EnUG: Hintergrund Energie-Umlagen-Gesetz
Unabhängigkeit von konventionellen Energieträgern und 80 % Erneuerbare Energien bis 2030 im Stromsektor. Der deutsche Gesetzgeber hat sich für die Transformation des Energiesektors ambitionierte Ziele gesetzt. Um die Weichen in Richtung klimaneutrales Deutschland zu stellen, hat der Gesetzgeber im April einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des EEG 2023 vorgelegt sowie weiterer energiewirtschaftlicher Gesetze. Die Bezeichnung des Gesetzespakets lautet „Osterpaket“.
Im sog. Osterpaket findet nicht nur eine Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) statt, sondern auch eine Reformierung des Abgabe- und Umlagesystems, welches bislang in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verteilt war. Um das Puzzle der Regulierung zumindest etwas übersichtlicher zu gestalten, enthält das Osterpaket ein neues Gesetz, das sog. Energie-Umlagen-Gesetz, kurz EnUG. Das Gesetz dient „[…] der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber […]“ §1 EnUG-Entwurf. Somit liegt der Fokus des Gesetzes auf der Ermittlung der jeweiligen Umlagen (Bsp. EEG-/KWK-Umlage) und des Ausgleichs des Finanzierungsbedarfes.
Zusätzlich regelt das EnUG viele Details im Bereich der Abgaben- und Umlagenbefreiung, welche den Ausbau regenerativer Erzeuger und Verbraucher schneller vorantreiben soll, aber auch die stromintensive Industrie nicht zu stark belasten soll. Im Folgenden wollen wir uns nun in diesem Blogbeitrag einige Änderungen und Details des EnUG näher anschauen:
EnUG: Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
In der Vergangenheit mussten Betreiber von Wärmepumpen für den Strom, welche sie aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen, die vollen Umlagen- und Steuern entrichten. Vergünstigen waren lediglich möglich, wenn die Energie vor Ort produziert wurde und ein Eigenverbrauch vorlag. Mit dem Osterpaket und dem EnUG ändert sich dies nun. Ab Inkrafttreten des EnUG sollen sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme auf null von Strom verringern, wenn dieser in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird und die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt verfügt §22 Abs.1 EnUG.
Konkret bedeutet diese Maßnahme eine starke Förderung von Wärmepumpen, da sich die Kosten auf die reinen Stromgestehungskosten reduzieren. Da lediglich nur für einen geringen Kreis nach §11 Abs.2 EnUG keine Möglichkeit zur Befreiung der Abgaben- und Umlagen vorliegt, kann die Mehrheit der Wärmepumpenbetreiber von der Befreiung profitieren. Für die Zukunft könnte das Gesetz somit einen enormen Anschub für die Wärmepumpentechnik bedeuten.
EnUG: Umlageerhebung bei EEG-Bestandsprivilegien
Der zukünftige Wegfall der EEG-Umlage wurde von vielen Marktakteuren als positives Zeichen gewertet, den Letztverbraucher beim Strompreis zu entlasten. Vor allem durch den raschen Preisanstieg für Energie, welcher sich seit dem Russland-Ukraine-Konflikt ergibt. Allerdings sind nicht nur Letztverbraucher von der Zahlung der EEG-Umlage betroffen, sondern auch Erzeuger, da nach dem EEG 2021 alle Erzeuger mit einer Leistung größer 30 kW verpflichtet, sind für jede eingespeiste Kilowattstunde einen Anteil an der EEG-Umlage zu zahlen.
Daher stellt sich auch für diese Betreiber die Frage, ob die EEG-Umlage zur Mitte dieses Jahres wegfällt. Wie mit diesen Bestandsanlagen umgegangen wird, welche nach dem alten Recht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, regelt das EnUG in §24. Demnach gilt: „Soweit eine EEG-Umlage erhoben wird, sind die §§ 61e bis § 61i, § 62b Absatz 5, § 74a Absatz 1 und 2, § 104 Absatz 2 und 6 sowie die betreffenden Begriffsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass, soweit sich für eine Strommenge nach den genannten Bestimmungen die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage verringert oder erhöht hätte, für diese Strommenge auch nach diesem Gesetz eine entsprechend verringerte oder erhöhe EEG-Umlage auf die Netzentnahme erhoben wird.“
Dies bedeutet, dass Anlagenbetreiber den Stand des EEG bis zum Jahr 2023 abwarten müssen und erst dann sichergehen können, ob sie weiterhin zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind. Für Neuanlagen, welche zwischen dem Osterpaket und der Novellierung des EEGs an das Netz gehen, dürfte die Regelung daher besonders interessant sein und evtl. auch zur Verschiebung des Netzanschlusses führen.
EnUG: Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff
Mit dem Ziel des schnellen Erdgasausstieges und der Substitution von russischem Gas setzt das BWK stark auf den Energieträger Wasserstoff. Dieser kann je nach Produktion ohne CO2-Emissionen hergestellt werden. Voraussetzung hierfür ist der Einsatz von Strom aus Erneuerbaren Energien. Dann wird der erzeugte Wasserstoff als grüner Wasserstoff bezeichnet.
Da die Produktion von grünem Wasserstoff jedoch mit höheren Kosten verbunden ist, als Wasserstoff auf Basis konventioneller Energieträger wie zum Beispiel Erdgas und Deutschland die Entwicklung von grünem Wasserstoff zur Erreichung der eigenen Klimaziele beschleunigen will, sieht das EnUG eine Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff vor.
Demnach verringert sich der Zahlungsanspruch für grünen Wasserstoff auf null, wenn zur Herstellung unabhängig vom Verwendungszweck Strom aus Erneuerbaren Energien eingesetzt wird. Voraussetzung ist ein eigener Zähler, der mit dem Stromnetz verbunden ist §24 EnUG. Die Umlagebefreiung gilt bis zum 1. Januar 2030. Die genauen Rechtsanforderungen, welche grüner Wasserstoff zu erfüllen hat, damit er als grüner Wasserstoff bezeichnet werden darf, soll noch in einer zusätzlichen Rechtsverordnung des Bundes festgelegt werden. Der Einsatz von Strom aus Erneuerbaren Energien ist jedoch Pflicht §26 EnUG. Zur Untersuchung, ob im Zusammenhang mit der Produktion von grünem Wasserstoff Netzengpässe im Stromnetz auftreten können, ist bis zum 31. Dezember 2023 ein Bericht durch das BMWK vorzulegen. Für stromintensive Unternehmen existiert eine Sonderregelung in §36 EnUG.
EnUG: Voraussetzung Umlagenbegrenzung stromintensive Industrie:
Die Voraussetzung zur Umlagebegrenzung für die stromintensive Industrie ist in §30 EnUG geregelt. Die Regelung entspricht im Kern nach § 64 Absatz 1 EEG 2021. Dabei wird die Struktur des § 64 Absatz 1 EEG 2021 übernommen, jedoch ohne das Zugangskriterium der Stromkostenintensität des § 64 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2021. Außerdem werden die Vorgaben der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission zu stromkostenintensiven Unternehmen (Abschnitt 4.11, Rn. 399 ff.) umgesetzt.
Zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Umlagenbegrenzung ist der Betrieb eines Energiemanagementsystemes sowie der Nachweis durch das Unternehmen energieeffizient zu arbeiten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Unternehmen alle wirtschaftlichen Maßnahmen, welche im Energiemanagementsystem hinterlegt wurden, durchgeführt wurden. Ist ein Nachweis in dieser Form nicht möglich, kann das Unternehmen die Auflagen auch erfüllen, wenn Strombedarf zu mindestens 30 Prozent mit Grünstrom gedeckt wird oder Dekarbonisierungsmaßnahmen getätigt haben.
Die Investition muss mindestens 50 Prozent des für das zweite, dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags betragen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Prüfung der Bundesregierung geplant, ob zu einem späteren Zeitpunkt der Wert 50 Prozent auf 80 Prozent angehoben werden soll, um eine einheitliche Investitionsquote mit der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung zu erhalten.
EnUG: Umlagebegrenzung für E-Busse
Zur Förderung von elektrisch betriebenen Bussen im Straßenverkehr sieht das EnUG für Verkehrsbetriebe eine Begrenzung der Umlagen auf maximal 20 % vor. Vorausgesetzt, §dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz zurückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug§ §38 EnUG.
Hierbei handelt es sich um eine Überführung der bereits bestehenden Regel nach §65a EEG 2021. Allerdings wurde die Umlagebefreiung erweitert, da das Gesetz ursprünglich nur eine Befreiung von der EEG-Umlage und nicht von allen Umlagen auf maximal 20 % vorsah. Ein Prüfungsvermerk eines Prüfers mit Angaben zu den Strommengen der Verkehrsunternehmen muss nicht mehr mit dem Antrag eingereicht werden. Es genügen nunmehr die Angaben des Verkehrsunternehmens zu den Strommengen. Außerdem müssen wie bisher die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen als Nachweise eingereicht werden.
EnUG: Landstromanlagen
Die Regelung von Landstromanlagen wurden nahezu 1:1 aus dem EEG in das EnUG überführt. Es gilt weiterhin die Regelung, dass eine Umlagenbegrenzung auf maximal 20 % möglich ist, wenn der Betreiber der Anlage nachweist, dass die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert, die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat §39 EnUG.
Wie auch bei der Umlagenbegrenzung bei E-Bussen besteht für Landstromanlagen die wesentliche Neuerung, dass die Umlagenbegrenzung nicht nur für die EEG-Umlage gilt, sondern nun für alle Umlagen.
EnUG: Messen und Schätzen von Energiemengen
Das EnUG greift die bestehenden Reglungen nach §62b EEG 2021 weitestgehend auf. Anpassungen werden jedoch im Bereich der Mitteilungspflichten sowie der geänderten Umlageerhebungssystematik gemacht. Somit kann weiterhin der Leitfaden der BNetzA „Messen und Schätzen“ verwendet werden. Bereits nach § 62b EEG 2021 installierte Messgeräte können weiterhin für die Abgrenzung und die Sicherstellung der Zeitgleichheit verwendet werden, soweit der Abgrenzungsbedarf gleich bleibt.
Anpassungen erfolgen im Bereich der Zeitgleichheitserfordernis. „Da es für die Umlagepflicht nach der neuen Umlageerhebungssystematik stets auf die Netzentnahme ankommt, muss in Fällen, in denen in Abhängigkeit von Verbrauchsmengen (eines bestimmten Letztverbrauchers oder in einer bestimmten Verbrauchseinrichtung) hinter der Entnahmestelle Umlageprivilegien in Anspruch genommen werden, nunmehr die Zeitgleichheit der Netzentnahme und des vom relevanten Letztverbraucher selbst verbrauchten (privilegierten) Letztverbrauchs sichergestellt werden.
Eine messtechnische Sicherstellung (durch eine mess- und eichrechtskonforme Viertel- stunden-Messung der Netzentnahme und des abgrenzungsbedürftigen Ist-Verbrauchs) ist jedoch auch nach der neuen Systematik nur dann erforderlich, wenn die Zeitgleichheit nicht schon anderweitig sichergestellt ist. Wenn z.B. alle Letztverbräuche innerhalb der Kundenanlage ausschließlich durch die Netzentnahmemengen an einer Entnahmestelle gedeckt werden (d.h. insbesondere nicht durch innerhalb der Kundenanlage erzeugte Strommengen oder durch Netzentnahmen eines anderen Netznutzers gedeckt werden können), dürfte dem Zeitgleichheitserfordernis bereits durch eine Arbeitszählung der Netzentnahme und der abgrenzungsbedürftigen Strommengen Genüge getan sein.“
EnUG: Umgang mit geringfügigen Stromverbräuchen
Der Umgang mit geringfügigen Stromverbräuchen wird nun auch im EnUG behandelt und ist in den §45 EnUG aus dem EEG §62a EEG 2021 überführt worden. Die Begrifflichkeit des Letztverbrauchers wird trotz der geänderten Umlageerhebungsmechanik beibehalten, da auch für die Inanspruchnahme von Umlageprivilegien durch den Netznutzer auf Netzentnahmemengen nach wie vor ausschlaggebend ist, ob der entnommene Strom von einem bestimmten Letztverbraucher verbraucht wird. Durch die Übernahme der bisherigen Regelung in das EnUG, kann für die Zurechnung geringfügiger Stromverbräuche Dritter weiterhin der Leitfaden zum Messen und Schätzen der BNetzA entsprechend angewendet werden.
EnUG: Förderung von Güllekleinanlagen
Da seit dem 1. Januar 2020 die ersten Anlagen aus der EEG-Förderung auslaufen (Bezeichnung ausgeförderte Anlagen) wurde in der vergangenen EEG-Novelle eine Regelung zur Anschlussfinanzierung für kleinere ausgeförderte Anlagen von 100 kW sowie für Windkraftanlagen an Land erlassen. Davon unberücksichtigt bleiben allerdings Güllekleinanlagen. Hierfür soll nun eine Regelung bis zum 20. Oktober 2022 gefunden werden, damit auch für diese Anlagen eine Anschlussfinanzierung gesichert ist. Die Höhe der Vergütungssätze sowie die Laufzeit sollen im EnUG geregelt werden.
EnUG: Mitteilungspflichten der Netznutzer zur Umlagenbefreiung
Wenn einer der Netznutzer eine der Regelungen des EnUGs in Anspruch nehmen will, um sich von Teilen oder der gesamten Umlage befreien zu lassen, sind hierfür nach §52 EnUG Angaben gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu erteilen. Hierzu hat der Netznutzer dem Netzbetreiber mitzuteilen, auf welcher Grundlage und welche Netzmengen er eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nimmt. Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Änderung der Umlage offensichtlich und dem Netzbetreiber bereits bekannt ist.
Daneben hat der Netznutzer anzugeben, ob es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, da sonst ggf. keine Umlagenbefreiung bzw. -verringerung möglich ist. Auch sind Angaben über mögliche, offene Rückforderungen aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt zu machen. Des Weiteren sind alle Angaben mitzuteilen, welche zu einer Änderung der Umlagenbefreiung oder -verringerung führen kann.
Damit die Umlagenverringerung wirksam wird, sind dem Netzbetreiber im jeweiligen Kalenderjahr bis zum 31. März folgende Informationen mitzuteilen:
- die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
- die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,
- den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und
- die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.
Für Unternehmen, welche eine Umlagenbefreiung für die Herstellung von grünem Wasserstoff anstreben, ist nach §52 Abs.3 EnUG die Vorlage eines Prüfungsvermerks durch einen Prüfer erforderlich. Dieser listet u.a. den maximalen Stromverbrauch in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf. Außerdem die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Netzentnahmemenge.
EnUG: Ermittlung des Finanzierungsbedarfes
Die Höhe der notwendigen finanziellen Mittel erfolgt durch die Berechnung der Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres in Kooperation mit den zuständigen Ministerien §4 EnUG. Dabei entfällt die Finanzierung der EEG-Umlage durch den Letztverbraucher, um diesen durch den starken Anstieg der Stromkosten zu entlasten. Da allerdings weiter die Fördergarantien gegenüber den Erzeugern über eine Laufzeit von 20 Jahre gelten, wird die Umlage durch staatliche Mittel finanziert werden.
Grundlage hierfür ist das bereitgestellte Sondervermögen es Bundes „Energie- und Klimafonds“. Da der Fond rechtlich aber noch umstritten ist, besteht laut EnUG keine Garantie der Zahlungsübernahme, da die Mittel ursprünglich zur Finanzierung der Coronakrise gedacht waren. Die genaue Höhe der Finanzierung ergibt sich daher nach dem offiziellen Bescheid des Gesetzgebers gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern.
Die restlichen Kosten, welche zur Finanzierung erforderlich sind, sind durch Umlagen zu decken. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr §11 EnUG. Zahlungen, die sich aus dem EEG, sowie dem KWKG ergeben, sind von dem Übertragungsnetzbetreiber an die nachgelagerten Verteilnetzbetreiber zu erstatten §13 EnUG.
Fazit zum Energie-Umlagen-Gesetz
Durch die Novellierung des EEG hin zum EEG 2023 und der Schaffung eines neuen Gesetzes, welches die gesamte Thematik der Abgaben und Umlagen zumindest etwas zentraler in einem Gesetz bündelt, gewinnt die Thematik deutlich an Überblick. Zwar sind steuerliche Themen für z. B. die Stromsteuer nicht im Energie-Umlagen-Gesetz aufgeführt, allerdings hat der Interessierte nun eine zentrale Anlaufstelle, wenn es rund um das Thema Abgaben und Umlagen geht.
Einige Themen wie die deutliche Umlagenbefreiung von Wärmepumpen oder Anlagen zur Herstellung von grünem Wasserstoff könnten mit den Subventionen des Staates an Marktattraktivität gewinnen, wie auch einen Wachstumsschub erfahren. Für Netzbetreiber bedeutet dies sicherlich einen zusätzlichen Aufwand die möglichen Neuanlagen zu genehmigen, aber auch das Stromnetz für potenzielle, neue Lastspitzen zu erhöhen.
Die Ausrichtung auf Wärmepumpen, Subventionierung von E-Bussen oder die Herstellung von grünem Wasserstoff zeigt klar den Trend des Gesetzgebers, die Transformation des Stromsystems im Zuge der internationalen Entwicklungen voranzutreiben und zu beschleunigen. Der Umstieg von fossilen Energieträgern auf Erneuerbare-Energien soll so mittel- bis langfristig einen Wachstumsschub erfahren. Um jedoch das Ziel von 100 % Erneuerbare Energien bis 2035 im Stromsektor zu erreichen, ist sicherlich in den nächsten Monaten und Jahren mit noch weiteren Gesetzesnovellierungen zu rechnen. Daher könnte es durchaus sein, dass das Energie-Umlagen-Gesetz auch im nächsten Jahr weitere Veränderungen erfährt.
Wenn ihr Fragen zu dem Beitrag habt, meldet euch gerne, ansonsten abonniert gerne den Blog.
Update (August 2022):
Nach dem endgültigen Beschluss des Osterpaketes wurde das energie-Umlagen-Gesetz nun in Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) umbenannt. Auch wurde nun klargestellt, dass eine Umlagenbefreiung ausschließlich die KWK- und Offshore-Umlage betrifft. Für die ÜNBs wurde nun ein gesetzlicher Anspruch geschaffen, dass die EEG-Umlage wirklich durch den Staat finanziert wird.