Energiewirtschaftskompass - Ausgabe November / Dezember 2024 vom 18.12.24

Energiewirtschaftskompass Überblick

Regulatorische Entwicklungen der Energiewirtschaft

Zum Kurzkommentar

  • Wie das Urteil zur Kundenanlage zu werten ist 
  • Von der Leyen Reloaded: Was die Energiewirtschaft von der neuen EU-Kommission erwarten kann  
  • Der Vorstoß des BNetzA Präsidenten – Die Karten im Metering werden neu gemischt 
  • CSRD-Projekte in der Schwebe – wie nun weitergemacht werden sollte  

Für das vollständige Inhaltsverzeichnis bitte unsere vier Fokusthemen anwählen

Regulatorik

• Sprint oder Marathon: Einordnung von aktuellen Gesetzesvorhaben und ihrer Umsetzungswahrscheinlichkeit vor den Neuwahlen  

• Erste Systementwicklungsstrategie in der Konsultation 

• EnWG-Novelle: Reicht der Kabinettsbeschluss zum Durchkommen? 

• Jahressteuergesetz: Das sind die Neuerungen für Speicher und Solar 

• Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz von der Regierung beschlossen 

• CSRD: Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahrens ungewiss 

• Vergaberecht: Gesetzesentwurf durchs Kabinett gekommen 

• Haushalt 2025: Noch fehlt der Beschluss, doch es winken EU-Mittel

• NIS2: Kabinettsbeschluss sieht deutliche BNetzA-Stärkung vor 

Marktentwicklung

• EU-Kommission: Spitzenpositionen bestätigt 

• Biogas: Forderungen der Branche an eine neue Regierung 

• EU Clean Industrial Deal: Erstes Programm Ende März 2025 

• KTF: Unionspapier könnte das Aus des Klima- und Transformationsplans bedeuten 

• EU-ETS2: EU legt Zertifikatsmenge fest 

• ZEREZ: Verbesserungen beim Netzanschluss von Erzeugungsanlagen 

Regulatorik

• Baukostenzuschüsse: Neues Positionspapier und Modell der BNetzA 

• Netzregulierung: BNetzA-Chef pocht auf Entbürokratisierung und Beschleunigung 

• Netzausbau: Bund pocht auf Berücksichtigung großer Rechenzentren 

• BDEW setzt auf Freiwilligkeit und legt eigenes Konzept zur Energiewendekompetenz vor 

• Solarpaket I: Vielen Regelungen fehlt noch die beihilferechtliche Genehmigung der EU 

• Vorrang von Erneuerbaren gilt auch für den Denkmalschutz 

• Strompreisbremse: Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Abschöpfung von Zufallsgewinnen

• Kabinett beschließt Anpassung des Ladesäulenrechts 

• Reform-Bioenergieförderung: BMWK legt neuen EEG-Entwurf vor 

• Kraftwerkssicherheitsgesetz ist für diese Legislatur gescheitert 

Marktentwicklung

• Sicherheitsbedenken: Boykott von CLS-Adaptern für Submetering von PPC 

• BNetzA-Präsident will Gatewaypflicht lockern 

• Strommarktreform: Kommission deutet auf geplantes Weißbuch für 2025 hin

• Verschoben: der 24h-Lieferantenwechsel kommt erst zum 06. Juni 2025 

Regulatorik

• BNetzA-Festlegung GeLi Gas 2.0: Marktanwendung startet zum 01. April 2026 

• Wasserstoff: So könnte es in der nächsten Legislaturperiode weitergehen 

Marktentwicklung

• EU stimmt für CO2-Kreislauf Verordnung 

• Grüner Wasserstoff: EU wird voraussichtlich ihre Ziele bei der Produktion verfehlen 

• Gasspeicherumlage: THE veröffentlicht Umlage für 2025 

• Finanzierung des H2-Kernnetzes: KfW sichert 24 Mrd. Euro zu 

• E-Rechnung: Kooperationsvereinbarung Gas für 2025 verabschiedet 

• EU: Zwischenziele für Gasspeicher festgelegt 

Regulatorik

• AVBFernwärmeV: Novelle scheitert kurz vor Weihnachten 

Marktentwicklung

• Wärmeplanung: Aktueller Stand in den Kommunen

• Fernwärmeplattform sorgt für mehr Preistransparenz 

Zu “Studien & Analysen” 

  • Wärmepumpen & KWK-Anlagen treiben die Dekarbonisierung der Fernwärme voran 
  • Zustimmung zum Erneuerbaren-Ausbau weiterhin auf hohem Niveau 
  • Vorbereitungs- und Wissensstand zur CSRD bei kommunalen Unternehmen noch verbesserungsfähig 
  • Monitoringbericht 2024 der BNetzA: Marktrekord für Erneuerbare, sechs Millionen Wechselkunden und Marktbeherrschung von RWE 
  • Auf den Punkt gebracht: BMWK informiert über den Fortschritt bei Erneuerbaren Energien 

Zu “Ausblick Gesetzesvorhaben”

  • Gesetzesticker Dezember
  • BDEW Anwendungshilfen

Kurzkommentar - Welche Themen dominieren

Wie das Urteil zur Kundenanlage zu werten ist

Das EuGH-Urteil zur Kundenanlage war ein unerwarteter Paukenschlag im Dezember, welches am Erscheinungstag im Vergleich zum BGH-Urteil zum Thema Energiepreisbremsen und der Erlösabschöpfung etwas unterging. Statt einer Einzelfallentscheidung hat das EuGH an den Grundfesten der Kundenanlage gerüttelt und dürfte mittel- bis langfristig zu einer Neubewertung vieler Geschäftsmodelle führen, da das bisherige Konstrukt der Kundenanlage vermutlich keine Zukunft mehr hat.

Wichtig ist an dieser Stelle aber festzuhalten, dass das Konstrukt der Kundenanlage weiterhin angewandt werden muss im EnWG, da noch keine gesetzliche Änderung erfolgt ist. Allerdings kann es schon jetzt in laufenden gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Ob industrielle Konstrukte bei der Kundenanlage, Mieter- und Gebäudestrom oder Quartierskonzepte, es gibt eine ganze Reihe von Produkten, welche von der Entscheidung betroffen sind.

Worum ging es bei dem Urteil genau? Das Verfahren behandelte ein Wärmecontractingmodell mit zwei galvanisch getrennten Anlagen je BHWK, welches aus Sicht des Netzbetreibers nicht als Kundenanlage eingestuft wurde. Diese Einschätzung wurde sowohl von der Regulierungsbehörde als auch dem OLG Dresden gestützt, allerdings vom BGH als Kundenanlage bestätigt. Das BGH gab die Vorlagefrage anschließend an das EuGH weiter. Konkret ging es um die Frage, ob der Art. 2 Nr. 28 und 29 sowie die Art. 30 ff. der EU-Richtlinie 2019/944 der Regelung zur Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG entgegenstehen.

Das EuGH entschied in diesem Zusammenhang, dass der jetzige Kundenanlagenbegriff nach § 3 Nr. 24a EnWG nicht mit Strommarkt-Richtlinie vereinbar ist! Mit der Einführung der Kundenanlage nach Art.3 Nr.24a EnWG, weiche der nationale Gesetzgeber zu stark von der autonomen Auslegung des Begriffs Verteilnetze aus der EU-Richtlinie ab. Stattdessen sieht das EuGH zwei zentrale Kriterien, wann die Pflichten eines Verteilnetzbetreibers übernommen werden: (1) Weiterleitung von Elektrizität mit HS, MS und NS, (2) zum Verkauf an Großhändlern und Endkunden. Weitere Kriterien wie die Größe, Erzeugung, wettbewerbliche Bedeutsamkeit, Menge durchgeleiteter Energie etc., welcher z. T. mit der aktuellen Kundenanlagenbegrifflichkeit verknüpft ist, sind nicht zulässig. Alleinige Ausnahmen gelten nach der Strommarktbinnenrichtlinie nur für: Bürgerenergiegemeinschaften − Geschlossene Verteilernetze − Kleine isolierte Netze, kleine Verbundnetze – Direktleitungen.

Das EuGH-Urteil selbst wirkt zuerst nur unmittelbar bindend im konkreten Verfahren, bei dem nun das BGH oder bei der Zurückweisung an das OLG Dresden die EuGH-Entscheidung berücksichtigt werden müssen, direkte Auswirkungen auf jetzige Kundenanlagen im Sinne des EnWG gibt es aber noch nicht. Trotzdem ist nun von Seiten der Bundesregierung eine unionskonforme Auslegung umzusetzen, welche allerdings erst durch die kommende Regierung zu erwarten ist. Bei aktuell laufenden Verfahren könnte die EuGH-Entscheidung trotz noch fehlender nationaler gesetzlicher Anpassung schon jetzt Berücksichtigung finden.

Zwar hat die EuGH-Entscheidung sich konkret nicht mit einer Kundenanlage nach §3 Nr.24b EnWG beschäftigt, allerdings gibt es eine indirekte Auswirkung durch die Bildung der zwei Kriterien für ein Verteilnetz (Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsebene sowie die Versorgung von Kunden). Da in Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung auch häufig auch Dritte angeschlossen sind (Dienstleister, Lohnfertiger, DL, Lohnfertiger, UAN, Unterabnehmer) liegt ein Strombezug zur Versorgung über Kundenanlage vor, weswegen auch diese Kundenanlagen von der EuGH-Entscheidung betroffen sein dürften.

Würden Betreiber von Kundenanlagen ihre Privilegierung verlieren und als Verteilnetzbetreiber eingestuft werden, müssten diese umfangreiche energiewirtschaftliche Pflichten übernehmen. Dazu gehören u.a.: Genehmigung für die Aufnahme des Netzbetriebs §4 EnWG, Entflechtung nach §6ff EnWG, Beachtung der Regelungen des Netzanschluss nach §17 EnWG & §8 EEG, Systemverantwortung §13 EnWG, Netzausbau nach §§ 11 und 14d EnWG, Netzentgelte §21 EnWG, Veröffentlichungspflichten nach §23c EnWG, Messstellenbetrieb nach §3 Nr. 26b EnWG und §2 Nr.4 EnWG.

Die Konflikte, welche sich hier unmittelbar in 2025 ergeben könnten, wären z. B. folgende Punkte: Netzbetreiber könnten Kundenanlagen als nachgelagerte Netze einzustufen. Dies hat zur Folge, dass für Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK), die in solchen Kundenanlagen angeschlossen sind, keine Einspeisevergütung gewährt wird. Zudem entfällt die Einrichtung und der Betrieb von Unterzählern gemäß § 20 Abs. 1d EnWG.

Anschlussnehmer, zu denen sowohl Letztverbraucher als auch Anlagenbetreiber bzw. Erzeuger gehören, können ihren Anspruch auf Netzanschluss bei einer Kundenanlage geltend machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 17 und 18 EnWG sowie aus spezifischen Regelungen des § 8 EEG und § 3 KWKG.

Die Regulierungsbehörden übernehmen die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 30 ff. und § 65 EnWG zu überprüfen. Dabei kontrollieren sie, ob Netzbetreiber und Anschlussnehmer die rechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß umsetzen. Hier wäre in der Theorie bereits jetzt eine Auswirkung auf Kundenanlagen möglich, wobei die Behörden beide Augen zudrücken dürften, solange noch keine unionsrechtliche Anpassung erfolgt ist.

Jahresabschlussprüfer könnten im Rahmen ihrer Tätigkeit das rechtskonforme Handeln der jeweiligen Akteure, insbesondere der Netzbetreiber, in Bezug auf die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Vorgaben überprüfen und das Thema Kundenanlage ansprechen.

Mit Blick auf die dezentralen Einspeiser wäre zu klären, ob sich der Förderanspruch auf den Betreiber des bisherigen Kundenanlage verlagert, wenn er als VNB eingestuft wird, da sich der Förderanspruch (Marktprämie, Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag) an Betreiber des öff. Versorgungsnetzes richtet (§§ 19 Abs. 1, § 3 Nr. 35 EEG). Daher sollten die Regulierungsbehörden zeitnah ein Statement erlassen, dass die jetzigen VNBs weiter die Förderansprüche auszahlen dürfen und kein finanzieller Nachteil in der Zukunft dadurch entsteht. Genauso könnte sich der Anspruch der Betreiber der Einspeiseanlagen bzgl. eines Netzanschlusses verlagern, da dieser direkt gegenüber dem bisherigen Kundenanlagenbetreiber zu richten wäre.

Auch auf Direktlieferkonzepte dürften sich die Entscheidung auswirken. So gilt im EnWG eine Mindestabstandsregel von 5km zwischen der EE-Anlage und einer Kundenanlage. Im europäischen Recht findet sich der Mindestabstand nicht. Zu prüfen wäre, ob sich das Konzept der Direktleitung zu einer Kundenanlage in das Konzept der Direktlieferkonzepte „retten“ könnte. Allerdings könnte sich dies als schwierig erweisen, da bei einer Versorgung mehrerer Rechtspersonen über Direktleitung nach § 3 Nr. 12 EnWG fraglich ist; nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) Strommarktrichtlinie wäre die Belieferung mehrerer Kunden möglich. Es bleibt also eine Einzelfallprüfung notwendig.

Auch Mieter- und Gebäudestromkonzepte dürften durch das EuGH-Urteil auf den Prüfstand gelangen. Zwar wird das Kriterium der Netznutzung nicht erfüllt, allerdings liegt eine Versorgung von Kunden vor (Kriterium 2). Da bei Mieterstromprojekten meist eine Mieterstromprämie ausgezahlt wird, wäre auch hier eine Klarstellung der Regulierungsbehörden hilfreich, dass Netzbetreiber ohne spätere Konsequenzen die Mieterstromprämie auszahlen dürfen wie bei Einspeiseanlagen. Ähnliche Fragen dürften sich auch beim Thema Quartierskonzepte ergeben, welche allerdings z. T. das öffentliche Netz mitnutzen.

In Summe zeigt sich beim Urteil zur Kundenanlage, dass es sich um ein weitreichendes Urteil handelt, welches uns über längere Zeit auch mit einer neuen Ausgestaltung beschäftigen wird. Auch wenn ein Teil des Regelungsrahmens nun in Frage steht, sollte niemand in Panik verfallen oder die Auszahlung von finanziellen Ansprüchen stoppen. Viele Kanzleien dürften sich die nächsten Monate intensiv damit beschäftigen, wie das Urteil zu interpretieren ist und mit welchen gesetzlichen Anpassungen zu rechnen ist. Genau dieses Verfahren werden wir im ENWIKO auch beobachten und weiter über den Stand der Dinge informieren.

Von der Leyen Reloaded: Was die Energiewirtschaft von der neuen EU-Kommission erwarten kann

Die EU ist und bleibt ein politisches Gebilde mit einer ganz eigenen Prägung, das in dieser Form einmalig ist. Man könnte es als die Klaviatur zwischen einem supranationalen Staatenbund verbunden mit einer Art von Bundesstaatlichkeit bezeichnen. Daher verwundert es nicht, dass auch der Prozess der Ernennung der EU-Exekutive, der EU-Kommission, eigenen Regeln folgt. Man könnte diesen Prozess auf die Bundespolitik übertragend vergleichen, in dem jedes deutsche Bundesland seinen Mehrheiten entsprechend eine Person benennen würde, die in einer neuen Bundesregierung als Minister:in benannt werden würde. Es gäbe demnach 15 Ressorts.

Die Besetzung für den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin würde als 16. Ressort ebenfalls zwischen den Bundesländern verhandelt. Wenn diese Person bestimmt ist, ist es ihre Aufgabe, den benannten Kandidat:innen Zuständigkeitsbereiche bzw. politische Ressorts zuzuteilen. Was auffällt ist, dies ist vollkommen unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen des zuvor direkt gewählten Bundestages. Mit anderen Worten, die EU-Kommission geht nicht wie die Bundesregierung aus den Mehrheitsverhältnissen des Bundestages hervor, sondern aus den Regierungskonstellationen der Mitgliedstaaten.  

Um der Europäischen Kommission mehr demokratische Legitimität zu verleihen, stellen sich die Kandidat:innen dem Votum des EU-Parlaments. Dieses kann nur dem gesamten Vorschlag zustimmen – oder ihn ablehnen, so geschehen am 27. November, an dem das EU-Parlament nach wochenlangem Tauziehen die neue EU-Kommission als Ganzes bestätigte.

Ein Novum: Erstmals haben sich die drei größten zentristischen Fraktionen im Europäischen Parlament, die Christdemokraten (EPP), die Sozialdemokraten (S&D) und die Liberalen (Renew Europe) auf einen ersten Quasi-Koalitionsvertrag der EU-Geschichte geeinigt. Das zweiseitige Dokument bekräftigt die politischen Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der Leyen aus dem Juli dieses Jahres, u.a. „eine mutige Agenda für nachhaltiges Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Vorsorge und digitalen Wandel“ im Sinne einer „immer engeren Union“.

So konnte die alte und neue Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen parallel mit Antonio Costa, dem neuen Ständigen Präsidenten des Europäischen Rates am 1. Dezember die Arbeit aufnehmen. Der Portugiese Costa bekleidet ein weiteres mächtiges Amt, das in der kommenden Legislaturperiode noch bedeutender werden könnte, wenn man den Trend weiter fortschreibt, dass die EU-Mitgliedstaaten und damit der Ministerrat immer mächtiger werden gegenüber dem EU-Parlament. Das bedeutet, dass man in den letzten Jahren eine klare Trendwende weg von gemeinsamen Handlungssträngen hin zu mehr nationaler Interessensvertretung erkennen konnte. Während sich die EU-Kommission voll auf die inhaltliche Politiksetzung konzentriert, wird die Hauptaufgabe des neuen Präsidenten Antonio Costa darin bestehen, die angeschlagene Struktur der Institutionen zu reformieren und die Beziehungen zwischen Rat, Kommission und Parlament zu verbessern.

Bereits im Sommer hatte Ursula von der Leyen ihre politischen Leitlinien für ihre zweite Präsidentschaft vorgelegt. In ihrer Rede kurz vor der Abstimmung im Europäischen Parlament kündigte sie verschiedene Initiativen für die ersten 100 Tage der neuen Kommission an. Die erste größere Initiative soll ein „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ sein. Der Kompass basiert auf den drei Säulen des Draghi-Berichts: Erstens dem Schließen der Innovationslücke im Vergleich zu den USA und China. Zweitens einem gemeinsamen Plan für Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit. Dazu soll ein „Clean Industrial Plan“ vorgelegt werden, u. a. mit einem Plan für die Stahlindustrie und einen Aktionsplan für bezahlbare Energie. Die dritte Säule soll die Sicherheit verbessern und Abhängigkeiten abbauen.

Wie geht es weiter?

Für die ersten hundert Tage hat die EU-Kommission ein Paket für Wettbewerbsfähigkeit und Klima angekündigt. Dafür wird es Mrd. von Euro brauchen. Um das Programm zu finanzieren, bringen Sachverständige neue Schulden, die Einbindung nationaler Fördergelder und die Schaffung eines neuen Fonds ins Spiel.

Währenddessen auf der globalen Bühne: Die COP29 kommt und geht – und was bleibt?

Die UN-Klimakonferenz fand dieses Jahr in Baku, Aserbaidschan statt. Erneute Versuche der Industrienationen, weitere Geberländer für das Erreichen des Jahresfinanzierungszieles zu rekrutieren, blieben bisher erfolglos: China und Indien verweisen weiterhin auf ihre Einstufung als Entwicklungsländer und verbleiben somit als freiwillige Geldgeber. Daher sollen auch private Finanzierer die Möglichkeit erhalten, zum erhöhten Ziel von 300 Mrd. Euro jährlich beizutragen.

Es bleibt spannend, wie ambitioniert die Nationalen Differenzverträge ausgestaltet werden im kommenden Jahr: Sie basieren hauptsächlich auf dem Pariser Klimaziel von 1,5 Grad. Bisher befinden sich vor allem ärmere Länder in der Schonfrist, und haben generell weniger Anreize sich hohe Ziele zu stecken – vor allem, da höhere Ziele stets mit höheren Kosten verbunden sind. Auch ein möglicher Austritt der USA unter Trump aus dem Pariser Klimaabkommen wird hier einen maßgeblichen Einfluss haben.

Der frisch eingesetzter EU-Klimakommissar Wopke Hoekstra resümierte, dass es große Fortschritte im Bereich der Klimafinanzierung gegeben habe. Übrig blieb allerdings die Weiterentwicklung der 2022 beschlossenen Klimaziele. Bereits gesteckte Ziele wurden zwar nicht zurückgenommen, es fehlen allerdings weiterhin konkrete Folgemaßnahmen.

Der Vorstoß des BNetzA Präsidenten – die Karten im Metering werden neu gemischt

Kommt es zu einer Trennung zwischen abrechnungsrelevanten und steuerungsrelevanten Werten mit Blick auf den Einsatz der Messtechnik? Mit Blick auf die stockende MsbG-Novelle durch das Koalitionsende der Ampel, scheinen die Karten im Messwesen neu gemischt zu werden.

Der Vorstoß des BNetzA-Präsidenten Müller auf den Metering Days kann hier als exemplarisches Beispiel gesehen werden, welcher in der kommenden Legislaturperiode eine Verschiebung im Energiewirtschaftlichen Dreieck aus der Wirtschaftlichkeit, der Umweltverträglichkeit und der Versorgungssicherheit hin zu mehr Wirtschaftlichkeit sieht, weswegen die Kosten für Messsysteme sinken sollten und einfachere Lösungen für Kunden ohne Steuerungsbedarf, welche nicht einem intelligenten Messsystem entsprechen, zugelassen werden sollten, sofern diese dem EU-Recht entsprächen. Denkbar wäre u.a. die Nutzung der EZ-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung, welche seit Juli auch für Deutschland gilt, wo nach Artikel 7b auch spezielle Messgeräte zugelassen werden könnten, wenn noch kein digitaler Zähler – im deutschen Fall ein iMS – verbaut sind.

Insgesamt verfestigt sich der Eindruck, dass sowohl das BMWK und die BNetzA auf der oberen Ebene eine Art Backlog für Vorschläge für die kommende Regierung erstellen, welche u.a. noch einmal das Thema Vereinfachung des Messwesens aufgreifen. Auf der Arbeitsebene scheint dies allerdings noch nicht der Fall zu sein, welche bislang von einer Beibehaltung der bisherigen Rolloutvorgaben ausgehen. Durch den wahrscheinlichen Nichtbeschluss der MsbG-Novelle, dürfte uns somit ab Sommer 2025 mit der neuen Regierung ein neuer MsbG-Entwurf begleiten, welche gegebenenfalls anders aussehen könnte, wie der bisherige. Der Ausgang der Entwicklung ist sicherlich noch offen, allerdings darf man bereits mutmaßen, dass im Gegensatz zu der Vergangenheit die Diskussion um das iMS anders geführt werden könnte, damit es primär dort verbaut wird, wo ein Steuerungsbedarf besteht. Um jedoch auch nicht steuerungsrelevanten Einbaufälle Zugang zu neuen Produkten wie dynamischen Tarifen oder Netzentgelten zu ermöglichen könnte in der nächsten MsbG-Novelle noch etwas Bewegungen kommen. Wir werden das Thema im ENWIKO daher wieder aufgreifen, sollten sich relevante Änderungen am Regulierungshorizont ergeben.

CSRD-Projekte in der Schwebe – wie nun weitergemacht werden sollte

Die unklare Situation, wann die EU-Richtlinie der CSRD in die nationale Rechtsprechung überführt wird, stellt die laufenden Projekte innerhalb der Energieversorgung vor eine Herausforderung

Da die meisten Projekte sich bereits in der Umsetzung befinden und sich nur an der Richtlinie orientierten konnten, welche in einigen Punkten einen gewissen Interpretationsspielraum zulassen, sollten die Projekte sich auf die Punkte fokussieren, welche hinreichend detailliert in der Richtlinie beschrieben wurden.

Genauso ist es aber keine Option die laufenden Projekte pausieren zu lassen, da die Umsetzungsfrist ab der nationalen Umsetzung sehr kurz ausfallen könnte. Mit Blick auf die kommenden Neuwahlen ist daher vor Sommer 2025 nicht mit einer Umsetzung zu rechnen, gegebenenfalls sogar erst in Q4 2025, obwohl die Berichtspflicht zum 01.01.2026 starten soll. Auch die aktuelle Empfehlung des Bundesrates eventuell kommunale Unternehmen von der Berichtspflicht auszunehmen, dürfte daher weiter ungeklärt bleiben, ob die Empfehlung den Weg in die nationale Rechtsprechung schafft.

Gerade Unternehmen, welche gerade erst in das CSRD-Projekt starten, sollten daher wie geplant mit der Wesentlichkeitsanalyse, der Erstellung des eigenen CO2-Fußabdrucks nach dem Greenhouse-Gas-Protokoll starten und sich vorerst zuerst dem E1 widmen bevor weitere Bereiche analysiert werden. Für größere Stadtwerke, welche auch unter das Lieferkettengesetz fallen sollte allerdings eine gesonderte Analyse durchgeführt werden, ob nicht zuerst eine Priorisierung des CSRD-Projekts sinnvoll ist, mit Blick auf die Diskussionen, dass Unternehmen nicht zu stark von beiden Berichtspflichten belastet werden sollten.

Auf der EU-Ebene geht die Diskussion um die Weiterentwicklung der CSRD in der neuen EU-Kommission indes weiter. Auf Brüsseler Ebene ist die Rede von einem Omnibuspaket, das die EU Taxonomie Richtlinie, die CSRD und das europäische Lieferkettengesetz CSDDD konsolidieren will. Dies könnte die Berichtspflichten von Unternehmen um 25 Prozent senken. Unterstützt wird das u. a. von Maria Luis Albuquerque, der neuen EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen.

Sektorübergreifend

Sprint oder Marathon: Einordnung von aktuellen Gesetzesvorhaben und ihrer Umsetzungswahrscheinlichkeit vor den Neuwahlen (18.12.24)

Der Countdown zum 23. Februar 2024 läuft. Mit dem Ampel-Aus stellt sich die Frage: Welche Gesetzgebungsverfahren haben eine Chance verabschiedet zu werden und auf welche werden wir mit einer Verzögerung, Veränderung oder Streichung rechnen müssen und was bedeutet dies für die kommunale Energiewirtschaft?

  • CSU-Chef Markus Söder (CSU) verweigert die Unterstützung für Netzentgeltsenkungen und weitere energiepolitische Vorhaben der rot-grünen Minderheitsregierung.
  • Die FDP priorisiert Wirtschaftsdynamisierung über Energievorhaben. Für sie ist der Ausgleich der Kalten Progression und ein Ermöglichen von CO2-Speichern eine höhere Priorität. Auch will die Fraktion schnell das Ende der EEG-Förderung bereiten. Doch auch sie stellt sich quer bei den Netzentgeltsenkungen mithilfe der Intel-Gelder.
  • Noch besteht Hoffnung, dass der Entwurf der EnWG-Novelle, der bereits das Kabinett passiert hat, mit der FDP durchkommen könnte: Stark eingeschränkt soll unter anderem die Vergütung von Negativpreisen und die Kappung von PV-Spitzen. Dies hatte zuletzt vor allem der energiepolitische Sprecher der FDP Michael Kruse gefordert.
  • Aktuell hat der Bundestag nur noch wenige Sitzungswochen: Zwei Wochen im Dezember 2024 sind gesichert, zwei Wochen im Januar 2025 sind möglich, aber fraglich. Der Februar 2025 ist bisher unsicher wegen Wahlkampf.

In unserem Gesetzesticker am Ende seht Ihr alle Gesetzesvorhaben und unsere Einschätzung zur Verabschiedung auf einen Blick.

Quellen:

ZfK: Wichtige Energiegesetze: Hoffnung auf Durchbruch schwindet – mit einer Ausnahme

ZfK: SPD-Ministerin Geywitz: Müssen Heizungsgesetz grundsätzlich reformieren

Timeline Neuwahlen

Olaf Scholz stellt die Vertrauensfrage im Bundestag.

Der Bundestag hat Scholz nicht das Vertrauen ausgesprochen

Kanzler Scholz stellt den Antrag auf Auflösung des Bundestages bei Bundespräsident Steinmeier

16. Dezember 2024

Letztmögliches Datum zur Auflösung des Bundestages durch Bundespräsident Steinmeier

06. Januar 2025

Neuwahlen

23. Februar 2025

Koalitionsverhandlungen, je nach Wahlergebnis dauerten diese 30 bis 90 Tage an in den letzten Legislaturperioden

Voraussichtlich 23.02.2025 bis ca. 23.05.2025

Konstituierende Sitzung des Bundestages: Gegebenenfalls Wahl des neuen Bundeskanzlers

Falls nicht: Bisherige Bundesregierung bleibt geschäftsführend im Amt

Mitte März 2025

Neue Regierung nimmt die Arbeit auf

Voraussichtlich April 2025

Parlamentarische Sommerpause Bundestag

Juli & August 2025

Regulatorik

Erste Systementwicklungsstrategie in der Konsultation (18.11.24)

Die Systementwicklungsstrategie 2024 (SES) bildet ein technisch-systemisches Leitbild für die Energiewende ab und soll die Transformation des Energiesystems stabilisieren. Ein erster Entwurf wurde nun vom BMWK veröffentlicht:

Kernthemen:

  • Ökostrom werde zentraler Energieträger in den kommenden Jahren.
  • Direktstromnutzung (z. B. Wärmepumpen, Elektroautos) wird in den kommenden Jahren bevorzugt werden.
  • Es kann von einer Verdopplung des Bruttostromverbrauchs bis 2045 von 520 TWh auf 1.100–1.300 TWh/Jahr bei zeitgleichem Rückgang des deutschen Primärenergieverbrauchs von 3.000 auf 2.200 TWh ausgegangen werden, dementsprechend müsse die Netzplanung angepasst werden.
  • Ausbau erneuerbarer Energien: 400 GW Photovoltaik, 160 GW Wind an Land, 70 GW Offshore-Wind bis 2040.
  • Import von Strom, Wasserstoff und synthetischen Energieträgern. Wasserstoff selbst soll aufgrund von geringer Verfügbarkeit, hohen Kosten und technischen Einschränkungen hauptsächlich in der Industrie, im Luft- & Seeverkehr und in der Rückverstromung eingesetzt werden. Im Gebäudesektor soll ihm keine größere Bedeutung zugewiesen werden. Auch nach 2030 sei ein Einsatz in der Wärmeversorgung unwahrscheinlich, heißt es im Entwurf.
  • Vor allem die Begrenzung von Wasserstoff stößt auf Kritik: Felix Matthes, Forschungskoordinator für Energie- und Klimapolitik am Öko-Institut kritisiert, dass die SES von bekannten Langfristszenarien stark abweiche.
  • Simon Müller von der Agora Energiewende hofft, dass es die Vorschläge auch in die Realität schaffen. Die Strategie sei der „Schlüssel“, um die Infrastruktur-Planung besser abzustimmen.
  • Der Bundesverband für Erneuerbare Energien kritisiert, dass der Interkonnektoren-Ausbau auf 80 bis 90 GW überdimensioniert sei.

Ab 2027 soll die SES alle vier Jahre im Bundestag vorgelegt und aktualisiert werden. Sie ist im EnWG als gemeinsame Grundlage für die Netzentwicklungspläne verankert. Einige Ankerpunkte sollen aber bereits in den Netzentwicklungsplänen für 2025 beachtet werden. Die Konsultation läuft noch bis zum 31. Mai 2025

 

Quellen:           

Tagesspiegel Background: Erstes Leitbild für die Energiewende

Fraunhofer ISE: Studie: Wege zu einem klimaneutralen Energiesystem – Bundesländer im Transformationsprozess

BMWK: Die Systementwicklungsstrategie: Ein Rahmen für die Transformation zum klimaneutralen Energiesystem

Systementwicklungsstrategie 2024

Bildquelle: BMWK

EnWG-Novelle: Reicht der Kabinettsbeschluss zum Durchkommen? (22.11.24)

Das Kabinett einigte sich auf einen Beschluss, der allerdings noch umfangreicher wie der von Ende Oktober ist. Dass das Gesetz noch vor den Neuwahlen durchgeht, ist zwar noch möglich, aber doch auch unwahrscheinlich.

Das ist alles im Entwurf enthalten:

  • Die Einführung einer Steuerbarkeit kleinerer Solaranlagen durch Netzbetreiber.
  • Die Absenkung der Pflicht zur Direktvermarktung auf Anlagen ab 25 kW, um Anreize für eine bedarfsgerechte Einspeisung zu schaffen
  • Keine Vergütung mehr für Einspeisung bei negativen Strompreisen.
  • Regelungen zu Festpreisverträgen
  • Neuausrichtung & Priorisierung von Messstellen und intelligenten Messsystemen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
  • Energy-Sharing: Abrechnung durch Lieferanten entfällt. Auch die Regelungen zum Bilanzkreis bleiben: Das Sharing darf nicht über diesen hinausgehen
  • Regelungen zur Liefersperre: Bei drohender Energiesperre sollen Sozialämter miteinbezogen werden
  • Regelungen zur Sicherung der Systemstabilität
  • Umsetzung der novellierten EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie
  • Umsetzung einzelner Aspekte des neuen EU-Gas- & Wasserstoffpaktes
  • Übergangsregelung betreffend §7 im EnWG zur De-Minimis Regelung

Netzanschlüsse §8 ff. & §17a ff EnWG:

  • Stärkung des beschleunigten Netzausbaus
  • Beschleunigte & transparentere Netzanschlussprozesse
  • Unverbindliche Netzanschlussauskunft
  • Regelungen zu flexiblen Netzanschlüssen & Cable-Pooling
  • Standardisierung & Digitalisierung der Netzanschlussverfahren für alle Spannungsebenen

Quellen:            

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung

BDEW: Bundeskabinett beschließt EnWG-EEG-MsbG-Novelle 2024 trotz Ampel-Aus

Jahressteuergesetz: Das sind die Neuerungen für Speicher und Solar (27.11.24)

Das Jahressteuergesetz (JStG) ist in Kraft getreten, mit ihm kommen viele Neuerungen für die Energiewirtschaft: 

  • Bei der Gewerbesteuer für Speicher orientiert sich die Novelle an den Vorgaben für PV und Windkraft: Standortgemeinden mit Speicheranlagen sollen am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber beteiligt werden. Eine solche Regelung gibt es bereits für Wind- und Solarparks. Der Bau von Speicheranlagen soll so attraktiver für Kommunen werden.
  • Betriebe mit mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden sind in jeder Gemeinde gewerbesteuerpflichtig – die Aufteilung der Steuerpflicht erfolgt normalerweise anhand der in den Betriebsstätten gezahlten Löhne.   
  • Erneuerbare Energieanlagen beschäftigen vor Ort oft kaum Arbeitskräfte, was bisher zu wenig Berücksichtigung der Standortgemeinden führte.  Für Windkraft- und Solaranlagen wurde deshalb eine Aufteilung des Steueraufkommens von 90 Prozent für Standortgemeinden und 10 Prozent für die Gemeinden des Unternehmenssitzes festgelegt, das gilt nun auch für Speicher. 

Kleine PV-Anlagen bis 30 KW Peak Leistung sollen nun einheitlich steuerbefreit werden: Diese Regelung gilt nun für alle Gebäudearten.

Quellen:              

Drucksache 529/24: Gesetzesbeschluss Jahressteuergesetz 2024 

Tagesspiegel Background: Steuerliche Besserstellung von Stromspeichern beschlossen 

Tagesspiegel Background: Standortgemeinden können an Speichern mitverdienen

Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz von der Regierung beschlossen (28.11.24)

Die Bundesregierung hat das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen, um den Finanzmarkt für junge Unternehmen attraktiver zu machen und Investitionen in erneuerbare Energien sowie Infrastruktur zu erleichtern. Das Gesetz ist Teil der Wachstumsinitiative zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und soll steuerliche Rahmenbedingungen für Wagniskapital verbessern und bürokratische Hürden im Finanzmarktbereich reduzieren.

  • Das Gesetz wird von der rot-grünen Minderheitsregierung vorangetrieben, daher ist unklar, ob es im Bundestag eine Mehrheit findet.
  • Die FDP, die maßgeblich an der Ausarbeitung beteiligt war, prüft noch ihre Unterstützung. Das Gesetz ist Teil der Wachstumsinitiative zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Lindner arbeitete vor seiner Entlassung am Gesetzesentwurf mit, daher ist eine Zustimmung immer noch möglich.

Finanzminister Jörg Kukies (SPD) erhofft sich dadurch mehr Unternehmensniederlassungen in Deutschland.

Quelle:             Tagesspiegel Background: Zukunftsfinanzierungsgesetz erleichtert Erneuerbare-Investitionen

CSRD: Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahrens ungewiss (28.11.24)

Nach dem Ampel-Aus ist die Umsetzung der europäischen CSRD-Richtlinie in der Schwebe, sofern kein Gesetz bis Ende des Jahres steht, unterliegen die Unternehmen weiterhin den bestehenden nationalen Vorschriften.

  • Erfolgt die Umsetzung erst Ende 2025, gelten die Berichtspflichten nur für das Geschäftsjahr 2025.
  • Der BDEW fordert, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht mit zusätzlichen Pflichten belastet werden sollen, wenn sie nicht in die EU-Vorgaben zu den Größenkriterien passen.
  • Ferner fordert der Verband, dass die Berichtspflichten zwischen CSRD, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und dem Energieeffizienzgesetz harmonisiert werden sollen. Zusätzlich sollen Unternehmen, die nach der CSRD berichten, vom LkSG-Jahresbericht befreit werden, um bürokratischen Aufwand zu reduzieren.

Das Bundesjustizministerium arbeitet an einer Formulierungshilfe, die zwischen den Regierungsparteien abgestimmt werden soll. Die Priorität der CSRD scheint aktuell niedrig, was eine Verzögerung wahrscheinlich macht.

Quelle:             BDEW: Berichtspflichten nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Vergaberecht: Gesetzesentwurf durch Kabinett gekommen (29.11.24)

Das Bundeskabinett hat zwei Gesetzentwürfe beschlossen, einen zur Vergaberechtsreform und einmal zum Tariftreuegesetz:

Vergaberechtsreform:

  • Ziel ist die Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren, insbesondere für Infrastruktur- und Transformationsprojekte.
  • Dabei sollen soziale und umweltbezogene Kriterien bei der öffentlichen Beschaffung beachtet werden, um die deutsche Wirtschaft zu stärken und grüne Leitmärkte (z. B. für Stahl und Zement) zu fördern.
  • Umgesetzt werden EU-Vorgaben aus dem Net Zero Industry Act.

Tariftreuegesetz:

  • Unternehmen müssen bei öffentlichen Aufträgen tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewährleisten.
  • Das gilt ab einem Auftragswert von 30.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und ab 50.000 Euro für Bauaufträge und Baukonzessionen.

Öffentliche Beschaffung umfasst jährlich Aufträge im unteren dreistelligen Mrd.bereich und hat damit eine große Bedeutung für die deutsche Wirtschaft. Beide Gesetzentwürfe sind gekoppelt und verfolgen gemeinsame Ziele – nachhaltige Beschaffung und faire Arbeitsbedingungen.

Ob die rot-grüne Minderheitsregierung die Kabinettsentwürfe durchs Parlament bekommen, ist aktuell fraglich.

 

Quelle:
Bundesregierung: Kabinettsbeschluss zu Vergabereform und Tariftreuegesetz   

Haushalt 2025: Noch fehlt der Beschluss, doch es winken EU-Mittel (03.12.24)

Bisher steht kein endgültiger Bundeshaushalt für das kommende Jahr. Der im Juli vorgelegte Entwurf konnte nicht verabschiedet werden, Deutschland wird daher 2025 zunächst unter einer vorläufigen Haushaltsführung stehen. Die erste Aufgabe der neu gewählten Regierung wird also sein, den Haushalt für 2025 zu beschließen.

Ende Dezember erwartet Deutschland 13,5 Mrd. Euro aus EU-Mitteln, die im Rahmen des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans (DARP) bereitgestellt werden. Diese Gelder stammen aus der schuldenfinanzierten Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) der EU zur Finanzierung des wirtschaftlichen Aufbaus nach der Corona-Pandemie und sind für Energiewende und Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen. Deutschland kann insgesamt bis zu 30,3 Mrd. Euro aus diesem Programm abrufen.

  • Die Mittel sind zweckgebunden und müssen bis Ende 2026 verwendet werden. Im Fokus stehen Maßnahmen wie der Aufbau von Wasserstoffprojekten, die Förderung klimafreundlicher Fernwärmesysteme und die Unterstützung von Klimaschutzverträgen mit der Industrie. Mindestens 37 Prozent der Mittel fließen in Klimaschutzmaßnahmen.
  • Für die Auszahlung mussten Zielvorgaben erfüllt werden, darunter die Ausstellung von Förderbescheiden für Wasserstoffprojekte, die Einführung einer Förderrichtlinie für Klimaschutzverträge sowie die Förderung effizienter Wärmenetze. Bereits jetzt wurden Förderzusagen in Milliardenhöhe erteilt, um den Umbau zu klimafreundlichen Technologien voranzutreiben.
  • Ein weiterer Teil des DARP umfasst das RepowerEU-Programm, das Zuschüsse und Kredite für den Heizungstausch fördert. Damit können Verbraucher bis zu 70 Prozent der Kosten für den Wechsel zu Wärmepumpen erstattet bekommen.

Bis Ende 2026 nicht fristgerecht abgerufene Mittel könnten umgewidmet werden. Dies lehnte das Bundesfinanzministerium unter Lindner bisher ab. Je nachdem wer das Ministerium nach den Neuwahlen übernimmt, könnte dies aber dennoch passieren. Diese Umwidmung wäre nach EU-Vorgaben rechtmäßig.

Quellen:            

Tagesspiegel Background: Geldsegen aus dem Corona-Topf

Legal Tribune Online: Haushalterische Folgen des Koalitionsbruchs

NIS2: Kabinettsbeschluss sieht deutliche BNetzA-Stärkung vor (13.12.24)

Die Regierungskoalition hat sich im parlamentarischen Verfahren auf einen Entwurf zur Umsetzung der EU-NIS-2-Richtlinie geeinigt. Sie weist der Bundesnetzagentur (BNetzA) umfassende neue Befugnisse zur Stärkung der Cybersicherheit im Energiesektor zu. Neu erfasst sind neben Netzen und Energieanlagen „digitale Energiedienste“.

  • Die verbleibenden Koalitionspartner haben zuletzt über zwei zentrale Streitpunkte verhandelt: Wie kann die Unabhängigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gewährleistet werden, und wie sollte die Bundesregierung mit Sicherheitslücken und Schwachstellen umgehen? Der nun vorliegende Entwurf stellt einen Kompromiss dar, der unter anderem Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) umfasst.
  • Auf Vorschlag des Innenausschusses wurden neben Betreibern von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen nun auch „digitale Energiedienste“ im Sinne des EnWG in den Entwurf aufgenommen. Dabei geht es konkret um Systeme, die es Betreibern ermöglichen, von zentraler Stelle aus standortübergreifend Energieanlagen oder dezentrale Verbrauchsanlagen (Gas oder Strom) zu steuern.
  • Die Bundesnetzagentur erhält eine zentrale Rolle in der Sicherung der Cyberresilienz im Energiesektor, während die operative Umsetzung der Cybersicherheitsrichtlinien durch Unternehmen streng überwacht wird. Das Innenministerium behält strategische Entscheidungsbefugnisse bei kritischen Komponenten.
  • Die folgende Formulierung im Entwurf deutet darauf hin, dass es für die Bundesnetzagentur ein Balanceakt sein könnte, die Vor- und Nachteile solcher Anforderungen an Energieunternehmen gegeneinander abzuwägen: „Bei der Bewertung, ob Maßnahmen dem bestehenden Risiko angemessen sind, sind das Ausmaß der Risikoexposition und die Größe des Betreibers sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen, zu berücksichtigen.“
  • Folgende Kompetenzen sollen nach dem Entwurf festgelegt werden:
  1. Bundesnetzagentur (BNetzA):
  • Überwachung und Kontrolle: Erhält weitreichende Befugnisse zur Erstellung und Überwachung eines umfassenden IT-Sicherheitskatalogs für Energieversorgungsnetze, Energieanlagen und digitale Energiedienste.
  • Definition kritischer Komponenten: Bestimmt, welche Komponenten als „kritisch“ gelten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) muss jedoch zustimmen.
  • Informationsanforderungen: Kann von Unternehmen Nachweise und Dokumentationen zur Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs einfordern und bei Cyber-Vorfällen gesammelte Daten -inklusive personenbezogener Daten – verlangen.
  • Bußgelder: Kann bei Verstößen Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des Jahresumsatzes (bei großen Unternehmen) verhängen.
  1. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI):
  • Meldestelle: Zusammen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) betreibt das BSI eine Meldestelle für Cybervorfälle.
  • Weiterleitung: Übernimmt die Weiterleitung der Meldungen von Unternehmen an die BNetzA.
  • Kritische Komponenten: Gibt sein Einverständnis zur Einstufung einer Komponente als „kritisch“.
  1. Bundesinnenministerium (BMI):
  • Untersagungsrecht: Hat exklusiv das Recht, den Einsatz kritischer Komponenten zu untersagen. Andere Ministerien können Vorschläge einbringen, ihre Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich.
  1. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK):
  • Gemeinsame Meldestelle: Arbeitet mit dem BSI an der Meldestelle für Cybervorfälle, um Vorfälle zu dokumentieren und koordinierte Maßnahmen einzuleiten.
  1. Unternehmen (Betreiber):
  • Meldepflichten: Müssen Cybervorfälle innerhalb von 24 Stunden an die BSI/BBK-Meldestelle melden. Innerhalb von 72 Stunden ist eine erste Bewertung vorzulegen, und innerhalb eines Monats ein umfassender Bericht mit Ursachen und Maßnahmen.
  • Dokumentationspflichten: Verpflichtet, umfassende Dokumentationen und Daten an die Behörden zu übermitteln.
  • Strafen: Bei Verstößen drohen erhebliche Bußgelder.
  1. Besondere Regeln für Kernenergieanlagen:
  • Die Anforderungen des Atomgesetzes haben Vorrang vor den Vorgaben des EnWG. Jedoch sollen kernenergiebezogene Behörden am IT-Sicherheitskatalog mitwirken.

Auf die lange Bank geschoben?

Der Entwurf ist weit fortgeschritten und müsste eigentlich umgesetzt werden, doch vieles darin könnte bei einer unionsgeführten Regierung auf Ablehnung stoßen.

Die darin vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere für Energieunternehmen, sind äußerst umfangreich und würden erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringen.

Quelle:             Tagesspiegel Background: Viel Macht für BNetzA bei Cybersicherheit

Marktentwicklung

EU-Kommission: Spitzenpositionen bestätigt (21.11.24)

Teresa Ribera und Jessika Roswall, die zuletzt nach ihrer Anhörung im EU-Parlament noch in einer Zitterpartie hingen, wurden nun offiziell bestätigt. Alle wichtigen Kommissare und Kommissarinnen haben wir in der letzten ENWIKO-Ausgabe vom November 2024 für Sie zusammengefasst. Am 27. November wurde die Kommission vom EU-Parlament offiziell bestätigt. Am 01. Dezember startete dann die eigentliche Regierungsarbeit, ein Ausblick auf den Clean Industrial Deal wurde bereits von der Kommission gegeben.

In einer Kooperationsvereinbarung einigten sich die Sozialdemokraten und die Konservativen auf eine Zusammenarbeit, die die politischen Leitlinien von Kommissions-Präsidentin Von der Leyen bestätigt:

  • Nachhaltiges Wachstum
  • Wettbewerbsfähigkeit stärken
  • Krisenvorbereitung
  • Für demokratische Werte einstehen
  • Digitalen Wandel vorantreiben
  • Europäische Zusammenarbeit fördern

Die Nominierung von Fitto, Mitglied der rechten Partei „Fratelli d’Italia“ der italiensichen Ministerpräsidentin Georgia Meloni als exekutiven Vizepräsidenten Von der Leyens stieß auf vehemente Ablehnung bei den Sozialdemokraten. Daraufhin blockierten die Mitte-Parteien und der rechte Flügel die Nominierung Teresa Riberas. Zuletzt konnten sich die Fraktionen aber einigen, beide Kandidaten wurden bestätigt.

Hier finden Sie die neue EU-Kommission, die bis 2029 im Amt bleibt. Der neue Energiekommissar Dan Jørgensen hat bereits einen Einblick in seine künftigen Pläne gewährt:

  • Er hat in seinem “Bewerbungsschreiben als Energiekommissar” angekündigt, dass er seinen Fokus als Energiekommissar auf den Faktor Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit im energiewirtschaftlichen Dreieck legen wird. Konkret bedeutet dies z.B. ein Senken der Energiepreise in Europa. Gelingen soll das mit mehr Erneuerbaren, Energiespeichern, mehr Flexibilitätsanreizen und dem Ausbau von Stromnetzen.
  • Dafür hat er einen Elektrifizierungs-Aktionsplan angekündigt, um die Transformation hin zu Net-Zero durch ein Energiesystem zu unterstützen, das auf lokal erzeugtem Strom basiert.
  • Außerdem will er eine strategische Roadmap für die Digitalisierung und KI im Energiesektor entwickeln und wurde von Ursula von der Leyen beauftragt, ein 2040-Ziel für Erneuerbare vorzulegen.
  • Von der Leyens ist mit dem Versprechen angetreten, die CO2-Vorschriften für Autos wieder zu öffnen, um E-Kraftstoffe zuzulassen. Diesem Schritt sollte im zweiten Quartal 2025 ein neuer Legislativvorschlag zum Thema „E-Kraftstoff/Biokraftstoff/kohlenstoffarmer Kraftstoff“ folgen, auch wenn keine Einzelheiten dazu genannt werden, was dies bedeuten könnte.
  • Weniger dringlich scheint das bereits unter der Vorgängerkommission vorbereitete Klimagesetz sein, das aktualisiert werden muss, um Ziele für 2040 aufzunehmen.

Unter der Oberfläche wird gerade in Brüssel gemutmaßt, dass die EU-Kommission 2025 ein Weißbuch plane, das als Grundlage für weitere Reformen des Strommarktes dienen soll. Dies lässt einige Fragen offen. Denn einerseits hat die neue EU-Kommission sich zur Aufgabe gestellt, die Energiepreise zu senken. Während ihrer Anhörungen vor dem EU-Parlament im November verpflichteten sich die zuständigen EU-Kommissare jedoch nicht zur Überarbeitung der Strommarktregeln. Laut dem internen Dokument vom Juli soll das Weißbuch eine „umfassende politische Reflexion“ darstellen, die dazu dient, „eine mögliche europäische Reform in Richtung eines vollständig integrierten Binnenmarktes für Elektrizität zu informieren“. Ein vergleichbares Weißbuch aus dem Jahr 2012 führte zum „Saubere Energie für alle Europäer-Paket“ (Clean Energy for All Europeans Package), das acht neue Gesetze umfasste. Dieses hatte das Ziel, „allen Europäern Zugang zu sicherer, wettbewerbsfähiger und nachhaltiger Energie zu verschaffen“.

Quellen:            

Tagesspiegel Background: Europaparlament legt Streit um neue EU-Kommission bei

Euractiv: Mit Kooperationsvereinbarung zur Bestätigung der neuen EU-Kommission

Biogas: Forderungen der Branche an eine neue Regierung (22.11.24)

Die Biogasbranche warnt, dass ohne neue Förderregelungen bis zu 10 Prozent der Anlagen im kommenden Jahr vom Netz gehen könnten, was etwa 3,4 TWh Ökostrom und 1,7 TWh erneuerbare Wärme gefährden würde. Besonders kleinere Anlagen und lokale Wärmenetze wären betroffen.

Die Branche sieht großes Potenzial für flexible Biogasanlagen, die in Zeiten von Dunkelflauten Wind- und Solarenergie ergänzen könnten. Mit einem Ausbau könnten die Kapazitäten bis 2030 von 6 auf 12 Gigawatt verdoppelt werden.

  • Um dies zu ermöglichen, fordert die Branche eine Erhöhung der Ausschreibungsmenge auf 1800 MW und einen Flexibilisierungszuschlag von 120 Euro pro installiertem Kilowatt. Dies würde Investitionen erleichtern und Biogasstrom günstiger machen als geplante wasserstofffähige Gaskraftwerke. Ein Reformpaket zur Förderung flexibler Biogasanlagen wurde vom Wirtschaftsministerium angekündigt, ist aber noch nicht umgesetzt. Die Branche hofft auf die nächste Bundesregierung, um stabile Rahmenbedingungen zu schaffen.
  • Parallel dazu könnten bis zu 50 Prozent der Anlagen auf Biomethanproduktion umstellen, was jedoch ein langfristiger Prozess ist. Die aktuellen Bedingungen der Biomethan-Ausschreibungen seien laut der Branche wirtschaftlich unattraktiv und behinderten den Ausbau.

Quelle:             Tagesspiegel Background: Biogasbranche drängt auf Regeln zur Anschlussförderung

EU Clean Industrial Deal: Erstes Programm Ende März 2025 (01.12.24)

Ende März soll ein Programm für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit in der europäischen Industrie von der EU-Kommission vorgelegt werden. Die Finanzierung wird bereits jetzt heiß debattiert:

  • Fest steht, dass mehr staatliche Mittel aufgebracht werden müssen: Möglich wäre das über Schuldenaufbau, die Einbindung nationaler Fördergelder oder sogar die Schaffung eines neuen Fonds. Einnahmen aus dem Emissionshandel könnten ebenfalls vorgezogen werden, oder die Finanzierung wird über ungenutzte Corona-Hilfsgelder gestemmt.
  • Genaue Zusagen zum Förderaufkommen seien noch nicht möglich, da die Datengrundlage nicht vollständig geklärt sei: Würde die EU sich für ein 90 prozentiges Klimaziel bis 2040 aussprechen, wäre allerdings ein Fördervolumen zwischen 2031 und 2040 von 48 Mrd. Euro jährlich nötig.
  • Diese Summe liegt deutlich unter dem bisher kommunizierten Investitionsziel von 96 Mrd. Euro jährlich für den Stromnetzausbau und 248 Mrd. Euro  jährlich für Gebäudesanierungen.
  • Ein neues Förderinstrument, der „European Competitiveness Fund“ (ECF), soll ab 2028 starten, doch Experten mahnen, die Finanzierungs- und Förderlücke bis dahin zu schließen. Vorschläge umfassen eine Aufstockung des Innovationsfonds, die Nutzung ungenutzter Corona-Hilfsgelder und die Einführung neuer EU-Einnahmen wie Umweltabgaben. Kurzfristige Maßnahmen könnten auch über nationale Förderungen europäische Ausschreibungen ergänzen.
  • Langfristig schlägt die Denkfabrik Agora Industrie einen „Green Deal Implementation Fund“ in Höhe von 260 Mrd. Euro für 2028–2032 vor, um die Industrietransformation zu finanzieren. Dabei soll die EU gezielt in Schlüsseltechnologien und Infrastruktur wie Wasserstoff-Pipelines investieren, um Klimaziele und Wettbewerbsfähigkeit zu vereinen. Die Zeit drängt: Die EU-Kommission hat bis zum 10. März, um den Plan zu konkretisieren.

Möglich ist, dass das Programm Investitionen in neue Großwärmepumpen, Elektrodenkessel, Lichtbogenöfen und Elektrolyseure sowie CCUS und E-Fuels fördern kann. Zudem soll es dem Stellenabbau in der Industrie entgegenwirken, wie zuletzt von Thyssen-Krupp und BASF angekündigt. Vor allem Konkurrenz aus China bedrohe die europäischen Geschäfte.

Quelle:             Tagesspiegel Background: So ließe sich der Clean Industrial Deal finanzieren

Tabelle: Mögliche Finanzierungsmodelle des Clean Industrial Deals (Diese Grafik wurde mithilfe von KI generiert)

KTF: Unionspapier könnte das Aus des Klima- und Transformationsplans bedeuten (04.12.24)

Die energiepolitischen Pläne der Union könnten den Klimafonds (KTF) erheblich schwächen. Der zentrale Fonds für die Finanzierung der Klimatransformation droht durch die geplante Umwidmung der Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung nahezu leer zu laufen. Konkret sollen diese Einnahmen, die 2025 auf 22 Mrd. Euro geschätzt werden, größtenteils in Steuer- und Netzentgeltentlastungen fließen:

  • 7 Mrd. Euro für die Senkung der Stromsteuer auf das EU-Mindestmaß.
  • 10 Mrd. Euro für die Halbierung der Netzentgelte.

Damit blieben lediglich 5 Mrd. Euro für andere Aufgaben übrig. Doch selbst dieser Betrag ist eigentlich schon verplant, da der EEG-Zuschuss von rund 17 Mrd. Euro ebenfalls aus dem KTF finanziert werden müsste. Dies bedeutet: Der Fonds wäre nahezu erschöpft, bevor zentrale Förderprogramme wie die Gebäudesanierung (2025: 16 Mrd. Euro) oder die Klimaschutzverträge (bis 2041: 22,7 Mrd. Euro) bedient werden könnten.

Langfristig verschärft sich die Lage weiter. Laut Berechnungen sinkt der Einnahmenüberschuss aus der CO₂-Bepreisung auf 4 Mrd. Euro im Jahr 2026 und 2,5 Mrd. Euro im Jahr 2027. Gleichzeitig wächst der Finanzierungsbedarf der Transformation deutlich.

Welche Mittel müssten in den Haushalt überführt werden?

Aus dem KTF in den Kernhaushalt:

  • EEG-Zuschuss: Der jährliche Zuschuss von ca. 17 Mrd. Euro belastet den KTF stark und könnte – wie bereits von der Ampel-Koalition angedacht – in den Kernhaushalt verlegt werden.
  • Klimaschutzverträge: Diese könnten durch eine Grundfinanzierung im Haushalt stabilisiert werden, da sie langfristige Investitionen absichern.

Mittel, die nicht zwingend in den Kernhaushalt müssten:

  • Programme wie die Gebäudeförderung könnten theoretisch im KTF verbleiben, vorausgesetzt, die Einnahmenbasis bleibt erhalten und die Ausgaben werden zielgerichtet priorisiert.

Hat der KTF noch eine Zukunft?

Unter den Plänen der Union ist die Zukunft des KTF fraglich:

  1. Einnahmegrundlage schrumpft: Die Umwidmung der CO₂-Bepreisungseinnahmen für kurzfristige Entlastungen würde den Fonds langfristig aushöhlen.
  2. Förderprogramme in Gefahr: Wichtige Projekte wie die Gebäudesanierung oder die industrielle Dekarbonisierung drohen massiv gekürzt oder gestrichen zu werden.
  3. Alternativen fehlen: Ohne neue Finanzierungsquellen oder eine stärkere Unterstützung durch den Kernhaushalt wäre der KTF mittelfristig kaum handlungsfähig.

Fazit: Der KTF könnte unter den Plänen der Union in seiner bisherigen Form nicht überleben. Er wäre entweder auf eine grundlegende Neuausrichtung mit klaren Prioritäten angewiesen oder müsste schrittweise aufgelöst und seine Aufgaben in den Kernhaushalt integriert werden. Ohne staatliche Förderung, so warnen Experten, ist die Transformation jedoch kaum zu bewältigen – ein Problem, das dringend politische Lösungen erfordert.

Quelle:             Tagesspiegel Background: Kaum noch Geld im KTF mit Unionsvorschlag

EU-ETS2: EU legt Zertifikatsmenge fest (05.12.24)

Die Europäische Union hat die Rahmenbedingungen für den neuen Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS2) festgelegt, der mit einer strikten Obergrenze für CO2-Zertifikate und ambitionierten Reduktionszielen ab 2027 einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten soll. Folgende Eckpunkte sind für den Start des ETS2 zu beachten:

Startmenge und Cap des ETS2:

  • Die Obergrenze (Cap) für den neuen Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS2) liegt bei etwa einer Milliarde Tonnen CO2 pro Jahr im Jahr 2027.
  • Zusätzlich könnten 300 Mio. Zertifikate durch „Frontloading“ im ersten Jahr hinzukommen, was die Gesamtmenge nicht erhöht, da sie aus späteren Jahren abgezogen werden.
  • Bis 2030 könnte eine Reserve von 600 Mio. Zertifikaten genutzt werden, um den CO2-Preis zu stabilisieren.

Zeitplan:

  • Der Start des ETS2 ist für 2027 geplant, könnte aber bei hohen Energiepreisen auf 2028 verschoben werden.

Preisprognosen und Auswirkungen:

  • Der CO2-Preis könnte auf 200–300 Euro pro Tonne steigen.
  • Dies würde den Gaspreis um 4–6 Cent pro kWh und den Benzinpreis um 50–70 Cent pro Liter netto erhöhen.
  • Höhere Preisszenarien könnten Benzin und Diesel um mehr als 1 Euro pro Liter verteuern.

Herausforderungen bei Emissionsminderung:

  • Die Zertifikatemenge soll ab 2027 jährlich um 63 Mio. sinken, was ein fast fünffaches Tempo der Emissionsreduktion im Vergleich zur Vergangenheit erfordert.
  • In den letzten Jahren sanken die Emissionen um mehr als 40 Megatonnen jährlich, was als positiver Trend gesehen wird.

Soziale und politische Herausforderungen:

  • Hohe Preissteigerungen können insbesondere in ärmeren Mitgliedstaaten zu Energiearmut führen. Daher wird der sog. Klima-Sozialfonds mit 87 Milliarden Euro ausgestattet.
  • 37,5% der Mittel aus dem Klima-Sozialfonds sind für direkte Einkommenshilfen zur Unterstützung von benachteiligten Haushalten und Verkehrsnutzer:innen vorgesehen. Der Rest der gut Mittel 87 Milliarden Euro soll dort eingesetzt werden, wo sie auf strukturelle Maßnahmen zielen, und langfristige Veränderungen bewirken (s. Art. 4 der EU-Verordnung 2023/955).

Begleitende Maßnahmen erforderlich:

  • Politische Maßnahmen wie beschleunigte energetische Sanierungen, schneller Heizungstausch, Umstieg auf Elektromobilität und Tempolimits sind notwendig, um die Wirkung des ETS2 zu ergänzen.

Einordnung:

Am 01. Januar 2025 übernimmt Polen die halbjährlich rotierende EU-Ratspräsidentschaft. Dem Programm zur polnischen Ratspräsidentschaft zufolge ist zu erwarten, dass Klimapolitik keine Priorität eingeräumt wird. So hatte die polnische Regierung bereits im Vorfeld angekündigt, den EU-Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS2) verschieben zu wollen.

In Deutschland hatte die Ampelkoalition im Koalitionsvertrag das Ziel formuliert, einen „möglichst reibungslosen Übergang“ vom nationalen Brennstoffemissionshandel zum ETS 2, dem neuen Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr, sicherzustellen. Der entsprechende Gesetzentwurf – eine Novelle des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG) – wurde im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass dieser noch vor den Neuwahlen im Parlament beschlossen wird.

Zudem enthält die Novelle nur wenige konkrete Regelungen zum Übergang; diese sollen erst durch Verordnungen festgelegt werden. Auch das wird eine Aufgabe der neuen Regierung sein.

Quellen:            

Tagesspiegel Background: EU legt Menge der Zertifikate für neuen Emissionshandel fest

Tagesspiegel Background: Übergang in den ETS 2 muss noch geregelt werden

Tagesspiegel Background: Polen möchte Klimapolitik „flexibler“ gestalten

EUR-Lex: Klima-Sozialfonds

ZEREZ: Verbesserungen beim Netzanschluss von Erzeugungsanlagen (10.12.24)

Ab dem 01. Februar 2025 sind Hersteller, Anlagen- sowie Netzbetreiber dazu verpflichtet, das neu eingeführte Zentrale Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate verpflichtend.

  • Das ZEREZ ist Teil des Zertifizierungspakets, durch das Zertifizierungsverfahren von Stromerzeugungs- und Speicheranlagen modernisiert und weiterentwickelt werden sollen.
  • Durch die erhöhte Nachfrage zum Anschluss von Anlagen im Bereich der Mittelspannung gab es immer mehr Probleme bei der Erstellung der nötigen Anlagenzertifikate. Diese Zertifikate werden benötigt, um die Einhaltung der technischen Mindeststandards zu gewähren.
  • Die Branche hofft durch die Einführung des ZEREZ auf allgemeine Verbesserungen und schnellere Verfahren bei Netzanschlüssen.
  • Durch ZEREZ werden Prozesse v.a. digitalisiert, Zertifikate werden so nicht mehr länger per Post oder Mail versandt:
    • Im Register werden alle Daten der Einheiten- und Komponentenzertifikate erfasst, die für den Netzanschluss erforderlich sind. Diese werden durch die Anlagenbetreiber beim Betriebszulassungsverfahren übermittelt.
    • Jedes Einheiten- und Komponentenzertifikat erhält eine Registrierungsnummer, über welche es eindeutig identifiziert werden kann.
    • Die Netzbetreiber dürfen nur noch diese Registrierungsnummern verwenden, auf anderen Wegen dürfen keine Informationen mehr von den Anlagenbetreibern eingeholt werden.
  • Betrieben wird das Register aktuell durch die Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien (FGW e.V.)

Hinweis:

Zu ZEREZ gibt es am 15. Januar 2025 ein Webinar, hier geht es zur Anmeldung beim FGW e.V.

Quellen:            

BMWK: Zentrales Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ)

BMWK: Änderungen zur Modernisierung und Weiterentwicklung des Zertifizierungsverfahrens von Stromerzeugungs- und Speicheranlagen

Strom

Regulatorik

Baukostenzuschüsse: Neues Positionspapier und Modell der BNetzA (20.11.24)

Das Positionspapier der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) schlägt konkrete Weiterentwicklungen des bestehenden Modells vor. Zuvor wollen wir aber einen Blick auf die Frage werfen, wie die BNetzA generell auf das Thema BKZ blickt:

Grundsätzliche Perspektive der BNetzA auf BKZ

Die Bundesnetzagentur definiert Baukostenzuschüsse (BKZ) als einmalige Aufwendungen für den Ausbau oder die Verstärkung eines vorgelagerten Netzes, die vom Anschlussnehmer zu leisten sind. BKZ sind leistungsabhängig, nicht verbrauchsabhängig, und unterliegen den europarechtlichen Vorgaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943. Diese Vorgaben betonen Transparenz, Kostenorientierung und die Netzsicherheit, ohne dass die Einnahmen für politische Ziele zweckentfremdet werden dürfen.

Als Hauptfunktionen der BKZ werden aus Sicht der BNetzA folgende Punkte gesehen:

  • Lenkungs- und Steuerungsfunktion:
    • BKZ sollen ein Preissignal setzen, das auf die Vermeidung ineffizienter Netzausbauanforderungen abzielt.
    • Sie fordern Anschlussnehmer dazu auf, Kapazitätsanforderungen bedarfsgerecht zu dimensionieren, um Netzüberdimensionierung zu vermeiden.
  • Finanzierungsfunktion:
    • BKZ stellen Mittel für den Netzausbau bereit und verringern die allgemeine Belastung der Netznutzungsentgelte.
    • Sie schaffen eine verursachungsgerechte Kostenzuweisung, insbesondere in Netzen mit Ausbaubedarf, ohne primär Einnahmemaximierung anzustreben.
  • Erfüllung gesetzlicher Anforderungen:
    • BKZ müssen diskriminierungsfrei, kostenorientiert und transparent gestaltet sein.
    • Netzbetreiber sind verpflichtet, wirtschaftlich effiziente Maßnahmen zu ergreifen, um Netzanschlüsse zu ermöglichen.

Modellvorschlag:

Perspektivisch schlägt die BNetzA in ihrem Positionspapier eine Anpassung des Leistungspreismodells vor, welches seit 2009 angewendet wird:

Berechnungsmethodik:

  • BKZ = arithmetisches Mittel des Leistungspreises (LP) über 5 Jahre x bestellte Leistung
  • Der Betrachtungszeitraum für das arithmetische Mittel umfasst das aktuelle Jahr und die vier vorangegangenen Jahre.
  • Diese Glättung soll kurzfristige Schwankungen des LP ausgleichen und zu einer langfristigen Planbarkeit beitragen.

Grundsätze der Berechnung:

  • Der LP wird auf der Basis von Netzanschlussleistungen (>2.500 Benutzungsstunden/Jahr) ermittelt und reflektiert die Bedeutung der Kapazität für die Netzdimensionierung.

Anpassungen für Netzbetreiber:

  • Netzbetreiber haben Spielraum, BKZ anzupassen, jedoch nur im Einklang mit sachlichen und energiewirtschaftlichen Erwägungen.
  • Es wird erwartet, dass Netzbetreiber ihre jeweiligen BKZ konsequent und einheitlich im Netzgebiet anwenden.

Differenzierung der BKZ

Die BNetzA unterscheidet zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Verteilnetzbetreibern (VNB) hinsichtlich der BKZ-Differenzierung:

ÜNB:

  • Differenzierungen sind möglich und sinnvoll, basierend auf spezifischen Netzbedingungen wie Auswirkungen zusätzlicher Lasten auf Netzengpassmanagement oder Redispatch-Mengen und -Kosten.
  • Eine Staffelung in Intervallen (z. B. 20–100 Prozent des LP) wird als praktikabel angesehen.
  • Ein Mindest-BKZ von 20 Prozent des LP sei erforderlich, um die Steuerungsfunktion aufrechtzuerhalten.

VNB:

  • Differenzierungen werden als schwierig begründbar und potenziell diskriminierend angesehen.
  • Ein einheitlicher BKZ für alle Anschlüsse im Netzgebiet wird bevorzugt.

Spezielle Anwendungsfälle für BKZ

Die Erhebung von BKZ wird in spezifischen Situationen genauer geregelt:

Standortwechsel:

  • Bei einem Wechsel des Netzanschlussstandortes kann ein neuer BKZ erhoben werden, da das Kapazitätsrecht an den alten Anschluss gebunden ist.

Netzebenenwechsel:

  • Beim Wechsel auf eine höhere Netzebene (z. B. von Mittel- auf Hochspannung) gilt die BKZ-Berechnung für die neue Netzebene.

Leistungserhöhungen:

  • Jede Leistungserhöhung führt zur Neubemessung des BKZ, unabhängig davon, ob bauliche Maßnahmen erforderlich sind.

Transparenzanforderungen

  • BKZ müssen jährlich im Voraus transparent und nachvollziehbar veröffentlicht werden, z. B. in Form von Preisblättern auf der Website des Netzbetreibers.
  • Die Berechnungsmethodik soll für Laien verständlich sein.

Übergangsregelungen

  • Das Positionspapier ersetzt das vorherige aus dem Jahr 2009 wobei bestehende Vereinbarungen bis 2025 nicht rückwirkend überprüft werden sollen.
  • Netzbetreiber sind angehalten, ihre Praxis für die Zukunft an die neuen Vorgaben anzupassen.

Fazit

Das Positionspapier zielt darauf ab, eine klare und transparente Grundlage für die Erhebung von BKZ zu schaffen, die wirtschaftliche Effizienz und Netzsicherheit fördert. Das vorgeschlagene Modell balanciert zwischen Kostendeckung, Lenkungswirkung und der Vermeidung von Diskriminierung, wobei die zentrale Rolle des Leistungspreismodells hervorgehoben wird.

Quelle:             BNetzA: Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen

Netzregulierung: BNetzA-Chef pocht auf Entbürokratisierung und Beschleunigung (22.11.24)

BNetzA-Chef Klaus Müller gewährte einen Einblick in die künftige Netzregulierung mit Vorschlägen unter anderem z.B. zur Kosten- und Erlösbestimmung, zur Strom- und Gas-Netzentgeltverordnung sowie zu Modellen der Kapitalverzinsung.

Zeitplan für die neuen Festlegungsverfahren und Maßnahmen:

  • Die BNetzA kündigt folgende Festlegungsentwürfe für nach der Weihnachtspause (Januar 2025) an:
    • Rahmenfestlegung des künftigen Regulierungssystems.
    • Nachfolgeregelungen für StromNEV und GasNEV.
    • Sachstand zur Kapitalverzinsung (WACC) und zum Effizienzvergleich.
  • Fertigstellung der Kosten-/Erlösbestimmung bis Ende 2025: Abschluss des Prozesses zur Bestimmung der neuen Regulierungsregeln.
  • Überprüfung der Betriebskosten für 2024:
    • Analyse der Jahresabschlüsse 2024, um mögliche Anpassungen der Erlösobergrenze ab dem 1.Januar 2026 vorzubereiten.
    • Gegebenenfalls offizielle Datenerhebung zur Bestimmung der tatsächlichen Kosten.
  • Einführung einer verkürzten Regulierungsperiode von drei Jahren wird weiterhin als Ziel verfolgt, jedoch übergangsweise in der 5. Regulierungsperiode auch fünf Jahre möglich.

Positionen, an denen die Bundesnetzagentur festhalten möchte:

  • Vereinfachung und Beschleunigung:
    • Reduktion der Bürokratie im Regulierungsprozess.
    • Beschleunigung der Anpassung an reale Kostenentwicklungen.
  • Keine pauschale Anerkennung steigender Betriebskosten:
    • Betriebskostenanstieg der Jahre 2021–2023 konnte nicht in der Breite festgestellt werden.
    • Reaktionen nur auf Basis konkreter Zahlen aus den Jahresabschlüssen 2024.
  • Kalkulatorische Gewerbesteuer: Beibehaltung der kalkulatorischen Ermittlung der Gewerbesteuer anstelle der tatsächlichen Steuerzahlungen, trotz heftiger Kritik.
  • Modell für Anpassung während der laufenden Regulierungsperiode: Anwendung eines vom VKU vorgeschlagenen Modells für kurzfristige Anpassungen.
  • Die (BNetzA) legt einmal jährlich zum Stichtag 30.06. den Kapitalkostensatz (CAPM-WACC) fest. WACC und verkürzte Regulierungsperiode: Anpassung des WACC-Modells in Verbindung mit einer kürzeren Regulierungsperiode wird geprüft.
    • Das WACC-Modell würde Deutschland an den internationalen Standard anpassen und so auch als Anlagenmarkt attraktiver machen.
  • Katalog der „dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten“ ausdünnen: Pauschalen statt individueller Zahlungen.
    • Erhalten bleiben sollen aber die vorgelagerten Netzkosten, vermiedene Netzentgelte sowie Versorgungsleistungen.
    • Bei den Versorgungsleistungen soll die Stichtags-Regelung entfallen.
    • Im Januar

Quellen:            

ZfK: Bundesnetzagentur-Chef Müller: “Wir wollen Zahlen sehen”

ZfK: Bundesnetzagentur-Chef Müller: „Einen Bonus wird es nicht für alle geben“

PWC im Auftrag der BNetzA: Eckpunkte zur Überführung des heutigen Systems in einen WACC-Ansatz ohne strukturelle Schlechterstellung

Netzausbau: Bund pocht auf Berücksichtigung großer Rechenzentren (25.11.24)

Die Bundesregierung betont die Notwendigkeit, Standorte von Rechenzentren frühzeitig in die Stromnetzplanung einzubeziehen, da der Energiebedarf durch Künstliche Intelligenz (KI) in den kommenden Jahren erheblich steigen könnte.

  • Aktueller Stromverbrauch: Rund 20 Terawattstunden (TWh) pro Jahr. Bis 2030 wird mit einem Verbrauch von 25–35 TWh gerechnet.
  • Langfristig: 39–88 TWh zwischen 2037 und 2045 (laut Übertragungsnetzbetreibern, ÜNB).
  • Das führt zu einem zunehmenden Wettbewerb um Stromkapazitäten durch den Zubau von Rechenzentren.
  • Gleichzeitig verliert Deutschland international an Bedeutung im Bereich der KI-Rechenleistung.
  • Hier würde eine Unterstützung der Marktabfragen im Rahmen der Netzentwicklungsplanung, um die nötige Strominfrastruktur zu sichern sowie eine gesetzliche Absicherung des Netzausbaus durch den Bundesbedarfsplan helfen.

Die frühzeitige Integration von Rechenzentren in die Netzplanung soll helfen, den steigenden Energiebedarf zu bewältigen und Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit im KI-Sektor zu sichern.

Quelle:             Tagesspiegel Background: Bund will frühe Einbeziehung von Rechenzentren in Netzplanung

BDEW setzt auf Freiwilligkeit und legt eigenes Konzept zur Energiewendekompetenz vor (27.11.24)

Unter dem StichwortEnergiewendekompetenz“ versteht die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem Eckpunktepapier aus Oktober 2014 die Fähigkeit eines Verteilnetzbetreibers, die Anforderungen der Energiewende proaktiv zu antizipieren und umzusetzen. Dazu gehören Dekarbonisierung, Sektorkopplung und Digitalisierung im Einklang mit Umweltverträglichkeit, Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit. Die BNetzA will damit der Anreizmechanismen für die Versorgungsqualität von Netzen verbessern. Diese Kompetenz ist stark regional geprägt und muss im Kontext der spezifischen Versorgungsaufgabe bewertet werden.

In einem ersten Entwurfspapier des BDEW zum Eckpunktepapier der BNetzA bezieht der BDEW Stellung zu den Ausgestaltungsoptionen der Energiewendekompetenz und der Qualitätsregulierung und legt in diesem Zuge ein eigenes Zweisäulenkonzept vor:

Erste Säule: Kompetenzparameter für einzelne Netzbetreiber

Diese Säule konzentriert sich darauf, individuelle Anreize für Netzbetreiber zu schaffen, um ihre Energiewendekompetenz zu steigern.

  1. Definition von Kompetenzparametern:
  • Es werden wenige, aber aussagekräftige Indikatoren definiert, die strukturelle Unterschiede zwischen den Netzbetreibern berücksichtigen. Diese Indikatoren könnten z. B. den Umgang mit Netzanschlüssen, Lastmanagement oder die Einführung digitaler Technologien bewerten.
  • Ziel ist es, jene Parameter zu fördern, die den größten Nutzen für die Energiewende bringen.
  1. Freiwillige Teilnahme:
  • Netzbetreiber können sich entscheiden, ob sie an diesem System teilnehmen möchten, um ihre Kompetenz unter Beweis zu stellen und mögliche Belohnungen zu erhalten.
  1. Losgelöst vom klassischen Qualitätselement:
  • Diese Anreize werden unabhängig vom bisherigen Bonus-Malus-System der Netzregulierung (z. B. Netzzuverlässigkeit) geschaffen, da diese Systeme für die Belohnung von Energiewendekompetenz laut BDEW ungeeignet sind.
  1. Anreize als Opt-in-Lösung:
  • Netzbetreiber können Anreize z. B. in Form von Zuschüssen oder regulatorischen Erleichterungen beantragen. Denkbar ist eine Anlehnung an bestehende Modelle wie Investitionsmaßnahmen gemäß §23 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) oder Forschungs- und Entwicklungskosten nach §25a ARegV.

Zweite Säule: Zielvereinbarungen für branchenweite Lösungen

Diese Säule soll die Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern fördern, um übergeordnete Herausforderungen gemeinsam zu bewältigen.

  1. Entwicklung von Standardlösungen:
  • Netzbetreiber oder Netzbetreiber-Gruppen entwickeln in Kooperation mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) skalierbare Lösungen und Standards, die anderen Netzbetreibern helfen können. Beispiele:
    • Standardisierung von Netzanschlussverfahren.
    • Entwicklung digitaler Tools für Netzmanagement.
    • Plattformen für den Austausch technischer Lösungen.
  1. Individuelle Zielvereinbarungen:
  • Netzbetreiber oder Gruppen schließen mit der BNetzA Vereinbarungen ab, in denen sie sich zur Entwicklung bestimmter Lösungen verpflichten.
  • Die Teilnahme an diesen Projekten ist freiwillig und für alle Netzbetreiber offen.
  1. Belohnung bei erfolgreicher Umsetzung:
  • Netzbetreiber werden nur dann belohnt, wenn die entwickelten Lösungen tatsächlich umgesetzt und von anderen Netzbetreibern genutzt werden.
  • Der Fokus liegt dabei auf der Bereitstellung der Lösungen, nicht auf der Nutzung durch Dritte.
  1. Freiwillige Nutzung durch andere Netzbetreiber:
  • Die entwickelten Lösungen sollen branchenweit zugänglich gemacht werden, ihre Nutzung bleibt jedoch optional. Verpflichtende Standards sollen nur über gesetzliche Regelungen eingeführt werden, nicht durch die Anreizregulierung.

Wer soll mitmachen?

  1. Teilnehmerkreis:
  • Alle Netzbetreiber, unabhängig von Größe und Region, können an beiden Säulen teilnehmen.
  • Dies ermöglicht sowohl großen überregionalen als auch kleinen lokalen Netzbetreibern, von den Anreizen zu profitieren.
  1. Voraussetzungen:
  • Netzbetreiber müssen sich freiwillig zur Teilnahme entscheiden und bereit sein, Zeit und Ressourcen in die Entwicklung bzw. Umsetzung von Maßnahmen zu investieren.
  1. Zielgruppe für die erste Säule:
  • Besonders jene Netzbetreiber, die sich individuell in der Energiewende engagieren wollen und spezifische Kompetenzen aufweisen, die belohnt werden sollen.
  1. Zielgruppe für die zweite Säule:
  • Netzbetreiber oder Gruppen, die innovative Lösungen entwickeln und einen Beitrag zur Skalierung von Best Practices in der Branche leisten möchten.

Vorteile des Modells

  • Flexibilität: Netzbetreiber können je nach Kapazität und regionaler Versorgungsaufgabe entscheiden, ob und wie sie teilnehmen.
  • Effizienz: Der Fokus auf wenige, zentrale Parameter und freiwillige Teilnahme reduziert Bürokratie.
  • Skalierbarkeit: Durch die Entwicklung branchenweiter Standards profitieren auch kleinere Netzbetreiber mit begrenzten Ressourcen.
  • Zukunftsorientierung: Das Modell erlaubt eine flexible Anpassung an zukünftige Anforderungen der Energiewende.

Weitere zentrale Forderungen im Papier:

  1. Vereinfachung und Standardisierung:
  • Beschleunigung des Netzanschlussprozesses durch Digitalisierung und Vereinheitlichung der Verfahren.
  • Förderung von skalierbaren Innovations- und Standardisierungsprojekten.
  1. Datenerhebung und Qualitätssicherung:
  • Einführung einer robusten und exakten Datengrundlage für die Qualitätsregulierung.
  • Berücksichtigung regionaler Unterschiede bei der Definition von Indikatoren und Standards.
  1. Vermeidung von Fehlanreizen:
  • Keine Bewertung der Netzbetreiber ausschließlich nach Anschlusszahlen, da diese oft durch externe Faktoren getrieben sind.
  • Sicherstellung, dass Digitalisierung und Smart Grids wirtschaftlich und bedarfsorientiert erfolgen.
  1. Abgrenzung der Zuständigkeiten:
  • Netzbetreiber sollten nicht für externe Herausforderungen (z. B. Genehmigungsprozesse) verantwortlich gemacht werden.
  1. Transformation der Gasnetze:
  • Der BDEW sieht keine Notwendigkeit für eine Qualitätsregulierung der Gasverteilernetze aufgrund der bereits sehr hohen Zuverlässigkeit.

Fazit

Der BDEW betont die Notwendigkeit, die Energiewendekompetenz differenziert, regional angepasst und unter Vermeidung zusätzlicher Bürokratie zu fördern. Gleichzeitig fordert er Transparenz und sorgfältige Prüfung neuer Regulierungsmechanismen, um gesamtwirtschaftlich sinnvolle Anreize zu setzen.

Quelle:             Vorläufige Stellungnahme im Entwurf vom 27.11.2024 des BDEW

Solarpaket I: Vielen Regelungen fehlt noch die beihilferechtliche Genehmigung der EU (27.11.24)

Obwohl das Gesetzespaket seit Mai 2024 gilt, können wichtige Regelungen noch nicht angewendet werden, da die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission aussteht. Dies betrifft insbesondere neue oder erhöhte Förderungen:

Betroffene Bereiche:

  • Neue Ausschreibungssegmente für spezielle PV-Anlagen (z. B. auf Moorflächen, Parkplätzen, Agri-PV) mit höheren Höchstwerten.
  • Verbesserungen beim Repowering von PV-Dachanlagen.
  • Erhöhte Vergütung für PV-Dachanlagen ab 40 kW, besonders auf Gewerbedächern.
  • Erhöhung der maximalen Gebotsgröße bei Freiflächenanlagen von 20 auf 50 MW.

Ungewissheit über den Zeitrahmen:

  • Wirtschaftsminister Habeck rechnet frühestens bis Februar 2025 mit einer Entscheidung der EU-Kommission.
  • Die politische Unsicherheit in Deutschland (Ampel-Koalition) und die Neuorientierung der EU-Kommission nach der Europawahl erschweren den Genehmigungsprozess zusätzlich.

Folgen der Verzögerungen:

  • Viele Projekte sind aufgrund der unsicheren Rahmenbedingungen auf Eis gelegt.
  • Unklar ist, ob höhere Vergütungen rückwirkend für Anlagen gezahlt werden, die seit Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden.

Kritik aus der Branche:

Die Solarbranche wartet weiterhin auf eine „zeitnahe Lösung”, da zentrale Regelungen bisher nicht wirksam sind und damit die Planungssicherheit fehlt.

Quelle:             Zfk: Teile des Solarpakets warten noch auf EU-Genehmigung

Vorrang von Erneuerbaren gilt auch für den Denkmalschutz (28.11.24)

Das Oberverwaltungsbericht (OVG) Münster hat entschieden, dass Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude grundsätzlich Anspruch auf die Genehmigung von Solaranlagen haben. Die Richter begründen dies mit dem Vorrang des Ausbaus erneuerbarer Energien gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von 2022, das erneuerbare Energien über den Denkmalschutz stellt, solange die Stromerzeugung in Deutschland nicht klimaneutral ist.

  • In zwei Fällen aus Düsseldorf und Siegen wurden zunächst Genehmigungen für Solaranlagen verweigert.
  • Das OVG entschied, dass der Denkmalschutz nur in Ausnahmefällen Vorrang haben darf, sofern besondere Umstände vorliegen, was hier nicht der Fall war.
  • Beide Vorhaben verwendeten denkmalschonende Solarmodule, was wesentlich für die Genehmigungsfähigkeit war.
  • Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude können sich auf das Urteil berufen, um Solaranlagen zu installieren, solange keine besonderen denkmalrechtlichen Gründe entgegenstehen.

Revisionen gegen die Urteile wurden nicht zugelassen, es besteht jedoch die Möglichkeit einer Beschwerde. Einige begrüßen das Urteil, da es den Ausbau erneuerbarer Energien stärkt.

Quelle:             Tagesspiegel Background: Gericht erlaubt Solaranlagen auf Denkmal-Gebäuden

Strompreisbremse: Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Abschöpfung von Zufallsgewinnen (29.11.24)

2022 stiegen Energiepreise bedingt durch die Energiekrise und teures Gas stark an. Das Merit-Order-Prinzip führte dazu, dass Strompreise durch teure Gaskraftwerke bestimmt wurden, während erneuerbare Energien günstig produzieren konnten.

Hintergrund

  • Die Strompreisbremse sollte Haushalte und Unternehmen von Dezember 2022 bis Juni 2023 entlasten, teils finanziert durch die Abschöpfung von Überschussgewinnen bei Stromerzeugern.
  • 22 Betreiber von Wind-, Solar- und Biomasseanlagen klagen gegen die Abschöpfung. Sie argumentieren, dass sie nicht für die Strompreisentlastung zuständig seien und die Maßnahme aus Steuermitteln hätte finanziert werden müssen. Sie kritisieren, dass fossile Kraftwerksbetreiber nicht in gleicher Weise belastet wurden.
  • Das Gericht urteilte, dass die Abschöpfung gerechtfertigt sei, da die hohen Gewinne nicht auf unternehmerische Leistung, sondern auf Marktverzerrungen zurückzuführen seien.
  • Bis Ende September wurden 750 Mio. Euro abgeschöpft, viele Erzeuger haben jedoch noch nicht gezahlt oder reagiert.

So lautet das Urteil

  • Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Erzeuger sei aufgrund der gegebenen Ausnahmesituation 2022 rechtmäßig gewesen. Der Spielraum der europäischen Notfallverordnung sei zulässig genutzt worden.
  • Das Gericht stimmt den Klägern allerdings in dem Punkt zu, dass der administrative Aufwand nur aufgrund der Ausnahmesituation gerechtfertigt sei. In anderen Umständen wäre dies nicht zulässig gewesen und soll in Zukunft bei solchen Notfallmaßnahmen berücksichtigt werden.

Offene Fragen

  • Unklar bleibt, ob sich eine Abschöpfung auf die tatsächlich realisierten Erlöse beschränkt oder auch auf fiktive Erlöse, z.B. basierend auf dem Day-Ahead-Preis, angewendet werden darf.

Quellen:            

Tagesspiegel Background: Bundesverfassungsgericht urteilt am Donnerstag über Strompreisbremse

BDEW: Überschusserlösabschöpfung nach StromPBG nicht verfassungswidrig

Kabinett beschließt Anpassung des Ladesäulenrechts (06.12.24)

Die Bundesregierung hat eine neue Verordnung zur Anpassung des Ladesäulenrechts beschlossen, um Wettbewerb und Transparenz zu fördern. Ob diese Verordnung noch vor den Wahlen in Kraft treten kann, ist unsicher, da das zugrunde liegende Gesetz noch im parlamentarischen Verfahren blockiert ist. Die Bundesregierung möchte mit der neuen Verordnung zum Ladesäulenrecht Wettbewerb und Transparenz im Bereich der Ladeinfrastruktur stärken.

 

Die rechtliche Grundlage der Verordnung befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Sie hängt vom geplanten Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie ab, das im Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie blockiert ist. Folgendes ist im Zusammenhang mit der Anpassung des Ladesäulenrechts geplant:

Neue Anforderungen an Schnellladesäulen:

  • Bestehende Schnellladesäulen (ab 50 kW) sollen nachträglich den europäischen Vorgaben zur Preisinformation entsprechen.
  • Diese Vorgabe geht über die europäische Verordnung zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) hinaus, die nur neue Schnellladesäulen betrifft.

Preisangabenverordnung (PAngV):

  • Die Einheit für den Arbeitspreis wird auf Kilowattstunden festgelegt, um die Vergleichbarkeit von Ladesäulen zu erhöhen.

Anpassung nationaler Regelungen:

  • Definitionen im nationalen Recht werden an die AFIR-Verordnung angeglichen.
  • Die Rolle der Bundesnetzagentur (BNetzA) wird präzisiert: Sie soll die Einhaltung der technischen Anforderungen überwachen und Verstöße sanktionieren.

Erleichterungen für Betreiber:

  • Betreiber von Ladepunkten müssen die Einhaltung technischer Anforderungen nur noch auf Verlangen nachweisen, anstatt dies automatisch zu tun.

Verfahrensstatus der Verordnung:

  • Die Verordnung als solche benötigt nur die Zustimmung des Bundesrates, nicht des Bundestags.
  • Die Bundesregierung greift jedoch auf eine Ermächtigung im geplanten Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes geplante Ermächtigung zurück – diese hängt jedoch seit Juli im Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie fest.

Quelle:             Tagesspiegel Background: Kabinett: Anpassung des Ladesäulenrechts durch Verordnung ohne Aussicht

Reform-Bioenergieförderung: BMWK legt neuen EEG-Entwurf vor (09.12.24)

Das BMWK plant eine umfassende Neugestaltung der Förderung von Biogasanlagen im Rahmen des EEG, mit einem Fokus auf Flexibilisierung und Abstimmung auf Wind- und Solarenergie.

Die zentralen Elemente des Vorschlags umfassen:

  1. Flexibler Betrieb:
    • Förderung soll auf 2.500 Betriebsstunden (10.000 Viertelstunden) beschränkt werden, in denen Anlagen am meisten Strom produzieren.
    • Ziel ist, Biogas als Lückenfüller für Schwankungen bei Wind und PV zu nutzen.
  1. Erhöhung der Flexibilitätszuschläge:
    • Anhebung von 65 auf 85 Euro pro kW installierter Leistung.
  1. Ausschreibungsvolumen:
    • Geplante Erhöhung der Ausschreibungsmenge, konkrete Zahlen bleiben aber offen.
  1. Streichung der Südquote:
    • Keine Bevorzugung von Anlagen südlich der Mainlinie mehr.
  1. Wärmeversorgung:
    • Vorrang für Anlagen, die Wärme in Nahwärmenetze einspeisen.

Umsetzung unwahrscheinlich

Die Umsetzung des Gesetzes in dieser Legislaturperiode erscheint sehr unwahrscheinlich. Gründe sind:

  • Zeitlicher Druck: Die geplanten EEG-Änderungen müssten bis Februar 2024 abgeschlossen sein, was angesichts der Neuwahl und des umfangreichen Konsultationsprozesses kaum realistisch ist.
  • Fehlende Ressortabstimmung: Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
  • Widerstand der Branche: Die Verbände kritisieren den Entwurf scharf und fordern Nachbesserungen, was die politische Durchsetzbarkeit weiter erschwert.

Positionen der Akteure

  • BMWK:
    • Sieht Biogas als Ergänzung zu Wind und Solar und fordert daher eine stärkere Flexibilisierung.
  • Branchenverbände:
    • BEE: Kritisiert die zu hohen Flexibilitätsanforderungen bei zu geringen Anreizen. Befürwortet eine deutliche Erhöhung der Vergütung für flexible Fahrweise und fordert eine Volumensteigerung auf 1.800 MW als Übergangslösung.
    • Fachverband Biogas: Warnt vor einem „Direktausstieg“ vieler Anlagenbetreiber und lehnt die Betriebsstundenregelung kategorisch ab.
    • Hauptstadtbüro Bioenergie: Hält den Vorschlag für unpraktikabel, insbesondere wegen der biologischen Restriktionen von Biogasanlagen und den Auswirkungen auf die Wärmeversorgung.
  • Regionale Akteure:
    • Die Streichung der Südquote wird weitgehend akzeptiert, da sie bereits teilweise umgesetzt wurde.

Das BMWK verfolgt mit seinem Vorschlag ambitionierte Ziele, die jedoch aufgrund mangelnder Detailtiefe, der kurzfristigen Konsultationsfristen und des breiten Widerstands der Branche nur schwer durchsetzbar sind. Ein kurzfristiger Beschluss ist unwahrscheinlich, und der Entwurf wird voraussichtlich erheblich überarbeitet oder von der nächsten Regierung aufgegriffen werden müssen.

Quelle:             Tagesspiegel Background: BMWK will Bioenergie auf Wind und PV abstimmen

Kraftwerkssicherheitsgesetz ist für diese Legislatur gescheitert (11.12.24)

Im Juni nächstes Jahr hätten die ersten Kraftwerksausschreibungen für 12,5 GW H2-Ready Kraftwerke, Gaskraftwerke, Speicher und reine Wasserstoffkraftwerke starten sollen. Durch das Ampel-Aus verzögert sich das Inkrafttreten des Gesetzes und somit auch der Start der Ausschreibungen.

  • Am 11. Dezember 2024 wurde bekannt, dass das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) seine Pläne für ein neues Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) in der laufenden Legislaturperiode aufgegeben hat. Nach Angaben des BMWK fehlt es an den notwendigen Mehrheiten, um das Gesetz, das den Bau neuer Gaskraftwerke fördern sollte, zu verabschieden.
  • Ein Sprecher des Ministeriums erklärte, die Unionsfraktion habe ihre Ablehnung unterstrichen und sich gegen eine zügige Umsetzung des Gesetzes ausgesprochen.

So geht es weiter:

  • Die Union plant bei Regierungsbeteiligung eine eigene Kraftwerksstrategie, was das Verfahren nach der Bundestagswahl 2025 neu starten könnte. Die CDU unterstützt dabei u.a. eine Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) bis Ende 2030.
  • Die FDP kritisiert strenge Vorgaben wie der Neubau auf der grünen Wiese und 800 Betriebsstunden pro Jahr. Investoren seien durch höhere Kosten abgeschreckt und zudem würde kein zusätzliches CO2 eingespart werden. Sie will einen größeren Fokus auf flexible Gaskraftwerke. Auch kritisieren sie die stärkere Belastung der Steuerzahler und Stromkunden, die die Förderkosten über eine Umlage mittragen sollen.
  • Eine Verzögerung der Kraftwerks-Inbetriebnahme in die 2030er Jahre ist wahrscheinlich, was bedeutet, dass Kohlekraftwerke länger laufen müssen.

Quellen:            

Tagesspiegel Background: Ein Kraftwerksgesetz für die Schublade

Tagesspiegel Background: KWSG nicht mehr in dieser Legislatur machbar

energate messenger: FDP: Kraftwerkssicherheitsgesetz schreckt ab

ZfK: Kraftwerksgesetz: Habeck geht auf mehrere Branchenwünsche ein

VKU: VKU zum Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes

Marktentwicklung

Sicherheitsbedenken: Boykott von CLS-Adaptern für Submetering von PPC (20.11.24)

Der Smart-Meter-Anbieter Hausheld boykottiert die Adapter des Herstellers PPC aufgrund von Datenschutzbedenken und möglichen Verstößen durch unkontrollierte Datenerhebung.

  • Hausheld berichtet, dass die CLS-Adapter ohne Einwilligung der Kunden beliebige Daten erfassen könnten. Dies sei ein Verstoß gegen die gesetzlichen Schutzvorgaben bei Smart-Meter-Gateways.
  • Das Bundesamt für Informationssicherheit (BSI) ließ die Adapter zu, das kritisiert Hausheld stark. Auch Sebastian Schnurre von der Kanzlei Assmann Pfeiffer hält die Zertifizierung der Adapter gemäß der Technischen Richtlinie TR-5 für rechtswidrig.
  • PPC weist die Vorwürfe von sich, alle Sicherheitsstandards würden erfüllt werden, dies hätte das BSI bestätigt. Die Datenerfassung und -übermittlung könne stets vom Kunden gesteuert werden.

Quelle:             ZfK: Hausheld boykottiert CLS-Adapter für Submetering

BNetzA-Präsident will Gatewaypflicht lockern (20.11.24)

„Das aktuelle System ist zu teuer“, dieses Statement gab der Präsident der Bundesnetzagentur Klaus Müller auf den MeteringDays in Fulda von sich als es um die Diskussion der Kosten und mögliche Alternativen zum laufenden Rollout ging. Wesentliche Bausteine um die Energiewende zu fördern seien die Einführung von dynamischen Tarifen und Netzentgelten, wofür die aktuelle Messtechnik zu teuer sei.

  • Hintergrund der Einschätzung von Klaus Meyer ist, das nach der Bundestagswahl in einer deutliche Verschiebung im Energiewirtschaftsdreieck, bei dem die Kosten des Energiesystems im Mittelpunkt stehen.
  • Grundlage seien die Smart-Meter, derer es schnell bedarf, um gangbare Übergangslösungen zu finden. Pragmatischer wäre es, übergangsweise Zähler nutzen, die nur intelligente Tarife ermöglichen, aber keine Steuerbarkeit erlauben. Eine Zielsetzung, welche auch die neu gegründete Smart-Meter-Initiative verfolgt. Dies ist n Statement, welches überraschend kam, da bislang der Kurs alleinig auf das iMS ausgelegt ist. So gesehen hat der Präsident der Bundesnetzagentur einen neuen Impuls in die politische Diskussion gebracht, welche an Bedeutung gewinnen könnte, sofern die EnWG-Novelle nicht beschlossen würde und das Thema Metering, wie auch viele weitere neu erörtert werden müssten in der kommenden Legislaturperiode.
  • Die Digitalisierung der Energiewende bleibt somit ein Dauerthema und auch wenn sich nun alle zu Recht auf das aktuelle MsbG fokussieren werden, um den Rollout voranzubringen, dürfte es so oder so noch zu spannenden Anpassungen kommen. Ob nun mit einem iMS oder pragmatischen Übergangslösungen, wie sie Herr Müller vorschlägt, das Fundament eines smarten Messwesens muss definitiv an Geschwindigkeit gewinnen.

Inwieweit der Vorschlag der BNetzA allerdings mit dem BMWK und dem BSI abgestimmt war, ist schwer zu beurteilen, daher dürfte Herr Müllers Vorschlag sicherlich auch auf der politischen Ebene zu Diskussionen führen. In Summe eine interessante Entwicklung, welche es zu beobachten gilt, die aber den Rollout von iMS nicht bremsen sollte. Steuerungsbedarf ist definitiv genug vorhanden.

Quelle:             Metering Days: Status Quo Umsetzung des Digitalisierungsberichts – Podiumsdiskussion

Strommarktreform: Kommission deutet auf geplantes Weißbuch für 2025 hin (29.11.24)

Die Europäische Kommission plant möglicherweise für 2025 ein Weißbuch zur Reform des Strommarktes. Dieses Dokument soll eine umfassende politische Reflexion darstellen und als Grundlage für eine künftige europäische Reform hin zu einem vollständig integrierten Elektrizitätsbinnenmarkt dienen.

Ziele der geplanten Reform sind unter anderem:

  • Förderung erneuerbarer Energien: Stärkere Investitionsanreize für erneuerbare Energien an Standorten, die besonders produktiv sind.
  • Zentralisierung der Energieregulierung: Die Befugnisse sollen von nationalen Regulierungsbehörden zu einer stärker zentralisierten europäischen Institution verlagert werden, um Verzögerungen und Ineffizienzen zu reduzieren.
  • Marktkopplung: Wichtige Marktfunktionen, die derzeit dezentral geregelt sind, sollen zentralisiert werden, um die Funktionsfähigkeit des europäischen Strommarkts zu verbessern.

Kontext: Was ist ein Weißbuch?

Ein Weißbuch ist ein offizielles Dokument, das von Regierungen oder Institutionen wie der Europäischen Kommission herausgegeben wird. Es dient dazu, politische Absichten darzulegen und Vorschläge für künftige Gesetzgebungsmaßnahmen oder Reformen zu machen. In diesem Fall würde ein Weißbuch der Kommission die Grundzüge für die Reform des Strommarktes skizzieren, ohne sofort rechtlich verbindlich zu sein. Es bildet häufig die Grundlage für weitere Diskussionen und politische Entscheidungen.

Quellen:            

Euractiv Energy, Environment & Transport Pro Brief

European Union: EUR-Lex: Weißbuch

Verschoben: Der 24h-Lieferantenwechsel kommt erst zum 06. Juni 2025 (06.12.24)

Der geplante Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden (LFW24), bisher geplant für April 2025, stellt die deutsche Energiewirtschaft vor enorme Herausforderungen. Am 6. Dezember 2024 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) darauf reagiert und den Einführungstermin vom 04. April auf den 06. Juni 2025 verschoben.

  • Während IT-Anbieter wie Cortility ihre Systeme rechtzeitig anpassen wollten, haben sich andere Akteure, darunter die deutschsprachige SAP-Anwendergruppe (DSAG), der Edna-Bundesverband und evu+, mit dem Starttermin April schwergetan. Laut einer internen Umfrage der DSAG können 90 Prozent der befragten Unternehmen die Umsetzung bis zum 4. April 2025 nicht sicherstellen. Darauf und auf die Bedenken zahlreicher Akteure reagierte die BNetzA nun mit der Verschiebung des Einführungsdatums.
  • Zur Unterstützung der operativen Umsetzung der Festlegung zum 24h-Lieferantenwechselprozesss hat der BDEW die Anwendungshilfe Prozesse zur Änderung der Technik an Lokationen veröffentlicht. Zudem wurden die Anwendungshilfen zum 24 Stunden Lieferantenwechsel und zum Netzbetreiber-Wechsel
  • Auch begleitet der BDEW die Umsetzungsphase mit einem BDEW-Informationstag am 4. Februar 2025 mit dem Fokus auf die Marktprozesse zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden.
  • Die BNetzA weist ausdrücklich darauf hin, dass die Fristverlängerung etwaige Fristen nach den geltenden RzÜ-Dokumenten, insbesondere auch nach der Mitteilung Nr. 45 zu den Datenformaten (Inhaltsverschlüsselung S/MIME Gas) nicht Soweit sich hieraus Umsetzungstermine im April 2025 ergeben, bleiben diese bestehen.

Fazit:

Trotz einzelner Fortschritte bleibt die Unsicherheit groß, und die Stimmen für eine flexible Anpassung des Zeitplans nehmen zu.

Quelle:             Bundesnetzagentur: Mitteilung Nr. 4 zur Festlegung für einene beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsel in 24 Stunden (LFW24), Az.: BK6-22-024 / BK6-24-174

Gas

Regulatorik

BNetzA-Festlegung GeLi Gas 2.0: Marktanwendung startet zum 01. April 2026 (27.11.24)

Am 27. November 2024 hat der BDEW zusammen mit BDEW zusammen mit dem VKU, FNB Gas und GEODE eine Anwendungshilfe GeLi Gas 2.0 (Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas und des Messstellenbetreiberrahmenvertrags) ausgearbeitet. Diese detaillierte Prozessbeschreibung für die schrittweise Bearbeitung für die GeLi Gas 2.0 wird seit dem 28. November 2024 von der BNetzA konsultiert.

  • Die Stellungnahmefrist ist der 10. Januar 2025.
  • Nach dieser Konsultationsphase und Fertigstellung der Prozessbeschreibung schließt sich die Ausgestaltung der erforderlichen Entscheidungsbaum-Diagramme und Datenformate an.
  • Die Prozessregelungen sind ab dem 1. April 2026 anzuwenden. Die Regelungen zu AS4 einschließlich der Verwendung einer Smart-Meter-Public-Key-Infrastruktur sind bereits ab dem 1. April 2025 anzuwenden.

Hintergrund:

  • Am 22. November 2023 hat die BNetzA die Festlegung zur Anpassung der GeLi Gas 2.0 (BK7-19-001 Beschluss, Festlegungsverfahren) veröffentlicht.
  • Mit dem Verfahren erfolgte neben inhaltlichen Änderungen zur Einbindung des Messstellenbetreibers Gas in den Datenaustausch und die Anbindung von neuen Messeinrichtungen Gas an ein Smart-Meter-Gateway Strom auch die Neuerung, dass die BNetzA mit ihrer Festlegung ausschließlich den regulatorischen Rahmen vorgibt.

Folge:

  • Im nächsten Bearbeitungsschritt hat die BNetzA diese Prozessbeschreibung am 28. November 2024 zur marktweiten Konsultation gestellt.
  • Die Anpassungs- und Implementierungsbedarfe sollen so gering wie möglich gehalten werden.
  • Im Dialog mit der BNetzA konnte der BDEW erreichen, dass in der Sparte Gas der Prozess „Stammdatensynchronisation“ nicht eingeführt wird.
  • Ebenfalls wurde Abkehr von den Überlegungen zur Einführung eines elektronischen „Freitext“-Preisblattes genommen. Der Austausch von Kontakt- und Kommunikationsdaten erfolgt zukünftig via EDIFACT. Hier folgt die BNetzA den bereits bestehenden Regelungen in der Sparte Strom.

Zeitleiste und Arbeitsschritte zur Umsetzung der GeLi Gas 2.0

  1. Veröffentlichung der Festlegung (22. November 2023)
  • Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlicht den Beschluss BK7-19-001 zur Anpassung der einheitlichen Geschäftsprozesse und Datenformate.
  • Kernpunkte:
    • Einbindung des Messstellenbetreibers Gas in den Datenaustausch.
    • Anbindung von neuen Messeinrichtungen Gas an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) Strom.
    • Vorgabe eines regulatorischen Rahmens durch die BNetzA, während die Branche die operativen Details ausarbeiten soll.
  1. Erstellung der Anwendungshilfe GeLi Gas 2.0 durch den BDEW
  • In Zusammenarbeit mit VKU, FNB Gas und GEODE entwickelt der BDEW eine detaillierte Prozessbeschreibung.
  • Ziel: Minimierung der Anpassungs- und Implementierungsbedarfe durch Orientierung an bestehenden Standards der Anwendungshilfe „Standards zur Modellierung von Marktprozessen im Energiemarkt (Version 1.2)“.
  1. Marktweite Konsultation (28. November 2024)
  • Die BNetzA stellt die vom BDEW erarbeitete Prozessbeschreibung zur Konsultation.
  • Stellungnahmefrist für Marktteilnehmer: Januar 2025.
  1. Abschluss der Konsultation und Fertigstellung der Prozessbeschreibung
  • Basierend auf den Konsultationsergebnissen wird die Anwendungshilfe GeLi Gas 2.0 finalisiert.
  • Nächste Schritte:
    • Erstellung der Entscheidungsbaum-Diagramme und Datenformate.
    • Definition von Use-Cases, Sequenzdiagrammen und Aktivitätsdiagrammen.
  1. Umsetzung der Regelungen zu AS4 (01. April 2025)
  • Einführung der Marktkommunikation über das AS4-Protokoll und die Nutzung der Smart-Meter-Public-Key-Infrastruktur.
  1. Anwendung der Prozessregelungen (01. April 2026)
  • Alle weiteren Prozessregelungen der GeLi Gas 2.0 treten in Kraft.

Nächste Schritte:

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Quelle:             BDEW, VKU, FNB Gas, GEODE: Anwendungshilfe_Geschäftsprozze_Lieferantenwechsel_Gas_GeLiGas_2.0

Wasserstoff: So könnte es in der nächsten Legislaturperiode weitergehen (28.11.24)

Die aktuelle Bundesregierung hat zahlreiche Initiativen für den Import von grünem Wasserstoff und E-Fuels angestoßen, deren Zukunft von der kommenden Regierung abhängt. Das BMWK und die Union ließen nun erste Vermutungen zum weiteren Verlauf verlauten:

Zentrale Punkte:

  • Wasserstoff-Importstrategie: Geplante Importe von 360-500 Terawattstunden Wasserstoff und 200 TWh H2-Derivaten bis 2045. Fokus auf Pipelines als primäre Einfuhrrouten, ergänzt durch den Ausbau von Häfen für Schiffstransporte. Weiterentwicklung der Plattform H2Global und bilateraler Energiepartnerschaften.
  • EU-Importkriterien: Deutschland drängt auf weniger strenge Kriterien für die Einfuhr grüner Energieträger, um Importe aus Ländern wie den USA zu erleichtern. Unterstützung aus der CDU, die ebenfalls auf Anpassungen bei EU-Standards pocht.
  • Technologieoffenheit: Die CDU fordert neben grünem Wasserstoff auch einen Fokus auf „blauen Wasserstoff“ (aus Erdgas mit CO2-Abscheidung) und andere Derivate. CDU und BMWK setzen auf einen marktwirtschaftlichen CO2-Preis zur Förderung klimaschonender Energieträger.
  • Hohe Kosten grüner Energieträger: Der Preis für grünen Wasserstoff ist etwa viermal so hoch wie der fossiler Brennstoffe. Lösungsvorschläge umfassen staatlich geförderte Differenzverträge und marktorientierte Preismechanismen.
  • Industrie und Verkehr als Leitmärkte: Der Stahlsektor könnte als Leitmarkt für klimaschonenden Wasserstoff dienen. Vorschlag: Autohersteller sollten die Verwendung grünen Stahls auf Emissionsziele ihrer Flotten anrechnen können.
  • Organisationsreform: CDU und Branchenvertreter fordern eine Neustrukturierung der Zuständigkeiten im BMWK, da die aktuelle Organisation ineffizient sei.

Die kommende Bundesregierung steht vor der Herausforderung, diese Projekte fortzuführen, die Kostenfrage zu lösen und den politischen sowie rechtlichen Rahmen zu schaffen, um die Wasserstoffstrategie langfristig umzusetzen.

Quelle:             Tagesspiegel Background: Wasserstoff-Erbschaft für die nächste Bundesregierung

Marktentwicklung

EU stimmt für CO2-Kreislauf Verordnung (20.11.24)

Der EU-Rat hat einer Verordnung zugestimmt, die Regeln für Kohlenstoffabbau, -anbau und -speicherung festlegt, um die Emissionsreduktion und Klimaneutralität bis 2050 zu unterstützen. Die Einigung basiert auf einem Vorschlag der EU-Kommission und umfasst Maßnahmen wie direkte CO₂-Abscheidung, Kohlenstoffspeicherung in Produkten (z. B. Holz) und die Verbesserung der Kohlenstoffbindung in Böden und Wäldern.

  • Es gibt vier Zertifizierungskriterien: Maßnahmen müssen messbare Netto-Reduktionen erzielen, zusätzlich zu gesetzlichen Anforderungen sein, langfristige Kohlenstoffspeicherung gewährleisten und keine Umweltschäden verursachen.
  • Die Zertifizierung erfolgt über unabhängige Stellen, unterstützt durch ein digitales System und Haftungsregeln für mögliche CO₂-Freisetzungen.

Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.

Quelle:             Tagesspiegel Background: EU-Rat stimmt Zertifizierungsregeln für CO2-Kreislauf zu

Grüner Wasserstoff: EU wird voraussichtlich ihre Ziele bei der Produktion verfehlen (20.11.24)

Bis zum Jahr 2030 hat die EU sich vorgenommen, 20 Megatonnen grünen Wasserstoffs jährlich zu verbrauchen. Die Hälfte davon sollte innerhalb der EU produziert werden.

  • Die europäische Dachorganisation der Energieregulierungsbehörden, Acer, benennt Kostenrisiken und eine unsichere Nachfrage als Gründe für den schleppenden Ausbau der Infrastruktur.
  • Grüner Wasserstoff sei immer noch weitaus teurer als Wasserstoff auf der Basis von Erdgas. Daher bestünde zu wenig Nachfrage nach dem klimafreundlicheren Gas.
  • Für nur knapp einem Prozent der finalen Infrastruktur für grünen Wasserstoff gäbe es bisher Investitionsentscheidungen. Die Acer hofft daher auf eine rasche Umsetzung des europäischen Erdgas- und Wasserstoffpakets.
  • Um die Branche zu beleben, setzt die EU auf zwei zentrale Maßnahmen:
    • Koordinationsplattform (ab Mitte 2025): Eine Plattform soll Anbieter und Abnehmer zusammenbringen, Infrastrukturbedarfe analysieren und Finanzinstitutionen einbinden. Dafür stehen 9 Mio. Euro bereit.
    • Umsetzung bestehender Gesetze: Die EU will die Nachfrage nach sauberem Wasserstoff durch die aktualisierte Erneuerbare-Energien-Richtlinie stärken, die vorschreibt, dass 42 Prozent des derzeitigen Wasserstoffverbrauchs in der Industrie (8 Mio. Tonnen) erneuerbar sein müssen. Eine strikte Überwachung und Durchsetzung der Ziele soll Marktvertrauen schaffen.

Es wird kein neues öffentliches Geld bereitgestellt. Stattdessen fordert die EU, die Erwartungen an zusätzliche Budgets zu managen. Die Industrie, vertreten durch Hydrogen Europe, drängt darauf, die Nachfrage nach sauberem Wasserstoff stärker in den Fokus zu rücken, z. B. durch Anreize für Landwirte, grüne Wasserstoffdünger zu verwenden, oder die Einrichtung nationaler Wasserstoffreserven.

Die EU setzt auf eine strategische Kombination aus Koordination, Regulierung und Marktförderung, um die Wasserstoffwirtschaft wiederzubeleben.

Quelle:            

Acer: European Hydrogen Markets 2024 Market Monitoring Report

Tagesspiegel Background: Acer: EU verfehlt Ziel bei Wasserstoffproduktion

Euractiv Energy, Environment & Transport Pro Brief: The EU’s plan to revive the hydrogen economy

Gasspeicherumlage: THE veröffentlicht Umlage für 2025 (22.11.24)

Die Gasspeicherumlage steigt ab dem 01. Januar 2025 um 49 Cent auf 2,99 Euro pro Megawattstunde.

  • Ab Januar 2025 soll eine Änderung greifen, wonach die Umlage nicht mehr auf Transitmengen erhoben wird. Diese Anpassung reagiert auf Kritik aus Nachbarländern wie Österreich, Tschechien, der Slowakei und Ungarn, die bisher ebenfalls durch die Umlage belastet wurden. Ob die Gesetzesänderung rechtzeitig in Kraft tritt, ist jedoch aufgrund politischer Unsicherheiten nach dem Bruch der Ampel-Koalition unklar. Sollte die Änderung erfolgen, würde die Umlage nur noch auf Gasverbrauch in Deutschland, sowohl bei privaten Verbrauchern (Standardlastprofile) als auch gewerblichen Großabnehmern (RLM-Kunden), erhoben.
  • Die aktuelle Umlagehöhe berücksichtigt den Rückgang der umlagefähigen Gasmengen. In der Vergangenheit stieg die Umlage mehrfach, zuletzt um 41 Cent im Januar 2024 und 64 Cent im Juli 2024. Der Fall, dass die Gesetzesänderung nicht rechtzeitig umgesetzt wird, adressierte THE nicht.

Quellen:            

Tagesspiegel Background: THE setzt Gasspeicherumlage ohne Transitmengen an

Euractiv: Germany raises controversial gas transit surcharge to Euro 2.99/MWh

Finanzierung des H2-Kernnetzes: KfW sichert 24 Mrd. Euro zu (27.11.24)

Die KfW unterstützt den Aufbau und Betrieb des neuen Wasserstoffkernnetzes in Deutschland mit bis zu 24 Mrd. Euro. Die Finanzierung erfolgt über ein Amortisationskonto, das zunächst von der KfW gespeist wird, um die anfänglichen hohen Kosten auszugleichen. Langfristig sollen die Nutzer des Netzes die Kosten tragen, ähnlich wie bei Strom- und Gasnetzen.

  • Die Baukosten werden auf 19 Mrd. Euro geschätzt. Das 9000 Kilometer lange Kernnetz soll bis 2032 alle 16 Bundesländer und wichtige Industrieregionen verbinden.
  • Es sind 13 Knotenpunkte für Wasserstoffimporte geplant.
  • Der Bau kann in Ausnahmefällen bis 2037 gefördert werden.

Etwa 60 Prozent des Netzes basieren auf umgewidmeten Erdgasleitungen, der Rest erfordert Neubauten.

Die Rückzahlung der KfW-Mittel ist bis spätestens 2055 geplant. Diese staatliche Unterstützung soll den Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur beschleunigen, um den Industriestandort Deutschland zukunftsfähig zu machen.

Quelle:             Tagesspiegel Background: KfW sichert Wasserstoffkernnetz mit 24 Mrd. ab

Bildquelle: BDEW

E-Rechnung: Kooperationsvereinbarung Gas für 2025 verabschiedet (29.11.24)

Die Kooperationsvereinbarung (KoV) Gas XIV.1, verabschiedet von den Verbänden BDEW, VKU und GEODE, tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und enthält Regelungen zur Übergangsfrist für die Abrechnungsprozesse zwischen Netzbetreibern im Gasmarkt.

  • Bestehende Abrechnungsprozesse bleiben bis zum 1. Januar 2027 gültig.
  • Bis dahin müssen keine neuen elektronischen Rechnungsformate gemäß § 14 UStG angewendet werden.
  • Rechtzeitige Entwicklung und Implementierung eines gesetzeskonformen elektronischen Abrechnungsformats für alle B2B-Prozesse.
  • Nutzung der Ausnahmeregelung aus § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG, um das bisherige Verfahren bis Anfang 2027 weiterzuführen.

Die Änderungen gewährleisten Kontinuität in den Abrechnungsprozessen und schaffen Zeit für die Einführung eines digitalen Abrechnungssystems.

Quelle:             BDEW: Kooperationsvereinbarung Gas

EU: Zwischenziele für Gasspeicher festgelegt (03.12.24)

Die EU-Kommission hat für das kommende Jahr 2025 Zwischenziele zur Befüllung der Gasspeicher festgelegt, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Zwischenziele sollen dafür sorgen, dass das übergreifende Speicherziel von 90 Prozent bis zum 01. November erreicht wird.

18 von 27 EU-Staaten, darunter Deutschland, müssen diese Füllstände zu festgelegten Zeitpunkten erreichen:

  • Februar: 45 Prozent
  • Mai: 10 Prozent
  • Juli: 30 Prozent
  • September: 65 Prozent

Dies kommt zur selben Zeit, wie die Ukraine ankündigt, ab 2025 kein russisches Gas mehr gen Westen durchzuleiten. Bisher erlaubt die Ukraine den Transit nur, weil westliche Staaten auf das Gas angewiesen waren. Die Verträge würden nun nicht erneuert werden, auch da es vermehrt zu Zahlungsverzögerungen von der russischen Gazprom kommt.

Aktuelle Speicherstände in Deutschland:

Bildquelle: BNetzA

Quellen:            

Tagesspiegel Background: EU-Kommission legt Zwischenziele für Gasspeicher fest

Die Presse:  Ukraine will ab 2025 kein russisches Gas mehr in den Westen durchleiten

Wärme

Regulatorik

AVBFernwärmeV: Novelle scheitert kurz vor Weihnachten (16.12.24)

Die Reform der Fernwärmeverordnung, die für mehr Transparenz, fairere Preise und den Ausbau klimafreundlicher Wärmenetze sorgen sollte, ist vorerst gescheitert. Dieser Stillstand wirft Fragen auf, wie Verbraucherinteressen, Klimaziele und die wirtschaftlichen Anforderungen der Fernwärmeanbieter in Einklang gebracht werden können – und welche Konsequenzen das für die Wärmewende hat.

Nach einem ersten nicht weiter verfolgen Referentenentwurf aus dem Sommer 2022 nahm das BMWK in diesem Sommer erneut Anlauf und legte einen neuen Verordnungsentwurf vor. Die dritte Überarbeitung aus November 2024 enthält unter anderem eine Auswertung der Stellungnahmen aus dem Sommer, die dann am 04. Dezember zum dritten Mal zur Konsultation an die Verbände und Länder geschickt wurde. Nun gab das BMWK am 16.12.24 bekannt, dass die Novelle als gescheitert angesehen wird, da die Positionen zu weit auseinander liegen würden.

Warum die Novelle gescheitert ist:

  • Unterschiedliche Interessen: Es gab grundlegende Differenzen zwischen Verbraucher- und Versorgerinteressen, die nicht überwunden werden konnten.
  • Zeitmangel: Laut Bundeswirtschaftsministerium war eine sachgerechte Diskussion in der verbleibenden Legislaturperiode nicht mehr möglich.
  • Unzufriedenheit mit dem Entwurf: Energieverbände und Stadtwerke kritisierten, dass der Entwurf die Interessen der Fernwärmeanbieter nicht ausreichend berücksichtigte. Verbraucher- und Umweltschützer hingegen sahen die geplanten Transparenzvorgaben als deutliche Verbesserung.

Positionen der Akteure:

Befürworter des Stopps (Versorger und Energieverbände):

  • Argumentation:
    • Der Entwurf sei einseitig auf Verbraucherschutz ausgerichtet.
    • Der gestrichene §24a, der Preisänderungsklauseln bei Umstellung auf erneuerbare Energien erlaubt hätte, wurde als essenziell für Investitionen in die Dekarbonisierung betrachtet.
    • Ohne die Möglichkeit zur Refinanzierung könnten Ausbau und Dekarbonisierung der Fernwärme ins Stocken geraten.

Kritiker des Stopps (Verbraucherschützer und Umweltverbände):

  • Argumentation:
    • Verbraucher seien derzeit intransparenten Preisanpassungen und stark steigenden Kosten ausgesetzt.
    • Die Fernwärme bleibe durch den Stopp ein Monopolmarkt mit „gefangenen Kunden“.
    • Der fehlende Fortschritt bei der Reform sei ein Rückschlag für die Dekarbonisierung und Modernisierung der Fernwärme.

Welche Kernpunkte sollten in der Novelle geregelt werden:

  1. Vertragsgestaltung
  • Neue Laufzeitregelungen (§ 32):
    • Maximal 10 Jahre Laufzeit für neue Verträge.
    • Automatische Verlängerung nur noch um maximal zwei Jahre für Verbraucher.
    • Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit.
    • Bei Mietverträgen kann der Kunde bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  • Klarstellung der Textform als Vertragsabschlussoption (§ 2):
    • Verträge müssen in Textform abgeschlossen werden; Bestätigung in Textform bei mündlichem Abschluss erforderlich.
    • Inhalte der Verträge wie Leistungen, Zahlungsweisen, Wartungsdienste und Kündigungsbedingungen müssen klar angegeben werden.
  1. Verbraucherrechte
  • Wärmeleistungsanpassung (§ 3):
    • Verbraucher können während der Vertragslaufzeit einmal jährlich die Wärmeleistung um bis zu 50 Prozent reduzieren.
    • Bei Umstellung auf erneuerbare Energien oder energetischer Sanierung kann eine Kündigung oder Anpassung ohne Nachweis erfolgen.
  • Informationspflichten bei Preisänderungen (§ 24):
    • Preisänderungsklauseln müssen eine vollständige und verständliche Berechnungsformel enthalten.
    • Änderungen müssen nachvollziehbar anhand von Indizes oder tatsächlichen Kosten erläutert werden.
    • Kunden haben das Recht, bei Preisanpassungen von mehr als 2 Prozent Einspruch zu erheben und außerordentlich zu kündigen.
  1. Transparenzpflichten
  • Erweiterte Veröffentlichungspflichten (§ 1b) – Unternehmen müssen folgende Informationen gebündelt und barrierefrei online bereitstellen:
    • Allgemeine Bedingungen und Preise.
    • Musterrechnung für Preisänderungsklauseln.
    • Angaben zu Energieeffizienzmaßnahmen und Netzverlusten.
    • Grafiken zu Energiequellen, Treibhausgasemissionen und Primärenergiefaktoren.
  • Interaktive Berechnungsinstrumente (§ 1b Abs. 2):
    • Unternehmen müssen ein interaktives Tool bereitstellen, das die Auswirkungen von Preisänderungen simuliert.
  • Verpflichtung zur Offenlegung von Messkosten (§ 25):
    • Messkosten und mögliche Einsparungen durch digitale Zähler müssen klar dargelegt werden.
  1. Preisregelungen
  • Neue Vorgaben für Preisänderungsklauseln (§ 24):
    • Preisänderungen müssen sich auf ein „Kostenelement“ (z. B. Brennstoffkosten) und ein „Marktelement“ (z. B. Wärmepreisindex) stützen.
    • Indizes für Preisänderungen müssen öffentlich zugänglich sein.
    • Übermäßige Weitergabe von CO₂-Kosten an Kunden ist unzulässig.
  • Verpflichtung zur Rückerstattung bei Berechnungsfehlern (§ 21):
    • Kunden haben Anspruch auf Rückerstattung bei fehlerhafter Messung oder Abrechnung.
  1. Technische Anforderungen
  • Pflicht zur Nachrüstung von Messgeräten (§ 18a):
    • Alle Messgeräte müssen bis Ende 2026 fernablesbar sein.
    • Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen an die Geräte sind zu gewährleisten.
    • Bei bestehenden Smart-Meter-Gateways (Strom) können Wärmezähler integriert werden.
  • Einschränkungen bei Ersatzverfahren (§ 18 Abs. 2):
    • Ersatz- oder Hilfsverfahren für die Messung (z. B. Verbrauchsschätzung) dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden.
    • Kosten für Umrüstung auf elektronische Zähler belaufen sich einmalig auf ca. 60 Euro pro Haushalt.
  1. Mieterschutz
  • Informationspflicht bei Zahlungsausfällen des Kunden (§ 33):
    • Bei Zahlungsverzug des Kunden müssen auch Mieter über geplante Versorgungsunterbrechungen informiert werden.
    • Mieter haben Anspruch auf Informationen zu monatlichen Zahlungsverpflichtungen des Kunden.
  • Ankündigungsfristen (§ 33 Abs. 5):
    • Einstellung der Versorgung muss mindestens acht Werktage vorab angekündigt werden.
  1. Umwelt- und Klimaschutz
  • Förderung „grüner Fernwärme“ (§ 2a):
    • Unternehmen können Tarife mit definierten Anteilen erneuerbarer Energien anbieten.
    • Kunden müssen über den thermischen Energiemix (z. B. Anteil erneuerbarer Energien) informiert werden.
  • Primärenergiefaktoren (§ 1b Abs. 1 Nr. 8):
    • Verpflichtung zur Veröffentlichung des Primärenergiefaktors des Wärmenetzes, basierend auf anerkannten technischen Regeln.
  1. Übergangs- und Sonderregelungen
  • Bestehende Verträge (§ 36):
    • Anpassung bestehender Verträge an die neuen Regelungen innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten.
    • Preisänderungsformeln müssen bis dahin überarbeitet werden.
  • Technische Ausnahmen (§ 18 Abs. 2):
    • Ersatzverfahren dürfen verwendet werden, wenn eine Umrüstung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
    • 60 Euro pro Haushalt für Umstellung auf elektronische Zähler.

Ausblick

Der Stopp der Novelle der Fernwärmeverordnung bedeutet, dass sie in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wird. Dennoch bleibt die Reform ein zentrales Thema, da die Dekarbonisierung der Fernwärme eine Schlüsselrolle in der Wärmewende spielt. Ein erneuter Anlauf wird voraussichtlich in der nächsten Legislaturperiode erfolgen, möglicherweise mit einem besseren Ausgleich zwischen Verbraucher- und Versorgerinteressen. Besonders strittige Punkte wie die Preisänderungsklauseln (§24a) dürften dabei erneut im Fokus stehen. Übergangslösungen könnten in der Zwischenzeit helfen, beispielsweise durch gezielte Förderprogramme oder Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz, um Investitionen in klimafreundliche Netze zu erleichtern. Verbraucher- und Umweltverbände werden weiterhin Druck ausüben, um eine zügige Reform voranzutreiben, insbesondere angesichts der anhaltenden Kritik an intransparenten Preisen und dem Monopolcharakter der Fernwärme. Auch wenn die Reform aufgeschoben wurde, bleibt sie entscheidend für das Ziel, bis 2045 klimaneutrale Fernwärmenetze zu etablieren. Die Verzögerung könnte den Fortschritt jedoch erheblich bremsen, was den Handlungsdruck auf die nächste Bundesregierung weiter erhöhen dürfte.

Quellen:

Tagesspiegel Background: Fernwärmeverordnung in Verbändeanhörung

Tagesspiegel Background: Fernwärme-Novelle missfällt Verbänden

ZfK: Fernwärme-Krach: Energieverbände geißeln überarbeitete Verordnung

ZfK: Fernwärmeverordnung: Einige Anpassungen und neuer Zeitplan

Tagesspiegel Background – Stillstand bei der Fernwärme

Marktentwicklung

Wärmeplanung: Aktueller Stand in den Kommunen (27.11.24)

Die Mehrheit der Kommunen arbeitet an der kommunalen Wärmeplanung, die seit dem 01. Januar 2024 gesetzlich vorsieht, dass Kommunen über 100.000 Einwohner:innen bis zum 30. Juni 2027 kommunalen Wärmeplan vorlegen. Für Ortschaften mit weniger als 100.000 Einwohner:innen ist der 30. Juni 2028 der festgelegte Stichtag.

  • Laut der Befragung des VKU treffen 47 Prozent der Kommunen Vorbereitungen, 29 Prozent erarbeiten konkrete Pläne und sechs Prozent setzen diese bereits um. Vorreiter ist Baden-Württemberg.
  • Die teuerste Fernwärmeversorgung findet sich in Stockelsdorf (Schleswig-Holstein) mit einem Preis von 35,94 ct/kWh (brutto). Der niedrigste Preis findet sich in Dortmund (Nordrhein-Westfalen). Er liegt bei 9,67 ct/kWh (brutto). Diese signifikanten Unterschiede könnten durch größere und effizientere Fernwärmenetze oder den Einsatz von Abwärme aus der Industrie erklärt werden.

Herausforderungen, die die Kommunen mit der Wärmeplanung anführen:  

  • Personalmangel: Der Bedarf an Fachkräften liegt oft über den vorhandenen Kapazitäten.
  • Finanzierung: Unklare Finanzierungsmöglichkeiten erschweren Fortschritte.
  • Datenmangel: Fehlende Daten für Bestands- und Potenzialanalysen behindern die Planung.
  • Kleinere Kommunen: Ein Drittel der Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern hat noch nicht begonnen, häufig fehlen Ressourcen.
  • Arbeitsweise: Größere Städte planen oft selbst, kleinere Kommunen beauftragen externe Planungsunternehmen oder arbeiten interkommunal zusammen.

Stimmungsbild bei Energieversorgern

  • Investitionen: 97 Prozent der befragten Energieversorger plant, ihre Investitionen in Wärmeerzeugung und -infrastruktur zu erhöhen. Besonders Fernwärme (83 Prozent), Wärmepumpen (74 Prozent), Geothermie (59 Prozent) und industrielle Abwärme (44 Prozent) gelten als Schwerpunkte.
  • Hindernisse:
    • Unklare Finanzierung (73 Prozent),
    • Bürokratische Hürden und langwierige Genehmigungen.
    • Hohe Kosten grüner Energieträger (viermal höher als fossile Brennstoffe).
  • Finanzierungsvorschläge:
    • Auflage eines Energiewende-Fonds zur Mobilisierung von privatem Kapital, etwa von Pensionsfonds.
    • Aufstockung der Förderung für Wärmenetze von 3,5 Mrd. Euro bis 2034 auf 3,5 Mrd. Euro jährlich.

Politische Forderungen:

  • Rechtliche Rahmenbedingungen: Anpassung der Wärmelieferverordnung und Verlängerung des Kraft-Wärme-Koppelungsgesetzes (KWKG) über 2026 hinaus. Dazu hat das Bundeskabinett am 11. Dezember 2024 einen Gesetzentwurf zum KWKG beschlossen. Demnach sollen KWK-Anlagen, Fernwärmenetze und Wärmespeicher auch nach 2026 in Betrieb gehen können und über das KWKG gefördert werden. Das aktuelle KWKG läuft am 31. Dezember 2026 aus, was bisher ein Förderaus für Neuanlagen bedeutet. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll der Förderanspruch künftig ab dem Zeitpunkt der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder anderer früherer Tatbestände gelten. Bisher entsteht ein Förderanspruch durch Inbetriebnahme der KWK-Anlage.
  • Effiziente Förderung: Fördermittel sollten gezielt für die als effizienteste identifizierte Wärmeversorgungsart bereitgestellt werden.

Herausforderungen und Ausblick:

  • Die Wärmewende erfordert eine Verdrei- bis Vervierfachung der Investitionen in die Wärmeinfrastruktur.
  • Kommunen und Energieversorger stehen vor großen finanziellen und organisatorischen Herausforderungen, während politische und rechtliche Unsicherheiten die Fortschritte bremsen. Die Lösung dieser Probleme wird entscheidend sein, um eine klimaschonende Wärmeversorgung voranzutreiben.

Wie wir bei der items die Wärmewende unterstützten

Mit Grid Insight: Heat optimiert die items Wärmenetze sowie die Wärmeproduktion. Dieses Tool haben wir auf der vergangenen HEATEXPO in Dortmund vorgestellt.

Quellen:            

Tagesspiegel Background: Fehlende Ressourcen bremsen Wärmeplanung

Tagesspiegel Background: Bundeskabinett legt Formulierungshilfe für KWKG-Gesetz vor

VKU: Stimmungsbild unter Energieversorgern: Unklare Finanzierung bremst Wärmewende

Fernwärmeplattform sorgt für mehr Preistransparenz (09.12.24)

Im Mai startete die Preistransparenzplattform Fernwärme. Jetzt haben AGFW, BDEW und VKU ihre Plattform aktualisiert. Ziel ist es, Verbraucher:innen über die Entstehung und die Zusammensetzung der Fernwärmepreise informieren. Die Fernwärmepreise sinken leicht.

  • Mit der überarbeiteten Plattform informieren mittlerweile 283 Energieversorger mit insgesamt 527 Teilnetzen über ihre Fernwärmepreise – das sind 115 Unternehmen mehr als beim Start des Online-Angebots im Mai. Laut Angaben der beteiligten Verbände erfasst die digitale Übersicht damit etwa 50 Prozent des Marktanteils am Wärmeabsatz.
  • Auch von großen Betreibern wird die Plattform zunehmend genutzt, einzig Eon fehlt noch. Eon-Chef Leon Birnbaum mahnt vor einer „Scheintransparenz“, da abgeschriebene und nicht-abgeschriebene Anlagen miteinander verglichen werden können.
  • Birnbaum stellt in Aussicht, dass, sobald die regulatorische Basis der Plattform feststeht, auch Eon auf diese umziehen wird.
  • Unmittelbar nach dem Start der Plattform, hagelte es Kritik von den Unternehmen, dass die Datenerhebung zu umständlich sei. Die Verbände meldeten in ihrem Update, dass dies mittlerweile vereinfacht worden sei und dass auch die Suchfunktion verbessert sei.

Preisentwicklungen

  • Nach der Energiepreiskrise schienen sich die Preise zunächst zu stabilisieren. Je nach Region sinken die Preise sogar.
  • Die Preisspanne sei aber groß: Je nach Teilnetzgebiet bezahlen Verbraucher in der Mehrfamilienhaus-Kategorie zwischen 9,15 ct/kWh im Teilnetz Dortmund-Scharnhorst und bis zu 32,64 ct/kWh in Schleswig-Holstein.
  • Auch wenn die Preise teilweise sinken, sind sie vereinzelt auch gestiegen. Ehemaliger Preissieger, die Stadtwerke Hemau aus Bayern, setzten ihren Preis in der Einfamilienhaus-Kategorie von 8,7 ct/kWh auf 11,55 ct/kWh hoch.

VKU-Vize Kai Lobo setzte sich zuletzt für die Fernwärme ein, da diese im Schnitt oft besser abschneide als Wärmepumpen, da viele Baukosten für Verbraucher entfallen würden.

Quelle:             ZfK: Fernwärme-Plattform: Mehr Versorger legen Preise offen

Studien & Analysen

Wärmepumpen & KWKG-Anlagen treiben die Dekarbonisierung der Fernwärme voran (20.11.24)

Eine Analyse der Unternehmensberatung Compass Lexecon zeigt, dass KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) und Wärmepumpen zentrale Elemente für eine kostengünstige Dekarbonisierung Europas sein könnten. Sie könnten CO₂-Emissionen senken, erneuerbare Energien besser in die Wärmeversorgung integrieren und den Kohleausstieg beschleunigen.

  • Fünf Fallstudien aus Dänemark, Ungarn, Tschechien und Polen belegen, dass Investitionen in flexible Technologien machbar und zukunftssicher sind. Beispielsweise stabilisierte die KWK in Ungarn das Stromnetz und reduzierte Emissionen, während in Polen ein kohlebasiertes Fernwärmesystem erfolgreich modernisiert wurde.
  • Fernwärme deckt derzeit nur 11 Prozent des europäischen Heizbedarfs, hat aber großes Potenzial, das durch nationale politische Maßnahmen und EU-Richtlinien wie die Energieeffizienzrichtlinie gefördert werden muss. Erfolgreiche Beispiele, wie Subventionen in Tschechien oder Marktmechanismen in Ungarn, zeigen, wie Investitionen beschleunigt werden können.

Quellen:            

Tagesspiegel Background: KWK und Wärmepumpen dekarbonisieren Fernwärme am effizientesten

Wärtsilä: Decarbonising District Heating: A Profitable Pathway to Net Zero​

Zustimmung zum Erneuerbaren-Ausbau weiterhin auf hohem Niveau (25.11.24)

Zu dem Ergebnis kommt eine Umfrage des RWI Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung im Auftrag der Eon-Stiftung:

  • 89,4 Prozent der Befragten stimmen demnach dem Ausbau „voll und ganz“ bis „eher“ zu. 2023 lag dieser Wert noch bei 87,4 Prozent.
  • Allgemein pendelt dieser Wert seit 2021 auf einem Niveau von 87 bis 89 Prozent. 2024 wurde allerdings ein neuer Höchstwert erreicht. Befragt wird seit vier Jahren die gleiche repräsentative Stichprobe.
  • Weniger Zustimmung konnte man beim Ausstieg aus der Atomenergie verzeichnen: 2021 stimmten dem Ausstieg noch knapp 58 Prozent zu, dieses Jahr sind es nur noch 50,8 Prozent. 2023 lag dieser Wert auf dem absoluten Tiefpunkt von 46,1 Prozent.
  • Auch bei Fragen zum Kohleausstieg (76 Prozent stimmen diesem zu) und dem Ausbau überregionaler Stromnetze (85,7 Prozent Zustimmung) gab es neue Höchstwerte.

Eon-Chef Leonhard Birnbaum resümiert, dass, um diese Werte weiterhin hochzuhalten, vor allem finanzielle Mehrbelastungen für die Bürger und Bürgerinnen begrenzt werden sollten.

Quelle:             Tagesspiegel Background: Hohe Zustimmung zum Ausbau erneuerbarer Energien

Vorbereitungs- und Wissensstand zur CSRD bei kommunalen Unternehmen noch verbesserungsfähig (26.11.24)

Becker Büttner Held zeigt in einer Umfrage auf, wo es bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung noch hakt:

  • 87 Prozent der befragten Unternehmen sind ab 2025 berichtspflichtig. Rund 72 Prozent sind zusätzlich von der europäischen Taxonomieverordnung (TaxVO) betroffen, anhand derer die Wirtschaftsaktivitäten der Unternehmen hinsichtlich der ökologischen Nachhaltigkeit bewertet werden.
  • Ganze 64 Prozent fühlten sich mit den Inhalten der CSRD mäßig bis gar nicht vertraut. Die TaxVO ist schemenhafter bekannt: Rund 81 Prozent gaben an, sich mit dieser Verordnung auch nur teilweise auszukennen. Ein Viertel hat sich sogar noch gar nicht mit der TaxVO beschäftigt.
  • Ein Großteil, 58 Prozent, planen, die CSRD mit externer Hilfe umzusetzen. Teil davon ist meisten eine Wesentlichkeitsanalyse, die Implementation neuer Datenerhebungsstrukturen und die Erhebung einer Treibhausgasbilanz. 13 Prozent planen zusätzlich ihre Managementsysteme anzupassen.
  • Drei Viertel der Befragten, haben zur Bewältigung der Aufnahmen interne Arbeitsgruppen gebildet. Für die CSRD sind zumeist unterschiedliche Fachbereiche zuständig, die TaxVO wird hauptsächlich vom Controlling oder Rechnungswesen umgesetzt.
  • Als wichtigste Reporting Standards wurden der Umweltstandard ESRS E1, der Standard zur Umweltverschmutzung (ESRS S4) sowie der unternehmenspolitische Standard (ESRS G1) bewertet. Für unwichtiger werden die Standards zu den biologischer Vielfalt und Ökosystemen (ESRS E4) und zu den betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3) bewertet.

Die Kanzlei schlägt vor, dass Energieversorger die ersten Schritte zur Identifikation von Berichtspflichten bis zum 1. Januar 2025 abschließen, damit keine Daten retrospektiv aufgearbeitet werden müssen.

Quelle:             bbh: Nachhaltigkeitsumfrage zum aktuellen Umsetzungsstand der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Energieversorgern und Stadtwerken

Monitoringbericht 2024 der BNetzA: Marktrekord für Erneuerbare, sechs Millionen Wechselkunden und Marktbeherrschung von RWE (27.11.24)

Deutlich erhöhte Handelsvolumina, einen neuen Rekord bei dem Anteil von Erneuerbaren im Stromsektor, Rekord im Wechselverhalten Strom und Gas sowie hohe Marktmacht für RWE: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) und das Bundeskartellamt haben am 27. November 2024 ihren jährlichen Monitoringbericht vorgelegt.

Der Fokus des Bundeskartellamtes ist dabei auf die Analyse der Wettbewerbsbedingungen der gesamten Wertschöpfungsketten Strom und Gas gerichtet. Die Schwerpunkte der Bundesnetzagentur liegen in den Bereichen der Erzeugung, der Netzentgelte, der Bewertung der Versorgungssicherheit und der Belieferung von Haushaltskunden.

Strommarkt

  1. Erzeugung und Verbrauch:
  • Nettostromerzeugung sank 2023 um 9,2 Prozent auf 482,4 TWh. Erneuerbare Energien erreichten erstmals einen Anteil von 53 Prozent (2022: 45 Prozent).
  • Konventionelle Erzeugung ging um 26,5 Prozent zurück, bedingt durch Stilllegungen der letzten Kernkraftwerke und höhere Energiepreise.
  1. Marktkonzentration:
  • Die fünf größten Stromerzeuger (RWE, LEAG, EnBW, Uniper, Vattenfall) hatten einen Marktanteil von 61,3 Prozent (2022: 63,5 Prozent). RWE bleibt führend und weist weiterhin strukturelle Marktmacht auf.
  1. Netzausbau:
  • Bis 2045 sind Investitionen von über 200 Mrd. Euro im Verteilnetz nötig. 1.316 km von geplanten 14.000 km Übertragungsleitung wurden fertiggestellt.
  1. Kosten:
  • Netzentgelte stiegen 2024 um 24 Prozent auf 11,62 ct/kWh für Haushalte. Haupttreiber: gestiegene Übertragungskosten und Systemdienstleistungen.
  1. Elektromobilität:
  • Öffentliche Ladeinfrastruktur wuchs um 42 Prozent; 125.000 Ladepunkte mit 4,4 GW Leistung stehen zur Verfügung.

Gasmarkt

  1. Versorgung und Verbrauch:
  • Gasimporte sanken um 32 Prozent auf 968 TWh, während russische Lieferungen vollständig durch LNG und Gas aus Norwegen, Belgien und den Niederlanden ersetzt wurden. Der Verbrauch sank um 9 Prozent auf 790,3 TWh.
  1. Marktkonzentration:
  • Speicherbetreiber kontrollieren 72,6 Prozent der Kapazitäten, bedingt durch staatliche Übernahmen.
  1. Netzausbau und Investitionen:
  • Investitionen in das Gasnetz stiegen 2023 auf 1,65 Mrd. Euro (+101 Prozent), u. a. für die Umstellung auf grüne Gase und LNG-Infrastruktur.

Energiepreise

  1. Großhandelspreise:
  • Strompreise fielen um 60 Prozent (Baseload: 95,18 Euro /MWh). Gaspreise sanken um 67,3 Prozent (EGSI: 40,88 Euro /MWh).
  1. Endkundenpreise:
  • Strompreise für Haushalte sanken um 8 Prozent auf 41,59 ct/kWh; Gaspreise um 15 Prozent auf 12,5 ct/kWh.

Erneuerbare Energien

  1. Ausbauziele:
  • Installierte Leistung stieg auf 265,4 GW (+20,6 GW). Ausschreibungen für Wind- und Solaranlagen zeigten hohen Wettbewerb.
  1. Kosten und Förderung:
  • EEG-Zahlungen stiegen auf 17,4 Mrd. Euro (+41 Prozent). Marktprämien machen 75 Prozent der Förderung aus.

Herausforderungen

  1. Marktmacht:
  • Hohe Konzentration bei Netz- und Speicherbetreibern erfordert stärkere Regulierung.
  1. Infrastruktur:
  • Massiver Investitionsbedarf in Netze und grüne Gase bleibt eine zentrale Aufgabe, um die Klimaziele 2030 und 2045 zu erreichen.

Quelle:             Bundesnetzagentur | Bundeskartellamt (2024): Monitoringbericht 2024 gemäß § 63 Abs. 3 i. V. m. § 35 EnWG und § 48 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 3 GWB, Stand: 27.11.2024

Auf den Punkt gebracht: BMWK informiert über den Fortschritt bei Erneuerbaren Energien (29.11.24)

Auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) berichtet das BMWK in der neuen Broschüre über den erreichten Fortschritt beim Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland, in Europa und der Welt.

Was wir mitnehmen:

  • Strom: Anstieg der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien um 7 Prozent auf 273 Terawattstunden (TWh) im Jahr 2023.
  • Wärme: Die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien ging gegenüber dem Vorjahr deutlich um fast 8 Prozent auf 192,8 TWh zurück. Da auch der gesamte Wärmeverbrauch abnahm, sank der Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeverbrauch nur leicht von 17,9 auf 17,7 Prozent.
  • Verkehr: Der Anteil erneuerbarer Energien im Verkehr stieg von 6,9 auf 7,5 Prozent, was vor allem auf den gestiegenen Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien zurückzuführen ist.
  • Vermeidung von Treibhausgasemissionen: Im Jahr 2023 wurden dadurch den sog. „Fuel Switch“, also den Ersatz von fossilen Brennstoffen durch Erneuerbare insgesamt 248,7 Mio. t CO2-Äquivalente Treibhausgasemissionen vermieden.
  • Investitionen und wirtschaftliche Impulse: Aufgrund des beschleunigten Ausbaus stiegen die Investitionen in neue Anlagen im Jahr 2023 kräftig auf 37,3 Mrd. Euro an.

Quelle:             BMWK: Erneuerbare Energien in Zahlen. Nationale und internationale Entwicklung im Jahr 2023.

Ausblick Gesetzesvorhaben

Gesetzesticker Dezember: