtwerks fallen. Die Pflicht zur Herstellung einer schwarzfallfesten WAN-Anbindung besteht jedoch nicht sofort mit dem Beschluss eines neuen Gesetzes. Vielmehr ist eine separate Anordnung der Bundesnetzagentur erforderlich. Wann diese Anforderung kommt und welche Dienstleistungen am Ende wirklich von der Regelung betroffen sind, bleibt daher abzuwarten.  

MsbG-Novelle: der Auffangmessstellenbetreiber wird etabliert 

Das Marktrollenmodell des Messstellenbetriebs soll mit der Novelle des MsbGs durch die neue Rolle des Auffangmessstellenbetreibers erweitert werden. Bei dem Auffangmessstellenbetreiber handelt es sich um den MSB, welcher die meisten iMsys in Deutschland verbaut hat. Die Datengrundlage zur Bestimmung des Auffangmessstellenbetreibers bilden die Meldungen an die BNetzA zur Erstellung des Monitoringberichts. Somit wird der Auffangmessstellenbetreiber jährlich neu festgelegt. 

Der Auffangmessstellenbetreiber wird immer dann tätig, wenn der gMSB seine Tätigkeit als grundzuständiger Messstellenbetreiber abgibt. Mögliche Szenarien sind u. a. ein Ausfall des gMSB, fehlende Zertifikate und Genehmigungen nach § 25 oder § 4 MsbG oder wenn ein Übertragungsverfahren nach § 44 MsbG scheitert. In diesem Fall wird für die ersten 8 Wochen interimsweise der Messstellenbetrieb vom Auffangmessstellenbetreiber übernommen. Findet sich binnen 8 Wochen kein neuer MSB, welcher die Rolle des gMSB übernehmen wird, geht die Aufgabe des gMSB an den Auffangmessstellenbetreiber über. In diesem Fall hat der gMSB keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung durch den Auffangmessstellenbetreiber.  

Kommt es hingegen zu einem Ausfall des wMSB bei einem Kunden wird der Messstellenbetrieb vom gMSB übernommen und nicht vom Auffangmessstellenbetreiber. Der Auffangmessstellenbetreiber ist somit nur eine klare Auffanglösung, wenn der gMSB seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann.  

MsbG-Novelle: Kompetenzen wandern zum BMWK 

Die Gesetzesnovelle bringt nicht nur Änderungen für die Marktteilnehmer mit sich, sondern auch für die einzelnen Behörden. So werden dem BSI eine Vielzahl von Berechtigungen entzogen, wonach es lediglich noch für die Standardisierung der SMGWs zuständig sein soll. Alle weiteren Rechte- und Pflichten werden auf das BMWK und die BNetzA übertragen. Dies betrifft vor allem auch die Zertifizierung der weiteren Hardware wie z. B. dem HAN-Kommunikationsadapter oder Hardware, welche über die HAN-Schnittstelle angebunden werden soll.  

Hier favorisiert das BMWK im Rahmen der Gesetzesnovelle, dass die technischen Regeln nicht mehr vom BSI definiert werden sollen, sondern vom Markt selbst im Rahmen eines Standardisierungsgremiums. Dem BSI wird somit eine wesentliche Kompetenz entzogen. Das BMWK erhofft sich hingegen durch das Vorgehen die Umsetzung eines deutlich dynamischeren Rollouts, gerade auch bei der Entwicklung der Steuerungstechnik. Praktisch könnte dies u. a. die Beendigung der Entwicklung der TR-03109-5 sein, welche aktuell vom BSI entwickelt wird und ursprünglich den Zertifizierungsprozess der Hardware über die HAN-Schnittstelle bspw. zur Umsetzung des Submeterings festlegen sollte.   

MsbG-Novelle: Sonstige Änderungen 

Neben den genannten Änderungen gibt es noch eine Vielzahl kleinerer Regelungen, welche die Novelle aufgreift. Hierzu gehört u. a. die Möglichkeit, dass in Zukunft ein 1:n-Metering möglich sein soll. Dies könnte u. a. für Quartierslösungen interessant sein, bei der die Auslesung am Netzverknüpfungspunkt des Quartiers und nicht in jedem einzelnen Gebäude selbst erfolgt.   

Des Weiteren sollen u. a. die Informationsfristen für den iMSB gegenüber dem Endkunden angepasst werden. Die Pflicht zur allgemeinen Ankündigung des Rollouts soll von 6 Monaten auf 3 Monate verkürzt werden. Die individuelle Mitteilung gegenüber dem Kunden wird von 3 Monaten auf 6 Wochen verkürzt, um einen schnelleren Einbau zu ermöglichen.  

Daneben soll der § 9 Abs.1 Nr.4 MsbG gestrichen werden, wonach bislang einer separater Messstellenvertrag zwischen dem gMSB und wMSB erforderlich war. Stattdessen soll der Wechsel des MSB nun über die Wechselprozesse des VNB laufen.  

Insgesamt ist auch anzumerken, dass das MsbG weiterhin sehr stromlastig ist. Eine Erweiterung auf andere Sparten zur Ausstattungspflicht mit iMsys z. B. in Gas-, Wasser-, Wärmenetzen findet nicht statt. Es besteht weiterhin für den MSB die Möglichkeit ein iMsys in Gas- und Wärmenetzen zu verwenden, eine Pflicht besteht jedoch nicht.  

Fazit 

Ob das neue MsbG am Ende wirklich der große Wurf ist, um den Rollout auch wirklich in der Realität umzusetzen, bleibt grundsätzlich erst einmal abzuwarten. Bereits 2016 wurden diesbezüglich positive Aussagen getätigt, mit dem Beschluss des ersten MsbG. Grundsätzlich ist jedoch positiv zu bewerten, dass dem MSB mehr Handlungsspielraum bei der Umsetzung und der eingesetzten Technologie im Rahmen des agilen Rollouts gewährt wird. Die verkürzten Umsetzungsfristen, neuen Ausbauquoten sowie der Kundenanspruch auf den Einbau eines iMsys binnen 4 Monaten dürften jedoch zu einem erhöhten Umsetzungsaufwand führen. Wichtig bleibt jedoch, was ohnehin galt: Es bedarf ausreichend funktionierender Hardware, um die Anforderungen des Gesetzgebers umzusetzen.  

Klar ist: Das Thema Netzsteuerung und Netzführung gelangt mit dem neuen MsbG zu einer höheren Bedeutung. Standen bislang Abrechnungsthemen im Fokus, wird der Scope nun deutlich um das Thema Steuerung erweitert. Dies macht sich auch deutlich an den neuen verpflichtenden Zusatzdienstleistungen, die der gMSB anbieten muss. Konkret bedeutet dies aber auch, dass das Thema CLS-Management noch zügiger umgesetzt werden und den Laborstatus verlassen muss. Ansonsten dürfte die Praxis so aussehen, dass die Netzbetreiber auf die klassische ZFA-Technik ausweichen werden, um Netzsteuerungsprozesse wirklich umzusetzen.   

Das MsbG ist somit klar Teil der Novellierung des § 14a EnWG und der neuen MaKo 2023, welche ebenfalls die Thematik Steuerung im Niederspannungsnetz aufgreifen. Das MsbG sollte daher nicht nur für sich allein betrachtet werden, sondern in einem klaren Zusammenhang mit den anderen Änderungsverfahren.  

Neuer Aufwand für den Messstellenbetreiber dürften auf jeden Fall die neuen Abrechnungslogiken haben, welche sich aus der Beteiligung der Kosten durch den Netzbetreiber sowie den verpflichtenden Zusatzdienstleistungen ergeben. Für viele Versorger bedeutet dies eine erneute Anpassung der Abrechnungssysteme, welche ggf. gerade erst überarbeitet wurden, auch um die neue Marktrolle des wMSBs z. B. für die Umsetzung von Mieterstromprodukten oder mit der Wohnungswirtschaft umzusetzen.  

Durch die neuen verpflichtenden Zusatzdienstleistungen und der Möglichkeit, dass der gMSB z. T. als wMSB auftreten kann, werden die Karten jedoch neu gemischt. Es stellt sich die Frage, ob und wann noch ein wMSB benötigt und diese Dienstleistung ggf. auch über den ESA abgedeckt werden kann. Daher ist es jedem EVU anzuraten eine eigene strategische Analyse durchzuführen, welche Produkte in Zukunft abgedeckt werden sollen und wie das eigene Marktrollenmodell aussieht.  

Unter die Strategieanalyse dürften auch die Auswirkungen der Mehrkosten und der Wälzungsmöglichkeiten des Messstellenbetriebs für den Netzbetreiber handeln. Da zum aktuellen Zeitpunkt nicht klar ist, ob und in welchem Umfang die Kosten gewälzt werden können und wie diese Kosten zu werten sind (OPEX vs. CAPEX) sollte der Gesetzgebungsprozess genau beobachtet werden.  

Insgesamt ist die perspektivisch höhere Datengranularität aus den Messsystemen mit einer Auflösung von mind. 15 Minuten positiv zu bewerten, um mittels individueller Lastgänge eine Netzberechnung nach § 14a EnWG zur Erkennung von Engpässen durchführen zu können. Dies könnte auch zur Einsparung von zusätzlichen Investitionskosten durch eine intelligentere Netzsteuerung führen. Bevor die Daten aber genutzt werden könnten, bedarf es erst eines geeigneten Netzmodells, um die notwendigen Netzberechnungen durchführen zu können.  

Insgesamt dürfte zumindest feststehen: Das Messstellenbetriebsgesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung. Ob es am Ende ausreicht, wird der Praxistest zeigen. Es bedeutet jedoch für alle EVUs einen zusätzlichen Mehraufwand, auch wenn am Ende ein neues Werkzeug für Netzbetreiber entstehen könnte, dem Smart Grid ein wenig näherzukommen. 

Marcel Linnemann

Leitung Innovation & Grundsatzfragen Energiewirtschaft
Marcel Linnemann, Wirt. Ing. Energiewirtschaft, Netzingenieur, ist Leiter Innovation und regulatorische Grundsatzfragen bei items und Autor diverser Fachbücher und -artikel rund um die Thematiken der Energiewirtschaft und der Transformation