14. Oktober 2026

MiSpeL: Die Prinzessin ist wachgeküsst. Jetzt gilt es, den schlafenden Riesen zu wecken.

Sie ist da! Am 01.10.2026 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Festlegung zur „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“, im BNetzA-Sprech auch als „MiSpeL“ bekannt, beschlossen. Am 21.10.2026 tritt sie offiziell in Kraft, was bedeutet, dass sie von Netzbetreibern und Messstellenbetreibern unter Berücksichtigung von Übergangsregelungen umgesetzt werden muss.

Der zentrale Kern: Prosumer, E-AutofahrerInnen sowie Gewerbe- und Industrieunternehmen können ihre Stromkosten senken, indem sie ihren Verbrauch in Zeiten niedriger Marktpreise und hoher erneuerbarer Stromerzeugung dank des Einsatzes ihrer Speicher verlagern. Umgekehrt können sie höhere Erlöse erzielen, wenn sie die Einspeisung aus Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern gezielt in Stunden hoher Marktpreise verschieben. Klingt selbstverständlich: Wozu sind Speicher schließlich da? Ist es aber nicht. Jedenfalls nicht, wenn es um den Erhalt der Förderfähigkeit geht. Denn bisher gilt: Speicher dürfen ausschließlich vor Ort erzeugten, förderfähigen Strom, z. B. aus einer PV-Anlage, speichern, wenn die EEG-Förderung erhalten bleiben soll. Werden Speicher gleichzeitig zur Marktpreis- und Eigenverbrauchsoptimierung, also in einem „Multi-Use“-Modus, genutzt, droht bislang der Verlust der Förderung, wenn nicht Grün- und Netzstrom streng abgegrenzt wurden. Genau hier setzt MiSpeL an. Sie regelt, wie eingespeiste Strommengen zugeordnet werden. Ziel ist es, die bisher strikte Trennung von „Grünstrom“ und „Netzstrom“ zu überwinden. Mit anderen Worten: Speicher und ganz wichtig: auch bidirektionale Ladepunkte dürfen Netz- und Solarstrom gemischt nutzen, ohne die EEG-Förderung zu verlieren. Auch können Umlagen saldiert werden, was zusammengenommen neue wirtschaftliche Einsatzmöglichkeiten eröffnet.

Und die „MiSpeL“ trifft auf einen relevanten Markt, denn es geht um nicht weniger als 21 Gigawatt (GW) an Leistung bzw. 33 Gigawattstunden (GWh) an Speicherkapazität, die bisher komplett marktblind ohne Zugriff auf das deutsche Stromnetz installiert sind. Der überwiegende Teil sind Haushaltsspeicher, die bisher zur Eigenverbrauchsoptimierung von eigenerzeugtem Solarstrom keinen Netzbezug haben. Hinzu kommen noch beachtliche 142 GWh an Batteriekapazität in Elektrofahrzeugen, wobei davon zurzeit nur ein Bruchteil bidirektional nutzbar ist.

MiSpeL schafft neue Betriebsmodelle

Die BNetzA ist in ihrer finalen Festlegung auf den Markt zugegangen, indem sie weitere Anwendungsfälle mit in das MiSpeL-Repertoire aufgenommen hat. So hat die Behörde auch Fälle mit ungeförderten Anlagen oder ohne eigene Stromerzeugung mit aufgenommen und nach einem Brandbrief der Automobilindustrie Ladepunkte den Stromspeichern gleichgestellt. Zudem wurde eine Regelung gefunden, wonach mobile Speicher nicht mehr zwingend mit einer eigenen PV-Anlage kombiniert werden müssen und zudem mit nur einem intelligenten Messsystem auskommen, was vorher nicht der Fall war.

Ein Festlegungsentwurf ist noch kein Geschäftsmodell

Die nun beschlossene regulatorische Festlegung bedeutet noch keine praktische Umsetzung. Der wichtige regulatorische Schritt in Richtung Marktintegration von Speichern ist unmittelbar mit einer erheblichen Umsetzungsaufgabe verbunden. Eine Übergangsphase bis zum 30.09.2027 soll daher Netz- und Messstellenbetreibern Zeit geben, die notwendigen IT-, Mess-, Bilanzierungs- und Abrechnungsprozesse für das Massengeschäft aufzubauen. Bis dahin können Netzbetreiber Anfragen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Allerdings ist bereits heute absehbar, dass die bundeseinheitlichen Marktkommunikationsformate nicht mit dem Formatwechsel Oktober 2027 zu erwarten sind. Was also dann? Wie können sich Netzbetreiber darauf berufen, auch nach Oktober 2027 die MiSpeL nicht vollständig umsetzen zu können? Wie auch in so vielen anderen Beispielen zeigt sich auch hier eine große Diskrepanz zwischen regulatorischer Machbarkeit und IT-technischer Umsetzbarkeit.

Abgrenzungs- und Pauschaloption

A propos Umsetzbarkeit: Dazu hat die BNetzA der bereits bestehenden „Ausschließlichkeitsoption“ die sog. „Abgrenzungsoption“ und die „Pauschaloption“ zur Seite gestellt. Beide Optionen erlauben eine Zuordnung der Strommengen, wobei die Abgrenzungsoption die jeweiligen Stromanteile genau berechnet, was allerdings zur Folge hat, dass zumeist ein Messkonzept mit zwei Zählern nötig wäre.

Heimspeicher und Ladepunkte sind in der sog. Abgrenzungsoption gleichgestellt. Bisher gab es für Ladepunkte die Auflage, zwei intelligente Messsysteme nutzen zu müssen. Dies ist nun, wie auch in anderen Fällen der Abgrenzungsoption, zugunsten eines einzigen iMSys gestrichen worden. Zudem war bisher für die mobilen Speicher die Kombination mit einer eigenen PV-Anlage Pflicht. Auch hier präzisiert die BNetzA, dass dies nicht mehr zwingend nötig ist. Auch hier gilt: Ein iMSys reicht. Für rückgespeisten Netzstrom entfallen Umlagen und über Verweise auch Netzentgelte, Speicherverluste werden angerechnet. Hier hat die BNetzA nachgeschärft und versucht, möglichst mit einem Zähler auszukommen.

Mit nur einem Zähler kommt die Pauschaloption grundsätzlich immer aus, da sie die Zuordnung der Strommengen für Speicher bis 30 Kilowatt-Peak (kWp) vereinfacht, nämlich mit pauschalisierten Mengen abbildet. Die Pauschaloption ist nämlich als vereinfachte Alternative zur Abgrenzungsoption gedacht. Darin wird die geförderte PV-Einspeisemenge pauschal auf 500 kWh pro kWp installierter Leistung im Kalenderjahr begrenzt. Netzeinspeisung bis zu dieser Grenze gilt pauschal als förderfähig. Jede Einspeisung oberhalb dieser Obergrenze fällt in den sog. „Indifferenzbereich“, in dem weder eine EEG-Förderung noch eine Saldierung von Umlagen möglich ist. Erst Strommengen, die über diesen als Puffer gedachten Indifferenzbereich liegen, gelten dann wieder pauschal als zurückgespeister Strom aus der Batterie des Autos und sind von Umlagen befreit.

Wo die BNetzA auf den letzten Metern noch nachgebessert hat: Der in der sog. Pauschaloption als Puffer zwischen Förderfähigkeit und Befreiung von Umlagen und Abgaben zu verstehende Indifferenzbereich war im ursprünglichen Entwurf sehr breit angelegt, so dass bidirektionale mobile Anwendungen deutlich gegenüber reinen Heimspeichern benachteiligt waren. Hier hat die BNetzA nachgebessert, so dass sich die Rückspeisung des Stroms früher lohnt. 

Abbildung: Indifferenzbereich. Quelle: Bundesnetzagentur: Foliensatz Workshop „MiSpeL-Festlegung Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“ am 02.10.2026

 

Was beide Optionen gemein haben, ist, dass die neuen Regelungen nur in Verbindung mit einer Direktvermarktung anwendbar sind und demnach Anlagen mit fester Einspeisevergütung ausschließen. Auch wichtig ist zudem, dass die MiSpeL viertelstundenscharf abgerechnet wird, was ein intelligentes Messsystem voraussetzt.

Was die MiSpeL explizit nicht regelt, sind die Netzentgelte. Hier verweist die BNetzA auf die für Ende des Jahres erwartete „Agnes“ zur Neustrukturierung der „Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom“. Neu installierte, vor allem netzgekoppelte Speicher sollen laut Entwurf ab August 2029 einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung und zur effizienten Nutzung der Netze leisten und stärker in ein System aus dynamischen Netzentgelten und möglichen Kapazitätsmechanismen eingebunden werden. Hier mag die MiSpeL keine
Rolle spielen. Dennoch bleibt die Frage, ob der angekündigte Prosumeraufschlag auf den verpflichtend werdenden Grundpreis die Vorteile der MiSpeL „auffressen“?

Auch das Zusammenspiel mit dem Claw-Back-Mechanismus, dem geplanten Abschöpfungsmechanismus im geplanten Erneuerbare-Energien-Gesetz, ist noch offen.

Schließlich ist noch zu bemerken, dass die Pauschaloption der Genehmigung der EU bedarf. 

Fazit

MiSpeL erweitert den wirtschaftlichen Handlungsspielraum für Speicherbetreiber und ermöglicht die stärkere Einbindung bidirektionaler Ladepunkte. Gerade im Hinblick auf die zurzeit diskutierten geplanten massiven Einschränkungen neuer Anlagen unter dem zukünftigen Erneuerbare-Energien-Gesetz ist dies ein wichtiger Fortschritt. Trotz der Vielzahl an zu regelnden Einsatzfällen und der damit einhergehenden Komplexität bietet MiSpeL eine pragmatische und digitale Lösung mit möglichst hoher Flexibilität. Ob daraus rasch ein funktionierendes Massengeschäft entsteht, hängt jedoch wesentlich von der operativen Umsetzung ab.

Was wird deutlich? Deutschland hat keine verbindliche, umfassende Energiespeicherstrategie auf Bundesebene. Für InvestorInnen ist der Rechtsrahmen daher ein Regelungsmosaik, bei dem Genehmigungen, Netzanschluss und Netzentgelte wichtiger sind, als EEG-Umlagenfortschreibung à la MiSpeL. In der derzeitigen Situation, in der der Zubau an Speicherleistung derart rasant zunimmt, scheint jede Art von Koordinierung bzw. Fortschreibung der 2023 begonnenen Stromspeicherstrategie unter Effizienz- und Systemführungsgründen begrüßenswert. Und dann steht eine weitere Aufgabe an: die Wärmespeicher. Aber dazu ein anderes Mal!

Quellen: 

BBH: MiSpeL-Festlegung im Ziel: Die neue Regelung erklärt, abgerufen am 08.10.2026

Bundesnetzagentur: Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten, abgerufen am 01.10.2026

Bundesnetzagentur: Hintergrundpapier: MiSpeL: BNetzA eröffnet die aktive Nutzung von Speichern und bidirektionalen Ladepunkten, abgerufen am 01.10.2026

energate messenger: Bidirektionales Laden: Bundesnetzagentur hört auf Branche, abgerufen am 01.10.2026

VKU Regulierungsnetzwerk: BNetzA erlässt Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL), abgerufen am 02.10.2026

Tagesspiegel Background Energie & Klima: Stromhandel per Heimspeicher und bidirektionales Laden werden erleichtert, abgerufen am 02.10.2026

ZfK: MiSpeL öffnet bidirektionalem Laden den Markt, abgerufen am 02.10.2026