Für das vollständige Inhaltsverzeichnis bitte unsere vier Fokusthemen anwählen
• Sprint oder Marathon: Einordnung von aktuellen Gesetzesvorhaben und ihrer Umsetzungswahrscheinlichkeit vor den Neuwahlen
• Erste Systementwicklungsstrategie in der Konsultation
• EnWG-Novelle: Reicht der Kabinettsbeschluss zum Durchkommen?
• Jahressteuergesetz: Das sind die Neuerungen für Speicher und Solar
• Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz von der Regierung beschlossen
• CSRD: Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahrens ungewiss
• Vergaberecht: Gesetzesentwurf durchs Kabinett gekommen
• Haushalt 2025: Noch fehlt der Beschluss, doch es winken EU-Mittel
• NIS2: Kabinettsbeschluss sieht deutliche BNetzA-Stärkung vor
• EU-Kommission: Spitzenpositionen bestätigt
• Biogas: Forderungen der Branche an eine neue Regierung
• EU Clean Industrial Deal: Erstes Programm Ende März 2025
• KTF: Unionspapier könnte das Aus des Klima- und Transformationsplans bedeuten
• EU-ETS2: EU legt Zertifikatsmenge fest
• ZEREZ: Verbesserungen beim Netzanschluss von Erzeugungsanlagen
• Baukostenzuschüsse: Neues Positionspapier und Modell der BNetzA
• Netzregulierung: BNetzA-Chef pocht auf Entbürokratisierung und Beschleunigung
• Netzausbau: Bund pocht auf Berücksichtigung großer Rechenzentren
• BDEW setzt auf Freiwilligkeit und legt eigenes Konzept zur Energiewendekompetenz vor
• Solarpaket I: Vielen Regelungen fehlt noch die beihilferechtliche Genehmigung der EU
• Vorrang von Erneuerbaren gilt auch für den Denkmalschutz
• Strompreisbremse: Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Abschöpfung von Zufallsgewinnen
• Kabinett beschließt Anpassung des Ladesäulenrechts
• Reform-Bioenergieförderung: BMWK legt neuen EEG-Entwurf vor
• Kraftwerkssicherheitsgesetz ist für diese Legislatur gescheitert
• Sicherheitsbedenken: Boykott von CLS-Adaptern für Submetering von PPC
• BNetzA-Präsident will Gatewaypflicht lockern
• Strommarktreform: Kommission deutet auf geplantes Weißbuch für 2025 hin
• Verschoben: der 24h-Lieferantenwechsel kommt erst zum 06. Juni 2025
• BNetzA-Festlegung GeLi Gas 2.0: Marktanwendung startet zum 01. April 2026
• Wasserstoff: So könnte es in der nächsten Legislaturperiode weitergehen
• EU stimmt für CO2-Kreislauf Verordnung
• Grüner Wasserstoff: EU wird voraussichtlich ihre Ziele bei der Produktion verfehlen
• Gasspeicherumlage: THE veröffentlicht Umlage für 2025
• Finanzierung des H2-Kernnetzes: KfW sichert 24 Mrd. Euro zu
• E-Rechnung: Kooperationsvereinbarung Gas für 2025 verabschiedet
• EU: Zwischenziele für Gasspeicher festgelegt
• AVBFernwärmeV: Novelle scheitert kurz vor Weihnachten
• Wärmeplanung: Aktueller Stand in den Kommunen
• Fernwärmeplattform sorgt für mehr Preistransparenz
Zu “Ausblick Gesetzesvorhaben”
Das EuGH-Urteil zur Kundenanlage war ein unerwarteter Paukenschlag im Dezember, welches am Erscheinungstag im Vergleich zum BGH-Urteil zum Thema Energiepreisbremsen und der Erlösabschöpfung etwas unterging. Statt einer Einzelfallentscheidung hat das EuGH an den Grundfesten der Kundenanlage gerüttelt und dürfte mittel- bis langfristig zu einer Neubewertung vieler Geschäftsmodelle führen, da das bisherige Konstrukt der Kundenanlage vermutlich keine Zukunft mehr hat.
Wichtig ist an dieser Stelle aber festzuhalten, dass das Konstrukt der Kundenanlage weiterhin angewandt werden muss im EnWG, da noch keine gesetzliche Änderung erfolgt ist. Allerdings kann es schon jetzt in laufenden gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Ob industrielle Konstrukte bei der Kundenanlage, Mieter- und Gebäudestrom oder Quartierskonzepte, es gibt eine ganze Reihe von Produkten, welche von der Entscheidung betroffen sind.
Worum ging es bei dem Urteil genau? Das Verfahren behandelte ein Wärmecontractingmodell mit zwei galvanisch getrennten Anlagen je BHWK, welches aus Sicht des Netzbetreibers nicht als Kundenanlage eingestuft wurde. Diese Einschätzung wurde sowohl von der Regulierungsbehörde als auch dem OLG Dresden gestützt, allerdings vom BGH als Kundenanlage bestätigt. Das BGH gab die Vorlagefrage anschließend an das EuGH weiter. Konkret ging es um die Frage, ob der Art. 2 Nr. 28 und 29 sowie die Art. 30 ff. der EU-Richtlinie 2019/944 der Regelung zur Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG entgegenstehen.
Das EuGH entschied in diesem Zusammenhang, dass der jetzige Kundenanlagenbegriff nach § 3 Nr. 24a EnWG nicht mit Strommarkt-Richtlinie vereinbar ist! Mit der Einführung der Kundenanlage nach Art.3 Nr.24a EnWG, weiche der nationale Gesetzgeber zu stark von der autonomen Auslegung des Begriffs Verteilnetze aus der EU-Richtlinie ab. Stattdessen sieht das EuGH zwei zentrale Kriterien, wann die Pflichten eines Verteilnetzbetreibers übernommen werden: (1) Weiterleitung von Elektrizität mit HS, MS und NS, (2) zum Verkauf an Großhändlern und Endkunden. Weitere Kriterien wie die Größe, Erzeugung, wettbewerbliche Bedeutsamkeit, Menge durchgeleiteter Energie etc., welcher z. T. mit der aktuellen Kundenanlagenbegrifflichkeit verknüpft ist, sind nicht zulässig. Alleinige Ausnahmen gelten nach der Strommarktbinnenrichtlinie nur für: Bürgerenergiegemeinschaften − Geschlossene Verteilernetze − Kleine isolierte Netze, kleine Verbundnetze – Direktleitungen.
Das EuGH-Urteil selbst wirkt zuerst nur unmittelbar bindend im konkreten Verfahren, bei dem nun das BGH oder bei der Zurückweisung an das OLG Dresden die EuGH-Entscheidung berücksichtigt werden müssen, direkte Auswirkungen auf jetzige Kundenanlagen im Sinne des EnWG gibt es aber noch nicht. Trotzdem ist nun von Seiten der Bundesregierung eine unionskonforme Auslegung umzusetzen, welche allerdings erst durch die kommende Regierung zu erwarten ist. Bei aktuell laufenden Verfahren könnte die EuGH-Entscheidung trotz noch fehlender nationaler gesetzlicher Anpassung schon jetzt Berücksichtigung finden.
Zwar hat die EuGH-Entscheidung sich konkret nicht mit einer Kundenanlage nach §3 Nr.24b EnWG beschäftigt, allerdings gibt es eine indirekte Auswirkung durch die Bildung der zwei Kriterien für ein Verteilnetz (Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsebene sowie die Versorgung von Kunden). Da in Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung auch häufig auch Dritte angeschlossen sind (Dienstleister, Lohnfertiger, DL, Lohnfertiger, UAN, Unterabnehmer) liegt ein Strombezug zur Versorgung über Kundenanlage vor, weswegen auch diese Kundenanlagen von der EuGH-Entscheidung betroffen sein dürften.
Würden Betreiber von Kundenanlagen ihre Privilegierung verlieren und als Verteilnetzbetreiber eingestuft werden, müssten diese umfangreiche energiewirtschaftliche Pflichten übernehmen. Dazu gehören u.a.: Genehmigung für die Aufnahme des Netzbetriebs §4 EnWG, Entflechtung nach §6ff EnWG, Beachtung der Regelungen des Netzanschluss nach §17 EnWG & §8 EEG, Systemverantwortung §13 EnWG, Netzausbau nach §§ 11 und 14d EnWG, Netzentgelte §21 EnWG, Veröffentlichungspflichten nach §23c EnWG, Messstellenbetrieb nach §3 Nr. 26b EnWG und §2 Nr.4 EnWG.
Die Konflikte, welche sich hier unmittelbar in 2025 ergeben könnten, wären z. B. folgende Punkte: Netzbetreiber könnten Kundenanlagen als nachgelagerte Netze einzustufen. Dies hat zur Folge, dass für Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK), die in solchen Kundenanlagen angeschlossen sind, keine Einspeisevergütung gewährt wird. Zudem entfällt die Einrichtung und der Betrieb von Unterzählern gemäß § 20 Abs. 1d EnWG.
Anschlussnehmer, zu denen sowohl Letztverbraucher als auch Anlagenbetreiber bzw. Erzeuger gehören, können ihren Anspruch auf Netzanschluss bei einer Kundenanlage geltend machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 17 und 18 EnWG sowie aus spezifischen Regelungen des § 8 EEG und § 3 KWKG.
Die Regulierungsbehörden übernehmen die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 30 ff. und § 65 EnWG zu überprüfen. Dabei kontrollieren sie, ob Netzbetreiber und Anschlussnehmer die rechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß umsetzen. Hier wäre in der Theorie bereits jetzt eine Auswirkung auf Kundenanlagen möglich, wobei die Behörden beide Augen zudrücken dürften, solange noch keine unionsrechtliche Anpassung erfolgt ist.
Jahresabschlussprüfer könnten im Rahmen ihrer Tätigkeit das rechtskonforme Handeln der jeweiligen Akteure, insbesondere der Netzbetreiber, in Bezug auf die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Vorgaben überprüfen und das Thema Kundenanlage ansprechen.
Mit Blick auf die dezentralen Einspeiser wäre zu klären, ob sich der Förderanspruch auf den Betreiber des bisherigen Kundenanlage verlagert, wenn er als VNB eingestuft wird, da sich der Förderanspruch (Marktprämie, Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag) an Betreiber des öff. Versorgungsnetzes richtet (§§ 19 Abs. 1, § 3 Nr. 35 EEG). Daher sollten die Regulierungsbehörden zeitnah ein Statement erlassen, dass die jetzigen VNBs weiter die Förderansprüche auszahlen dürfen und kein finanzieller Nachteil in der Zukunft dadurch entsteht. Genauso könnte sich der Anspruch der Betreiber der Einspeiseanlagen bzgl. eines Netzanschlusses verlagern, da dieser direkt gegenüber dem bisherigen Kundenanlagenbetreiber zu richten wäre.
Auch auf Direktlieferkonzepte dürften sich die Entscheidung auswirken. So gilt im EnWG eine Mindestabstandsregel von 5km zwischen der EE-Anlage und einer Kundenanlage. Im europäischen Recht findet sich der Mindestabstand nicht. Zu prüfen wäre, ob sich das Konzept der Direktleitung zu einer Kundenanlage in das Konzept der Direktlieferkonzepte „retten“ könnte. Allerdings könnte sich dies als schwierig erweisen, da bei einer Versorgung mehrerer Rechtspersonen über Direktleitung nach § 3 Nr. 12 EnWG fraglich ist; nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) Strommarktrichtlinie wäre die Belieferung mehrerer Kunden möglich. Es bleibt also eine Einzelfallprüfung notwendig.
Auch Mieter- und Gebäudestromkonzepte dürften durch das EuGH-Urteil auf den Prüfstand gelangen. Zwar wird das Kriterium der Netznutzung nicht erfüllt, allerdings liegt eine Versorgung von Kunden vor (Kriterium 2). Da bei Mieterstromprojekten meist eine Mieterstromprämie ausgezahlt wird, wäre auch hier eine Klarstellung der Regulierungsbehörden hilfreich, dass Netzbetreiber ohne spätere Konsequenzen die Mieterstromprämie auszahlen dürfen wie bei Einspeiseanlagen. Ähnliche Fragen dürften sich auch beim Thema Quartierskonzepte ergeben, welche allerdings z. T. das öffentliche Netz mitnutzen.
In Summe zeigt sich beim Urteil zur Kundenanlage, dass es sich um ein weitreichendes Urteil handelt, welches uns über längere Zeit auch mit einer neuen Ausgestaltung beschäftigen wird. Auch wenn ein Teil des Regelungsrahmens nun in Frage steht, sollte niemand in Panik verfallen oder die Auszahlung von finanziellen Ansprüchen stoppen. Viele Kanzleien dürften sich die nächsten Monate intensiv damit beschäftigen, wie das Urteil zu interpretieren ist und mit welchen gesetzlichen Anpassungen zu rechnen ist. Genau dieses Verfahren werden wir im ENWIKO auch beobachten und weiter über den Stand der Dinge informieren.
Die EU ist und bleibt ein politisches Gebilde mit einer ganz eigenen Prägung, das in dieser Form einmalig ist. Man könnte es als die Klaviatur zwischen einem supranationalen Staatenbund verbunden mit einer Art von Bundesstaatlichkeit bezeichnen. Daher verwundert es nicht, dass auch der Prozess der Ernennung der EU-Exekutive, der EU-Kommission, eigenen Regeln folgt. Man könnte diesen Prozess auf die Bundespolitik übertragend vergleichen, in dem jedes deutsche Bundesland seinen Mehrheiten entsprechend eine Person benennen würde, die in einer neuen Bundesregierung als Minister:in benannt werden würde. Es gäbe demnach 15 Ressorts.
Die Besetzung für den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin würde als 16. Ressort ebenfalls zwischen den Bundesländern verhandelt. Wenn diese Person bestimmt ist, ist es ihre Aufgabe, den benannten Kandidat:innen Zuständigkeitsbereiche bzw. politische Ressorts zuzuteilen. Was auffällt ist, dies ist vollkommen unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen des zuvor direkt gewählten Bundestages. Mit anderen Worten, die EU-Kommission geht nicht wie die Bundesregierung aus den Mehrheitsverhältnissen des Bundestages hervor, sondern aus den Regierungskonstellationen der Mitgliedstaaten.
Um der Europäischen Kommission mehr demokratische Legitimität zu verleihen, stellen sich die Kandidat:innen dem Votum des EU-Parlaments. Dieses kann nur dem gesamten Vorschlag zustimmen – oder ihn ablehnen, so geschehen am 27. November, an dem das EU-Parlament nach wochenlangem Tauziehen die neue EU-Kommission als Ganzes bestätigte.
Ein Novum: Erstmals haben sich die drei größten zentristischen Fraktionen im Europäischen Parlament, die Christdemokraten (EPP), die Sozialdemokraten (S&D) und die Liberalen (Renew Europe) auf einen ersten Quasi-Koalitionsvertrag der EU-Geschichte geeinigt. Das zweiseitige Dokument bekräftigt die politischen Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der Leyen aus dem Juli dieses Jahres, u.a. „eine mutige Agenda für nachhaltiges Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Vorsorge und digitalen Wandel“ im Sinne einer „immer engeren Union“.
So konnte die alte und neue Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen parallel mit Antonio Costa, dem neuen Ständigen Präsidenten des Europäischen Rates am 1. Dezember die Arbeit aufnehmen. Der Portugiese Costa bekleidet ein weiteres mächtiges Amt, das in der kommenden Legislaturperiode noch bedeutender werden könnte, wenn man den Trend weiter fortschreibt, dass die EU-Mitgliedstaaten und damit der Ministerrat immer mächtiger werden gegenüber dem EU-Parlament. Das bedeutet, dass man in den letzten Jahren eine klare Trendwende weg von gemeinsamen Handlungssträngen hin zu mehr nationaler Interessensvertretung erkennen konnte. Während sich die EU-Kommission voll auf die inhaltliche Politiksetzung konzentriert, wird die Hauptaufgabe des neuen Präsidenten Antonio Costa darin bestehen, die angeschlagene Struktur der Institutionen zu reformieren und die Beziehungen zwischen Rat, Kommission und Parlament zu verbessern.
Bereits im Sommer hatte Ursula von der Leyen ihre politischen Leitlinien für ihre zweite Präsidentschaft vorgelegt. In ihrer Rede kurz vor der Abstimmung im Europäischen Parlament kündigte sie verschiedene Initiativen für die ersten 100 Tage der neuen Kommission an. Die erste größere Initiative soll ein „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ sein. Der Kompass basiert auf den drei Säulen des Draghi-Berichts: Erstens dem Schließen der Innovationslücke im Vergleich zu den USA und China. Zweitens einem gemeinsamen Plan für Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit. Dazu soll ein „Clean Industrial Plan“ vorgelegt werden, u. a. mit einem Plan für die Stahlindustrie und einen Aktionsplan für bezahlbare Energie. Die dritte Säule soll die Sicherheit verbessern und Abhängigkeiten abbauen.
Für die ersten hundert Tage hat die EU-Kommission ein Paket für Wettbewerbsfähigkeit und Klima angekündigt. Dafür wird es Mrd. von Euro brauchen. Um das Programm zu finanzieren, bringen Sachverständige neue Schulden, die Einbindung nationaler Fördergelder und die Schaffung eines neuen Fonds ins Spiel.
Die UN-Klimakonferenz fand dieses Jahr in Baku, Aserbaidschan statt. Erneute Versuche der Industrienationen, weitere Geberländer für das Erreichen des Jahresfinanzierungszieles zu rekrutieren, blieben bisher erfolglos: China und Indien verweisen weiterhin auf ihre Einstufung als Entwicklungsländer und verbleiben somit als freiwillige Geldgeber. Daher sollen auch private Finanzierer die Möglichkeit erhalten, zum erhöhten Ziel von 300 Mrd. Euro jährlich beizutragen.
Es bleibt spannend, wie ambitioniert die Nationalen Differenzverträge ausgestaltet werden im kommenden Jahr: Sie basieren hauptsächlich auf dem Pariser Klimaziel von 1,5 Grad. Bisher befinden sich vor allem ärmere Länder in der Schonfrist, und haben generell weniger Anreize sich hohe Ziele zu stecken – vor allem, da höhere Ziele stets mit höheren Kosten verbunden sind. Auch ein möglicher Austritt der USA unter Trump aus dem Pariser Klimaabkommen wird hier einen maßgeblichen Einfluss haben.
Der frisch eingesetzter EU-Klimakommissar Wopke Hoekstra resümierte, dass es große Fortschritte im Bereich der Klimafinanzierung gegeben habe. Übrig blieb allerdings die Weiterentwicklung der 2022 beschlossenen Klimaziele. Bereits gesteckte Ziele wurden zwar nicht zurückgenommen, es fehlen allerdings weiterhin konkrete Folgemaßnahmen.
Kommt es zu einer Trennung zwischen abrechnungsrelevanten und steuerungsrelevanten Werten mit Blick auf den Einsatz der Messtechnik? Mit Blick auf die stockende MsbG-Novelle durch das Koalitionsende der Ampel, scheinen die Karten im Messwesen neu gemischt zu werden.
Der Vorstoß des BNetzA-Präsidenten Müller auf den Metering Days kann hier als exemplarisches Beispiel gesehen werden, welcher in der kommenden Legislaturperiode eine Verschiebung im Energiewirtschaftlichen Dreieck aus der Wirtschaftlichkeit, der Umweltverträglichkeit und der Versorgungssicherheit hin zu mehr Wirtschaftlichkeit sieht, weswegen die Kosten für Messsysteme sinken sollten und einfachere Lösungen für Kunden ohne Steuerungsbedarf, welche nicht einem intelligenten Messsystem entsprechen, zugelassen werden sollten, sofern diese dem EU-Recht entsprächen. Denkbar wäre u.a. die Nutzung der EZ-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung, welche seit Juli auch für Deutschland gilt, wo nach Artikel 7b auch spezielle Messgeräte zugelassen werden könnten, wenn noch kein digitaler Zähler – im deutschen Fall ein iMS – verbaut sind.
Insgesamt verfestigt sich der Eindruck, dass sowohl das BMWK und die BNetzA auf der oberen Ebene eine Art Backlog für Vorschläge für die kommende Regierung erstellen, welche u.a. noch einmal das Thema Vereinfachung des Messwesens aufgreifen. Auf der Arbeitsebene scheint dies allerdings noch nicht der Fall zu sein, welche bislang von einer Beibehaltung der bisherigen Rolloutvorgaben ausgehen. Durch den wahrscheinlichen Nichtbeschluss der MsbG-Novelle, dürfte uns somit ab Sommer 2025 mit der neuen Regierung ein neuer MsbG-Entwurf begleiten, welche gegebenenfalls anders aussehen könnte, wie der bisherige. Der Ausgang der Entwicklung ist sicherlich noch offen, allerdings darf man bereits mutmaßen, dass im Gegensatz zu der Vergangenheit die Diskussion um das iMS anders geführt werden könnte, damit es primär dort verbaut wird, wo ein Steuerungsbedarf besteht. Um jedoch auch nicht steuerungsrelevanten Einbaufälle Zugang zu neuen Produkten wie dynamischen Tarifen oder Netzentgelten zu ermöglichen könnte in der nächsten MsbG-Novelle noch etwas Bewegungen kommen. Wir werden das Thema im ENWIKO daher wieder aufgreifen, sollten sich relevante Änderungen am Regulierungshorizont ergeben.
Die unklare Situation, wann die EU-Richtlinie der CSRD in die nationale Rechtsprechung überführt wird, stellt die laufenden Projekte innerhalb der Energieversorgung vor eine Herausforderung
Da die meisten Projekte sich bereits in der Umsetzung befinden und sich nur an der Richtlinie orientierten konnten, welche in einigen Punkten einen gewissen Interpretationsspielraum zulassen, sollten die Projekte sich auf die Punkte fokussieren, welche hinreichend detailliert in der Richtlinie beschrieben wurden.
Genauso ist es aber keine Option die laufenden Projekte pausieren zu lassen, da die Umsetzungsfrist ab der nationalen Umsetzung sehr kurz ausfallen könnte. Mit Blick auf die kommenden Neuwahlen ist daher vor Sommer 2025 nicht mit einer Umsetzung zu rechnen, gegebenenfalls sogar erst in Q4 2025, obwohl die Berichtspflicht zum 01.01.2026 starten soll. Auch die aktuelle Empfehlung des Bundesrates eventuell kommunale Unternehmen von der Berichtspflicht auszunehmen, dürfte daher weiter ungeklärt bleiben, ob die Empfehlung den Weg in die nationale Rechtsprechung schafft.
Gerade Unternehmen, welche gerade erst in das CSRD-Projekt starten, sollten daher wie geplant mit der Wesentlichkeitsanalyse, der Erstellung des eigenen CO2-Fußabdrucks nach dem Greenhouse-Gas-Protokoll starten und sich vorerst zuerst dem E1 widmen bevor weitere Bereiche analysiert werden. Für größere Stadtwerke, welche auch unter das Lieferkettengesetz fallen sollte allerdings eine gesonderte Analyse durchgeführt werden, ob nicht zuerst eine Priorisierung des CSRD-Projekts sinnvoll ist, mit Blick auf die Diskussionen, dass Unternehmen nicht zu stark von beiden Berichtspflichten belastet werden sollten.
Auf der EU-Ebene geht die Diskussion um die Weiterentwicklung der CSRD in der neuen EU-Kommission indes weiter. Auf Brüsseler Ebene ist die Rede von einem Omnibuspaket, das die EU Taxonomie Richtlinie, die CSRD und das europäische Lieferkettengesetz CSDDD konsolidieren will. Dies könnte die Berichtspflichten von Unternehmen um 25 Prozent senken. Unterstützt wird das u. a. von Maria Luis Albuquerque, der neuen EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen.
Der Countdown zum 23. Februar 2024 läuft. Mit dem Ampel-Aus stellt sich die Frage: Welche Gesetzgebungsverfahren haben eine Chance verabschiedet zu werden und auf welche werden wir mit einer Verzögerung, Veränderung oder Streichung rechnen müssen und was bedeutet dies für die kommunale Energiewirtschaft?
In unserem Gesetzesticker am Ende seht Ihr alle Gesetzesvorhaben und unsere Einschätzung zur Verabschiedung auf einen Blick.
Quellen:
ZfK: Wichtige Energiegesetze: Hoffnung auf Durchbruch schwindet – mit einer Ausnahme
ZfK: SPD-Ministerin Geywitz: Müssen Heizungsgesetz grundsätzlich reformieren
Timeline Neuwahlen
Olaf Scholz stellt die Vertrauensfrage im Bundestag.
Der Bundestag hat Scholz nicht das Vertrauen ausgesprochen
Kanzler Scholz stellt den Antrag auf Auflösung des Bundestages bei Bundespräsident Steinmeier
Letztmögliches Datum zur Auflösung des Bundestages durch Bundespräsident Steinmeier
Neuwahlen
Koalitionsverhandlungen, je nach Wahlergebnis dauerten diese 30 bis 90 Tage an in den letzten Legislaturperioden
Konstituierende Sitzung des Bundestages:
Gegebenenfalls Wahl des neuen Bundeskanzlers
Falls nicht: Bisherige Bundesregierung bleibt geschäftsführend im Amt
Neue Regierung nimmt die Arbeit auf
Parlamentarische Sommerpause Bundestag
Die Systementwicklungsstrategie 2024 (SES) bildet ein technisch-systemisches Leitbild für die Energiewende ab und soll die Transformation des Energiesystems stabilisieren. Ein erster Entwurf wurde nun vom BMWK veröffentlicht:
Ab 2027 soll die SES alle vier Jahre im Bundestag vorgelegt und aktualisiert werden. Sie ist im EnWG als gemeinsame Grundlage für die Netzentwicklungspläne verankert. Einige Ankerpunkte sollen aber bereits in den Netzentwicklungsplänen für 2025 beachtet werden. Die Konsultation läuft noch bis zum 31. Mai 2025
Quellen:
Tagesspiegel Background: Erstes Leitbild für die Energiewende
Bildquelle: BMWK
Das Kabinett einigte sich auf einen Beschluss, der allerdings noch umfangreicher wie der von Ende Oktober ist. Dass das Gesetz noch vor den Neuwahlen durchgeht, ist zwar noch möglich, aber doch auch unwahrscheinlich.
Quellen:
BDEW: Bundeskabinett beschließt EnWG-EEG-MsbG-Novelle 2024 trotz Ampel-Aus
Das Jahressteuergesetz (JStG) ist in Kraft getreten, mit ihm kommen viele Neuerungen für die Energiewirtschaft:
Kleine PV-Anlagen bis 30 KW Peak Leistung sollen nun einheitlich steuerbefreit werden: Diese Regelung gilt nun für alle Gebäudearten.
Quellen:
Drucksache 529/24: Gesetzesbeschluss Jahressteuergesetz 2024
Tagesspiegel Background: Steuerliche Besserstellung von Stromspeichern beschlossen
Tagesspiegel Background: Standortgemeinden können an Speichern mitverdienen
Die Bundesregierung hat das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen, um den Finanzmarkt für junge Unternehmen attraktiver zu machen und Investitionen in erneuerbare Energien sowie Infrastruktur zu erleichtern. Das Gesetz ist Teil der Wachstumsinitiative zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und soll steuerliche Rahmenbedingungen für Wagniskapital verbessern und bürokratische Hürden im Finanzmarktbereich reduzieren.
Finanzminister Jörg Kukies (SPD) erhofft sich dadurch mehr Unternehmensniederlassungen in Deutschland.
Quelle: Tagesspiegel Background: Zukunftsfinanzierungsgesetz erleichtert Erneuerbare-Investitionen
Nach dem Ampel-Aus ist die Umsetzung der europäischen CSRD-Richtlinie in der Schwebe, sofern kein Gesetz bis Ende des Jahres steht, unterliegen die Unternehmen weiterhin den bestehenden nationalen Vorschriften.
Das Bundesjustizministerium arbeitet an einer Formulierungshilfe, die zwischen den Regierungsparteien abgestimmt werden soll. Die Priorität der CSRD scheint aktuell niedrig, was eine Verzögerung wahrscheinlich macht.
Quelle: BDEW: Berichtspflichten nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Das Bundeskabinett hat zwei Gesetzentwürfe beschlossen, einen zur Vergaberechtsreform und einmal zum Tariftreuegesetz:
Öffentliche Beschaffung umfasst jährlich Aufträge im unteren dreistelligen Mrd.bereich und hat damit eine große Bedeutung für die deutsche Wirtschaft. Beide Gesetzentwürfe sind gekoppelt und verfolgen gemeinsame Ziele – nachhaltige Beschaffung und faire Arbeitsbedingungen.
Ob die rot-grüne Minderheitsregierung die Kabinettsentwürfe durchs Parlament bekommen, ist aktuell fraglich.
Quelle:
Bundesregierung: Kabinettsbeschluss zu Vergabereform und Tariftreuegesetz
Bisher steht kein endgültiger Bundeshaushalt für das kommende Jahr. Der im Juli vorgelegte Entwurf konnte nicht verabschiedet werden, Deutschland wird daher 2025 zunächst unter einer vorläufigen Haushaltsführung stehen. Die erste Aufgabe der neu gewählten Regierung wird also sein, den Haushalt für 2025 zu beschließen.
Ende Dezember erwartet Deutschland 13,5 Mrd. Euro aus EU-Mitteln, die im Rahmen des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans (DARP) bereitgestellt werden. Diese Gelder stammen aus der schuldenfinanzierten Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) der EU zur Finanzierung des wirtschaftlichen Aufbaus nach der Corona-Pandemie und sind für Energiewende und Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen. Deutschland kann insgesamt bis zu 30,3 Mrd. Euro aus diesem Programm abrufen.
Bis Ende 2026 nicht fristgerecht abgerufene Mittel könnten umgewidmet werden. Dies lehnte das Bundesfinanzministerium unter Lindner bisher ab. Je nachdem wer das Ministerium nach den Neuwahlen übernimmt, könnte dies aber dennoch passieren. Diese Umwidmung wäre nach EU-Vorgaben rechtmäßig.
Quellen:
Tagesspiegel Background: Geldsegen aus dem Corona-Topf
Legal Tribune Online: Haushalterische Folgen des Koalitionsbruchs
Die Regierungskoalition hat sich im parlamentarischen Verfahren auf einen Entwurf zur Umsetzung der EU-NIS-2-Richtlinie geeinigt. Sie weist der Bundesnetzagentur (BNetzA) umfassende neue Befugnisse zur Stärkung der Cybersicherheit im Energiesektor zu. Neu erfasst sind neben Netzen und Energieanlagen „digitale Energiedienste“.
Der Entwurf ist weit fortgeschritten und müsste eigentlich umgesetzt werden, doch vieles darin könnte bei einer unionsgeführten Regierung auf Ablehnung stoßen.
Die darin vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere für Energieunternehmen, sind äußerst umfangreich und würden erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringen.
Quelle: Tagesspiegel Background: Viel Macht für BNetzA bei Cybersicherheit
Teresa Ribera und Jessika Roswall, die zuletzt nach ihrer Anhörung im EU-Parlament noch in einer Zitterpartie hingen, wurden nun offiziell bestätigt. Alle wichtigen Kommissare und Kommissarinnen haben wir in der letzten ENWIKO-Ausgabe vom November 2024 für Sie zusammengefasst. Am 27. November wurde die Kommission vom EU-Parlament offiziell bestätigt. Am 01. Dezember startete dann die eigentliche Regierungsarbeit, ein Ausblick auf den Clean Industrial Deal wurde bereits von der Kommission gegeben.
In einer Kooperationsvereinbarung einigten sich die Sozialdemokraten und die Konservativen auf eine Zusammenarbeit, die die politischen Leitlinien von Kommissions-Präsidentin Von der Leyen bestätigt:
Die Nominierung von Fitto, Mitglied der rechten Partei „Fratelli d’Italia“ der italiensichen Ministerpräsidentin Georgia Meloni als exekutiven Vizepräsidenten Von der Leyens stieß auf vehemente Ablehnung bei den Sozialdemokraten. Daraufhin blockierten die Mitte-Parteien und der rechte Flügel die Nominierung Teresa Riberas. Zuletzt konnten sich die Fraktionen aber einigen, beide Kandidaten wurden bestätigt.
Hier finden Sie die neue EU-Kommission, die bis 2029 im Amt bleibt. Der neue Energiekommissar Dan Jørgensen hat bereits einen Einblick in seine künftigen Pläne gewährt:
Unter der Oberfläche wird gerade in Brüssel gemutmaßt, dass die EU-Kommission 2025 ein Weißbuch plane, das als Grundlage für weitere Reformen des Strommarktes dienen soll. Dies lässt einige Fragen offen. Denn einerseits hat die neue EU-Kommission sich zur Aufgabe gestellt, die Energiepreise zu senken. Während ihrer Anhörungen vor dem EU-Parlament im November verpflichteten sich die zuständigen EU-Kommissare jedoch nicht zur Überarbeitung der Strommarktregeln. Laut dem internen Dokument vom Juli soll das Weißbuch eine „umfassende politische Reflexion“ darstellen, die dazu dient, „eine mögliche europäische Reform in Richtung eines vollständig integrierten Binnenmarktes für Elektrizität zu informieren“. Ein vergleichbares Weißbuch aus dem Jahr 2012 führte zum „Saubere Energie für alle Europäer-Paket“ (Clean Energy for All Europeans Package), das acht neue Gesetze umfasste. Dieses hatte das Ziel, „allen Europäern Zugang zu sicherer, wettbewerbsfähiger und nachhaltiger Energie zu verschaffen“.
Quellen:
Tagesspiegel Background: Europaparlament legt Streit um neue EU-Kommission bei
Euractiv: Mit Kooperationsvereinbarung zur Bestätigung der neuen EU-Kommission
Die Biogasbranche warnt, dass ohne neue Förderregelungen bis zu 10 Prozent der Anlagen im kommenden Jahr vom Netz gehen könnten, was etwa 3,4 TWh Ökostrom und 1,7 TWh erneuerbare Wärme gefährden würde. Besonders kleinere Anlagen und lokale Wärmenetze wären betroffen.
Die Branche sieht großes Potenzial für flexible Biogasanlagen, die in Zeiten von Dunkelflauten Wind- und Solarenergie ergänzen könnten. Mit einem Ausbau könnten die Kapazitäten bis 2030 von 6 auf 12 Gigawatt verdoppelt werden.
Quelle: Tagesspiegel Background: Biogasbranche drängt auf Regeln zur Anschlussförderung
Ende März soll ein Programm für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit in der europäischen Industrie von der EU-Kommission vorgelegt werden. Die Finanzierung wird bereits jetzt heiß debattiert:
Möglich ist, dass das Programm Investitionen in neue Großwärmepumpen, Elektrodenkessel, Lichtbogenöfen und Elektrolyseure sowie CCUS und E-Fuels fördern kann. Zudem soll es dem Stellenabbau in der Industrie entgegenwirken, wie zuletzt von Thyssen-Krupp und BASF angekündigt. Vor allem Konkurrenz aus China bedrohe die europäischen Geschäfte.
Quelle: Tagesspiegel Background: So ließe sich der Clean Industrial Deal finanzieren
Tabelle: Mögliche Finanzierungsmodelle des Clean Industrial Deals (Diese Grafik wurde mithilfe von KI generiert)
Die energiepolitischen Pläne der Union könnten den Klimafonds (KTF) erheblich schwächen. Der zentrale Fonds für die Finanzierung der Klimatransformation droht durch die geplante Umwidmung der Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung nahezu leer zu laufen. Konkret sollen diese Einnahmen, die 2025 auf 22 Mrd. Euro geschätzt werden, größtenteils in Steuer- und Netzentgeltentlastungen fließen:
Damit blieben lediglich 5 Mrd. Euro für andere Aufgaben übrig. Doch selbst dieser Betrag ist eigentlich schon verplant, da der EEG-Zuschuss von rund 17 Mrd. Euro ebenfalls aus dem KTF finanziert werden müsste. Dies bedeutet: Der Fonds wäre nahezu erschöpft, bevor zentrale Förderprogramme wie die Gebäudesanierung (2025: 16 Mrd. Euro) oder die Klimaschutzverträge (bis 2041: 22,7 Mrd. Euro) bedient werden könnten.
Langfristig verschärft sich die Lage weiter. Laut Berechnungen sinkt der Einnahmenüberschuss aus der CO₂-Bepreisung auf 4 Mrd. Euro im Jahr 2026 und 2,5 Mrd. Euro im Jahr 2027. Gleichzeitig wächst der Finanzierungsbedarf der Transformation deutlich.
Aus dem KTF in den Kernhaushalt:
Mittel, die nicht zwingend in den Kernhaushalt müssten:
Unter den Plänen der Union ist die Zukunft des KTF fraglich:
Fazit: Der KTF könnte unter den Plänen der Union in seiner bisherigen Form nicht überleben. Er wäre entweder auf eine grundlegende Neuausrichtung mit klaren Prioritäten angewiesen oder müsste schrittweise aufgelöst und seine Aufgaben in den Kernhaushalt integriert werden. Ohne staatliche Förderung, so warnen Experten, ist die Transformation jedoch kaum zu bewältigen – ein Problem, das dringend politische Lösungen erfordert.
Quelle: Tagesspiegel Background: Kaum noch Geld im KTF mit Unionsvorschlag
Die Europäische Union hat die Rahmenbedingungen für den neuen Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS2) festgelegt, der mit einer strikten Obergrenze für CO2-Zertifikate und ambitionierten Reduktionszielen ab 2027 einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten soll. Folgende Eckpunkte sind für den Start des ETS2 zu beachten:
Am 01. Januar 2025 übernimmt Polen die halbjährlich rotierende EU-Ratspräsidentschaft. Dem Programm zur polnischen Ratspräsidentschaft zufolge ist zu erwarten, dass Klimapolitik keine Priorität eingeräumt wird. So hatte die polnische Regierung bereits im Vorfeld angekündigt, den EU-Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS2) verschieben zu wollen.
In Deutschland hatte die Ampelkoalition im Koalitionsvertrag das Ziel formuliert, einen „möglichst reibungslosen Übergang“ vom nationalen Brennstoffemissionshandel zum ETS 2, dem neuen Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr, sicherzustellen. Der entsprechende Gesetzentwurf – eine Novelle des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG) – wurde im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass dieser noch vor den Neuwahlen im Parlament beschlossen wird.
Zudem enthält die Novelle nur wenige konkrete Regelungen zum Übergang; diese sollen erst durch Verordnungen festgelegt werden. Auch das wird eine Aufgabe der neuen Regierung sein.
Quellen:
Tagesspiegel Background: EU legt Menge der Zertifikate für neuen Emissionshandel fest
Tagesspiegel Background: Übergang in den ETS 2 muss noch geregelt werden
Tagesspiegel Background: Polen möchte Klimapolitik „flexibler“ gestalten
Ab dem 01. Februar 2025 sind Hersteller, Anlagen- sowie Netzbetreiber dazu verpflichtet, das neu eingeführte Zentrale Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate verpflichtend.
Zu ZEREZ gibt es am 15. Januar 2025 ein Webinar, hier geht es zur Anmeldung beim FGW e.V.
Quellen:
BMWK: Zentrales Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ)
Das Positionspapier der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) schlägt konkrete Weiterentwicklungen des bestehenden Modells vor. Zuvor wollen wir aber einen Blick auf die Frage werfen, wie die BNetzA generell auf das Thema BKZ blickt:
Die Bundesnetzagentur definiert Baukostenzuschüsse (BKZ) als einmalige Aufwendungen für den Ausbau oder die Verstärkung eines vorgelagerten Netzes, die vom Anschlussnehmer zu leisten sind. BKZ sind leistungsabhängig, nicht verbrauchsabhängig, und unterliegen den europarechtlichen Vorgaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943. Diese Vorgaben betonen Transparenz, Kostenorientierung und die Netzsicherheit, ohne dass die Einnahmen für politische Ziele zweckentfremdet werden dürfen.
Als Hauptfunktionen der BKZ werden aus Sicht der BNetzA folgende Punkte gesehen:
Perspektivisch schlägt die BNetzA in ihrem Positionspapier eine Anpassung des Leistungspreismodells vor, welches seit 2009 angewendet wird:
Berechnungsmethodik:
Grundsätze der Berechnung:
Anpassungen für Netzbetreiber:
Die BNetzA unterscheidet zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Verteilnetzbetreibern (VNB) hinsichtlich der BKZ-Differenzierung:
ÜNB:
VNB:
Die Erhebung von BKZ wird in spezifischen Situationen genauer geregelt:
Standortwechsel:
Netzebenenwechsel:
Leistungserhöhungen:
Das Positionspapier zielt darauf ab, eine klare und transparente Grundlage für die Erhebung von BKZ zu schaffen, die wirtschaftliche Effizienz und Netzsicherheit fördert. Das vorgeschlagene Modell balanciert zwischen Kostendeckung, Lenkungswirkung und der Vermeidung von Diskriminierung, wobei die zentrale Rolle des Leistungspreismodells hervorgehoben wird.
Quelle: BNetzA: Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen
BNetzA-Chef Klaus Müller gewährte einen Einblick in die künftige Netzregulierung mit Vorschlägen unter anderem z.B. zur Kosten- und Erlösbestimmung, zur Strom- und Gas-Netzentgeltverordnung sowie zu Modellen der Kapitalverzinsung.
Quellen:
ZfK: Bundesnetzagentur-Chef Müller: “Wir wollen Zahlen sehen”
ZfK: Bundesnetzagentur-Chef Müller: „Einen Bonus wird es nicht für alle geben“
Die Bundesregierung betont die Notwendigkeit, Standorte von Rechenzentren frühzeitig in die Stromnetzplanung einzubeziehen, da der Energiebedarf durch Künstliche Intelligenz (KI) in den kommenden Jahren erheblich steigen könnte.
Die frühzeitige Integration von Rechenzentren in die Netzplanung soll helfen, den steigenden Energiebedarf zu bewältigen und Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit im KI-Sektor zu sichern.
Quelle: Tagesspiegel Background: Bund will frühe Einbeziehung von Rechenzentren in Netzplanung
Unter dem Stichwort „Energiewendekompetenz“ versteht die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem Eckpunktepapier aus Oktober 2014 die Fähigkeit eines Verteilnetzbetreibers, die Anforderungen der Energiewende proaktiv zu antizipieren und umzusetzen. Dazu gehören Dekarbonisierung, Sektorkopplung und Digitalisierung im Einklang mit Umweltverträglichkeit, Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Die BNetzA will damit der Anreizmechanismen für die Versorgungsqualität von Netzen verbessern. Diese Kompetenz ist stark regional geprägt und muss im Kontext der spezifischen Versorgungsaufgabe bewertet werden.
In einem ersten Entwurfspapier des BDEW zum Eckpunktepapier der BNetzA bezieht der BDEW Stellung zu den Ausgestaltungsoptionen der Energiewendekompetenz und der Qualitätsregulierung und legt in diesem Zuge ein eigenes Zweisäulenkonzept vor:
Diese Säule konzentriert sich darauf, individuelle Anreize für Netzbetreiber zu schaffen, um ihre Energiewendekompetenz zu steigern.
Diese Säule soll die Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern fördern, um übergeordnete Herausforderungen gemeinsam zu bewältigen.
Der BDEW betont die Notwendigkeit, die Energiewendekompetenz differenziert, regional angepasst und unter Vermeidung zusätzlicher Bürokratie zu fördern. Gleichzeitig fordert er Transparenz und sorgfältige Prüfung neuer Regulierungsmechanismen, um gesamtwirtschaftlich sinnvolle Anreize zu setzen.
Quelle: Vorläufige Stellungnahme im Entwurf vom 27.11.2024 des BDEW
Obwohl das Gesetzespaket seit Mai 2024 gilt, können wichtige Regelungen noch nicht angewendet werden, da die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission aussteht. Dies betrifft insbesondere neue oder erhöhte Förderungen:
Die Solarbranche wartet weiterhin auf eine „zeitnahe Lösung”, da zentrale Regelungen bisher nicht wirksam sind und damit die Planungssicherheit fehlt.
Quelle: Zfk: Teile des Solarpakets warten noch auf EU-Genehmigung
Das Oberverwaltungsbericht (OVG) Münster hat entschieden, dass Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude grundsätzlich Anspruch auf die Genehmigung von Solaranlagen haben. Die Richter begründen dies mit dem Vorrang des Ausbaus erneuerbarer Energien gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von 2022, das erneuerbare Energien über den Denkmalschutz stellt, solange die Stromerzeugung in Deutschland nicht klimaneutral ist.
Revisionen gegen die Urteile wurden nicht zugelassen, es besteht jedoch die Möglichkeit einer Beschwerde. Einige begrüßen das Urteil, da es den Ausbau erneuerbarer Energien stärkt.
Quelle: Tagesspiegel Background: Gericht erlaubt Solaranlagen auf Denkmal-Gebäuden
2022 stiegen Energiepreise bedingt durch die Energiekrise und teures Gas stark an. Das Merit-Order-Prinzip führte dazu, dass Strompreise durch teure Gaskraftwerke bestimmt wurden, während erneuerbare Energien günstig produzieren konnten.
Quellen:
Tagesspiegel Background: Bundesverfassungsgericht urteilt am Donnerstag über Strompreisbremse
BDEW: Überschusserlösabschöpfung nach StromPBG nicht verfassungswidrig
Die Bundesregierung hat eine neue Verordnung zur Anpassung des Ladesäulenrechts beschlossen, um Wettbewerb und Transparenz zu fördern. Ob diese Verordnung noch vor den Wahlen in Kraft treten kann, ist unsicher, da das zugrunde liegende Gesetz noch im parlamentarischen Verfahren blockiert ist. Die Bundesregierung möchte mit der neuen Verordnung zum Ladesäulenrecht Wettbewerb und Transparenz im Bereich der Ladeinfrastruktur stärken.
Die rechtliche Grundlage der Verordnung befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Sie hängt vom geplanten Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie ab, das im Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie blockiert ist. Folgendes ist im Zusammenhang mit der Anpassung des Ladesäulenrechts geplant:
Quelle: Tagesspiegel Background: Kabinett: Anpassung des Ladesäulenrechts durch Verordnung ohne Aussicht
Das BMWK plant eine umfassende Neugestaltung der Förderung von Biogasanlagen im Rahmen des EEG, mit einem Fokus auf Flexibilisierung und Abstimmung auf Wind- und Solarenergie.
Die zentralen Elemente des Vorschlags umfassen:
Die Umsetzung des Gesetzes in dieser Legislaturperiode erscheint sehr unwahrscheinlich. Gründe sind:
Das BMWK verfolgt mit seinem Vorschlag ambitionierte Ziele, die jedoch aufgrund mangelnder Detailtiefe, der kurzfristigen Konsultationsfristen und des breiten Widerstands der Branche nur schwer durchsetzbar sind. Ein kurzfristiger Beschluss ist unwahrscheinlich, und der Entwurf wird voraussichtlich erheblich überarbeitet oder von der nächsten Regierung aufgegriffen werden müssen.
Quelle: Tagesspiegel Background: BMWK will Bioenergie auf Wind und PV abstimmen
Im Juni nächstes Jahr hätten die ersten Kraftwerksausschreibungen für 12,5 GW H2-Ready Kraftwerke, Gaskraftwerke, Speicher und reine Wasserstoffkraftwerke starten sollen. Durch das Ampel-Aus verzögert sich das Inkrafttreten des Gesetzes und somit auch der Start der Ausschreibungen.
Quellen:
Tagesspiegel Background: Ein Kraftwerksgesetz für die Schublade
Tagesspiegel Background: KWSG nicht mehr in dieser Legislatur machbar
energate messenger: FDP: Kraftwerkssicherheitsgesetz schreckt ab
ZfK: Kraftwerksgesetz: Habeck geht auf mehrere Branchenwünsche ein
VKU: VKU zum Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes
Der Smart-Meter-Anbieter Hausheld boykottiert die Adapter des Herstellers PPC aufgrund von Datenschutzbedenken und möglichen Verstößen durch unkontrollierte Datenerhebung.
Quelle: ZfK: Hausheld boykottiert CLS-Adapter für Submetering
„Das aktuelle System ist zu teuer“, dieses Statement gab der Präsident der Bundesnetzagentur Klaus Müller auf den MeteringDays in Fulda von sich als es um die Diskussion der Kosten und mögliche Alternativen zum laufenden Rollout ging. Wesentliche Bausteine um die Energiewende zu fördern seien die Einführung von dynamischen Tarifen und Netzentgelten, wofür die aktuelle Messtechnik zu teuer sei.
Inwieweit der Vorschlag der BNetzA allerdings mit dem BMWK und dem BSI abgestimmt war, ist schwer zu beurteilen, daher dürfte Herr Müllers Vorschlag sicherlich auch auf der politischen Ebene zu Diskussionen führen. In Summe eine interessante Entwicklung, welche es zu beobachten gilt, die aber den Rollout von iMS nicht bremsen sollte. Steuerungsbedarf ist definitiv genug vorhanden.
Quelle: Metering Days: Status Quo Umsetzung des Digitalisierungsberichts – Podiumsdiskussion
Die Europäische Kommission plant möglicherweise für 2025 ein Weißbuch zur Reform des Strommarktes. Dieses Dokument soll eine umfassende politische Reflexion darstellen und als Grundlage für eine künftige europäische Reform hin zu einem vollständig integrierten Elektrizitätsbinnenmarkt dienen.
Ziele der geplanten Reform sind unter anderem:
Ein Weißbuch ist ein offizielles Dokument, das von Regierungen oder Institutionen wie der Europäischen Kommission herausgegeben wird. Es dient dazu, politische Absichten darzulegen und Vorschläge für künftige Gesetzgebungsmaßnahmen oder Reformen zu machen. In diesem Fall würde ein Weißbuch der Kommission die Grundzüge für die Reform des Strommarktes skizzieren, ohne sofort rechtlich verbindlich zu sein. Es bildet häufig die Grundlage für weitere Diskussionen und politische Entscheidungen.
Quellen:
Euractiv Energy, Environment & Transport Pro Brief
Der geplante Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden (LFW24), bisher geplant für April 2025, stellt die deutsche Energiewirtschaft vor enorme Herausforderungen. Am 6. Dezember 2024 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) darauf reagiert und den Einführungstermin vom 04. April auf den 06. Juni 2025 verschoben.
Trotz einzelner Fortschritte bleibt die Unsicherheit groß, und die Stimmen für eine flexible Anpassung des Zeitplans nehmen zu.
Am 27. November 2024 hat der BDEW zusammen mit BDEW zusammen mit dem VKU, FNB Gas und GEODE eine Anwendungshilfe GeLi Gas 2.0 (Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas und des Messstellenbetreiberrahmenvertrags) ausgearbeitet. Diese detaillierte Prozessbeschreibung für die schrittweise Bearbeitung für die GeLi Gas 2.0 wird seit dem 28. November 2024 von der BNetzA konsultiert.
Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Quelle: BDEW, VKU, FNB Gas, GEODE: Anwendungshilfe_Geschäftsprozze_Lieferantenwechsel_Gas_GeLiGas_2.0
Die aktuelle Bundesregierung hat zahlreiche Initiativen für den Import von grünem Wasserstoff und E-Fuels angestoßen, deren Zukunft von der kommenden Regierung abhängt. Das BMWK und die Union ließen nun erste Vermutungen zum weiteren Verlauf verlauten:
Die kommende Bundesregierung steht vor der Herausforderung, diese Projekte fortzuführen, die Kostenfrage zu lösen und den politischen sowie rechtlichen Rahmen zu schaffen, um die Wasserstoffstrategie langfristig umzusetzen.
Quelle: Tagesspiegel Background: Wasserstoff-Erbschaft für die nächste Bundesregierung
Der EU-Rat hat einer Verordnung zugestimmt, die Regeln für Kohlenstoffabbau, -anbau und -speicherung festlegt, um die Emissionsreduktion und Klimaneutralität bis 2050 zu unterstützen. Die Einigung basiert auf einem Vorschlag der EU-Kommission und umfasst Maßnahmen wie direkte CO₂-Abscheidung, Kohlenstoffspeicherung in Produkten (z. B. Holz) und die Verbesserung der Kohlenstoffbindung in Böden und Wäldern.
Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.
Quelle: Tagesspiegel Background: EU-Rat stimmt Zertifizierungsregeln für CO2-Kreislauf zu
Bis zum Jahr 2030 hat die EU sich vorgenommen, 20 Megatonnen grünen Wasserstoffs jährlich zu verbrauchen. Die Hälfte davon sollte innerhalb der EU produziert werden.
Es wird kein neues öffentliches Geld bereitgestellt. Stattdessen fordert die EU, die Erwartungen an zusätzliche Budgets zu managen. Die Industrie, vertreten durch Hydrogen Europe, drängt darauf, die Nachfrage nach sauberem Wasserstoff stärker in den Fokus zu rücken, z. B. durch Anreize für Landwirte, grüne Wasserstoffdünger zu verwenden, oder die Einrichtung nationaler Wasserstoffreserven.
Die EU setzt auf eine strategische Kombination aus Koordination, Regulierung und Marktförderung, um die Wasserstoffwirtschaft wiederzubeleben.
Quelle:
Acer: European Hydrogen Markets 2024 Market Monitoring Report
Tagesspiegel Background: Acer: EU verfehlt Ziel bei Wasserstoffproduktion
Euractiv Energy, Environment & Transport Pro Brief: The EU’s plan to revive the hydrogen economy
Die Gasspeicherumlage steigt ab dem 01. Januar 2025 um 49 Cent auf 2,99 Euro pro Megawattstunde.
Quellen:
Tagesspiegel Background: THE setzt Gasspeicherumlage ohne Transitmengen an
Euractiv: Germany raises controversial gas transit surcharge to Euro 2.99/MWh
Die KfW unterstützt den Aufbau und Betrieb des neuen Wasserstoffkernnetzes in Deutschland mit bis zu 24 Mrd. Euro. Die Finanzierung erfolgt über ein Amortisationskonto, das zunächst von der KfW gespeist wird, um die anfänglichen hohen Kosten auszugleichen. Langfristig sollen die Nutzer des Netzes die Kosten tragen, ähnlich wie bei Strom- und Gasnetzen.
Etwa 60 Prozent des Netzes basieren auf umgewidmeten Erdgasleitungen, der Rest erfordert Neubauten.
Die Rückzahlung der KfW-Mittel ist bis spätestens 2055 geplant. Diese staatliche Unterstützung soll den Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur beschleunigen, um den Industriestandort Deutschland zukunftsfähig zu machen.
Quelle: Tagesspiegel Background: KfW sichert Wasserstoffkernnetz mit 24 Mrd. ab
Bildquelle: BDEW
Die Kooperationsvereinbarung (KoV) Gas XIV.1, verabschiedet von den Verbänden BDEW, VKU und GEODE, tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und enthält Regelungen zur Übergangsfrist für die Abrechnungsprozesse zwischen Netzbetreibern im Gasmarkt.
Die Änderungen gewährleisten Kontinuität in den Abrechnungsprozessen und schaffen Zeit für die Einführung eines digitalen Abrechnungssystems.
Die EU-Kommission hat für das kommende Jahr 2025 Zwischenziele zur Befüllung der Gasspeicher festgelegt, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Zwischenziele sollen dafür sorgen, dass das übergreifende Speicherziel von 90 Prozent bis zum 01. November erreicht wird.
18 von 27 EU-Staaten, darunter Deutschland, müssen diese Füllstände zu festgelegten Zeitpunkten erreichen:
Dies kommt zur selben Zeit, wie die Ukraine ankündigt, ab 2025 kein russisches Gas mehr gen Westen durchzuleiten. Bisher erlaubt die Ukraine den Transit nur, weil westliche Staaten auf das Gas angewiesen waren. Die Verträge würden nun nicht erneuert werden, auch da es vermehrt zu Zahlungsverzögerungen von der russischen Gazprom kommt.
Bildquelle: BNetzA
Quellen:
Tagesspiegel Background: EU-Kommission legt Zwischenziele für Gasspeicher fest
Die Presse: Ukraine will ab 2025 kein russisches Gas mehr in den Westen durchleiten
Die Reform der Fernwärmeverordnung, die für mehr Transparenz, fairere Preise und den Ausbau klimafreundlicher Wärmenetze sorgen sollte, ist vorerst gescheitert. Dieser Stillstand wirft Fragen auf, wie Verbraucherinteressen, Klimaziele und die wirtschaftlichen Anforderungen der Fernwärmeanbieter in Einklang gebracht werden können – und welche Konsequenzen das für die Wärmewende hat.
Nach einem ersten nicht weiter verfolgen Referentenentwurf aus dem Sommer 2022 nahm das BMWK in diesem Sommer erneut Anlauf und legte einen neuen Verordnungsentwurf vor. Die dritte Überarbeitung aus November 2024 enthält unter anderem eine Auswertung der Stellungnahmen aus dem Sommer, die dann am 04. Dezember zum dritten Mal zur Konsultation an die Verbände und Länder geschickt wurde. Nun gab das BMWK am 16.12.24 bekannt, dass die Novelle als gescheitert angesehen wird, da die Positionen zu weit auseinander liegen würden.
Befürworter des Stopps (Versorger und Energieverbände):
Kritiker des Stopps (Verbraucherschützer und Umweltverbände):
Der Stopp der Novelle der Fernwärmeverordnung bedeutet, dass sie in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wird. Dennoch bleibt die Reform ein zentrales Thema, da die Dekarbonisierung der Fernwärme eine Schlüsselrolle in der Wärmewende spielt. Ein erneuter Anlauf wird voraussichtlich in der nächsten Legislaturperiode erfolgen, möglicherweise mit einem besseren Ausgleich zwischen Verbraucher- und Versorgerinteressen. Besonders strittige Punkte wie die Preisänderungsklauseln (§24a) dürften dabei erneut im Fokus stehen. Übergangslösungen könnten in der Zwischenzeit helfen, beispielsweise durch gezielte Förderprogramme oder Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz, um Investitionen in klimafreundliche Netze zu erleichtern. Verbraucher- und Umweltverbände werden weiterhin Druck ausüben, um eine zügige Reform voranzutreiben, insbesondere angesichts der anhaltenden Kritik an intransparenten Preisen und dem Monopolcharakter der Fernwärme. Auch wenn die Reform aufgeschoben wurde, bleibt sie entscheidend für das Ziel, bis 2045 klimaneutrale Fernwärmenetze zu etablieren. Die Verzögerung könnte den Fortschritt jedoch erheblich bremsen, was den Handlungsdruck auf die nächste Bundesregierung weiter erhöhen dürfte.
Quellen:
Tagesspiegel Background: Fernwärmeverordnung in Verbändeanhörung
Tagesspiegel Background: Fernwärme-Novelle missfällt Verbänden
ZfK: Fernwärme-Krach: Energieverbände geißeln überarbeitete Verordnung
ZfK: Fernwärmeverordnung: Einige Anpassungen und neuer Zeitplan
Tagesspiegel Background – Stillstand bei der Fernwärme
Die Mehrheit der Kommunen arbeitet an der kommunalen Wärmeplanung, die seit dem 01. Januar 2024 gesetzlich vorsieht, dass Kommunen über 100.000 Einwohner:innen bis zum 30. Juni 2027 kommunalen Wärmeplan vorlegen. Für Ortschaften mit weniger als 100.000 Einwohner:innen ist der 30. Juni 2028 der festgelegte Stichtag.
Mit Grid Insight: Heat optimiert die items Wärmenetze sowie die Wärmeproduktion. Dieses Tool haben wir auf der vergangenen HEATEXPO in Dortmund vorgestellt.
Quellen:
Tagesspiegel Background: Fehlende Ressourcen bremsen Wärmeplanung
Tagesspiegel Background: Bundeskabinett legt Formulierungshilfe für KWKG-Gesetz vor
VKU: Stimmungsbild unter Energieversorgern: Unklare Finanzierung bremst Wärmewende
Im Mai startete die Preistransparenzplattform Fernwärme. Jetzt haben AGFW, BDEW und VKU ihre Plattform aktualisiert. Ziel ist es, Verbraucher:innen über die Entstehung und die Zusammensetzung der Fernwärmepreise informieren. Die Fernwärmepreise sinken leicht.
VKU-Vize Kai Lobo setzte sich zuletzt für die Fernwärme ein, da diese im Schnitt oft besser abschneide als Wärmepumpen, da viele Baukosten für Verbraucher entfallen würden.
Quelle: ZfK: Fernwärme-Plattform: Mehr Versorger legen Preise offen
Eine Analyse der Unternehmensberatung Compass Lexecon zeigt, dass KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) und Wärmepumpen zentrale Elemente für eine kostengünstige Dekarbonisierung Europas sein könnten. Sie könnten CO₂-Emissionen senken, erneuerbare Energien besser in die Wärmeversorgung integrieren und den Kohleausstieg beschleunigen.
Quellen:
Tagesspiegel Background: KWK und Wärmepumpen dekarbonisieren Fernwärme am effizientesten
Wärtsilä: Decarbonising District Heating: A Profitable Pathway to Net Zero
Zu dem Ergebnis kommt eine Umfrage des RWI Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung im Auftrag der Eon-Stiftung:
Eon-Chef Leonhard Birnbaum resümiert, dass, um diese Werte weiterhin hochzuhalten, vor allem finanzielle Mehrbelastungen für die Bürger und Bürgerinnen begrenzt werden sollten.
Quelle: Tagesspiegel Background: Hohe Zustimmung zum Ausbau erneuerbarer Energien
Becker Büttner Held zeigt in einer Umfrage auf, wo es bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung noch hakt:
Die Kanzlei schlägt vor, dass Energieversorger die ersten Schritte zur Identifikation von Berichtspflichten bis zum 1. Januar 2025 abschließen, damit keine Daten retrospektiv aufgearbeitet werden müssen.
Deutlich erhöhte Handelsvolumina, einen neuen Rekord bei dem Anteil von Erneuerbaren im Stromsektor, Rekord im Wechselverhalten Strom und Gas sowie hohe Marktmacht für RWE: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) und das Bundeskartellamt haben am 27. November 2024 ihren jährlichen Monitoringbericht vorgelegt.
Der Fokus des Bundeskartellamtes ist dabei auf die Analyse der Wettbewerbsbedingungen der gesamten Wertschöpfungsketten Strom und Gas gerichtet. Die Schwerpunkte der Bundesnetzagentur liegen in den Bereichen der Erzeugung, der Netzentgelte, der Bewertung der Versorgungssicherheit und der Belieferung von Haushaltskunden.
Erneuerbare Energien
Herausforderungen
Auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) berichtet das BMWK in der neuen Broschüre über den erreichten Fortschritt beim Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland, in Europa und der Welt.
Quelle: BMWK: Erneuerbare Energien in Zahlen. Nationale und internationale Entwicklung im Jahr 2023.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen