A propos Umsetzbarkeit: Dazu hat die BNetzA der bereits bestehenden „Ausschließlichkeitsoption“ die sog. „Abgrenzungsoption“ und die „Pauschaloption“ zur Seite gestellt. Beide Optionen erlauben eine Zuordnung der Strommengen, wobei die Abgrenzungsoption die jeweiligen Stromanteile genau berechnet, was allerdings zur Folge hat, dass zumeist ein Messkonzept mit zwei Zählern nötig wäre.
Heimspeicher und Ladepunkte sind in der sog. Abgrenzungsoption gleichgestellt. Bisher gab es für Ladepunkte die Auflage, zwei intelligente Messsysteme nutzen zu müssen. Dies ist nun, wie auch in anderen Fällen der Abgrenzungsoption, zugunsten eines einzigen iMSys gestrichen worden. Zudem war bisher für die mobilen Speicher die Kombination mit einer eigenen PV-Anlage Pflicht. Auch hier präzisiert die BNetzA, dass dies nicht mehr zwingend nötig ist. Auch hier gilt: Ein iMSys reicht. Für rückgespeisten Netzstrom entfallen Umlagen und über Verweise auch Netzentgelte, Speicherverluste werden angerechnet. Hier hat die BNetzA nachgeschärft und versucht, möglichst mit einem Zähler auszukommen.
Mit nur einem Zähler kommt die Pauschaloption grundsätzlich immer aus, da sie die Zuordnung der Strommengen für Speicher bis 30 Kilowatt-Peak (kWp) vereinfacht, nämlich mit pauschalisierten Mengen abbildet. Die Pauschaloption ist nämlich als vereinfachte Alternative zur Abgrenzungsoption gedacht. Darin wird die geförderte PV-Einspeisemenge pauschal auf 500 kWh pro kWp installierter Leistung im Kalenderjahr begrenzt. Netzeinspeisung bis zu dieser Grenze gilt pauschal als förderfähig. Jede Einspeisung oberhalb dieser Obergrenze fällt in den sog. „Indifferenzbereich“, in dem weder eine EEG-Förderung noch eine Saldierung von Umlagen möglich ist. Erst Strommengen, die über diesen als Puffer gedachten Indifferenzbereich liegen, gelten dann wieder pauschal als zurückgespeister Strom aus der Batterie des Autos und sind von Umlagen befreit.
Wo die BNetzA auf den letzten Metern noch nachgebessert hat: Der in der sog. Pauschaloption als Puffer zwischen Förderfähigkeit und Befreiung von Umlagen und Abgaben zu verstehende Indifferenzbereich war im ursprünglichen Entwurf sehr breit angelegt, so dass bidirektionale mobile Anwendungen deutlich gegenüber reinen Heimspeichern benachteiligt waren. Hier hat die BNetzA nachgebessert, so dass sich die Rückspeisung des Stroms früher lohnt.

Abbildung: Indifferenzbereich. Quelle: Bundesnetzagentur: Foliensatz Workshop „MiSpeL-Festlegung Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“ am 02.10.2026
Was beide Optionen gemein haben, ist, dass die neuen Regelungen nur in Verbindung mit einer Direktvermarktung anwendbar sind und demnach Anlagen mit fester Einspeisevergütung ausschließen. Auch wichtig ist zudem, dass die MiSpeL viertelstundenscharf abgerechnet wird, was ein intelligentes Messsystem voraussetzt.
Was die MiSpeL explizit nicht regelt, sind die Netzentgelte. Hier verweist die BNetzA auf die für Ende des Jahres erwartete „Agnes“ zur Neustrukturierung der „Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom“. Neu installierte, vor allem netzgekoppelte Speicher sollen laut Entwurf ab August 2029 einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung und zur effizienten Nutzung der Netze leisten und stärker in ein System aus dynamischen Netzentgelten und möglichen Kapazitätsmechanismen eingebunden werden. Hier mag die MiSpeL keine
Rolle spielen. Dennoch bleibt die Frage, ob der angekündigte Prosumeraufschlag auf den verpflichtend werdenden Grundpreis die Vorteile der MiSpeL „auffressen“?
Auch das Zusammenspiel mit dem Claw-Back-Mechanismus, dem geplanten Abschöpfungsmechanismus im geplanten Erneuerbare-Energien-Gesetz, ist noch offen.
Schließlich ist noch zu bemerken, dass die Pauschaloption der Genehmigung der EU bedarf.