Teil 1 – § 14a EnWG: Wie sehen die Leitplanken der Niederspannungsnetzführung aus?

20. Dezember 2023
  1. Was ist der Hintergrund der Verordnung?
  2. Was sind die Kernelemente der Verordnung?
  3. Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a?
  4. Welche Verbrauchseinrichtungen fallen unter den § 14a?
  5. Wie erfolgt zukünftig die Netzsteuerung im Niederspannungsnetz?
  6. Welche Mindestleistung hat eine SteuVE?
  7. Was ist die Mindestleistung einer SteuVE?
  8. Wie muss der Netzbetreiber eine §14a-Maßnahme dokumentieren

§ 14a: Was ist der Hintergrund der Verordnung?

Endlich ist sie da, die neue Verordnung zu § 14a. So oder so ähnlich mag mancher in der Branche gedacht haben, auch wenn die Festlegungen der BNetzA in Teilen sicherlich noch umstritten sind. Dennoch hat die BNetzA Ende November die neuen Regeln für den Umgang mit sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) im Niederspannungsnetz festgelegt und damit die Leitplanken für den zukünftigen Betrieb des Niederspannungsnetzes gesetzt.

In einem mehrstufigen Konsultationsprozess, der sich über das gesamte Jahr 2023 erstreckte, veröffentlichte die BNetzA vor der endgültigen Fassung zwei Konsultationsentwürfe, wie die Integration von SteuVE in das Niederspannungsnetz aussehen könnte. Die Diskussion war dabei stark von der Frage geprägt, wie ein Hochlauf von SteuVE gelingen kann, um die Ziele der Energiewende zu erreichen, wenn gleichzeitig der Netzausbau mit den Kapazitätsanforderungen nicht Schritt halten kann.

Insgesamt besteht die Festlegung zu § 14a aus drei verschiedenen Dokumenten der Beschlusskammern 6 und 8. Die eigentliche Festlegung ist mit knapp 10 Seiten relativ kurz gehalten und beschreibt den Prozess der Netzintegration und den Umgang mit SteuVE im Niederspannungsnetz. Um diese wenigen Seiten wirklich zu verstehen, ist es jedoch notwendig, die Begründungsdokumente der beiden Beschlusskammern (ca. 160 Seiten) zu lesen. Was hier in welcher Form geregelt wurde, wollen wir im Rahmen dieses Blogeintrags für Euch aufbereiten, wohl wissend, dass wir nicht auf alle Punkte eingehen können, aber zumindest einen ersten Überblick geben:

§ 14a: Was sind die Kernelemente der Verordnung?

Die Verordnung zu § 14a lässt sich grob in zwei Teile gliedern. Der erste Teil beschäftigt sich mit der Frage der Steuerung von SteuVE sowie der Einbindung in das Niederspannungsnetz. Wichtig ist hierbei, dass der Netzbetreiber in Zukunft den Anschluss einer SteuVE nicht mehr ablehnen darf, sondern diese in das Netz integrieren muss. Erkennt er potenzielle Netzengpässe, muss er die Anlage nach den Regeln des § 14a abregeln, wobei eine Mindestleistung pro SteuVE garantiert wird. Im Gegenzug erhält der Betreiber der SteuVE ein reduziertes Netznutzungsentgelt (NNE). Die Ausgestaltung und die Regeln zur Berechnung des reduzierten NNE bilden wiederum den zweiten Teil der § 14a-Festlegung und wurden von der Beschlusskammer 8 entwickelt.
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Festlegung den Netzbetreibern die Leitplanken für die technische Betriebsführung im Niederspannungsnetz in Form eines bundeseinheitlichen Regelwerks zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit im Verteilernetz an die Hand gibt. Mit der Festlegung initiiert die BNetzA einen Standardisierungsprozess, wie die Netzführung mittelfristig zu erfolgen hat (netzorientierte Steuerung). Die BNetzA schafft die Grundlage für dynamische Netznutzungsentgelte (NNE), die ab 2024 schrittweise eingeführt werden.

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a?

Unter einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind in der Regel folgende Verbrauchseinrichtungen zu verstehen:

  • ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist,
  • eine Wärmepumpenheizung, einschließlich Zusatz- oder Notheizgeräte (z. B. Heizstäbe),
  • eine Anlage zur Raumkühlung und
  • eine Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).

Die Anlagen sind nur dann relevant, wenn eine SteuVE eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW hat und direkt oder indirekt in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) angeschlossen ist. Erzeugungsanlagen, wie z. B. PV-Anlagen, sind von der § 14a-Festlegung nicht betroffen. Ebenso sind Nachtspeicherheizungen von der Regelung ausgenommen und können nach den bisherigen Regelungen weiter betrieben werden, solange keine Umrüstung der Anlage erfolgt.

Welche Verbrauchseinrichtungen fallen unter den § 14a?

Betroffen von der Festlegung sind alle neuen SteuVE, die ab dem 01.01.24 in Betrieb genommen werden. Optional haben Betreiber von alten SteuVE, die vor dem 01.01.24 in Betrieb genommen wurden, das einmalige Recht, in die neuen Regelungen des § 14a (netzorientierte Steuerung) zu wechseln.

Folgende SteuVE sind nicht betroffen:

  • Ladepunkte, die von Institutionen betrieben werden, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 und 5a StVO in Anspruch nehmen dürfen
  • Anlagen nach den Ziffern 2.4.1.b. und 2.4.1.c., die nicht der Raumheizung oder -kühlung von Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu betriebsnotwendigen Zwecken gewerblich genutzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen (z. B. Prozesswärme)
  • Betreiber geschlossener Verteilernetze nach § 110 EnWG
  • Betreiber, die nachweisen können, dass eine technische Steuerung technisch nicht möglich ist (gilt nur für den Zeitraum 01.01.24 bis 31.12.26 – dann erhält der Betreiber auch keine reduzierte NNE)

§ 14a: Wie erfolgt zukünftig die Netzsteuerung im Niederspannungsnetz?

Da die Netzbetreiber in Zukunft keine Möglichkeit mehr haben, neue SteuVE im Niederspannungsnetz aufgrund fehlender Netzanschlusskapazitäten abzulehnen, gibt die § 14a-Bestimmung den Netzbetreibern das Recht, SteuVE in ihrer Bezugsleistung zu „dimmen“. Das Wort “dimmen” bedeutet in diesem Fall, dass den SteuVE eine Mindestleistung zur Verfügung gestellt wird und eine vollständige Abschaltung nicht zulässig ist, es sei denn, eine Abschaltung der SteuVE ist technisch nicht anders möglich.

Das Dimmen der SteuVE kann technisch über zwei verschiedene Wege erfolgen. Entweder gewährt der Anlagenbetreiber dem Anlagenbetreiber eine direkte Steuerung über ein iMS oder der Betreiber der SteuVE verfügt über ein eigenes Energiemanagement (EnMS), das den Steuerbefehl des Netzbetreibers entgegennimmt, wodurch der Betreiber selbst definieren kann, welche Anlage hinter dem Netzanschlusspunkt abgeregelt wird.

Insgesamt erlaubt der § 14a dem Netzbetreiber zwei verschiedene Möglichkeiten, wie er das Niederspannungsnetz steuern kann. In einem Übergangsmodell bis maximal 31.12.2028 hat der Netzbetreiber das Recht zur präventiven Steuerung. In diesem Fall kann der Netzbetreiber die Anschlussleistung der SteuVE für maximal 2 h pro Tag begrenzen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Netzüberlastung droht. Ab dem Zeitpunkt der ersten Steuerung im definierten Netzbereich hat der Netzbetreiber maximal 24 Monate Zeit, um auf die zweite Steuerungsmöglichkeit, die sogenannte netzdienliche Steuerung, umzustellen.

Bei der netzdienlichen Steuerung muss der Netzbetreiber eine Art Netzmonitoring einsetzen, das permanent eine sogenannte Netzzustandsermittlung durchführt, um auf Basis von Echtzeitwerten kritische Netzzustände zu erkennen. Hierfür ist ein Mindestdigitalisierungsgrad zu erreichen, den die BNetzA bei Echtzeitdaten in minütlicher Auflösung von 15 % der Hausanschlüsse bzw. 7 % der Hausanschlüsse, wenn auch die Transformatorabgänge überwacht werden, im jeweiligen Netzbereich als erreicht ansieht. Unter einem Netzbereich wird wiederum ein durch definierte Trennstellen abgegrenzter Bereich eines Niederspannungsnetzes verstanden, der von einer oder mehreren Trafostationen versorgt wird. Dabei kann es sich sowohl um einen einzelnen Strang als auch um ein komplettes Gebiet handeln, das von einem oder mehreren Transformatoren versorgt wird. Maßgeblich für die Betrachtung ist der Schaltzustand der Trennstelle im Normalbetrieb. Daher muss der Netzbetreiber vor Einführung der netzorientierten Regelung seine Netzbereiche definiert haben!

Wird ein kritischer Netzzustand erkannt, muss der Netzbetreiber Gegenmaßnahmen ergreifen: Hier ist zu unterscheiden zwischen netzbezogenen Maßnahmen und § 14a-Maßnahmen – letztere sind immer als Ultima Ratio anzuwenden. Bis zur Aktivierung einer SteuVE muss eine Art Entscheidungsbaum durchlaufen werden, um auszuschließen, dass eine SteuVE als Ultima Ratio eingesetzt wurde. Mit der Aktivierung sind umfangreiche Dokumentationspflichten verbunden. Zwischen dem Erkennen eines netzkritischen Zustandes und der Aktivierung dürfen maximal 5 min vergehen (Stand der Technik).

In der Verantwortungskette der netzorientierten Steuerung ist somit der Netzbetreiber für die Erkennung des kritischen Netzzustandes verantwortlich. Er hat vorab alle netzbezogenen Maßnahmen auszuschöpfen (z. B. Umstellung von Strahl- auf Ringnetz), den Bedarf an gedrosselter Leistung durch die SteuVE diskriminierungsfrei zu ermitteln und den Schaltbefehl an den Messstellenbetreiber zu übermitteln. Die Umsetzung des Schaltbefehls liegt dann im Verantwortungsbereich des Betreibers der SteuVE.

Wichtig ist eine Sonderregelung im Zusammenhang mit alten SteuVE. Für SteuVE, die vor dem 31.12.23 in Betrieb genommen wurden, kann direkt in die netzorientierte Steuerung übergegangen werden. Hier besteht die Ausnahme, dass die präventive Steuerungspraxis bis zum 31.12.25 beibehalten werden kann. Ein Steuerungsvorgang bis zu diesem Stichtag löst nicht den Beginn der 24 Monate der präventiven Netzsteuerung aus, sondern erst danach.

§14a: Welche Mindestleistung hat eine SteuVE?

Grundsätzlich gilt, dass eine SteuVE immer eine Anschlussleistung von 4,2 kW im gedimmten Zustand zusteht. Der gewöhnliche Haushaltsstrom ist dabei nicht eingerechnet. Übersteigt eine SteuVE (speziell Wärmepumpen) die Leistung von 11 kW beträgt die Mindestleistung nicht 4,2 kW, sondern ist über einen Skalierungsfaktor von 0,4 zu berechnen. Im Falle von 11 kW ergäbe sich eine Mindestleistung von 4,4 kW.

Sind hingegen mehrere SteuVE hinter einem Netzanschlusspunkt installiert ergibt sich die Mindestleistung aus der Anzahl der SteuVE und einem definierten Gleichzeitigkeitsfaktor, welcher mit steigender Anzahl der SteuVE abnimmt. Hier empfiehlt sich ein Blick in die Festlegung, in der die Berechnungsformeln zu finden sind.

Eine Sonderregel gibt es auch im Zusammenhang kleiner Wärmepumpen oder Klimaanlagen mit einer installierten Einzelleistung kleiner 4,2 kW dessen Summe hinter einem Netzanschlusspunkt die 4,2 kW übersteigt. Bei Überschreitung des Schwellwertes sind die Anlagen in Summe als eine §14a-Anlage zu betrachten. Wird die Summe von > 11 kW Anschlussleistung in Summe überschritten ist nach den Regeln zur Berechnung der Mindestleistung der Skalierungsfaktor anzuwenden. Eine besondere Herausforderung besteht darin, dass der Netzbetreiber die Klimaanlagen und kleineren Wärmepumpen erst einmal kennen müsste – bislang gibt es keine Meldepflicht für diese Anlagen!

Eine SteuVE in Kombination mit einer Erzeugungsanlage führt wiederum zu einer Änderung der anzusetzenden Anschlussleistung. Ist hinter dem Netzanschlusspunkt eine Wärmepumpe von 11 kW installiert sowie eine PV-Anlage mit einer Leistung von 6 kW, so wird für die Wärmepumpe nur eine Leistung von 5 kW angenommen. Statt dem Skalierungsfaktor gilt nun wieder die fixe Mindestleistung von 4,2 kW.

§14a: Was ist die Mindestleistung einer SteuVE?

Grundsätzlich gilt, dass eine SteuVE immer einen Anschlusswert von 4,2 kW im gedimmten Zustand haben muss. Normaler Haushaltsstrom wird dabei nicht berücksichtigt. Übersteigt eine SteuVE (insbesondere Wärmepumpen) die Leistung von 11 kW, beträgt die Mindestleistung nicht 4,2 kW, sondern ist mit einem Skalierungsfaktor von 0,4 zu berechnen. Im Fall von 11 kW ergäbe sich eine Mindestleistung von 4,4 kW.

Sind hingegen mehrere SteuVE hinter einem Netzanschlusspunkt installiert, ergibt sich die Mindestleistung aus der Anzahl der SteuVE und einem definierten Gleichzeitigkeitsfaktor, der mit steigender Anzahl der SteuVE abnimmt. Hier empfiehlt sich ein Blick in die Spezifikation, in der die Berechnungsformeln zu finden sind.

Eine Sonderregelung gibt es auch im Zusammenhang mit kleinen Wärmepumpen oder Klimaanlagen mit einer installierten Einzelleistung kleiner 4,2 kW, deren Summe hinter einem Netzanschlusspunkt die 4,2 kW überschreitet. Wird der Schwellenwert überschritten, sind die Anlagen in Summe als eine §14a-Anlage zu betrachten. Wird die Summe von > 11 kW Anschlussleistung in Summe überschritten, ist der Skalierungsfaktor nach den Regeln zur Berechnung der Mindestleistung anzuwenden. Eine besondere Herausforderung besteht darin, dass der Netzbetreiber die Klimaanlagen und Kleinwärmepumpen erst einmal kennen müsste – bisher gibt es für diese Anlagen keine Meldepflicht!

Eine SteuVE in Kombination mit einer Erzeugungsanlage führt wiederum zu einer Änderung der anzusetzenden Anschlussleistung. Ist hinter dem Netzanschlusspunkt eine Wärmepumpe mit 11 kW und eine PV-Anlage mit einer Leistung von 6 kW installiert, so wird für die Wärmepumpe nur noch eine Leistung von 5 kW angenommen. Anstelle des Skalierungsfaktors gilt dann wieder die feste Mindestleistung von 4,2 kW.

§14a: Wie weist der Betreiber eine Schalthandlung nach?

Im Rahmen der netzorientierten Steuerung im Kontext des §14a müssen Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), die ab dem 01.01.24 in Betrieb genommen wurden und sich im Modell der netzorientierten Steuerung befinden, nachweisen, dass sie dem Schaltbefehl des Netzbetreibers nachgekommen sind. Denn aus Sicht des Netzbetreibers besteht die Problematik, dass er ggf. nicht weiß, ob vor Ort eine Leistungsreduzierung stattgefunden hat, er nur den Schaltbefehl übermittelt, der vom MSB weiterzuleiten und vom Betreiber umzusetzen ist und die Messdaten vor Ort ggf. nicht an den Netzbetreiber übermittelt werden.

Aus diesem Grund benötigt der Betreiber ein Nachweissystem, welches ihm ggf. auf Nachfrage des Netzbetreibers darlegt, dass der Schaltbefehl auch umgesetzt wurde. In Erwägungsgrund 7.2 des Beschlusses der Beschlusskammer 6 der BNetzA sind hierzu einige #Optionen aufgeführt, wie Betreiber rechtssicher nachweisen können, dass sie den Anforderungen des Netzbetreibers nachgekommen sind:

  • separater Zähler: Durch einen separaten Zähler, der die Leistungsreduzierung nachweislich aufzeichnet (Betriebsmessung), kann der Betreiber die Umsetzung nachweisen.
  • Protokollierung im EnMS: Setzt der Betreiber ein Energiemanagementsystem ein, welches das Steuersignal des Netzbetreibers empfängt und umsetzt, kann alternativ dort die Umsetzung dokumentiert werden.
  • digitale Schnittstelle: Bei einer digitalen Schnittstelle besteht die Möglichkeit, dass eine Quittierung des Steuerbefehls über eine Bestätigungsnachricht an den Netzbetreiber zurückgesendet wird.

Die Umsetzung für eine spätere Nachweisführung liegt im Ermessen des Betreibers und ist nur dann vorzulegen, wenn der Netzbetreiber erhebliche Zweifel an der Umsetzung der Steuerbefehle hat. Einzelfallprüfungen sind somit die Regel und eine permanente Bereitstellung der Dokumentation durch den Betreiber ist nicht erforderlich. Ein möglicher #Berichtsstandard ist noch nicht festgelegt, wird aber zu einem späteren Zeitpunkt von der BNetzA angestrebt. Insgesamt ist jedoch zu sagen, dass die Umsetzung der rechtssicheren Dokumentation aus Sicht des Betreibers von der Art der Steuerung, der eingesetzten Technik und der Anbindung der Anlage abhängt.

§14a: Wie muss der Netzbetreiber eine §14a-Maßnahme dokumentieren?

Kommt es zu einer Durchführung einer §14a-Maßnahme muss der Netzbetreiber für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar mindestens folgende Punkte dokumentieren:

  1. die Anzahl der jeweiligen pro Netzbereich vorhandenen SteuVE,
  2. die Netzzustandsermittlungen, die zu einer netzorientieren Steuerung geführt haben sowie die Adressaten, Intensität und Dauer der Maßnahme; im Fall der präventiven Steuerung nach Ziffer 10.5. sind die zugrunde gelegten Berechnungen und durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren,
  3. alle Maßnahmen, die zur Vermeidung der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs unternommen werden. Dies beinhaltet insbesondere Maßnahmen zu Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des betroffenen Netzbereichs.

Ein allgemeiner Berichtsstandard soll durch die Verbände im Auftrag der BNetzA entwickelt werden. Die Dokumentation ist mindestens 2 Jahre zu archevieren.

In diesem ersten Teil unseres Blogbeitrags haben wir einen Einblick in die neuen Regelungen zu § 14a und die Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz gegeben. Wir haben die Kernelemente der Verordnung und die Mindestleistungen von SteuVE behandelt.

Im zweiten Teil beleuchten wir die verschiedenen Module für die reduzierten Netzentgelte für Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE). Modul 1 bietet eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts, Modul 2 reduziert den Arbeitspreis um 40%, und Modul 3, das Anreizmodul, soll die Verlagerung des Verbrauchs zur Entlastung der Stromnetze fördern. Bestandsanlagen genießen Übergangsregeln, und die Auszahlung der reduzierten Netzentgelte erfolgt über den Lieferanten. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist möglich, aber nicht rückwirkend. Lieferanten tragen die Kosten für etwaige bilanzielle Ausgleiche, und es gibt Veröffentlichungspflichten für Netzbetreiber. Trotzdem bleiben einige technische Regeln und Standards noch unklar.

Marcel Linnemann

Leitung Innovation & Grundsatzfragen Energiewirtschaft
Marcel Linnemann, Wirt. Ing. Energiewirtschaft, Netzingenieur, ist Leiter Innovation und regulatorische Grundsatzfragen bei items und Autor diverser Fachbücher und -artikel rund um die Thematiken der Energiewirtschaft und der Transformation