Steuerungszeitpunkte und -ansätze in der Energiewirtschaft

Wofür braucht man Steuerungszeitpunkte und -ansätze in der Politik?

Habt ihr euch auch schon gefragt, warum die Politik gewisse Entscheidungen in der Energiewirtschaft trifft oder warum genau dieses eine Instrument der Politik zur Beeinflussung des Marktes genutzt wird? Warum werden gerade riesige Förderprogramme für Wasserstoffproduktionsanlagen auf den Weg gebracht und wieso gibt es gerade Standardisierungsprozesse an Stromtankstellen für E-Autos? Aufbauend auf den beiden vorangegangenen Blogbeiträgen zum Energiepolitikbegriff und dem Mehrebenen-Ansatz der Energiepolitik soll in diesem Beitrag dargestellt werden, wie energiewirtschaftliche Entscheidungen anhand ihres Steuerungszeitpunktes eingeordnet und mittels unterschiedlicher Steuerungsansatzpunkte gesteuert werden. Hierbei stehen Steuerungszeitpunkt und Steuerungsansatzpunkt in einem direkten Zusammenhang, weswegen sich die politischen Maßnahmen stark an dem jeweiligen Zeitpunkt und dem angestrebten Ziel orientieren.

Um Entscheidungen auf politischer Ebene zukünftig (noch) besser verstehen zu können, wollen wir in diesem Blogbeitrag die unterschiedlichen Entwicklungsphasen betrachten, die z. B. eine Technologie durchlaufen muss, um letztendlich am Markt erfolgreich zu sein. Außerdem gehen wir auf die unterschiedlichen Steuerungsansätze ein und welche Auswirkungen diese auf den Steuerungszeitpunkt haben können.

Welche Steuerungszeitpunkte in der Energiepolitik gibt es?

Bei der Ausgestaltung eines energiepolitischen Handlungsrahmens ist stets ausschlaggebend, in welcher Phase sich ein Thema befindet. Das Thema kann z. B. eine Technologie sein, die der Gesetzgeber fördern möchte (Wasserstoff), oder aber auch politische Ziele innerhalb einzelner Märkte, wie z. B. das einheitliche Bezahlen an der Ladesäule.

Im Allgemeinen können die Steuerungszeitpunkte in alle drei Entwicklungsphasen einer Technologie oder eines Produktes fallen: die Früh-, Aufbruch- oder Expansionsphase.

Innerhalb der Frühphase geht es aus politischer Sicht vor allem darum, den Innovationsprozess zu stärken und zu beschleunigen. Demgegenüber geht es während der Aufbruchsphase vor allem darum, ein Marktumfeld zu schaffen, das einen Markthochlauf ermöglicht, damit sich die Technologie/das Produkt am Markt etablieren kann. In der letzten Phase, der sog. Expansionsphase, geht es wiederum darum, eine Systemintegration zu erreichen.

Beispielhaft kann dies aktuell gut am angestrebten Ziel der Politik eines Wasserstoffhochlaufs beobachtet werden. So befindet sich die Produktion von Wasserstoff zum aktuellen Zeitpunkt noch in der Frühphase. Es geht vor allem darum, die Forschung zu günstigen und langlebigen Elektrolyseanlagen zu unterstützen und den regulatorischen Handlungsrahmen für eine funktionierende Wasserstoffwirtschaft zu entwickeln. Perspektivisch wird bereits auf unterschiedlichen politischen Ebenen mit Wasserstoffstrategien eine mögliche Ausbruchsphase von Wasserstoff vorbereitet.

Bei den Phasen ist zu beachten, dass der Gesetzgeber jederzeit die Möglichkeit hat, nachzusteuern und es nicht ausgeschlossen ist, dass sich ein Thema eine Phase zurückentwickeln kann. Daher sind Steuerungsimpulse mit den jeweiligen Marktentwicklungen zu kombinieren. Prominentestes Beispiel ist hier vermutlich die EEG-Vergütung für EE-Anlagen, die in den ersten Jahren des EEG jeweils vom Gesetzgeber in Abhängigkeit von Stromgestehungskosten gesetzt wurde.

Wie wirken sich direkte und indirekte Steuerungsansatzpunkte auf den Steuerungszeitpunkt aus?

Der Gesetzgeber kann je nach Steuerungszeitpunkt mit unterschiedlichen Ansätzen die jeweilige Phase steuern. Hierbei kann zwischen drei Ebenen von Ansätzen differenziert werden: der direkten und der indirekten Steuerungsebene sowie dem Nudging.

Bei den direkten Steuerungsinstrumenten handelt es sich um direkte Eingriffe des Staates in den Markt. Das können intervenistische Regelungen sein, bei denen der Gesetzgeber den Marktteilnehmer klare und fest definierte Regeln auferlegt. Hierbei kann es sich z. B. um einen festen Emissionswert handeln, den jeder Kraftwerksbetreiber einzuhalten hat. Weniger strikt ist die regulierte Selbstregulierung. Hierbei schafft der Staat einen gesetzlichen Handlungsrahmen, innerhalb dessen sich jeder Akteur frei bewegen kann. Dies ist z. B. bei der Anreizregulierung der Fall, bei der Netzbetreiber Spielräume bei dem Ansetzen von Kosten zur Finanzierung des Netzes nutzen können. Anders sieht dies hingegen bei der Ko-Regulierung aus. Hier vereinbaren der Gesetzgeber und die Marktteilnehmer gemeinsam einen Standard, der dann verbindlich umzusetzen ist. Dieses Vorgehen ist u. a. bei der Weiterentwicklung der Marktkommunikation zu beobachten.

Indirekte Steuerungsansätze zielen hingegen nicht auf einen direkten Staatseingriff ab, sondern werden meist von der Industrie selbst angestoßen, um direkte Eingriffe des Gesetzgebers zu vermeiden. Hierbei setzen die Marktteilnehmer auf gemeinsame freiwillige Selbstverpflichtungen, die allerdings keinen rechtlich bindenden Charakter haben. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber über indirekte Steuerungsansätze die Möglichkeit, durch Politikbeschleunigung Entscheidungen der Markteilnehmer zu beeinflussen. Dies war z. B. durch den Erlass von Richtlinien wie im Jahr 2001 oder durch die neue EE-Richtlinie im Jahr 2008 der Fall sein.

Welche Bedeutung haben die neuen Steuerungsansätze des Nudgings?

Neben den direkten und indirekten Steuerungsansätzen hat sich in den letzten Jahren vor allem der Instrumentenkasten des Nudgings etabliert. Beim Nudging (engl. „nudging“ für „Anstoßen“, „Schubsen“ oder „Stupsen“) bewegt man jemanden auf mehr oder weniger subtile Weise dazu, etwas Bestimmtes einmalig oder dauerhaft zu tun oder zu lassen. Ein Beispiel wäre das Behavioral Economics. Hierunter wird die Etablierung neuer Entscheidungsstrukturen verstanden, um ein Individuum zielgerichteter in eine gewünschte Richtung zu lenken. Ansatzpunkte können z. B. Verlustaversionen sein; dem Individuum wird ein potenzieller Verlust in Aussicht gestellt wird, wenn er sich gegen etwas entscheidet. Da der Mensch in der Regel Verlust höher bewertet als Gewinne, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sich das Individuum für z. B. den Vorschlag des Gesetzgebers entscheidet.

Auch kann das zeitkonsistente Verhalten genutzt werden. Bei diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass ein Individuum schnellere Gewinne favorisiert, als langfristig auf größere Gewinne zu hoffen. So kann das Individuum ggf. über kurzfristige Prämienzahlung dazu bewegt werden, gewisse Handlungen kurzfristig zu unterlassen oder gar vollständig aufzugeben. Auch kann die Änderung von Entscheidungen von Opt-in zu Opt-out-Klauseln oder umgekehrt zum Nudging gezählt werden. Eine Opt-in-Klausel kann als Aufforderung zur Teilnahme verstanden werden, setzt aber die Handlung des Individuums voraus. Dies ist z. B. bei der Organspende der Fall, die prinzipiell ausgeschlossen ist, sofern sich eine Person nicht aktiv dafür entscheidet. Durch eine Opt-out-Klausel könnte dies komplett umgedreht werden. Dann müsste eine Person aktiv widersprechen, z. B. am System der Organspende teilzunehmen.

Fazit

Nahezu alle energiepolitischen Themen lassen sich unter Betrachtung der Steuerungszeitpunkte und -ansätze einordnen. Die Steuerungszeitpunkte helfen, zu verstehen, in welchem Stadium sich Themen befinden und lassen einen Rückschluss auf die Art und Intention der Steuerungsinstrumente des Gesetzgebers zu. Dabei hilft die Phase auch, für den praktischen Betrieb einzuschätzen, welche Ansätze und Maßnahmen vom Gesetzgeber geplant sein könnten.

Fassen wir den Dreiteiler noch einmal zusammen: Im ersten Teil haben wir beschrieben, wie Energiepolitik nach Dimension (Policy, Politics, Polity), Adressatenkreis, Umfang und Motivation unterteilt werden kann. Im zweiten Teil haben wir gezeigt, auf welchen Ebenen (bspw. International: EU oder Land: Klimagesetz des Landes NRW) Energiepolitik angesetzt werden kann. Mit dem letzten Beitrag kam der Zeitpunkt hinzu, zu welchem energiepolitische Maßnahmen wirken und welche Steuerungsansätze gewählt werden können.

Wie schon zu Anfang angekündigt, handelt es sich um ein theoretisches Modell. Es hilft in allen Fällen dabei, politische Entscheidungen besser zu verstehen und vor allem zu antizipieren, welche weiteren Entscheidungen noch folgen können.

Wenn ihr Fragen zu diesem Beitrag oder der Beitragsreihe habt, meldet euch gerne, ansonsten abonniert gerne unseren Blog.

Der Mehrebenen-Ansatz der Energiepolitik

Mehrebenen-Ansatz der Energiepolitik: Wo findet Energiepolitik statt?

Im ersten Beitrag dieser Reihe haben wir damit begonnen, uns die Dimensionen der Energiepolitik zur Steuerung der Energiewirtschaft näher anzuschauen. Wir haben dargestellt, wie der Anfang einer Analyse energiewirtschaftlicher Sachverhalte aussehen kann. Kurz zusammengefasst: Steuerungsausgangspunkte können anhand der drei Dimensionen des Energiepolitik-Begriffs betrachtet werden, Steuerungsverlustpotenziale sind oft als Ursache einzuordnen und eine Unterscheidung zwischen Steuerungsadressat und Steuerungsumfang ist bei der Betrachtung zu berücksichtigen. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen wollen wir nun den nächsten Schritt machen und uns der Frage widmen, auf welcher Ebene Steuerungsinstrumente der Energiewirtschaft durch die Politik angesetzt werden können. In diesem Zusammenhang wollen wir uns mit dem Mehrebenen-Ansatz der Energiepolitik beschäftigen:

Mehrebenen-Ansatz der Energiepolitik: Eine Einordnung

Grundgedanke des Mehrebenen-Ansatzes der Energiepolitik ist, auf welcher Ebene Energiepolitik gemacht wird und wie sich diese auf den Gesamtprozess auswirkt. Wichtig ist dabei das Verständnis, dass Energiepolitik nicht auf einer einzelnen Ebene gemacht wird, sondern auf mehreren unterschiedlichen Ebenen. Energiepolitik wird oft mit Klimaschutz synonym verwendet, Klimaschutz stellt aber nur das zentrale Ziel der Energiepolitik dar.

Die erste Differenzierung der unterschiedlichen Ebenen der Energiepolitik kann zwischen der nationalen und internationalen Ebene gemacht werden. Die internationale Ebene bezieht sich – aus deutscher Sicht – zum einen auf Beschlüsse auf Weltebene und zum anderen auf europäische Beschlüsse. Diese beeinflussen die Ziele und Handlungsmöglichkeiten der nationalen Gesetzgebung. Auf der Weltebene bildet das Pariser Klimaabkommen das Kernstück, welches das Ziel der globalen Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad verfolgt. Darauf aufbauend hat die EU ihre Klimaziele für 2030 und 2050 definiert und ein Monitoring-System mit der Governance-Verordnung geschaffen, gestützt von etlichen weiteren Richtlinien und Verordnungen, wie z. B. dem Klimapaket saubere Energien.

Die Ziele der EU dienen wiederum als Vorgabe bzw. Richtlinie für den Bund, die deutschen Klimaziele mindestens auf dem Niveau der EU-Standards zur Einhaltung der Pariser Klimaziele umsetzen. Ein eigeninitiatives, höheres Klimaziel ist natürlich möglich. Maßnahmen des Bundes stellen u. a. das Klimapaket und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie weitere Gesetze dar. Die Länder und Kommunen beschließen wiederum eigene Gesetze und Verordnung, die im jeweiligen Bundesland bzw. der eigenen Kommune umzusetzen sind.

Was auf den ersten Blick nach einem Top-Down-Ansatz aussieht, entpuppt sich in der Praxis als Mischverfahren, bei dem sich unterschiedliche Ebenen sich gegenseitig beeinflussen. So können Initiativen auf kommunaler Ebene dazu genutzt werden, neue, schärfere Ziele auf einer höheren Ebene, wie der europäischen, zu bewirken. Beispielsweise gibt es einen Zusammenschluss einzelner europäischer Städte, die deutlich schärfere Klimaziele als die der Europäischen Union verfolgen, um so schneller die Pariser Klimaziele einzuhalten.

Mehrebenen-Ansatz der Energiepolitik: Nutzen in der Praxis

Bei der Analyse energiewirtschaftlicher Sachverhalte auf der energiepolitischen Ebene hilft das Modell des Mehrebenen-Ansatzes bei der Einordnung, welche Auswirkung ein politischer Beschluss haben kann. 

Bottom-Up

Die Initiative von deutschen Städten innerhalb eines Bundeslandes kann dazu beitragen, dass es auf Landesebene zu einer besseren Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektromobile kommt. Falls diese aktiv vor Ort gefördert wird, erhöht sich der politische Druck im entsprechenden Landtag aufgrund des Akzeptanzverlusts von Verbrennungsmotoren. So kann dieses neue Steuerungsverlustpotenzial dazu führen, dass es auf Landesebene unter Umständen zu Änderungen in der Energiepolitik kommt.

Middle-Out

Genauso wie beim Bottom-Up können Initiativen von Nationalstaaten dazu genutzt werden, einheitliche Standards auf europäischer Ebene zu erreichen oder Subventionen für bestimmte Bereiche zu erwirken. Gleiches gilt für Bundesländer, die einheitliche Standards implementieren, um Änderungen auf nationaler Ebene durchzubringen.  

Top-Down

Gleichzeitig können Beschlüsse der EU zu massiven Änderungen des heimischen Energiemarktes führen, in dem z. B. Kunden der eigenständige Handel mit Energie ermöglicht wird, welcher bislang vielleicht im jeweiligen Mitgliedsstaat nicht erlaubt war. 

Fazit

Der Mehrebenen-Ansatz hilft dabei, ein besseres Verständnis zu erlangen, welcher Akteur auf energiepolitischer Ebene gerade handelt und ob bzw. welche Auswirkungen dies auf einzelne Ebenen haben kann. Die Erkenntnisse sollten genutzt werden, das eigene Unternehmen bzw. Geschäftsmodell darauf auszurichten. Allerdings setzt dies das Verständnis darüber voraus, in welcher Phase sich die Maßnahme der Politik befindet und welche Art von Steuerungsinstrument zur Weiterentwicklung des Energiemarktes genutzt wird. Die Steuerungszeitpunkte und -ansätze schauen wir uns im nächsten, finalen Blogbeitrag dieser Reihe an.

Anmerkung: Wer sich gerne mehr mit dem Thema Grundlagen der Energiewirtschaft beschäftigen möchte, dem empfehle ich mein Buch – Energiewirtschaft für (Quer-)Einsteiger – das 1 × 1 der Stromwirtschaft.

Die kommunale Wärmeplanung – Fakten, Hintergründe und Herausforderungen 

Während die deutsche Energiewende in Vergangenheit vor allem eine Stromwende war, hinkt der Wärmesektor weit hinterher. In Zeiten von Energie- und Klimakrisen wächst daher der Bedarf an effektiven Strategien zur zukunftsfähigen Umgestaltung der Wärmeversorgung. Wie wir um letzten Beitrag schon zeigen konnten, stellt der Wärmesektor mit einem Anteil von über 50 % am Gesamtenergieverbrauch und 40 Prozent an den energiebedingten Treibhausgasemissionen einen Schlüsselbereich für die Substitution fossiler Energiequellen dar.  

Im Gegensatz zur Stromversorgung sind Wärmeströme meist kleinteiliger und heterogener, weil sie von vielzähligen Akteuren, Technologien und örtlichen Gegebenheiten geprägt sind. So gehören zu den relevanten Akteuren der lokalen Energiewende neben Politik und Verwaltung, Energieversorger, Netzbetreiber, Baugewerbe, Wohnungsunternehmen, private Eigentums- und Mietparteien, Gewerbetreibende, Industriebetriebe, Rechenzentren, Ver- und Entsorgungsbetriebe. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger mit ihren privaten Verbräuchen und Einspeisungen zu berücksichtigen.  

Die Wärmewende ist daher nur bedingt zentral steuerbar, weshalb neben bundespolitischen Weichenstellungen lokale Transformationspfade notwendig sind, um die oftmals unkoordiniert verlaufenden Maßnahmen vor Ort in ein strategisches Gesamtkonzept einzubinden. Hinzu kommt, dass für eine flächendeckende Wärmewende vielfältige, zumeist private Investitionen in Heizungsanlagen, Gebäude, Erzeugungskapazitäten und Netze mit hohem Kapitalaufwand und vergleichsweise langen Refinanzierungsräumen getätigt werden müssen. Planungssicherheit spielt für die Beteiligten daher eine große Rolle. Anstelle universeller Blaupausen braucht es vor allem festgelegte, lokale Ausbauszenarien, die Investitionsanreize und -sicherheit schaffen sowie ein abgestimmtes, sektorübergreifendes Handeln befördern. In Debatten um den Umbau des Wärmesektors rücken daher derzeit vermehrt kommunale Planungsbedarfe ins Blickfeld. 

Die kommunale Wärmeplanung als Instrument zur Umsetzung der lokalen Wärmewende 

Mit einer umfassenden klima- und energiepolitischen Zielarchitektur hat die Bundesregierung bereits wesentliche Weichen für den zukunftsgerichteten Umbau der deutschen Wärmeversorgung gestellt. Wie aktuelle Daten verdeutlichen, werden die Zielsetzungen bislang jedoch mit mäßigem Erfolg verfolgt.  

Häufig mangelt es gerade auf lokaler Ebene, wo die Wärmewende maßgeblich vorangetrieben werden müsste, an Orientierung und einem abgestimmten Verhalten von Beteiligten. Neben der nationalen muss somit eine weitere Maßstabsebene einbezogen werden, wo die erforderlichen Entscheidungen getroffen und Koordinierungsaufgaben stattfinden. Nur kleinräumig lassen sich die übergeordneten Zielsetzungen in konkrete Transformationspläne übersetzen, die kohärente, ineinandergreifende Investitionsentscheidungen und ein zielgerichtetes, sektorenübergreifendes von Akteuren ermöglichen. jedoch in der Bundespolitik bislang wenig bis keine Beachtung. Diese Planungsebene zwischen den klima- und energiepolitischen Zielsetzungen und konkreten Maßnahmen auf Gebäudeebene findet in der Bundespolitik jedoch bislang wenig bis keine Beachtung. 

Anders als in Deutschland stellt sich die Situation beispielsweise in Dänemark dar. Seit 1979 sind Kommunen hier durch das Wärmeversorgungsgesetz zu einer sogenannten Wärmeplanung verpflichtet. Nach den Ölkrisen von 1973 und 1979 sollte hierdurch die stark von Erdölimporten abhängige dänische Wärmeversorgung durch die Planung und den Bau von Fernwärmenetzen nachhaltig umgebaut werden. Durch eine effizientere Nutzung von Brennstoffen in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erhoffte man sich einen Abbau der Importabhängigkeit und eine Stabilisierung der nationalen Wirtschaft. Der dänische Ansatz basiert dabei auf einer klaren Kompetenzaufteilung zwischen der nationalen Ebene, wo politische und technischen Rahmenbedingungen bereitgestellt werden und der kommunalen Ebene, wo die Gestaltungshoheit über die konkrete Ausgestaltung der lokalen Wärmesysteme liegt. Auch wenn es zu dieser Zeit noch weniger um die Nachhaltigkeitsaspekte ging, wurde Dänemark zum mit dieser Initiative europäischen Vorreiter der Wärmewende. Inzwischen werden 63 Prozent der Haushalte mit Fernwärme versorgt. Über 60 Prozent dieser Wärme stammt aus erneuerbaren Quellen.  

Landespolitische Vorreiter der kommunalen Wärmeplanung in Deutschland 

Während die wesentliche klimapolitische Gesetzgebungskompetenz im föderalen Deutschland auf Bundesebene liegt, sind erste Bundesländer innerhalb ihrer Vollzugszuständigkeit aktiv geworden und haben nach dänischem Vorbild die kommunale Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für die lokale Wärmewende eingeführt. 

Im Zuge der Novelle des Klimaschutzgesetzes Ende 2021 verpflichtete. das Land Baden-Württemberg als erstes Bundesland alle Gemeinden ab 20.000 Einwohnern zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans bis Dezember 2023. Mit Schleswig-Holstein, Hessen und Niedersachsen folgten bereits weitere Flächenländer und verankerten das strategisch-planerische Instrument als kommunale Pflichtaufgaben in den Landesgesetzgebungen. Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist die Entwicklung gesellschaftlich und wirtschaftlich tragfähiger lokaler Transformationspfade zur nachhaltigen Wärmeversorgung und zur Lösung bisheriger Koordinations- und Interessensprobleme im Zuge der Wärmewende. 

Hierfür wurde die Wärmeplanung in den betreffenden Bundesländern als langfristiger Multiakteur-Prozess angelegt, der stufenweise in einer Abfolge aus Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Aufstellung eines Zielszenarios und Maßnahmenkonkretisierung erfolgt. Zunächst werden aktuelle Wärmebedarfe, daraus resultierende Emissionen und Informationen zu Gebäuden, Wärmequellen und Infrastrukturen erfasst. Anschließend werden Wärmepotenziale (Einsparmöglichkeiten durch Sanierung, Abwärmenutzung) untersucht, um hierauf aufbauend ein Zielszenario bzw. -szenarien zu entwickeln, die in eine übergreifende Strategie und konkrete Detailplanungen überführt werden können. 

Die Qualität und Aussagekraft eines kommunalen Wärmeplans hängt dabei maßgeblich und unmittelbar von der zur Verfügung stehenden Datengrundlage ab. Für eine fundierte Wärmeplanung müssen zahlreiche Daten beschafft und verarbeitet werden. Hierzu zählen nicht nur räumlich aufgelöste Gebäudeinformationen (z. B. Gebäudetypen, Baualtersklasse, Sanierungszustand, Geschosszahl, Wärmeerzeugungsanlagen), Bedarfe, Verbräuche und Emissionen sowie Informationen zur Versorgungsinfrastruktur. Sondern auch Daten zur Nutzung der Gebäude (z. B. Anzahl der Personen bzw. Haushalte, Gewerbeart), Daten zur Erfassung möglicher Wärmequellen (z. B. Solarthermische Potenziale, Abwärmepotenziale, Erdwärme aus tiefer Geothermie) und ggf. sogar Sozialdaten spielen eine entscheidende Rolle. Um eine substantiierte Wärmeplanung zu ermöglichen, wurden Kommunen in den Ländern mit Wärmeplanungspflicht Freiheiten für die Beschaffung, Erhebung, Zusammenführung, Auswertung und Verwendung der zur Planerstellung erforderlichen personenbezogenen Daten, sicherheitskritischen Informationen und Unternehmensgeheimnisse eingeräumt. 

Mangels bundeseinheitlicher Standards besteht durch das Vorpreschen einzelner Länder aktuell jedoch die Gefahr, dass unterschiedliche Regelungen getroffen werden und uneinheitliche Lösungen entstehen. Eine Standardisierung und Vergleichbarkeit sowie ein Ausschöpfen der damit verbundenen Synergiepotenziale wird hierdurch konterkariert.  

Aktuelle Beratungen für ein Bundesgesetz zur Kommunalen Wärmeplanung 

Die Bedeutung der Kommunalen Wärmeplanung und einheitlicher Vorgehensweisen wurde auf Bundesebene erkannt und im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode eine flächendeckende Einführung der Kommunalen Wärmeplanung angekündigt. Zur Verhinderung eines methodischen Flickenteppichs, laufen hierauf aufbauend aktuell Vorbereitungen für ein Bundesgesetz auf Grundlage der bestehenden Landesgesetze. Auf Basis von Länder- und Stakeholder-Konsultationen wurden erste Eckpunkte für das Gesetz zur Wärmeplanung bekannt gegeben:  

So soll das Gesetz Länder zur Durchführung einer Wärmeplanung verpflichten und unter Berücksichtigung nationaler Ziele einen groben Orientierungsrahmen für die Durchführung vorgeben, den Planenden gleichzeitig aber möglichst große Gestaltungsspielräume einräumen. Es ist zu erwarten, dass die Aufgabe in den meisten Ländern auf die Kommunen übertragen wird. Zu den bislang bekannt gegebenen Bestandteilen des Bundesgesetzes zählen einheitliche Fristen für die Erstellung, inhaltliche Anforderungen sowie spezielle Datenerhebungsermächtigungen für personenbezogene Daten. 

Auch wenn diese Standardisierungsbestrebungen zu begrüßen sind, gibt es noch operative Lücken, wenn es um Fragen der Finanzierung von Mehraufwänden, der Verbindlichkeit von Wärmeplänen sowie dem Verhältnis zu bestehenden Rechtsordnungen, Verträgen und Zielsetzungen geht. Zumal für eine fundierte Wärmeplanung städtebauliche und energiewirtschaftliche Zusammenhänge eng abzustimmen sind, überrascht es zudem, dass die kommunale Energiebranche bislang nur im Rahmen von Datenbereitstellungspflichten berücksichtigt wird.  

Die Rollen von Kommunen und Stadtwerken  

Die Bereitstellung und der Betrieb leitungsgebundener Energieinfrastrukturen zählen seit jeher zu den Kernaufgaben der Stadtwerke. Im Prozess der Kommunalen Wärmeplanung können und müssen sie neben Kommunen daher eine zentrale Rolle einnehmen – Und das nicht nur als Datenlieferanten, sondern auch als Vorbilder, Akteure, Beratende sowie in koordinierender und steuernder Funktion. 

Gerade kleinere Kommunen werden perspektivisch mit der komplexen Kommunalen Wärmeplanung an ihre personellen und fachlichen Grenzen stoßen. Für die Erstellung sind sie daher meist zwingend auf externe Unterstützung angewiesen. Um die operativen Lücken zu schließen und zugleich ineffiziente Parallelplanungen zu verhindern, bietet sich daher eine enge partnerschaftliche Einbindung kommunaler Versorger mit ihren Interessen, Ressourcen und ihrem Wissen in den Prozess der Wärmeplanung an.  

Energieversorgungsunternehmen besitzen durch ihr traditionell breites Aufgabenportfolio und jahrelange Erfahrung im kommunalen Kontext spartenübergreifendes Spezialwissen, das sie gezielt einbringen können. Gemeinsam mit der Kommunalverwaltung verwalten sie zudem ohnehin einen Großteil der für die Wärmeplanung relevanten Daten und stehen zugleich als Betreiber von kritischen Infrastrukturen für Vertrauenswürdigkeit und Beständigkeit im Umgang mit sensiblen Daten. 

Umgekehrt birgt die Wärmeplanung auch für die lokale Energiewirtschaft zentrale Chancen, wenn es um Planungs- und Investitionssicherheit für den Aus- und Umbau lokaler Energie- und Wärmenetze geht. Das wirtschaftliche Risiko bei der erforderlichen Infrastrukturplanung, welches durch hohe Kapitalaufwendungen und lange Abschreibungszeiträume befördert wird, kann so minimiert werden. 

Aufgrund des zuletzt gestiegenen Bedarfs haben viele Stadtwerke, die große Wärmenetze betreiben, bereits aus eigener Motivation Wärmepläne erstellt, um im eigenen Verantwortungsbereich Maßnahmen zur Energieeffizienz und/oder zur Dekarbonisierung der Erzeugung umzusetzen. Hinsichtlich der aktuellen Energie- und Klimakrise werden weitere notwendigerweise folgen müssen. Über Kooperations- und Austauschplattformen wie Civitas Connect e. V. wird hierzu der Wissenstransfer zwischen Versorgungsunternehmen und Kommunen auch überregional befördert. Das Vorwissen aus anderen Kommunen kann so gezielt für lokale Strategien für die Wärmewende genutzt werden. 

Fazit  

Die Kommunale Wärmeplanung bietet den Kommunen und der kommunalen Energiewirtschaft ein strategisch-planerisches Instrumentarium, um die Erfüllung nationaler Zielsetzungen mit lokalen Zugewinnen zu verbinden. So sorgt die Kommunale Wärmeplanung einerseits für Versorgungssicherheit, Dekarbonisierung, Klimaschutz und Importunabhängigkeit, bietet zusätzlich aber auch die Möglichkeit den lokalen Daseinsvorsorgeauftrag der Kommune zu unterstützen. Die im Zuge der Kommunale Wärmeplanung erarbeiteten integrierten und strategischen Flächen- und Infrastrukturplanungen tragen zu einer vorausschauenden Stadtentwicklungsplanung bei und erlauben es, soziale Aspekte wie Milieuschutz mit der sanierungsbezogenen Aufwertung von Wohnungen zu verbinden. Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung eröffnet eine systematische Wärmeplanung somit auch für kleinere Kommunen erhebliches Potenzial für Kosteneinsparungen und die effiziente Umsetzung von Klimaschutzzielen.  

Perspektivisch sollten bundeseinheitliche Regelung die Vergleichbarkeit kommunaler Wärmeplanungen sowie eine Übertragbarkeit von Instrumenten ermöglichen. Um eine effiziente und fundierte Wärmeplanung zu befördern, gilt es auf bundespolitischer Ebene jedoch noch zentrale operative Lücken im Hinblick auf die Finanzierung, von Mehraufwänden, die Verbindlichkeit von Wärmeplänen, dem Verhältnis zu bestehenden Rechtsordnungen, Verträgen und Zielsetzungen sowie das Zusammenwirken mit kommunalen Versorgungsunternehmen zu schließen. 

Veranstaltungsempfehlung

Beim kommenden CIVI/TALK geht es um das Thema „kommunale Wärmekonzepte“. Im Webinar wird ein Überblick zur aktuellen Lage der kommunalen Wärmeplanung (gesetzlicher Rahmen, Fördermöglichkeiten etc.) vorgestellt und durch Praxisbeispiele aus zwei Bundesländern ergänzt.

Die Online-Veranstaltung wird durch die Landesagentur NRW.Energy4Climate und Civitas Connect, unterstützt durch die EE Energy Engineers, durchgeführt.

Die Zielgruppe sind Mitarbeiter von Kommunen und Stadtwerken.

Bocholter Energie- und Wasserversorgung führen erste SAP Fiori-Apps ein

Strategische Entscheidungen

Die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH (BEW) führen mit SAP ESS & MSS ihre ersten SAP Fiori-Apps ein. Damit geben die BEW ihren Mitarbeitern und Führungskräften die Möglichkeit, Informationen und relevante Personaldaten auch über mobile Endgeräte zu pflegen und abzurufen. Gleichzeitig wurden die Prozesse der Personalverwaltung modernisiert und in großen Teilen digitalisiert. Fiori-Apps zeichnen sich durch eine intuitive Bedienung aus und bieten einen Ausblick auf die neue Anwendungswelt in S/4HANA.

Durchführung

Das SAP ESS wurde im SAP HCM der BEW durch die items installiert. Die Fiori-Infrastruktur wird auf einem geteilten Mehrmandanten-System bereitgestellt, wodurch sich für die BEW Synergieeffekte ergeben, die zu signifikanten Kostenersparnissen führen. Als Vorlage für die Einrichtung der Fiori-Apps wurde ein von items bereitgestellter Standard verwendet. Die Bereitstellung der SAP-Systeme sowie die Einrichtung des ESS und der Fiori-Apps erfolgte durch die items aus einer Hand.

Die Bereitstellung der ESS-Apps auf den mobilen Endgeräten der Mitarbeiter erfolgte durch die IT der BEW mit Unterstützung der Microsoft 365-Experten der items. Um die sensiblen Daten ausreichend zu schützen, wurde durch die items zusätzlich eine Zweifaktor-Authentifizierung für die App eingerichtet.

Ergebnisse

Das SAP HCM der BEW wurde effektiv um die SAP Applikationen Employer Self Service (ESS) und Manager Self Service (MSS) erweitert, sodass eine weitgehende Dezentralisierung von Informationsprozessen und Digitalisierung von papierbeleghaften Prozessen Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen mit sich bringen.

„Wir konnten im Projekt wesentliche Personalprozesse digitalisieren, die dadurch nun schlanker, transparenter und wesentlich schneller geworden sind. Dass die Anwendungen auch für Smartphones optimiert sind, bietet uns einen echten Mehrwert – insbesondere für unsere Kolleginnen und Kollegen, die viel unterwegs sind.“ – Henning Honsel, stellv. Personalleiter BEW

Das Designkonzept Fiori funktioniert unabhängig von Endgeräten und Bildschirmgrößen, weshalb sich die Apps problemlos auf den Endgeräten der Mitarbeiter installieren ließen. Somit haben die Mitarbeiter zu jeder Zeit und ortsunabhängig die Möglichkeit, konsistent ihre Zeiterfassung durchzuführen und relevante Informationen und Daten zu Ihrer Person zu pflegen. Die Nutzerfreundlichkeit steigt, bei einem gleichzeitig sinkenden Verwaltungsaufwand.

Die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH (BEW) gehört zur Stadtwerke-Bocholt-Gruppe. Es ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, das Bocholter Privat- und Geschäftskunden aus einer Hand mit Energie und Trinkwasser versorgt. Darüber hinaus beliefert die BEW regional Privatkunden und deutschlandweit Industriekunden mit Strom und Erdgas.

SAP Fiori

Fiori ist das neue Designkonzept, das die User-Experience von SAP-Anwendungen vereinfacht und personalisiert. Fiori arbeitet dabei mit sogenannten Kacheln oder auch Apps, wie man sie auch aus vielen anderen Bereichen bei mobilen Endgeräten kennt. Für den mobilen Einsatz des SAP ESS ist der Einsatz von SAP Fiori eine Voraussetzung. Fiori wird aber auch bei einem angedachten Wechsel in die SAP HANA-Welt ein entscheidender Faktor sein, der für HANA nicht zwingend vorausgesetzt, jedoch für ein entsprechendes Nutzungserlebnis empfohlen wird.

Wie wird die Gaspreisbremse kalkuliert? Eine Beispielrechnung

Die Gaspreisbremse naht, doch wie wird sie kalkuliert?

Wie haben Gaslieferanten ab dem ersten März 2023 den Abschlag von SLP-Kunden zu berechnen? Wie erfolgt die rückwirkende Verrechnung für die Monate Januar und Februar? Was passiert, wenn der SLP-Kunde unterhalb des Jahres abgerechnet wird oder wenn er zum Zeitpunkt der Abrechnung weniger als das Entlastungskontingent verbraucht hat? Diese Fragen und viele weitere stellen sich aktuell vermutlich alle Gaslieferanten, welche mit der Umsetzung der Gaspreisbremse beschäftigt sind. Was auf den ersten Blick einfach klang, dass jeder SLP-Kunde einen gedeckelten Preis für ein bestimmtes Mengenkontingent erhält, ist in der Praxis doch viel komplexer. Denn es existieren eine Vielzahl von Tarifstrukturen und zusätzlich sind einige Ausnahmen und Besonderheiten im Gesetz zu beachten.

Dennoch haben wir uns die Mühe gemacht, verschiedene Kalkulationsbeispiele zu erstellen, wie die Berechnung der Gaspreisbremse für einzelne Abrechnungsvarianten für SLP-Gaskunden aussehen könnte. An dieser Stelle sei eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich um Rechenbeispiele handelt, für die wir keine Gewähr auf Richtigkeit gewähren! Betrachtet unsere Rechenbeispiele als Hilfestellung, wie wir als items die Gaspreisbremse verstehen. Hierbei betrachten wir nur drei Standardfälle für einzelne Tarifstrukturen. In der Praxis sollte daher immer eine eigene Prüfung der eigenen Tarifstrukturen und Berücksichtigung gesetzlicher Ausnahmen, Höchstgrenzen etc. vorausgehen.

Insgesamt stellen wir drei unterschiedliche Rechenbeispiele vor, welcher im SLP-Bereich unserer Auffassung nach den Großteil der Tarifanwendungsfälle abdecken sollten. Die Auswirkungen eines Lieferantenwechsels greifen wir in diesem Beitrag jedoch nicht auf. Bevor wir aber in die Beispielkalkulation einsteigen, werfen wir erst noch einen Blick auf die theoretischen Rechengrundlagen der Gaspreisbremse.

Die theoretische Grundlage zur Ermittlung der Gaspreisbremse

Ausgangspunkt für die Gaspreisbremse ist die Bestimmung eines sog. Entlastungskontingents. Dieses errechnet sich bei SLP-Kunden bis zu einem jährlichen Verbrauch von max. 1,5 Mio. kWh i. d. R. über den Vorjahresverbrauch und ist auf 80 % gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch wird zu Beginn der Gaspreisbremse einmalig bestimmt und kann nicht wieder geändert werden. Bei dem Entlastungskontingent handelt es sich somit um eine festgelegte subventionierte Menge, die mit einem staatlich festgesetzten Referenzpreis gedeckelt wird. Für SLP-Gaskunden beträgt dieser 12 ct/kWh. Liegt der vereinbarte Preis (realer Gaspreis) mit dem Letztverbraucher oberhalb von 12 ct/kWh greift die Gaspreisbremse.

Aus Sicht des Letztverbrauchers handelt es sich bei der Entlastung über die Gaspreisbremse somit um einen staatlichen Zuschuss, der mit der monatlichen Abschlagszahlung vorläufig und erst mit der Rechnungsstellung endgültig gewährt wird. Der staatliche Zuschuss berechnet sich über den sog. Differenzbetrag. Der Differenzbetrag errechnet sich aus der Differenz des eigentlich vereinbarten Gaspreises minus dem Referenzpreis. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der staatliche Zuschuss nur für die Gasmenge des Entlastungskontingents, also 80 % des Vorjahresverbrauchs, vorgesehen ist. Für alle Gasmengen, welche oberhalb des gewährten Entlastungskontingents liegen, muss der Letztverbraucher den vollen Gaspreis zahlen. Ausnahmen bestehen evtl. für Letztverbraucher, welche bestimmte Höchstgrenzen der staatlichen Förderung überschreiten, sollen aber an dieser Stelle vernachlässigt werden, da dies hauptsächlich RLM-Kunden betreffen dürfte.

Da ein SLP-Kunde nicht jeden Monat abgerechnet wird, sondern normalerweise alle 12 Monate, müssen Gaslieferanten ab dem 01.03.23 ihre Abschläge neu kalkulieren und ihre Kunden über die Höhe der neuen Abschläge bis Mitte Februar informieren. Gleichzeitig sind die Kunden im Monat März rückwirkend für die Monate Januar und Februar zu entlasten. Das Entlastungskontingent selbst wird als vorläufige Entlastung in Form der Abschläge gleichmäßig über das Jahr verteilt. Kommt es zu Preisanpassungen im Jahr 2023, sind mengengewichtete Preiseffekte zu berücksichtigen. Das grobe Berechnungsschema ist der folgenden Abbildung zu entnehmen.

Welche Varianten müssen je Tarif berücksichtigt werden?

Die gesamte Anzahl möglicher Tarifstrukturen im Bereich Gas zu betrachten, ist im Rahmen dieses Blogbeitrags nicht möglich. Deshalb werden wir uns auf drei verschiedene Rechenbeispiele konzentrieren. Bei dem ersten Beispiel handelt es sich vermutlich um das Best-Case-Szenario, bei der ein SLP-Kunde über das gesamte Jahr zu den gleichen Preiskonditionen von einem Gaslieferanten versorgt wird. Die Abrechnungsperiode liegt genau bei Januar bis Dezember, wodurch die nächste Jahresabrechnung genau den Zeitraum der Gaspreisbremse umfasst. Hierbei werden wir die drei Varianten betrachten, wenn der Letztverbraucher mehr Gas als im Vorjahreszeitraum verbraucht, wenn er weniger Gas verbraucht, aber mehr, als ihm nach dem Entlastungskontingent zusteht und wenn er weniger verbraucht, als das Entlastungskontingent vorsieht.

Im zweiten Rechenbeispiel wird die erste Variante verändert, dass der Gaslieferant eine unterjährige Preisanpassung zur Mitte des Jahres vornimmt, wodurch der Differenzbetrag neu kalkuliert werden muss und somit die Höhe des neuen Abschlags nach Durchführung der Preisanpassung. Im dritten Rechenbeispiel wiederum betrachten wir den Fall einer unterjährigen Abrechnung des Kunden in Mitte 2023, was dazu führt, dass ein Teil des staatlichen Zuschusses mit in die Abrechnung 2024 genommen werden muss. Alle Beispiele gehen von der Kalkulation eines SLP-Kunden mit einer Vorjahresprognose von 10.000 kWh aus. Bei allen Rechenbeispielen wird der Arbeitspreis vernachlässigt, da dieser durch die staatlichen Vorgaben nicht mehr angepasst werden kann, sofern sich keine staatlichen Preisbestandteile mehr verändern. Bei allen Rechenbeispielen geht es also um die Kalkulation der Höhe des Abschlags auf Basis des Verbrauchs. Die monatlichen Kosten für den Arbeitspreis müssten noch hinzugerechnet werden.

Rechenbeispiel 1 Gaspreisbremse: – SLP-Belieferung Jan. – Feb. ohne Preisanpassung

In unserem Rechenbeispiel 1 haben wir einen SLP-Kunden mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von 10.000 kWh. Die Belieferung erfolgt über das gesamte Jahr zu einem konstanten Preis von 16 ct/kWh. Die Jahresabrechnung erfolgt zum Dezember 2023. Das Entlastungskontingent beträgt 8.000 kWh (80 %) und der Referenzpreis liegt bei 12 ct/kWh (brutto). Das Entlastungskontingent wird gleichmäßig auf alle 12 Monate verteilt. Der neue Abschlag ab dem ersten März 2023 berechnet sich insgesamt aus drei Bestandteilen:

  1. Der subventionierten Menge des Entlastungskontingents (8.000 kWh) * dem Referenzpreis (12 ct/kWh) verteilt auf 12 Monate: 80,00 € p.m.
  2. Dem Abschlag, für die nicht subventionierte Menge (2.000 kWh) * dem realen Gaspreis (16 ct/kWh) verteilt auf 12 Monate: 26,67 € p.m.
  3. Dem staatlichen Zuschuss als vorläufige Entlastung auf Basis des Differenzpreises errechnet aus der Differenz des: realen Gaspreises (16 ct/kWh) minus dem Referenzpreis (12 ct/kWh) mal die subventionierte Menge (8.000 kWh) verteilt auf 12 Monate: 26,67 € p.m.

Der staatliche Zuschuss ist nicht vom Letztverbraucher zu tragen. Stattdessen erhält das EVU das Geld bereits über eine beantragte Vorauszahlung vom Staat über eine Prüfbehörde. So muss der Letztverbraucher lediglich einen Abschlag von 106,67 € zahlen anstatt einem Abschlag von 133,33 € pro Monat.

Da die Gaspreisbremse jedoch im Januar und Februar noch nicht greift, muss der Letztverbraucher für diese beiden Monate den vollen Abschlag von 133,33 € p.m. zahlen. Eine Anpassung des Abschlages auf 106,67 € p.m. erfolgt erst ab März 2023. Lediglich im Monat März besteht die Besonderheit, dass der Letztverbraucher rückwirkend für die Monate Januar und Februar zu entlasten ist. In diesem Fall reduziert sich der Abschlag im Monat März zusätzlich um den staatlichen Zuschuss von jeweils 26,67 €. Somit erhält der Letztverbraucher eine zusätzliche Entlastung im Monat März von 53,33 €. Der Märzabschlag sinkt auf 53,34 €. Für die Monate April bis einschließlich Dezember verbleibt der Abschlag bei 106,67 €. Insgesamt zahlt der Letztverbraucher in Summe 1.280,00 € für das gesamte Jahr.

Im Monat Dezember kommt es zur Jahresabrechnung zwischen dem Lieferanten und Letztverbraucher, bei der die endgültige Entlastung des Letztverbrauchers erfolgt auf Basis seines realen Verbrauchs nach der Jahresendablesung. Hier kann es zu drei unterschiedlichen Konstellationen kommen:

  1. Der Jahresverbrauch liegt unterhalb der Verbrauchsprognose, aber oberhalb des Entlastungskontingents
  2. Der Jahresverbrauch liegt unterhalb des Entlastungskontingents
  3. Der Jahresverbrauch liegt oberhalb der Jahresverbrauchsprognose

Im Szenario der Beispielrechnung wird ein Jahresverbrauch von 9.000 kWh angenommen. Der Preis hat sich über das gesamte Jahr nicht geändert und beträgt 16 ct/kWh. Ohne Strompreisbremse liegen die Kosten bei 1440 € (der Arbeitspreis ist noch zu ergänzen). Der staatliche Zuschuss ergibt sich aus dem Differenzbetrag von 4 ct/kWh mal dem Entlastungskontingent und beträgt 320 €, welcher von den ursprünglichen Kosten von 1440 € abzuziehen ist. Es ergibt sich ein fälliger Endbetrag von 1.120 € bei einer geleisteten Abschlagszahlung von 1.280,00 €. Der Kunde hat somit ein Guthaben von minus 160,00 €.

Liegt der Jahresverbrauch unterhalb des Entlastungskontingents z. B. bei 7.000 kWh, erfolgt die Berechnung nach dem gleichen Schema. Ohne Gaspreisbremse ergeben sich bei 7.000 kWh mal den Arbeitspreis von 16 ct/kWh Kosten von 1120 €. Da sich der Arbeitspreis nicht geändert hat, verbleibt der staatliche Zuschuss bei 320 €. Es ergibt sich ein geringer Endbetrag von 800 €. Da die Abschlagszahlung unverändert geblieben ist, ergibt sich ein Saldo von minus 480,00 €.

Liegt der Jahresverbrauch hingegen oberhalb der Verbrauchsprognose z. B. bei 12.000 kWh steigen die Kosten ohne Gaspreisbremse auf 1920 € an. Der Zuschuss verbleibt weiterhin bei 320 €, da das Entlastungskontingent bei 8.000 kWh gedeckelt bleibt. Es ergibt sich ein Endbetrag von 1.600 €, sodass der Kunde nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlung 320,00 € nachzahlen muss.

Würde der Jahresverbrauchswert genau bei der Jahresprognose von 10.000 kWh liegen, ergäbe sich ein Guthaben was genau einem Monatsabschlag entspricht. Der Wert liegt nicht bei null, weil in dem Kalkulationsbeispiel im Monat der Jahresendabrechnung noch ein Abschlag eingezogen wurde. In der Praxis wird dies von Lieferanten unterschiedlich gehandhabt und im Monat der Jahresendabrechnung manchmal der zusätzliche Abschlag erhoben und manchmal nicht. Würde der zusätzliche Abschlag entfallen in dem Monat der Jahresendabrechnung würde die Rechnung genau aufgehen.

Rechenbeispiel 2 Gaspreisbremse: SLP-Belieferung Jan. – Feb. mit unterjähriger Preisanpassung

Im zweiten Rechenbeispiel bleibt die Konstellation unverändert, mit der Ausnahme, dass der Lieferant zum Monat Juli eine unterjährige Preisanpassung durchführt und den Arbeitspreis auf 20 ct/kWh anhebt. Die Preisanhebung ist dem Versorger zum Jahresanfang noch nicht bekannt, weswegen die erste Kalkulation der Abschläge wie in Beispiel 1 erfolgt. Auf Basis des Vorjahresverbrauchs von 10.000 kWh und einem Arbeitspreis von 16 ct/kWh ergibt sich weiterhin ein Abschlag ohne Gaspreisbremse von 133,33 €. Mit Berücksichtigung der Gaspreisbremse ergibt sich weiterhin ein Abschlag von 106,67 €, da der staatliche Zuschuss 26,67 € beträgt. Die Letztverbraucher zahlen in den Monaten Januar und Februar weiterhin die vollen Abschläge von 133,33 € und es findet eine zusätzliche Entlastung im Monat März von 53,33 € statt. Ab dem Monat April verbleibt bis zur Preiserhöhung der Abschlag bei 106,67 €.

Mit der Preisanpassung zum Juli 2023 auf 20 ct/kWh ist eine Neuberechnung des Abschlages erforderlich. Da der Lieferant keine unterjährige Ablesung durchgeführt hat, wird die Annahme getroffen, dass dem Letztverbraucher zur Hälfte des Jahres noch 5.000 kWh für das laufende Jahr verbraucht (natürlich können hier auch andere Mengen angesetzt werden). Auf Basis der angenommenen 5.000 kWh erfolgt eine Neukalkulation des Abschlages mit dem neuen Arbeitspreis. Da für das Entlastungskontingent weiterhin der Referenzpreis von 12 ct/kWh für die Menge von 80 % gilt, verbleibt dieser Bestandteil des Abschlages bei 80 € pro Monat. Der Abschlag für die restlichen 20 % steigt jedoch auf 33,33 € durch den höheren Arbeitspreis an. Da durch die Preiserhöhung der Differenzbetrag (20 ct/kWh minus 12 ct/kWh) ansteigt, ergibt sich nun ein höherer staatlicher Zuschuss von 53,33 €. Der neue Abschlag beträgt ab Juli somit 113,33 € für die Monate Juli bis Dezember bis zur Jahresendabrechnung. Ohne Gaspreisbremse würde der neue Abschlag 166,67 € betragen. Insgesamt leistet der Letztverbraucher Abschläge über das Jahr in Höhe von 1.320,00 €. 

Kommt es zur Jahresendabrechnung im Dezember bei einem beispielhaften Jahresverbrauch von 9.000 kWh (unterhalb der Vorjahresprognose) ergeben sich ohne die Gaspreisbremse Kosten von 1620 €. Der Betrag ergibt sich aus einem mengengewichteten Verbrauch mal dem jeweiligen Arbeitspreis. Da zum Juni keine unterjährige Ablesung erfolgt ist, wurde in der Rechnung zur Vereinfachung ein gleichmäßiger Verbrauch von 4.500 kWh je Preisperiode unterstellt. Welche Methodik hier anzusetzen ist, sollte jeder Lieferant auf Basis der Anforderungen der Gaspreisbremse für sich selbst klären.

Durch die Preiserhöhung steigt auch der staatliche Zuschuss auf 480 € an, welcher sich ebenfalls aus einem mengengewichteten Entlastungskontingent ergibt. In unserem Beispiel durch 6*26,67 € für die Monate Januar bis Juni und 6*53,33 € für die Monate Juli bis Dezember. Es ergibt sich somit ein Endbetrag von 1.140,00 € nach Abzug des staatlichen Zuschusses. Unter Berücksichtigung der Summe der Abschlagszahlung von 1.320,00 € ergibt sich ein Guthaben von 180,00 €. 

Rechenbeispiel 3 Gaspreisbremse: SLP-Belieferung unterjährige Abrechnung des Kunden im Juni 2023

Im dritten Rechenbeispiel steigt die Komplexität der Abrechnung, da die Jahresendabrechnung nicht mehr zum Monat Dezember erfolgt, sondern unterjährig im Jahr 2023. Es werden die gleichen Werte wie in Rechenbeispiel 1 angenommen. Eine Preiserhöhung für das Jahr 2023 erfolgt wie in Rechenbeispiel 2 auf 20 ct/kWh zum Monat Juli im Zuge der Jahresendabrechnung. Bis zum Monat Juni ändert sich im Beispiel 3 relativ wenig. Der Abschlag für die Monate Januar und Februar beträgt weiterhin 133,33 €, zum Monat März erfolgt die rückwirkende Entlastung mit 53,33 €. Der neue Abschlag ab März reduziert sich durch die vorläufige Entlastung durch den staatlichen Zuschuss auf 106,67 €. Bis zum Monat Juni leistet der Letztverbraucher eine Abschlagszahlung von 640,00 €.

Damit im Monat Juli mit einer neuen Abrechnungsperiode begonnen werden kann, kommt es im Juni zur Endabrechnung für das Lieferjahr 2022/23. In unserem Beispiel betrachten wir jedoch nur den Anteil des Lieferjahres von 2023. Auf der realen Endabrechnung wären die Kosten und Mengen für das Jahr 2022 zusätzlich zu berücksichtigen. Im Zuge der Jahresendabrechnung wurde für 2023 für die Monate Januar bis Juli ein Verbrauch von 4.000 kWh ermittelt. Der Arbeitspreis war für diese Abrechnungsperiode konstant bei 16 ct/kWh. Es ergeben sich Kosten ohne die Gaspreisbremse von 640,00 €. Der staatliche Zuschuss beträgt insgesamt 160 €. Aus dem Endbetrag von 480 € gegenüber geleisteten Abschlagszahlungen von 640,00 € ergibt sich ein Guthaben-Saldo von minus 160 €. Das Guthaben wird in unserem Beispiel ausbezahlt und nicht mit der nächsten Abrechnungsperiode verrechnet. Ob dieses Vorgehen zulässig ist, sollte jeder Lieferant noch einmal juristisch prüfen lassen oder ob eine Überführung des Guthabens in die nächste Abrechnungsperiode zwingend erforderlich ist.

Für die nächste Abrechnungsperiode 2023/24 muss der Lieferant den Abschlag neu kalkulieren, durch die Preisanpassung zum Juli auf 20 ct/kWh. Obwohl der Kunde weniger Gas in der letzten Abrechnungsperiode benötigt hat, verbleibt in unserem Beispiel die neue Verbrauchsprognose bei 10.000 kWh. Es ergibt sich ein neuer Abschlag von 113,33 € wie im Rechenbeispiel 2 nach der Preiserhöhung. Ohne Gaspreisbremse würde der Abschlag 166,67 € betragen. Für die Monate Januar bis Dezember verbleibt der Abschlag bei 113,33 €. Da ab Januar 2024 die Gaspreisbremse endet, steigt der Abschlag auf 166,67 € an. Würde die Abrechnung bis zum Ende der normalen Abrechnungsperiode durchlaufen, ergeben sich Abschlagszahlungen des Letztverbrauchers in Höhe von insgesamt 1.680,00 €.

Für die Rechnung 2023/24 bedeutet dies, dass ein Teil der staatlichen Zuschüsse in zwei Jahresendabrechnungen erfolgt. In unserem Rechenbeispiel würde dies bedeuten, dass bei einem Verbrauch von 11.000 kWh am Ende der Abrechnungsperiode Kosten von 2.200,00 € anfallen und ein Anteil des staatlichen Zuschusses von 320,00 € zusteht. Es ergibt sich ein Endbetrag von 1.880,00 € gegenüber geleisteten Abschlagszahlungen von 1.680,00 €, wodurch sich ein Saldo von 200 € ergibt, die der Kunde als Nachzahlung leisten muss.

Allerdings besteht nach der Gaspreisbremse nach § 20 die Besonderheit, dass alle Gaslieferanten allen ihren Kunden binnen einer bestimmten Frist bereits eine Jahresendabrechnung über die Höhe aller gewährten Entlastungsbeträge ausweisen muss. Somit muss auf der Endabrechnung 2023/24 auch der Anteil des staatlichen Zuschusses mitberücksichtigt werden, welcher in der Rechnung 2022/23 ausgewiesen wurde, damit der Kunde die Information über die Höhe der insgesamt gewährten Entlastung erhält. In der Praxis muss die Rechnung ggf. frühzeitiger erfolgen muss. in unserem Beispiel passt es gerade noch, da die Endabrechnung spätestens bis zum 30. Juni 2024 erstellt sein muss. Der Abrechnungszeitraum verkürzt sich somit im Beispiel nicht. Anders wäre es gewesen, wenn die Abrechnung erst im September gewesen wäre.

Fazit

Wie vermutlich an den Rechenbeispielen ersichtlich wurde, handelt es sich bei der Gaspreisbremse um ein komplexeres Konstrukt, welches durch die IT-Systeme abgebildet werden muss. Neben den drei Rechenbeispielen existieren allerdings noch eine Vielzahl von Sonderkonstruktionen, die wir in unserem Beitrag nicht beachtet haben. So sind weitere Kalkulationen bei SLP-Kunden notwendig, deren Preise vom Spotmarkt abhängen und das ganze Kundenfeld der RLM-Kunden wurde vernachlässigt. Da allerdings die Tarifvielfalt bei Lieferanten sehr unterschiedlich sein kann, sollte jeder Lieferant für sich prüfen, wie die Rechenlogik der Gaspreisbremse auszugestalten ist.

Die Abrechnungskomplexität steigt auf jeden Fall, wenn der Lieferant keine klassische Endabrechnung vornimmt, sondern eine rollierende unterjährige Abrechnung. Sollte der Lieferant ggf. eine gemeinsame Spartenabrechnung im Zuge der Jahresendabrechnung durchführen und werden die Guthaben je Sparte miteinander verrechnet, kann es auch hier zu Abrechnungsproblemen kommen. Die Guthaben je Sparte müssen teilweise nach den Energiepreisbremsen je Konstellation anders verwendet werden.

Hinzu kommt, dass die Abrechnung für das Lieferjahr 2023/24 vermutlich bei vielen Kunden in der rollierenden Abrechnung verkürzt werden muss, um die Fristen der Energiepreisbremsen einhalten zu können. Mit Blick auf den März und bereits anstehenden Entlastungen im Februar für RLM-Kunden wird das Energiepreisbremsen-Projekt vermutlich ein Marathon im Dauersprintmodus, um die Abrechnungsfähigkeit des Lieferanten und damit seine Liquidität sicherzustellen. Verändern würde sich die Konstellation auch noch einmal, wenn die Strompreisbremse bis Mai 2024 verlängert werden sollte. Die in diesem Blogbeitrag verdeutlichten Rechenbeispiele liefern zumindest vielleicht einen Eindruck, wie die Gaspreisbremse für SLP-Kunden zu kalkulieren ist. An dieser Stelle sei noch einmal hervorgehoben, dass es sich nur um exemplarische Rechenbeispiele handelt, wie wir auf Basis der Gesetzeslage die Gaspreisbremse kalkulieren. Ein Anspruch auf Richtigkeit unserer Rechnung erheben wir explizit nicht. Wer jedoch Interesse an der Excel zur Kalkulation der Rechenbeispiele hat, kann sich gerne bei uns melden. 

Weitere Beiträge zu den Energiepreisbremsen

AVA Abfallverwertung Augsburg KU und items GmbH & Co. KG verlängern die Zusammenarbeit für SAP S/4 HANA Systemleistungen

Münster, 09.12.2022 – Im Rahmen eines EU-Ausschreibungsverfahrens hat sich die items GmbH & Co. KG (items) für die ausgeschriebenen SAP S/4 HANA-Systembetriebsleistungen der AVA beteiligt und erfolgreich gegen den Wettbewerb durchgesetzt. Die zentralen Bewertungskriterien, die zu einer Entscheidung für die items als neuen IT-Dienstleister geführt haben, waren die nachgewiesene Qualität und Funktionalität zum wirtschaftlichsten Preis. Die Dienstleistungserbringung beginnt zum 1. Januar 2024 und ist zunächst auf 4 Jahre vereinbart.

„Wir freuen uns, dass sich die items im europaweiten Ausschreibungsverfahren sowohl qualitativ als auch wirtschaftlich als strategischer Partner für die AVA bestätigen konnte.“ so Michael Stenzel, Leiter IT der AVA. „Die items hat uns in den zurückliegenden Jahren als IT-Dienstleister entscheidend unterstützt und wird dies auch in der Zukunft erfolgreich tun.“

items erbringt seit fast zehn Jahren IT-Dienstleistungen für die AVA. Im Wesentlichen sind das der Betrieb und die Betreuung der IT-Infrastruktur für die SAP-Systeme der AVA. Darüber hinaus erbringt items die Anwendungsbetreuung und Beratungsleistungen für die 50 SAP-Anwender. Die eingesetzten SAP Module sind FI, FI-AA, CO inkl. EC-PCA, PS, MM und HCM.

„Wir sind stolz darauf, der AVA schon seit so langer Zeit ein verlässlicher Partner sein zu dürfen und nun auch die etablierte sowie vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der AVA fortführen zu können.“ bestätigt Ingo Weicker, Leiter Marktentwicklung bei items und Kundenmanager für die AVA.

Über die AVA Abfallverwertung Augsburg

Bei der AVA ist die Umwelt in guten Händen – denn Abfall ist nicht nur Reststoff, sondern vor allem Wertstoff. Mit dieser grundlegenden Überzeugung verwertet die AVA heute den Abfall von über 1,2 Millionen Menschen aus Augsburg und der umliegenden Region. Hierzu betreibt die AVA ein Abfallheizkraftwerk mit integrierter Krankenhausmüllverbrennung, eine Schlackenaufbereitung und eine Bioabfallvergärungsanlage. Modernste Feuerungstechnik und aufwendige Filteranlagen sorgen dafür, dass in allen Anlagenteilen die Emissionen weit unter den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Werten liegen.

Über die items GmbH & Co. KG

Die items GmbH & Co. KG, mit Hauptsitz in Münster und vier weiteren Standorten, ist ein Beteiligungsunternehmen mehrerer Stadtwerke. Das Unternehmen bietet den IT-Infrastrukturbetrieb, die Einführung, Betreuung und Weiterentwicklung von Anwendungssystemen und Prozess-Services speziell für die Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft sowie den Mobilitätssektor an. Zudem unterstützt items viele Stadtwerke bei der Digitalisierung von Städten und Regionen.

Die kommunale Wärmewende – Fakten & Hintergründe  

Durch die Energie- und Klimakrise wächst der Bedarf an effektiven Konzepten und Maßnahmen zur Steigerung von Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung der Strom- und Wärmeversorgung. Während im Stromsektor diesbezüglich bereits deutliche Fortschritte zu verzeichnen sind, stagniert der Wärmesektor auf niedrigem Niveau. Zumal mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland zur Deckung des Wärmebedarfs in Gebäuden entfällt, ist das Dekarbonisierungspotenzial hier besonders groß. Da Wärme jedoch nicht beliebig weit transportiert werden kann, sind für die Dekarbonisierung des Wärmebereichs neben energiepolitischen Anpassungserfordernissen lokale Strategien auf Ebene von Kommunen, Ortsteilen, Quartieren und Gebäuden wichtig. Für Kommunen entstehen hieraus neue Planungserfordernisse, um unausgeschöpfte Effizienz- und Einsparpotenziale sichtbar zu machen, realistische Szenarien zu entwickeln und lokal abgestimmte Maßnahmen abzuleiten.  

(Geo-)Politische Hintergründe 

Im Zuge der Änderung des Klimaschutzgesetzes vom 31. August 2021 hat die Bundesregierung die Klimaschutzvorgaben mit Blick auf die europäischen Klimaziele verschärft und das Ziel der Treibhausneutralität auf 2045 vorgezogen. Bis 2030 sollen die Emissionen bereits um 65 % gegenüber dem Jahr 1990 sinken. Die Dekarbonisierung des Strom- und Wärmesektors wird hierbei als elementarer Baustein zur Erreichung der Treibhausgasminderungsziele hervorgehoben. Dies ist wenig verwunderlich, wenn man bedenkt, dass energiebedingte Emissionen im Jahr 2020 etwa 83 % der deutschen Treibhausgas-Emissionen ausmachten. Anknüpfend an das Bundes-Klimaschutzgesetz wurden zahlreiche Beschlüsse und Reformpakete auf den Weg gebracht, welche die formulierten Ziele mit Maßnahmen konkretisieren. Insbesondere wird hierbei auf eine forcierte Nutzung von erneuerbaren Energien und eine Steigerung der Energieeffizienz durch sektorenspezifische Grenzwerte und Minderungsziele sowie verbindliche Vorgaben für den Ausstoß, Handel und Ausgleich von Emissionen abgezielt. 

Trotz ambitionierter Zielsetzungen wächst jedoch die Umsetzungslücke in der nationalen Energie- und Klimapolitik. Nach einem pandemiebedingten Abfall steigt der Energieverbrauch im Zuge einer wirtschaftlichen Teilerholung im Jahr 2021 gegenüber den Vorjahren wieder deutlich. Erstmals verzeichnete Deutschland zudem sogar einen Rückgang der erneuerbaren Energien im Strommix bei gleichzeitig deutlichem Anstieg der Treibhausgasemissionen. Zuletzt belastete der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine und der damit einhergehende Zusammenbruch von geopolitischen Handelsbeziehungen die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten erheblich. Große Preissprünge und Lieferengpässe auf dem Energiemarkt führten nicht nur zur Verunsicherung auf den Finanzmärkten und damit zu einer Verschlechterung des Investitionsklimas, sie machten auch auf schmerzliche Weise die immense Importabhängigkeit und Verwundbarkeit der europäischen Energieversorgung deutlich. Eine zeitnahe Abkehr von fossilen Energieträgern zur Verringerung der Abhängigkeit von Energieimporten wird somit auch als Faktor zur Erhöhung der Versorgungssicherheit wichtiger.   

Die Wärmewende als zentraler Baustein zur Erreichung der Klima- und Energieziele

Während die Energiewende bislang vorrangig eine „Stromwende“ war, hinken der Wärmesektor ebenso wie der Verkehrssektor weit hinterher. So heizt nach wie vor fast die Hälfte der deutschen Haushalte (49,5 %) mit fossilem Erdgas, ein weiteres Viertel (24,8 %) mit Heizöl. Bei den neu installierten Heizungen macht Erdgas sogar rund 70 % aus. Erneuerbare Energien machen in Wärmenetzen einen Anteil von knapp 18 % aus. Zum Vergleich: Der Anteil erneuerbarer Energien im Stromsektor lag zuletzt bei 41 Prozent (2020: > 45 %).   

Mit einem Anteil von über 50 % am gesamten Endenergieverbrauch und 40 % an den energiebedingten CO₂-Emissionen, stellt der Wärmesektor in Deutschland einen zentralen Schlüsselbereich zur Substitution fossiler Energieträger dar. In den privaten Haushalten werden sogar über 90 % der Endenergie für Wärmeanwendungen verbraucht, im Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen über 60 % und auch in der Industrie hat Prozesswärme mit über 60 % den größten Anteil am Endenergieverbrauch. Analog zur Energiewende muss daher dringend die Transformation der Wärmeversorgungssysteme in den Fokus gerückt werden. Entscheidend hierfür ist ein Umbau der Wärmeversorgung auf Basis von erneuerbaren Energien, Energieeinsparungen und Energieeffizienz. 

Übersicht Endenergieverbrauch erneuerbarer Energien

Angesichts stetig wachsender Energiebedarfe, steigender Emissionen, hoher Preisvolatilität steht der Wärmesektor vor einem größeren Transformationsdruck. Dies betrifft nicht nur die Erschließung regenerativer Energieträger, sondern auch Technologien und Infrastrukturen für die Bereitstellung. Mit der Abkehr von fossilen Brennstoffen und dem damit einhergehenden Ausbau volatiler erneuerbarer Energien gehen zahlreiche neue Planungs- und Investitionserfordernisse einher. Diese betreffen neben kostenintensiven Sanierungen im Gebäudebereich insbesondere auch infrastrukturelle Anpassung der Wärmenetze zur Gewährleistung einer stabilen und zugleich klimafreundlichen Wärmeversorgung.

Jüngste geopolitische Ereignisse werfen zudem energiepolitische Fragen der Versorgungssicherheit und -gerechtigkeit auf und zeigen, dass bei einer Transformation der Energieversorgung neben technischen Aspekten immer auch räumliche, zeitliche, wirtschaftliche, soziale sowie kulturelle Dimensionen des Umbaus mitzudenken sind.  

Die Einbindung dezentraler, regenerativer Erzeugungsanlagen, neuer Verbrauchsarten (z. B. E-Mobilität), Energiequellen und Technologien (Stichwort: Power-to-X) sowie der Ausbau von Sektorenkopplung sind nur einige von vielen neue Anforderungen an eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung des lokalen Wärmenetzes, die eine umfassende Wärmewende zu einer komplexen und sektorenübergreifenden Aufgabe machen.

Nationale Umsetzung der Wärmewende hinkt hinterher 

Um den Umsetzungsstand der Energiewende im Wärmebereich zu beleuchten, ist neben der Betrachtung des Status Quo ein Abgleich mit Zielvorgaben des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) belangreich, welches nationale Klimaschutzziele und maximale Treibhausgasemissionsmengen für die einzelnen Sektoren festlegt. Auffällig ist, dass der Wärmesektor trotz seines hohen Anteils an Endenergieverbrauch und energiebedingten CO₂-Emissionen nicht als eigener Sektor mit eigenen Zielkorridoren aufgeführt wird, sondern lediglich als Schnittmenge insbesondere der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie und Gebäude auftaucht. Minderungsziele für den Wärmebereich finden sich entsprechen in verschiedenen Gesetzen auf, u. a.: 

  • im Gebäudeenergiegesetz (GEG), das Ende 2020 die Energieeinsparverordnung (EnEV) ablöste, 
  • im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das im Januar 2009 in Kraft trat
  • im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit der CO₂-Bepreisung fossiler Energieträger 

Wie aktuelle Daten verdeutlichen, wird den klima- und energiepolitischen Zielsetzungen im Wärmesektor bislang zudem mit mäßigem Erfolg nachgegangen. Das im Energiekonzept 2010 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) formulierte Ziel, den Wärmebedarf in Gebäuden bis 2020 um 20 % gegenüber 2008 zu reduzieren, wurde nach einem Anstieg 2019 mit einem Minus von 10,9 % nur knapp zur Hälfte erreicht.  

Auch die Entwicklung der erneuerbaren Energien im Wärmesektor zeigte sich in den vergangenen Jahren noch wenig dynamisch, wie bspw. Daten zeigen, die die Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) seit 2004 regelmäßig erfasst. Zwar stieg der Anteil erneuerbarer Energien für Wärme und Kälte im Jahr 2021 um 1,2 Prozentpunkte auf 16,5 %, jedoch wird die erneuerbare Wärmeversorgung stark von verschiedenen Formen der Biomasse dominiert. Von diesen macht die feste Biomasse – sprich Holz – und damit ein potenziell begrenzter, bedingt nachhaltiger Rohstoff den weitaus größten Anteil aus. Hierbei zeigen sich auch langfristige Pfadabhängigkeiten, die sich aufgrund jahrzehntelanger Anreize bildeten.  

Lokale Umsetzung der Wärmewende 

Bei der Suche nach Ursachen für eine mangelnde Zielerreichung fällt der Blick schnell auf die lokale Ebene, wo es bspw. gilt, die energetische Sanierung im Gebäudebestand voranzutreiben, dezentrale Energiequellen einzubinden, Abwärme-Potenziale zu erschließen und Wärme-Verteilnetze zu entwickeln.  

Im Vergleich zum Strommarkt ist die Wärmeversorgung jedoch wesentlich kleinteiliger und von heterogenen Akteuren und Infrastrukturen geprägt. Hinzu kommt, dass die Energiewende im Wärmebereich hierbei bislang überwiegend unter der Zielsetzung eines klimaneutralen Gebäudebestands durch energetische Sanierung diskutiert wird. Mit Sanierungsquoten, EE-Vorgaben für Heizungsanlagen oder Anreizprogramme für Renovierungsmaßnahmen werden fast ausschließlich öffentliche und private Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden als zentrale Akteure der Wärmewende adressiert. Neben vielen Millionen Gebäudeeigentümer:innen gibt es jedoch unzählige Möglichkeiten den Wärmebedarf zu decken – vom Ölkessel im Keller über Gasheizungen bis hin zur Wärmepumpe oder Solarthermieanlage. Nicht selten verlaufen die für die Wärmewende notwendigen Planungs- und Investitionsmaßnahmen vor Ort daher unkoordiniert und unabgestimmt. Gerade in Ballungsräumen, die naturgemäß von starken Interdependenzen geprägt sind, kommt es so zu ineffizienten Lösungen und unausgeschöpften Synergiepotenzialen. Ohne eine übergeordnete Koordinierung sind die bundespolitischen Zielsetzungen in Anbetracht der Komplexität lokaler Wärmesysteme somit kaum erreichbar. 

Die Ebene zwischen den zu erreichenden klima- und energiepolitischen Zielsetzungen und konkreten Maßnahmen – die Planungsebene – wo überordnete Vorgaben in lokalspezifische Zielpfade übertragen und kohärente, strategische Entscheidungen über die zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen getroffen werden, findet jedoch in der Bundespolitik bislang wenig bis keine Beachtung.  

Im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung sollte es hierbei den Kommunen obliegen, die Maßnahmen im Gemeindegebiet gemeinsam mit zentralen Akteuren im Gemeindegebiet zu koordinieren, bspw. mit rechtsverbindlichen Festsetzungen in Kommunalverfassungen, Gemeindeordnungen oder Bebauungsplänen. Bestenfalls geschieht dies auf Grundlage ausgereifter, sektorübergreifender Konzepte, die die jeweilige Situation vor Ort bestmöglich berücksichtigen und Planungs- und Investitionssicherheit für alle Akteure schaffen. 

Fazit  

Mit einem Anteil von über 50 % am gesamten Endenergieverbrauch und 40 % an den energiebedingten CO₂-Emissionen, stellt der Wärmesektor in Deutschland einen zentralen Schlüsselbereich zur Substitution fossiler Energieträger dar. Jedoch wird den klima- und energiepolitischen Zielsetzungen im Wärmesektor bislang nur mit mäßigem Erfolg nachgegangen.  

Bei der Suche nach Gegenstrategien wird schnell klar, dass der Weg zu einer nachhaltigen, bundesweiten Wärmewende nicht über pauschale Lösungen verläuft, sondern unweigerlich lokale Konzepte erforderlich sind, die örtliche Gegebenheiten und Akteure berücksichtigen und eine strategische Abstimmung zischen Einzelmaßnahmen ermöglichen. Aufgrund der heterogenen räumlichen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, mit denen jeder Haushalt und jede Kommune arbeiten muss und der föderalen Strukturen in Deutschland wird eine zentrale Steuerung durch den Bund wie im Stromsektor kaum möglich sein. Somit obliegt es den Kommunen, den Transformationsprozess vor Ort koordiniert zu gestalten und eine langfristige Planbarkeit zu schaffen.  

Abschöpfungsmechanismus – Wie erfolgt die Abführung der Übergewinne?

Es vergeht wohl kaum ein Tag in Deutschland, bei dem auf politischer Ebene nicht über die Weiterentwicklung des deutschen Energiemarktes diskutiert wird. Die aktuell bekanntesten Themen sind vermutlich die Strompreisbremse, die Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse sowie der Mechanismus zur Abführung von sog. „Übergewinnen“ oder „Zufallsgewinnen“ von Stromerzeugungsanlagen. In diesem Blogbeitrag legen wir den Fokus auf die Funktionsweise und die Regelungen des Abschöpfungsmechanismus von Stromerzeugungsanlagen, die unter die Regelungen des Strompreisbremsengesetzes fallen. Nach Willen des Gesetzgebers haben diese Anlage ab einem bestimmten Börsenpreis ihre zusätzlichen Einnahmen zu einem fest definierten Prozentsatz abzuführen.

Auslöser für die Einführung des Ausgleichsmechanismus ist die politische Debatte, dass durch den Anstieg der Energiepreise Kraftwerke mit niedrigen Grenzkosten (Energieträger + CO₂-Zertifikate) von hohen Mitnahmeeffekten profitieren würden. Grund hierfür ist das Merit-Order-Prinzip, nachdem das höchste Kraftwerk den Marktpreis für alle Kraftwerke setzen würde. Wie wir bereits in einem separaten Blogbeitrag zum Merit-Order-Modell geschrieben haben, ist diese Argumentation nur halb richtig und spiegelt nur bedingt die Preisentwicklung wider. 

Der Ausgleichsmechanismus selbst ist Teil des Instrumentenkastens, welcher den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU zur Verfügung steht und wurde ebenfalls in einem separaten Blogbeitrag detailliert erläutert. Somit ist der Ausgleichsmechanismus nur ein kleines Puzzleteil, welches sich in die staatlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Energiepreise eingliedert und soll einen Teil der Maßnahmen wie die Strompreisbremse quer finanzieren. Zum aktuellen Zeitpunkt befindet sich der Abschöpfungsmechanismus noch im Gesetzgebungsverfahren. Mit einem offiziellen Gesetzesbeschluss wird aktuell zum 16. Dezember 2022 gerechnet. Der Mechanismus soll bereits zum 01. Januar 2023, also 14 Tage später, in Kraft treten. Deshalb ist noch mit Änderungen, sicherlich im Bereich der Erlösobergrenzen von Stromerzeugungsanlagen zu rechnen.

Wen betrifft der Abschöpfungsmechanismus?

Vom Abschöpfungsmechanismus für Stromerzeugungsanlagen sollen nicht alle Anlagen betroffen sein. Nicht betroffen sind Stromerzeugungsanlagen, welche Strommengen (bzw. Absicherungsgeschäfte) aus Basis der folgenden Energieträger erzeugen:

  • leichtem Heizöl
  • Flüssiggas
  • Erdgas
  • Biomethan
  • Steinkohle
  • Gichtgas
  • Hochofengas
  • Kokereigas
  • Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemie- und Rußindustrie
  • Strom aus EE- & KWK-Anlagen < 1MW
  • Sonstige Stromerzeugungsanlagen < 1MW
  • Zwischengespeicherter Strom (Bsp. Pumpkraftwerk)
  • Strom, der ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verbraucht wird

Alle anderen Stromerzeugungsanlagen sind vom Abschöpfungsmechanismus betroffen. Mit den Ausschlusskriterien liegt der Fokus insgesamt auf erneuerbare Energien-Anlagen, denen aufgrund der geringen Grenzkosten eine hohe Gewinnmarge unterstellt wird. Kleinstanlagen sind jedoch aufgrund der Mindestanschlussleistung von 1 MW nicht betroffen.

Der Abschöpfungsmechanismus – Wie sieht das grundlegende Funktionsprinzip aus?

Mit Inkrafttreten der Strompreisbremse zum 01. Januar 2023 startet auch der Abschöpfungsmechanismus. Ausgangspunkt ist die Höhe des Spotmarktpreises. Liegt der Spotmarktpreis oberhalb der energieträgerspezifischen bzw. anlagenspezifischen Referenzkosten nach § 16 StromPBG, wird der Abschöpfungsmechanismus aktiviert. Hierzu wird im ersten Schritt ein fiktiver Stromerlös berechnet, den die Anlage mit dem Spotmarktpreis erzielt hätte. Durch die Multiplikation der Strommenge mit dem Spotmarktpreis ergeben sich die fiktiven Stromerlöse. Im nächsten Schritt erfolgt die Berechnung der zulässigen Stromerlöse. Hierzu wird dieselbe Strommenge mit dem Referenzpreis aus § 16 StromPBG multipliziert, sofern keine besonderen Ausnahmen bestehen. Durch die Bildung der Differenz aus dem fiktiven Stromerlös und den zulässigen Stromerlösen ergibt sich die Höhe des Übergewinns für den Anlagenbetreiber.  Von diesem Übergewinn hat der Betreiber der Stromerzeugungsanlage 90 % der Übergewinne an den zuständigen Netzbetreiber anzuführen, welcher die Erlöse an den Übertragungsnetzbetreiber der jeweiligen Regelzone weiterleitet. Der grundlegende Berechnungsmechanismus ist noch einmal auf der folgenden Abbildung dargestellt:

Grundprinzip der Strompreisbremse

Der Abschöpfungsmechanismus – Welche Referenzpreise sind anzusetzen?

Für die Höhe der Referenzpreise hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Regelwerk vorgesehen, welches die einzelnen Erzeugungstechnologien und Vermarktungsstrategien berücksichtigen soll. Der Referenzpreis bildet sich hauptsächlich aus einem festgelegten staatlichen Wert, bei dem unterstellt wird, dass jede Erzeugungsanlage wirtschaftlich am Markt betrieben werden kann. Zusätzlich erfolgt ein Sicherheitsaufschlag. Die Summe der beiden Kostenbestandteile bildet den Referenzpreis.

Bei EE-Anlagen differenziert der Gesetzgeber zwischen Anlagen im Marktprämienmodell und der sonstigen Direktvermarktung. Befindet sich die Anlage im Marktprämienmodell, bilden sich die zulässigen Stromerlöse aus der erzeugten Strommenge, den energieträgerspezifischen Monatsmarktwerten am Spotmarkt zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 3 ct/kWh. EE-Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung haben hingegen die Option, dass deren Referenzkosten nach dem gleichen Prinzip wie für EE-Anlagen im Marktprämienmodell festgelegt wird. Alternativ wird ein fester Wert von 10 ct/kWh zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 3 ct/kWh festgesetzt. Der Sicherheitszuschlag wird allerdings nicht gewährt, wenn es sich um eine ausgeförderte Anlage im Sinne des EEG handelt.

Bei Biogasanlagen wird mit 7,5 ct/kWh hingegen ein größerer Sicherheitsaufschlag gewährt, unabhängig vom Vermarktungsmodell. Zusätzliche Einnahmen, die sich z. B. aus dem Flexibilitätszuschlag ergeben, dürfen nicht in den Referenzpreis einbezogen werden. 

Bei Wind- und Solaranlagen in der Direktvermarktung liegt der Sicherheitsaufschlag um 6 % höher, da der Gesetzgeber den Betreibern mit dem Anstieg der Strompreise höhere Direktvermarkterkosten unterstellt, weil in der Praxis die Direktvermarkterkosten mit der Höhe des Börsenpreises gekoppelt sind. 

Für Off-Shore-Anlagen wird außerdem ein Mindestwert von 10 ct/kWh zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 3 ct/kWh festgesetzt. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen für Off-Shore-Anlagen wie bei allen anderen EE-Anlagen im Marktprämienmodell oder der sonstigen Direktvermarktung.

Für Kernkraftwerke wurde der Wert für das Jahr 2022 auf 4 ct/kWh und ab 2023 bis zur Abschaltung der Kernkraftwerke auf 10 ct/kWh festgelegt. Hinzu kommt ein Sicherheitsaufschlag von 3 ct/kWh. Zusätzlich können bei Erfüllung bestimmter technischer Voraussetzungen weitere 2 ct/kWh als Aufschlag hinzukommen.

Komplizierter ist die Berechnung des Referenzpreises für Braunkohlekraftwerke. Hier setzt der Gesetzgeber einen Fixkostendeckungsbeitrag an. Dieser setzt sich im ersten Schritt aus einem Pauschalbetrag von 5,2 ct/kWh zusammen, wenn die Anlage nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz nach Anlage 2 bis 2030 vom Markt genommen wird. Hinzu kommt ein Aufschlag für die Kosten, welche sich aus den CO₂-Zertifikaten ergeben. Die genaue Höhe der Kosten errechnet sich aus einer Anlage, die Teil des Strompreisgesetzes ist. Außerdem ist noch ein Sicherheitsaufschlag von 3 ct/kWh hinzuzurechnen.

Für Ölkraftwerke sind die Referenzpreise deutlich niedriger. Hier setzt der Gesetzgeber Kosten von 0,25 ct/kWh an sowie einen Sicherheitsaufschlag von 3 ct/kWh. Es sind jedoch Ausnahmen nach § 13 Abs.3 Nr. StromPBG zu beachten. Alle weiteren sonstigen Stromerzeugungsanlagen (Bsp. Wasserkraft > 1MW) wurde ein Pauschalwert von 10 ct/kWh zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 3 ct/kWh zugewiesen. Handelt es sich hingegen um eine Anlage, die im Rahmen einer Innovationsausschreibung errichtet wurde, gilt nur ein Sicherheitsaufschlag von 1 ct/kWh.

Welche Möglichkeiten der Korrektur der Referenzpreise gibt es?

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen haben die Möglichkeit, von den gerade dargestellten Werten der einzelnen Referenzpreise abzuweichen, primär, wenn die Anlage nicht auf dem Spotmarkt, sondern z. B. über den Terminmarkt vermarktet wird. Handelt es sich um eine anlagenbezogene Vermarktung, bei der ein fester Preis zwischen dem Betreiber der Anlage und dem Letztverbraucher geschlossen wurde, kann vom Referenzpreis nach § 16 StromPBG abgewichen werden.

Hierbei ist zwischen zwei unterschiedlichen Szenarien zu differenzieren. Handelt es sich um eine anlagenbezogene Vermarktung, dessen Vertrag vor dem 01.12.22 geschlossen wurde, können bis zum Ende der Laufzeit des bestehenden Vertrages als neue Referenzkosten die vertraglich vereinbarten Stromkosten zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 1 ct/kWh festgesetzt werden. Nach Ablauf des Vertrages sind die Referenzpreise nach § 16 StromPBG anzuwenden, auch wenn wieder eine anlagenbezogene Vermarktung erfolgt. Anderes gilt für Neuanlagen, welche nach dem 01.12.22 in Betrieb genommen wurden. Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage hat bei dem Abschluss des ersten Vertrages zur anlagenbezogenen Vermarktung die Möglichkeit, als Referenzkosten die Kosten aus dem Vertrag mit dem Letztverbraucher anzusetzen. Nach Ablauf des Vertrages sind dann die Referenzkosten nach § 16 StromPBG anzusetzen, sofern das Gesetz noch Anwendung findet.

Auch bei Absicherungsgeschäften besteht die Möglichkeit, von den Referenzpreisen nach § 16 StromPBG abzuweichen. Hier wird zwischen Kontrakten nach und vor dem 01.12.22 differenziert. Die genaue Höhe zur Bestimmung des neuen Referenzpreises ergeben sich aus den Anlagen 4 und 5 des StromPBG.

Übersicht der Gewinnabschöpfung nach Erzeugungsanlagen

Wie sehen die Anspruchs- und Ausgleichsmechanismen aus?

Die zusätzlichen Einnahmen, welche sich aus dem Abschöpfungsmechanismus ergeben, sind von den Betreibern der Stromerzeugungsanlagen an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNBs) abzuführen. Der Verteilnetzbetreiber (VNB) agiert als Vermittler, bei dem die überschüssigen Erlöse vom Stromerzeuger zuerst an den Verteilnetzbetreiber überwiesen werden müssen. Die Überweisungen der Stromerzeuger sind vom VNB an den ÜNB weiterzuleiten. Dieser hat nach § 22 einen Anspruch auf die abgeschöpften Überschusserlöse innerhalb seiner eigenen Regelzone, die an den VNB überwiesen wurden.

Den ÜNBs fällt somit die Aufgabe zu, alle Erlöse aus dem Abschöpfungsmechanismus zu verwalten. Die zusätzlichen finanziellen Mittel können zur Querfinanzierung der Entlastung der Stromverbraucher genommen werden oder als Teil des einmaligen Bundeszuschusses zur Stabilisierung der Netznutzungsentgelte sein, wodurch sich der staatliche Zuschuss verringert. Ein mögliches Delta, welches sich aus den Einnahmen aus dem Abschöpfungsmechanismus und der Finanzierung der Entlastungen der Letztverbraucher ergibt, ist durch Steuergelder vom Bund auszugleichen. Nach § 20 hat der ÜNB einen finanziellen Erstattungsanspruch. Um nicht in finanzielle Engpässe zu geraten, haben die ÜNBs einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Kosten durch den Bund nach § 25.

Auch der VNB hat einen finanziellen Erstattungsanspruch, die im Zusammenhang der Abwicklung des Abschöpfungsmechanismus entstehen. Im Fokus stehen hierbei Personalkosten, IT-Dienstleistungen oder Kapitalkosten, welche gegenüber dem ÜNB der eigenen Regelzone geltend gemacht werden können.   

Um die Einnahmen aus dem Abschöpfungsmechanismus von den gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten abzugrenzen, sind die Netzbetreiber verpflichtet, ein eigenes Konto einzurichten, welches die Einnahmen verwaltet (§ 26). Hierfür muss eine Abgrenzung der Finanzströme aus der Strompreisbremse als sonstiger Tätigkeitsbericht erfolgen.

Fazit

Mit dem Abschöpfungsmechanismus hat der Gesetzgeber im Rahmen der Strompreisbremse einen komplizierten Mechanismus geschaffen, wie Gewinne oberhalb eines fest definierten Referenzwert aus Stromerzeugungsanlagen abgeschöpft werden können. Inwieweit das Konstrukt aus rechtlicher Sicht standhalten wird, bleibt abzuwarten, da bereits die ersten juristischen Gutachten veröffentlicht wurden, welche die Rechtmäßigkeit des Mechanismus bezweifeln. Da sicherlich vonseiten der Stromerzeuger mit Einsprüchen und Klagen zu rechnen ist, darf am Ende davon ausgegangen werden, dass die Zulässigkeit im Gerichtssaal entschieden wird.

Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit sollte jedoch hinterfragt werden, ob es nicht alternative Instrumente zu dem vorgestellten Abschöpfungsmechanismus gegeben hätte, was im Gesetzentwurf zur Strompreisbremse als alternativlos verneint wurde. Mit der Festlegung eines festen Referenzwertes, bei dem die zusätzlichen Gewinne fast vollständig abgeschöpft werden müssen, macht der Gesetzgeber aus historischer Sicht eine Rolle rückwärts. Denn das Ergebnis ist, dass Stromerzeuger nur noch einen festen Preis (nach oben) für ihren Strom an der Börse erzielen können. Somit entspricht der Finanzierungsmechanismus für EE-Anlagen in der Direktvermarktung eigentlich wieder einer festen Einspeisevergütung wie in der Vergangenheit.

An dieser Stelle sollte hinterfragt werden, welchen Sinn das Marktprämienmodell eigentlich noch erfüllt, wenn die Anreize zur Erzielung zusätzlicher Gewinne an der Börse fallen. Hinzu kommt, dass viele Direktvermarkter aufgrund des Anreizsystems des Marktprämienmodells, zusätzliche Überschüsse in die Finanzierung der Anlage einkalkuliert haben und deswegen mit niedrigeren Geboten in der Ausschreibung gestartet sind. Jetzt bestünde zumindest eine Gefahr, dass genau diese Anlagen nicht mehr die zusätzlich einkalkulierten Einnahmen erzielen und in ihrer Wirtschaftlichkeit gefährdet sind.

Daher sollte aus Marktsicht die Frage gestellt werden, ob es nicht einfacher gewesen wäre, die Gewinne der Stromerzeuger nach dem Jahresabschluss zusätzlich zu besteuern, wie es auch bei Öl- und Gaskonzernen erfolgen soll. So hätte man sich das aufwendige Abschöpfungssystem und die hohen Verwaltungsaufwände gespart und gleichzeitig einen Anreiz gesetzt, Geld in neue Erzeugungskapazitäten zu investieren, statt zusätzliche Gewinne an den Staat abzuführen. Statt auf die Abschöpfung eines Umsatzteiles zu setzen, hätten auch Contracts-for-Difference (Differenzverträge) als neues Förderinstrument in Betracht gezogen werden sollen. Diese hätten ggf. sogar einen Teil der Anlagen im Marktprämienmodell zum Umstieg zwingen können. Beim Wechsel auf das Marktprämienmodell wurde dies teilweise gemacht. Denn: wären Differenzverträge bereits am Markt etabliert, hätten wir heute vermutlich nicht die Debatte über zu hohe Einnahmen bei Stromerzeugern von EE-Anlagen. 

Grundprinzipien der Stromsteuerbefreiung

Hintergrund der Stromsteuer

Die Stromsteuer ist ein Teil der Abgaben und Umlagen, welche für Erzeuger oder Letztverbraucher bei der Produktion und dem Verbrauch elektrischer Energie anfallen kann. Die detaillierten Regeln rund um die Stromsteuer sind in Deutschland im Stromsteuergesetz (StromStG) zu finden. Das Gesetz umfasst jeglichen Strom, unabhängig von der Spannungsebene oder der Frequenz.

Bei der Stromsteuer handelt es sich nach dem StromStG um eine sog. Verbrauchssteuer, welche durch das zuständige Zollamt erhoben wird. Bemessungseinheit ist die Megawattstunde (MWh) und betrug 2021 nach dem Regelsteuersatz 20,50 €/MWh. Die Erhebung der Stromsteuer erfolgt immer zu dem Zeitpunkt der Verbrauchsentnahme, sofern keine Stromsteuerbefreiung vorliegt. Steuerschuldner ist grundsätzlich der zuständige Versorger, welcher den Strom leistet (§ 2 Nr. 1 StromStG). Handelt es sich um einen Eigenerzeuger, hat dieser die Stromsteuer gegenüber dem Zollamt zu entrichten (§ 2 Nr. 2 StromStG). Die Stromsteuer wird somit immer dann erhoben, wenn ein Letztverbraucher Strom aus dem Stromnetz entnimmt oder ein Eigenerzeuger seine Energie selbst produziert und verbraucht (§ 5 StromStG). Über den Versorger oder Eigenerzeuger erfolgt die Abfuhr der Steuer. Die Kosten der Stromrechnung werden vom Versorger an den belieferten Letztverbraucher weitergegeben.

Betreiber von Erzeugungsanlagen haben nach dem StromStG die Möglichkeit, sich von der Stromsteuer befreien zu lassen. Welche Grundprinzipien für die Stromsteuerbefreiung gelten, erläutern wir Ihnen in diesem Blogbeitrag.

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG haben kleine Anlagen die Möglichkeit, sich von der Entrichtung der Stromsteuer befreien zu lassen. Eine Anspruchsgrundlage besteht dabei für Anlagen, welche Strom mit einer maximalen Nennleistung von 2 MW erzeugen und dessen Strom entweder aus erneuerbaren Energieträgern stammt oder in hocheffizienten KWK-Anlagen produziert wird.

Die Stromentnahme hat in einem räumlichen Zusammenhang bei einer maximalen Entfernung von 4,5 km von der Erzeugungsanlage und dem Verbraucher zu erfolgen. Dabei kann der Strom aus der elektrischen Anlage direkt durch den Betreiber als Eigenerzeugung oder von einem Letztverbraucher in räumlicher Nähe verbraucht werden. Sind die Voraussetzungen der maximal zulässigen Entfernung von 4,5 km (räumlicher Zusammenhang), die maximale Nennleistung von 2MW erfüllt und liegt ein Eigenverbrauch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) StromStG oder eine Leistung an den Letztverbraucher nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) StromStG vor, ist eine Befreiung von der Stromsteuer möglich.

In der Praxis, zum Beispiel für Post-EEG-Anlagen haben kleine Windkraftanlagen oder größere PV-Anlagen bis 2 MW Nennleistung die Möglichkeit sich von einer Stromsteuerbefreiung zu profitieren. Für Windkraftanlagen sind allerdings spezielle Regelungen zu beachten, welche u. a. bei Windparks die Nennleistung mehrerer Anlagen zusammenfasst, sodass von keiner Stromsteuerbefreiung profitiert werden kann.

Übersicht Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG

Da die erste Möglichkeit aus dem vorherigen Abschnitt nur für kleinere Erzeugungsanlagen mit einer maximalen Nennleistung von 2 MW gilt, stellen wir euch noch eine weitere Regelung vor, welche ggf. für größere Anlagen in Anspruch genommen werden kann. Diese ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG zu finden. In diesem Fall ist eine Stromsteuerbefreiung einer Erzeugungsanlage größer 2 MW Nennleistung nur möglich, wenn der Strom der Anlage aus erneuerbaren Energien erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung selbst verbraucht wird.

Ein räumlicher Zusammenhang ist an dieser Stelle nicht zwingend vorgeschrieben, da allerdings ein Selbstverbrauch der Energie zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung ist, kann der Strom nur vor Ort oder mittels einer Direktleitung verbraucht werden. Ein räumlicher Zusammenhang ist somit auch hier gegeben. Der Aufbau einer Direktleitung lohnt sich im Normalfall nur für kürzere Distanzen, da das öffentliche Stromnetz nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht genutzt werden darf.

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In der Praxis ist die Inanspruchnahme des § 9 Abs.1 Nr.1 StromStG jedoch sehr schwierig, da größere EE-Anlagen wie z. B. Windkraftanlagen selten in Besitz eines Betreibers sind, welche den Strom selbst vor Ort verbrauchen kann. Problematisch wird es zum Beispiel auch, wenn die Erzeugungsanlage im Besitz mehrerer Eigentümer ist und eine klare Zuweisung der Erzeugung und des Verbrauchs nicht möglich ist. Aus diesem Grund ist die Befreiung von der Stromsteuer für Windkraftanlagen meist mit einer Einzelfallprüfung verbunden.

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Soforthilfegesetz – Wie erfolgt die Abschlagszahlung für Gas und Wärme? 

Soforthilfegesetz – Im Dezember soll es losgehen

Im Zuge der Energiekrise und der damit verbundenen Preisentwicklung bereitet der Gesetzgeber verschiedenste Maßnahmen vor, um die Kosten auf Wirtschaft und Gesellschaft abzufedern. Als erste Vorstufe gilt hierbei das Soforthilfegesetz, welches noch vor der Einführung einer Strom- und Gaspreisbremse im kommenden Jahr greifen soll. Das Gesetz sieht im Kern für kleinere und mittlere Energiekunden eine Entlastung mittels der Übernahme der Abschlagszahlung durch den Staat vor. Diese erfolgt einmalig für den Monat Dezember.

Bereits in der letzten Woche hat der Gesetzentwurf den Bundestag passiert, weswegen damit zu rechnen ist, dass das Soforthilfegesetz in Kürze in Kraft treten sollte. Für Stadtwerke bedeutet die kurzfristige Umsetzung eine enorme Kraftanstrengung. Binnen 14 Tagen ist das Konzept der erlassenen Abschlagszahlung umzusetzen und alle notwendigen Informationen zu ermitteln, damit die notwendigen Liquiditätsmittel vorangemeldet werden können und bereits zum 01.12.22 zur Verfügung stehen. So soll verhindert werden, dass Stadtwerke nicht in Vorleistung gehen müssen. Dies ist auch notwendig, damit diese nicht in einen Liquiditätsengpass laufen. Wir haben uns den aktuellen Gesetzesentwurf (Stand 11.11.) näher angeschaut und die wichtigsten Inhalte für euch zusammengefasst.

Wer ist laut Soforthilfegesetz anspruchsberechtigt?

Das Soforthilfegesetz richtet sich primär an alle kleineren und mittleren Letztverbraucher, welche Gas oder Wärme beziehen. Im Bereich Gas haben hauptsächlich alle Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch kleiner 1.500.000 kWh/a (SLP-Kunden) einen Anspruch auf den Erlass der Abschlagszahlung. Für alle anderen Kunden oberhalb von 1.500.000 kWh/a (RLM-Kunden) ist dies nicht der Fall. Diese Kundengruppe hat keinen Anspruch auf die Unterstützung des Soforthilfegesetzes.

Allerdings gibt es einzelne Ausnahmen für diese Kundengruppe. Hierzu zählen u. a. soziale Einrichtungen, Universitäten, Schulen oder Vorsorgeeinrichtungen. Allerdings gilt für diese Kunden, dass sie ihren Anspruch aktiv bei dem eigenen Lieferanten anmelden müssen. Keinen Anspruch haben Letztverbraucher, welche Erdgas im Zusammenhang mit einer gewerblichen Vermietung verbrauchen oder wenn Gas zur Verstromung verwendet wird.

Auf der Wärmeseite ist die Anspruchsgrundlage ähnlich geregelt. Hier haben alle Letztverbraucher bis zu einem Verbrauch von 1.500 kWh/a einen Anspruch. Es gelten ähnliche Ausnahmen für Verbraucher oberhalb dieser Schwelle. Hierzu zählen explizit auch Wohnungsunternehmen, welche bei vielen Wohnungen oberhalb der Schwelle liegen können. Der Anspruch von Kunden oberhalb 1.500 kWh/a ist ebenfalls schriftlich anzumelden.

Wie erfolgt die Berechnung der Abschlagshöhe?

Für die Berechnung der Abschlagshöhe im Bereich Gas sieht das Soforthilfegesetz ein differenziertes Vorgehen vor, zwischen SLP- und RLM-Kunden. Handelt es sich um einen SLP-Kunden, welcher erstmalig mit Erdgas zum 01.11.22 beliefert wurde, weil der Kunde z. B. eine neue Erdgasheizung installiert hat, dann ist 1/12 des Verbrauchs aus dem SLP-Profil mal den Arbeitspreis plus des monatlichen Grundpreises anzusetzen. Handelt es sich hingegen um einen SLP-Kunden, welcher vor dem 1.11.22 Erdgas bezogen hat, so errechnet sich der Abschlag auf Basis des Septemberprognosewertes. Grundlage hierfür ist, dass der gesamte Jahresverbrauch des Kunden vorliegt. Ist dies nicht der Fall, dann kann die Jahresprognose des Netzbetreibers nach § 24 GasNZV genutzt werden. Zusätzlich ist der monatliche Grundpreis in den Abschlag miteinzubeziehen.

Bei RLM-Kunden mit einem Verbrauch kleiner 1.500.000 kWh/a dient die gemessene Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 als Grundlage. Für RLM-Kunden oberhalb eines Jahresverbrauches >1.500.000 kWh/a, die zu der Ausnahmegruppe zählen, gilt die gleiche Berechnungslogik.

Einfacher sieht es hingegen in der Sparte Wärme aus. Hier ist allerdings zwischen einer direkten Wärmelieferung durch das Energieversorgungsunternehmen und Sonderkonstellationen wie einem Mieter-/Vermieterverhältnis oder einer Eigentümergemeinschaft zu differenzieren. Bei einer direkten Wärmelieferung errechnet sich die Höhe des Abschlags aus der monatlichen Abschlagszahlung von September mal einem Aufschlag von 20 %. Erfolgt keine monatliche Abschlagszahlung, ist diese auf Basis des bestehenden Abschlagsprinzips umzurechnen. Grundlage ist der Durchschnittsverbrauch, welcher sich aus dem letzten Jahresverbrauch geteilt durch 12 Monate ergibt. Generell gilt: sollten die jahreszeitlichen Schwankungen nicht ausreichend berücksichtigt sein, können Werte von vergleichbaren Kunden angesetzt werden. Bei einem Mieter-/Vermieterverhältnis gilt, dass die Entlastung an die Mieter in voller Höhe weiterzugeben ist. Das gleiche Prinzip ist bei Eigentümergemeinschaften anzuwenden.

Wie erfolgt die Antragsstellung für die Soforthilfe?

Zur Finanzierung der erlassenen Abschlagszahlung des Soforthilfegesetzes haben die Energielieferanten die notwendigen finanziellen Mittel bei der KfW-Bank zu beantragen. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.03.23 abgegeben werden. Eine Auszahlung soll innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Um die notwendige Liquidität schon im Dezember zu sichern, sollte daher der Antrag bereits im November abgegeben werden. Potenzielle Überzahlungen durch die KfW-Bank sind im Nachhinein zurückzuerstatten. Der Antrag soll für beide Sparten zusammengefasst werden können. Erdgaslieferanten sind außerdem verpflichtet, bis zum 31. Mai 2024 eine Rechnungsstellung durchzuführen, welche die Höhe des gutgeschriebenen Abschlags ausweist. Ansonsten sind die staatlichen Mittel in voller Höhe zurückzuzahlen.

Der Ablauf des Antragsverfahrens spielen wir im Folgenden einmal am Beispiel der Erdgaslieferung durch. Demnach muss der Lieferant ein Antragsformular ausfüllen und dieses an seine Hausbank versenden, die sein Konto verwaltet. Die Hausbank bestätigt die Identität des Antragsstellers, führt eine GWG-Prüfung durch und muss bestätigen, dass der Vorgang unkritisch ist. Anschließend erfolgt die Übersendung an den Beauftragten des Lieferanten. Der Beauftragte führt eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Angaben und der Höhe der Vorauszahlung durch. Der Beauftragte hat die Angaben zu bestätigen und die Zahlungsanweisung an die KfW-Bank zu übermitteln. Die Prüfungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Erdgaslieferant hat in diesem Zusammenhang den Zahlungseingang zu überwachen und im letzten Schritt die Gutschrift der Abschlags- und Rechnungsstellung durchzuführen. Mögliche Differenzen, die sich durch die Vorauszahlung ergeben können, sind von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen und später mit der Rechnungsstellung bis spätestens zum 31.05.24 auszugleichen.

Quelle BDEW
Quelle BDEW

Wie erfolgt der Erlass des Abschlags?

Die staatliche Unterstützung des Hilfepakets kann auf unterschiedliche Wege zum Letztverbraucher gelangen. Da die meisten (SLP-)Kunden auf das monatliche Lastschriftverfahren setzen, hat der Lieferant die Möglichkeit auf den Einzug des monatlichen Abschlags zu verzichten. Alternativ hat er die Möglichkeit, dem Kunden bis zum 31.12.22 den Abschlag auf sein Konto zurückzuüberweisen. Anders sieht dies bei Kunden aus, welche einen Dauerauftrag eingerichtet haben. Diese Kunden können die Abschlagszahlung für den Monat Dezember aussetzen. Überweist der Kunde trotzdem, so ist der Betrag am Ende in der Abrechnung gutzuschreiben. Ist für den Kunden hingegen im Monat Dezember kein Abschlag vorgesehen, weil dieser nicht monatlich erfolgt, so hat die Gutschrift im Folgemonat zu erfolgen.

Handelt es sich hingegen um einen RLM-Kunden, welcher monatlich abgerechnet wird, so hat die Verrechnung des Abschlags bereits in der Rechnung des Kunden zu erfolgen. Das gleiche Vorgehen gilt auch für die Kunden in der Sparte Wärme, welche üblicherweise im Dezember ihre Jahresabrechnung erhalten. Für die Kunden im Bereich Gas handelt es sich hingegen um einen vorläufigen Erlass des Abschlags, welcher am Ende mit der Endabrechnung gutgeschrieben wird. Ebenfalls im Soforthilfegesetz geregelt ist die Weitergabe der Kosten vom Vermieter an den Mieter, auf die wir an dieser Stelle nicht weiter eingehen.

Welche Informationspflichten bestehen?

Damit alle Kunden von den Regelungen des Soforthilfegesetzes erfahren, haben alle Erdgaslieferanten auf Ihrer Homepage bis zum 21.11.22 über den Entlastungsbeitrag und Verrechnungsansätze zu informieren. Dies gilt für Sondertarife, aber nicht die Grundversorgung. In diesem Zusammenhang besteht ab dem 1.12.22 gegenüber dem Kunden eine Ausweispflicht bei der nächsten Endabrechnung, die spätestens bis zum 31. Mai 2024 durchzuführen ist.

Für Wärmelieferanten besteht ebenfalls eine Informationspflicht auf ihrer Homepage zwei Wochen nach Beschluss des Soforthilfegesetzes. Alternativ kann der Kunde auch schriftlich informiert werden. Für Vermieter gilt in diesem Zusammenhang, dass die Mieter unverzüglich zu informieren sind. Die genaue Entlastung sowie Aufschlüsselung der Entlastung sind in der nächsten Heizkostenabrechnung auszuweisen.

Übersicht Abschlagszahlung Gas des Soforthilfegesetzes
Übersicht Abschlagszahlung Wärme des Soforthilfegesetzes

Fazit

Das Soforthilfegesetz bildet die 1. Stufe für die kommende Gaspreisbremse im Jahr 2023. Es ist der Versuch der Politik, die Kunden kurzfristig zu entlasten, solange noch kein alternatives Instrument zur Verfügung steht. Für Versorger bedeutet das Soforthilfegesetz einen kurzfristigen hohen Umsetzungsaufwand, da binnen kürzester Zeit Mengen prognostiziert werden müssen und ein Antragsverfahren zu durchlaufen ist, um für den Monat Dezember die nötige Liquidität zu sichern. Gleichzeitig müssen die IT-Systeme ertüchtigt werden, die Vorgaben des Soforthilfegesetzes umzusetzen. Dabei stehen vor allem die Berechnung des genauen gutzuschreibenden Abschlags im Vordergrund wie auch die Anpassung auf der späteren Endabrechnung. Auf jeden Fall dürfte das Soforthilfegesetz nicht das letzte Gesetz gewesen sein, welches die Branche binnen kürzester Zeit umzusetzen hat. Ähnliche Herausforderungen stehen mit der Strom- und Gaspreisbremse vor der Tür.

Weitere Informationen zum Soforthilfegesetz findet ihr in der umfassenden Anwendungshilfe des BDEW.

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Analogiebetrachtung Gasumstellung Wasserstoff und die L-/H-Gas-Umstellung

Die Dekarbonisierung des Gas- und Wärmesektors bis 2045 ist eine der größten Herausforderungen für die Energiewirtschaft in Deutschland. Zur Erreichung der nationalen Klimaziele peilt der Gesetzgeber an, dass ab 2045 ausschließlich grüne Gase durch die deutschen Netze fließen sollen. Als neuer Gamechanger steht hier der Energieträger Wasserstoff besonders im Fokus der Öffentlichkeit. Dieser soll Erdgas zukünftig ersetzen.

Der Wechsel von Erdgas auf Wasserstoff ist jedoch kein Schalter, der einfach über Nacht umgelegt werden kann. Vielmehr sind die Gasnetzbetreiber gefragt, ihre Netze wasserstofftauglich zu machen. Zwar ist schon heute eine Wasserstoff-Beimischung von bis zu 10 Vol.-% technisch möglich und soll demnächst auf 20 Vol-% angehoben werden, jedoch sind die Netze aktuell nicht in der Lage reinen Wasserstoff zu transportieren, da sich die physikalischen Eigenschaften und Verhaltensweisen dessen im Vergleich zum konventionellen Erdgas unterscheiden. Was es für eine flächendeckende Wasserstoffinfrastruktur bedarf, ist u. a. eine Marktraumumstellung von Erdgas auf Wasserstoff.

Eine Marktraumumstellung wird auch heute noch in Form der Umstellung von L(ow)-Gasnetzen auf H(igh)-Gasnetzen durchgeführt. Die Umstellung läuft noch bis 2029 in Deutschland (Schwerpunkt Westdeutschland). Hintergrund ist die sinkende Verfügbarkeit von L-Gas, vor allem durch die Förderreduktion der Niederlande. In diesem Zusammenhang bedeutet die Marktraumstellung einen Wechsel von L- auf H-Gas innerhalb der gleichen Gasfamilie, wobei das H-Gas einen höheren Methananteil und somit höheren Energiegehalt gegenüber dem L-Gas aufweist. Durch die Änderung der Gasbeschaffenheit ist im Rahmen der Marktraumumstellung eine Anpassung der Gasgeräte innerhalb des umzustellenden Verteilnetzes erforderlich.

Da direkt im Anschluss die nächste Marktraumumstellung mit dem Energieträger Wasserstoff ansteht, haben sich die Fernleitungsnetzbetreiber in Deutschland bereits erste Gedanken dazu gemacht, welche Analogien aus der aktuellen Marktraumumstellung für die Marktraumumstellung auf Wasserstoff gezogen werden können und welches Wissen aus vergangenen Projekten übertragbar ist. Das Ganze ist neben weiteren Wasserstoffthemen detailliert im Wasserstoffbericht vom 10. September 2022 aufgeführt. In unserem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf die Schlüsse, die Fernleitungsnetzbetreiber zu diesem Thema gezogen haben.

Grundsätzliche Bedeutung beim Wechsel der Gasfamilie

Bei einem Wechsel von dem Energieträger Erdgas auf den Energieträger Wasserstoff würde es zu einem Wechsel der Gasfamilie kommen, wodurch eine neue Marktraumumstellung für ganz Deutschland erforderlich wäre, wenn reiner Wasserstoff durch das Erdgasnetz transportiert werden soll.

Dies bedingt eine gute Abstimmung zwischen den Netzbetreibern und Anschlussnehmern bei der Umstellung zu einem vereinbarten Stichtag, so dass die bewährten Schritte zur Durchführung einer Marktraumumstellung nach G680 vermutlich übernommen werden können: Ankündigung, Erhebung, Umstellung und Qualitätssicherung. Grundvoraussetzung ist, dass alle Geräte nach Umstellung auf den Energieträger Wasserstoff auch wasserstofftauglich sind. Dies bedeutet, dass bereits im Vorhinein eine Analyse erfolgt sein muss, welche Geräte umzurüsten sind. Bei der L-/H-Gasumstellung war dies recht einfach, da bei 95 % aller Geräte kein Austausch erforderlich war.

Der Anteil dürfte bei Wasserstoff jedoch deutlich darüber liegen, da sich die chemische Zusammensetzung von Wasserstoff deutlich von Erdgas unterscheidet. Dazu zählt zum einen der deutlich geringere Energiegehalt, aber auch andere Verbrennungseigenschaften. „Bei der Bewertung dieses Aspektes muss jedoch auch der Aufwand möglicher Alternativen, z. B. ein Wechsel des Energieträgers, einschließlich des Installationsaufwands und der Kosten für eine Umstellung auf eine andere Heiztechnik berücksichtigt werden.“ [FNB-Wasserstoffbericht].

Maßgeblich für die Zeitdauer der Umstellung dürfte sein, wie hoch der Aufwand der technischen Anpassung ist und wie viel qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass weniger Geräte als bei einer L-/ H-Gas-Umstellung pro Schaltung umgestellt werden können, da die Umschaltung schneller erfolgen muss. In vergangenen Projekten konnten noch 10.000 Geräte pro Schaltung erreicht werden. Die Anzahl dürfte bei Wasserstoff darunter liegen und auch der Zeitbedarf dürfte somit wesentlich größer sein, da eine Marktraumumstellung auch jetzt schon mehrere Monate benötigt. Zudem dürfte die Anzahl der Umstellungszonen merklich steigen.

Auch ist damit zu rechnen, dass Umstellungsfahrpläne zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern (FNBs) und Verteilnetzbetreibern (VNBs) eine deutlich längere Vorlaufzeit benötigen, wenn der VNB einen Bedarf anmeldet. Aktuell liegt in der Kooperationsvereinbarung Gas die Vorlauffrist bei 2 Jahren und 8 Monaten. Die größte Effizienz kann dann gehoben werden, wenn mehrere VNBs entlang einer Versorgungsstrecke des FNB gemeinsam einen Bedarf anmelden und sich die VNBs in Arbeitsgruppen organisieren können. Das Vorgehen wurde auch bei der L-/H-Gas-Umstellung angewandt. Im Ausnahmefall kann der FNB durch ein Veranlassungsrecht den VNB auch dazu zwingen, auf Wasserstoff umzustellen (§ 19a EnWG).

Exkurs: Rechtslage

Ohne allzu tief in die gesetzliche Regelung in die Marktraumumstellung einsteigen zu wollen, sind für den Umgang mit der aktuellen Marktraumumstellung ein Gesetz und eine technische Richtlinie des DVGW relevant, die auch für die Marktraumumstellung Wasserstoff (mit ein paar Anpassungen) genutzt werden kann. Die gesetzliche Grundlage für die aktuelle Marktraumumstellung ist in § 19a EnWG geregelt. Hier sind die gesetzlichen Anforderungen und Umsetzungsfristen für die Umstellung zu finden.  Spezifische Hilfestellung vom DVGW ist in G680 Erhebung, Umstellung und Anpassung von Gasgeräten zu finden. 

Schritte der H2-Marktraumumstellung

Der höhere Aufwand in Kombination mit der mangelnden Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal bedingt eine deutlich höhere Vorlaufzeit für das umzustellende Marktgebiet. Im Rahmen der L-/H-Gas-Umstellung erfolgt die Ankündigung (Schritt 1: G680) gemäß § 19a EnWG zwei Jahre vorher. Die längeren Ankündigungsfristen können sich hingegen wieder auf die Netzplanungsprozesse auswirken, welche auch zwischen dem FNB und VNB abzustimmen sind, um eine spätere Marktraumumstellung zu ermöglichen.

Zur Umsetzung der Marktraumumstellungen empfehlen die FNBs im Wasserstoffbericht vier durchzuführende Schritte, die erforderlich sind:

  1. Erhebung der häuslichen, gewerblichen und industriellen Gasgeräte plus Prüfung der Wasserstofftauglichkeit
  2. Trennung vom Netz und Umstellung der Endgeräte auf den neuen Energieträger
  3. Wiederinbetriebnahme von Netz und Endgeräten mit dem neuen Energieträger
  4. stichprobenartige und unabhängige Qualitätssicherung

Die vier Schritte gelten allerdings nur für den Betrieb von reinen Wasserstoffnetzen und nicht für Erdgasnetze, welchen Wasserstoff nach den Richtlinien des DVGW beigemischt wird. Hier gilt aktuell ein Schwellwert von maximal 10 Vol-% (demnächst 20 Vol-%) Wasserstoff zu Methan im Erdgasnetz. In diesem Fall ist keine Anpassung der Geräte erforderlich, wobei eine stichprobenartige Überprüfung anzuraten wäre.

Grundsätzlich können für die Durchführung der Marktraumumstellung die Strukturen aus vergangenen Projekten übernommen werden. Hierzu gehören u. a.:

  • Der Aufbau einer Projektstruktur und -organisation (Projektphasen, Teilprojekte)
  • Entwicklung eines Kommunikationskonzepts
  • Abstimmung mit vorgelagerten Netzbetreibern
  • Ermittlung von Umstellbezirken
  • Auswahl von Dienstleistern

Bereiche der H2-Marktraumumstellung

Bei der Umsetzung der Marktraumumstellung Wasserstoff ist nach Ansicht der FNBs zwischen zwei verschiedenen Ebenen zu differenzieren: der Umstellung der Gasnetze und der Umstellung der Gasinstallation.

Umstellung des Gasnetzes

Die Umstellung der Erdgasnetze auf Wasserstoff müsste vor allem durch einen gemeinsamen Gasnetztransformationsplan erfolgen, der sowohl die Entwicklung des Energieträgers Erdgas als auch Wasserstoff berücksichtigt, wodurch die Reihenfolge der Gebiete zur Marktraumumstellung Wasserstoff planbar wären, wie es auch für L- auf H-Gas der Fall war. 

Punkte, die u. a. bei der Umstellung des Erdgasnetzes zu berücksichtigen sind, wären z. B. die Auswirkungen auf die verbauten Materialien, Werkstoffe, Funktionalitäten von Bauteilen, die Kapazitäten und Leistungsfähigkeit sowie strömungsmechanische Aspekte.

Die Initiative H2vorOrt entwickelt dazu derzeit einen Standardleitfaden, wie ein koordinierter und standardisierter Planungsprozess erfolgen kann. Das Ergebnis soll ein einheitlicher Transformationspfad für alle Gasnetzbetreiber hin zum Energieträger Wasserstoff sein. Dabei soll der Planungsprozess nicht nur eine sofortige Umstellung von Erdgas auf reinen Wasserstoff beinhalten, sondern auch Wege zur stetigen höheren Beimischung von Wasserstoff. Eine erste Grundlage soll bis spätestens 2025 stehen. Ausführliche Informationen hierzu wurden im DVGW Rundschreiben DVGW G 02/2022 versendet. Den Transformationspfad hin zu grünen Gasnetzen stellen die FNBs in der folgenden Grafik beispielhaft dar:

Schematische prozessuale Darstellung der Gasumstellung Wasserstoff

Vor der Umstellung des Gasnetzes hat jedoch jeder Gasnetzbetreiber für sich eine Einspeiseanalyse, Kapazitätsanalyse, Kundenanalyse und technische Analyse durchzuführen. Auf Basis der Analysen muss jeder Netzbetreiber für sich entscheiden, wo Übergabepunkte zu vor- und nachgelagerten Netzen und wo dezentrale Einspeisepunkte erforderlich sind sowie welche Kunden primär angeschlossen werden unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.

Umstellung der Gasinstallationen (Gasgeräte und -anwendungen)

Für die Umsetzung einer erfolgreichen Marktraumumstellung Wasserstoff bedarf es nicht nur einer Anpassung der Netze, sondern auch der Gasinstallationen. Hierzu gehören u. a. die Gasgeräte und Betrachtung der Gasanwendungen.

Hierfür ist der Aufbau einer Datenbank von Geräteherstellern hinsichtlich der Wasserstofftauglichkeit sowie geeignete Materialien beinhaltet. Der DVGW ist hierbei federführend tätig.

Zu berücksichtigen sind die neuen Anforderungen für Heizungsanlagen ab 2024, wonach der EE-Anteil von neuen Heizungsanlagen bei mind. 65 % liegen muss. Hierbei können auch grüne Gase angerechnet werden. Die Gasinstallation ist jedoch darin zu ertüchtigen sowohl mit Gasgemischen als auch 100 % prozentigen grünen Gasen wie Wasserstoff umgehen zu können. Dies umfasst nicht nur das Gasgerät, sondern auch weitere Komponenten wie die eingesetzten Gaszähler oder Gasströmungswächter.

Umwidmung der Leitung

Damit aus einer Erdgasleitung eine Wasserstoffleitung wird, ist diese durch die BNetzA in Form eines Genehmigungsverfahrens umzuwidmen (§ 28p EnWG). Hierbei prüft die BNetzA die Bedarfsgerechtigkeit. Grundlage könnten hierfür die Netzentwicklungspläne sein. Um den Zeitbedarf bis zur Umstellung zu reduzieren, bietet es sich an, möglichst parallel zum Abstimmungsprozess zwischen dem FNB und VNB die Bestätigung der BNetzA einzuholen, da dies die Marktraumumstellung in die Länge treibt.

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Der Werkzeugkasten zur Strompreisbremse – Was darf der Gesetzgeber?

Strompreisbremse – Wann kommt Sie endlich?

Es gibt vermutlich kein Tag, bei dem nicht ein Politiker eine neue Maßnahme zur Begrenzung der Energiepreise fordert und neue Ideen durch den Raum schwirren. Hinzu kommen die Vielzahl neuer Gesetze, welche Preise begrenzen sollen, die Energieeffizienz steigern oder die Versorgungssicherheit gewährleisten sollen. Eines der wesentlichen Eckpfeiler der Bundesregierung und EU ist jedoch die Begrenzung der Strompreise in Form einer „Strompreisbremse“.

Hier wurde bereits von der Bundesregierung angekündigt, schnell in die Umsetzung eines Mechanismus zur Begrenzung der Strompreise zu gehen, da aufgrund des Merit-Order-Modells zur Preisfindung die teuren Gaskraftwerke zu überdurchschnittlichen Gewinnen bei anderen Erzeugungstechnologien führten. Das Strommarktdesign sei daher anzupassen, um überdurchschnittliche Gewinne einzelner Betreiber anlässlich der aktuellen Energiemangellage zu vermeiden.  Auch wenn die Aussage, dass die Merit-Order mit dem Strommarktdesign und Preisbildungsmechanismus gleichzusetzen sei, aus fachlicher Sicht nicht korrekt ist, wie wir bereits in einem Blogbeitrag erläutert haben, ist kurzfristig ein Instrument zur Dämpfung der Strompreise erforderlich. Ansonsten ist davon auszugehen, dass Endkundenpreise von 1 €/ kWh keine Seltenheit mehr sein werden, wie Sie aktuell am Markt zu beobachten sind.

Allerdings hat die Bundesregierung bzw. der nationale Gesetzgeber nicht die Möglichkeit, alleine eine Strompreisbremse einzuführen, da sie nach dem Subsidiaritätsprinzip die Kompetenzen zur Stabilisierung des europäischen Energiebinnenmarkts nach Art.194 AEUV an die EU übertragen hat. Demnach muss eine Strompreisbremse mit dem EU-Recht vereinbar sein und möglichst einheitlichen, europäischen Regeln unterliegen, damit es zu keinen größeren Verzerrungen am europäischen Energiemarkt kommt. Hierfür hat die Kommission in Abstimmung mit den Energieministern der Mitgliedsstaaten einen Entwurf für eine Verordnung zur Einführung von „Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“ vorgestellt, welcher sich aktuell im Gesetzgebungsprozess befindet.

Die Verordnung soll das Fundament für den Werkzeugkasten der einzelnen Mitgliedsstaaten bilden, um steigenden Strompreisen entgegenzuwirken. In diesem Blogbeitrag schauen wir uns den Werkzeugkasten einmal näher an.   

Strompreisbremse – Was sind die Ziele der EU?

Bevor wir uns die einzelnen Werkzeuge und Handlungsmöglichkeiten für die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU näher anschauen, betrachten wir zuerst die Motivation und Ziele der EU. Im Kern verfolgt die EU vier verschiedene Ziele, auf welche die einzelnen Werkzeuge einzahlen sollen. Hierzu zählt als primäres Ziel die Gewährleistung der Preisstabilität im EU-Binnenmarkt. Gleichzeitig soll die Energiearmut durch gezielte Maßnahmen bekämpft und eingedämmt werden, welche aktuell durch die Geschwindigkeit der steigenden Energiepreise in allen Mitgliedsstaaten deutlich schneller ansteigt.

Allerdings sollen die einzelnen Werkzeuge zur Begrenzung der Strompreise nicht nur darauf abzielen, kurzfristig die Strompreise zu stabilisieren, sondern auch langfristig zur Steigerung der Energieautonomie der EU beizutragen, um in künftigen Krisensituationen besser vorbereitet zu sein. Gleichzeitig soll aber auch der Bruttostromverbrauch durch Effizienzsteigerungen gesenkt werden, um den Bedarf an Energie zu senken. Zur Umsetzung der 4 Ziele zur Stabilisierung des Strommarktes hat sieht die EU unterschiedliche Werkzeuge vor, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten angewandt werden können und teilweise auch müssen. 

Strompreisbremse – Was sind die einzelnen Werkzeuge?

Die Werkzeuge der EU können im ersten Schritt aus Sicht der Finanzflüsse klassifiziert werden. Dies kann in zwei Bereiche, einer Erlösseite und Ausgabenseite erfolgen. Bei der Erlösseite handelt es sich um Werkzeuge, welche vor allem darauf abzielen, überdurchschnittliche Gewinne einzelner Unternehmen durch die Verknappung des Energieangebots abzuführen oder zu begrenzen, um sie dann der Ausgabenseite zuzuführen. Auf der Ausgabenseite sollen die zusätzlichen Mittel dann für Maßnahmen eingesetzt werden, welche zur Entlastung auf dem Energiemarkt führen.

Auf der Erlösseite sind drei verschiedene Werkzeuge der EU zu beobachten. Zum einen verfolgt die EU die Einführung eines Solidaritätsbeitrags, der ursprünglich als Übergewinnsteuer bezeichnet wurde und speziell auf Unternehmen aus dem Energiebereich abzielt, welche mit konventionellen Energieträgern sehr hohe Gewinne erwirtschaften. Dazu zählen alle Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und im Raffinerie-Bereich tätige Energieunternehmen.

Das zweite Werkzeug ist die Einführung einer Markterlösobergrenze (EOG), die die Erlöse für einzelne Erzeugungsanlagen in Abhängigkeit des eingesetzten Energieträgers begrenzen soll, um überdurchschnittliche Gewinne schon bei der Entstehung am Markt in Form der Preisbildung zu unterbinden. Die EOG wird dabei ergänzt mit einem Preisdeckel oder Zuschüssen, der teilweise schon der Ausgabenseite zugeordnet werden kann. Der Preisdeckel sieht u.a. eine Begrenzung der Endkundenpreise vor, welche durch eine staatliche Quersubventionierung sichergestellt wird.

Auf der Ausgabenseite stehen hingegen Instrumente in Form von Investitionsmaßnahmen zur Verfügung, sowie Vorgaben zur Steigerung der Energieeffizienz. Ebenso sind Verlagerung von Lastspitzen (Spitzenlastmanagement) vorgesehen, um unnötige Nachfrage-Peaks zu vermeiden.

Alle Werkzeuge unterliegen gewissen Mindestkriterien, welche bei der Ausgestaltung zu berücksichtigen sind. Hierzu hat sowohl die EU als auch ihre Mitgliedsstaaten folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

Alle Werkzeug

  1. sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei;
  2. dürfen Investitionssignale nicht gefährden;
  3. stellen sicher, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind
  4. sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

Trotz des vorgegebenen Handlungsrahmens haben die einzelnen Mitgliedsstaaten nach dem Verordnungsentwurf einen großen Handlungsspielraum. Um diesen genauer zu verstehen, werfen wir einen Blick auf die einzelnen Regelungen je Werkzeug:

Strompreisbremse – Wie funktioniert der Solidaritätsbeitrag?

Die zusätzliche Abgabe in Form des Solidaritätsbeitrages richtet sich ausschließlich an Energieunternehmen im Bereich Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffinerie. Mit der Eingrenzung der zusätzlichen Abgabe sollen ausschließlich Unternehmen besteuert werden, welche durch die Verknappung des Angebots auf dem Energiemarkt stark von steigenden Preisen partizipiert haben. Dabei legt der Verordnungsentwurf fest, dass es sich um einen Übergewinn handelt, wenn die Gewinne aus 2022 und/oder 2023, die mehr als 20 % über den durchschnittlichen steuerpflichtigen Gewinnen aus den vier am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Haushaltsjahren liegen. Wird eine dieser Regelungen erfüllt, haben die jeweiligen Energieunternehmen die zusätzliche Abgabe zu bezahlen.

Wichtig hierbei ist, dass die Abgabe zusätzlich neben den üblichen Unternehmenssteuern anfällt! Zu versteuern ist bei dem Solidaritätsbeitrag der überdurchschnittliche Gewinn mit einem Mindesthöchstsatz von 33 %. Den Mitgliedsstaaten steht es jedoch frei, im Rahmen der nationalen Umsetzung den Mindesthöchstsatz nach oben anzupassen. Der Mindesthöchstsatz von 33 % darf jedoch nicht unterschritten werden. Die zusätzlichen Einnahmen sollen wie das Werkzeug der Markterlösobergrenze zur Finanzierung der Werkzeuge auf der Ausgabenseite beitragen.

Strompreisbremse – Wie funktioniert die Markterlösobergrenze?

Als zweites Instrument auf der Erlösseite sieht die EU eine Markterlösobergrenze (EOG) vor. Hierbei erfolgt die Abschöpfung von zusätzlichen Erlösen aus bestimmten Energieanlagen oberhalb eines Referenzwertes. Hier sieht die EU einen Referenzwert für die EOG von 180 €/ MWh vor. Die Obergrenze soll dabei für folgende Bereiche gelten: Wind-, Solar, Kernenergie, Braunkohle, Erdwärme, Wasserkraft ohne Speicher, Biomasse-Brennstoffe, Abfall, Torf, Erdölerzeugnisse.

Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen, wie von der EOG von 180 €/ MWh abgewichen werden kann, die im Ermessensspielraum der einzelnen Mitgliedsstaaten fällt. So haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für Steinkohle eine höhere EOG festzulegen, wenn die Erzeugungskosten für diese Anlagen nicht mit dem Referenzpreis übereinstimmen. Ein Abschalten von teureren Kohlekraftwerken soll so verhindert werden.  Daneben können die Staaten eine De-minimis-Regel einführen, bei den Anlagen mit einer Anlagenleistung kleiner 1 MWPeak nicht unter die Regelung des Referenzpreises fallen.

Ansonsten findet der Referenzpreis keine Anwendung für Anlagen mit langfristigen Verträgen unterhalb des Referenzwertes, für Anlagen, welche über Differenzverträge vermarktet werden oder staatlichen Einspeisetarifen unterliegen. Ebenso haben die Staaten die Möglichkeit, die Begrenzung der EOG nur auf 90 % der Markterlöse anzuwenden, sodass 10 % der verkauften Strommenge nicht dem Referenzpreis unterliegen. Vermarktet eine der Erzeugungsanlagen, welche der Markterlösobergrenze unterliegt, seine Energie oberhalb des Referenzpreises, so sind die zusätzlichen Gewinne abzuführen. Allerdings gibt es weitere Ausnahmen für Steinkohle-, Gas- und Biomethan-Anlagen sowie Technologien, die im Wettbewerb zu Gaskraftwerken stehen. Für diese soll die Markterlösobergrenze ebenfalls nicht angewandt werden.

Strompreisbremse – Wie funktioniert der Preisdeckel & Zuschüsse?

Als weiteres Instrument haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, Preisdeckel und Zuschüsse einzuführen. Hierbei erlaubt der Verordnungsentwurf eine Deckelung der Energiepreise, welche zwischen dem Lieferanten mit dem Kunden abgeschlossen wurden, um die Privathaushalte und Unternehmen möglichst schnell zu entlasten. Haben die Energielieferanten höhere Preise, sollen diese durch staatliche Mittel vorfinanziert werden, bis die zusätzlichen Erlöseinnahmen aus der Markterlösobergrenze und dem „Solidaritätsbeitrag“ zur Verfügung stehen. Reichen diese Mittel jedoch nicht aus, kann der Mitgliedsstaat weitere, eigene Haushaltsmittel verwenden.

Neben der Deckelung der Energiepreise haben die Staaten auch die Möglichkeit direkt Zuschüsse und Subventionen einzuführen, welche unmittelbar beim Letztverbraucher ankommen. Hierzu zählen direkte staatliche Überweisungen, subventionierte Mengenkontingente oder gezielte Subventionen für energieintensive Industrien. Die genaue Ausgestaltung der einzelnen Maßnahmen obliegt den einzelnen Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene. 

Strompreisbremse – Welche Investitionsmaßnahmen sind vorgesehen?

Zusätzliche Erlöse, welche sich durch einzelne, umgesetzte Werkzeuge ergeben, können von den Mitgliedsstaaten auch für zusätzliche Investitionsmaßnahmen genutzt werden. Hierbei kann es sich um staatliche Investitionsprogramme zur Förderung der Energieautarkie handeln. In diesem Fall legt die EU großen Wert auf die Elektrifizierung des Energiesektors.

Daneben sind aber auch staatliche Investitionen zulässig, welche in Forschung und Entwicklung von Dekarbonisierungstechnologien fließen. Den Mitgliedsstaaten steht es frei, eine eigene Prioritätenliste zu entwickeln.

Strompreisbremse – Welche Energieeffizienzmaßnahmen sind vorgesehen?

Zur Steigerung der Energieautonomie legt die EU großen Wert auf den Aufbau eines finanziellen, nationalen Anreizsysteme zur Senkung des Energieverbrauchs. Die Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit, Ausschreibungen zur Nachfragesenkung („Energieverzicht“) durchzuführen. Die Finanzierung erfolgt über die Einnahmen der EOG und des Solidaritätsbeitrages. Ziel ist hierbei den allgemeinen Energieverbrauch zu allen Stunden um 5 % zu senken.

Ebenso sollen die staatlichen Subventionen für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz heraufgefahren werden. Hierbei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Elektrifizierung, um u.a. Umwandlungsverluste zu minimieren. Insgesamt sollen aber die Instrumente zur Steigerung der Energieeffizienz ausgebaut werden.

Strompreisbremse – Was ist unter dem Spitzenlastmanagement zu verstehen?

Als Ergänzung zur Steigerung der Energieeffizienz sieht der Verordnungsentwurf eine Verpflichtung zur Einführung eines nationalen Spitzenlastmanagements vor. Hierzu sollen die Mitgliedsstaaten in ihren Ländern die Zeiträume der Lastspitzen identifizieren und in Zeiträume mit einer niedrigeren Nachfrage verlagern. Als Folge dessen soll die Anzahl der Nachfrage-Peaks gesenkt werden, wodurch die Preise am Markt fallen sollen.

Unter das Zeitfenster der Spitzenlast fallen zehn Prozent der Zeiträume mit dem höchsten Energiebedarf. Hier gibt die EU das Ziel vor, dass die Spitzenlast um mindestens fünf Prozent durch Lastverlagerung abzusenken sind. Die Vorgabe soll vom 01. Dezember 2022 bis 31. März 2023 gelten. Die Mitgliedstaaten können allerdings für die Spitzenzeiten einen anderen Prozentsatz als den im genannten Ziel festlegen, sofern er sich mindestens auf 3 % der Spitzenzeiten erstreckt und die während der Spitzenzeiten eingesparte Energie mindestens der Energiemenge entspricht.

Übersicht der potenziellen EU-Notfallmaßnahmen gegen hohe Strompreise

Fazit

Der vorgesehene Instrumentenkasten für die einzelnen Mitgliedsstaaten kann als sehr breit betrachtet werden. Einzelne Vorgaben, wie die Einführung einer zusätzlichen Abgabe für bestimmte Energieunternehmen, die Markterlösobergrenze, die Verlagerung von Spitzenlasten oder Senkung des Energieverbrauchs werden zentral durch die EU vorgegeben. Dennoch haben die einzelnen Mitgliedsstaaten eine Vielzahl an Möglichkeiten entweder zusätzliche Instrumente einzuführen oder eine Feinjustierung an den Vorgaben der EU vorzunehmen, da ein gewisser Handlungsspielraum besteht.

Welche Möglichkeiten und Spielräume die Bundesregierung nutzt, bleibt abzuwarten, da hierzu noch keine einheitliche, verbindliche Stellungnahme vorliegt. Da die Regelungen der EU als Verordnung in Kraft treten werden, ist mit einer schnellen Umsetzung in Deutschland zu rechnen, was vor allem die Umsetzung der Markterlösobergrenze angeht.

Wichtig bei dem Entwurf ist jedoch zu verstehen, dass es sich lediglich um einen Werkzeugkasten handelt, bei dem nicht alle Instrumente genutzt werden müssen! Welches Instrument am Ende das geeignete ist und die größte Wirkung entfaltet, bleibt am Ende z.T. den Mitgliedsstaaten überlassen. Die Übersicht der Handlungsmöglichkeiten in diesem Blogbeitrag dürften jedoch für alle Leser eine gute Hilfestellung sein, ob einzelne geforderte Maßnahmen von politischer Seite auf nationaler Ebene wirklich umsetzbar sind und vor allem mit dem EU-Recht vereinbar.

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IoT-Monitoring: Mit intelligenten Kurzschlussanzeigern das Stromnetz optimieren

Intelligente Kurzschlussanzeiger als Treiber der Versorgungssicherheit

Die Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Energieversorgung ist eines der wesentlichen Ziele im energiewirtschaftlichen Zieldreieck und bedingt durch die aktuelle Situation in Deutschland mehr diskutiert denn je. Bei der Versorgungssicherheit geht es jedoch nicht nur um die Sicherstellung ausreichender Rohstoffe zur Erzeugung von Energie, sondern auch um den sicheren und effizienten Betrieb der Stromnetze. Zur Optimierung des eigenen Betriebs und Steigerung der Netzverfügbarkeit haben die Bielefelder Netze einen Anwendungsfall zur Überwachung von Kurzschlussanzeigern entwickelt.

Dabei greifen die Bielefelder Netze auf die LoRaWAN-Technologie zurück, um Kurzschlussanzeiger im Netz zu monitorieren, damit eine effizientere Störungsbehebung zu erzielen und die Netzausfallzeiten weiter zu minimieren.

In diesem Blogbeitrag wollen wir einmal näher betrachten, warum das Thema Kurzschlussanzeiger für Netzbetreiber so interessant ist, wie der Anwendungsfall technologisch aufgebaut ist und wie der Ansatz zur Finanzierung der Kosten aussieht.

Funktion und Mehrwerte von Kurzschlussanzeigern im Verteilnetz

Grundsätzlich gibt es verschiedenen mögliche Fehler im Netz, die zur Unterbrechung der Energieversorgung führen können. Häufig sind Kurzschlüsse im Stromnetz die Ursache. Diese können beispielsweise durch Schalthandlungen, Umwelteinflüsse oder Unfälle verursacht werden. Kommt es zu einem Kurzschluss im Netz, erfolgt die Auslösung der installierten Schutztechnik, die dann zu einer Unterbrechung der Energieversorgung führt. Bei einem Kurzschluss schaltet das Umspannwerk die Strecke direkt stromlos.

In diesem Fall muss der zuständige Stromnetzbetreiber schnellstmöglich den Betrieb des Stromnetzes wiederherstellen. In der Regel muss hierfür ein Mitarbeiter die Netzstationen hinter dem Umspannwerk, bei dem es zum Auftreten des Kurzschlusses kam, abfahren, um den Fehlerort des Kurzschlusses zu ermitteln. Hierfür benötigt der Mitarbeiter die Information der Richtung des Fehlers, die ihm der Kurzschlussanzeiger in der jeweiligen Netzstation anzeigt. So kann der Ursprungsort des Fehlers schrittweise ermittelt werden, wie beispielhaft in der folgenden Abbildung zu sehen ist.

Der intelligente Kurzschlussanzeiger – der Ansatz der Bielefelder Netze

Zur schnelleren Fehlerlokalisation haben sich die Bielefelder Netze dazu entschieden, die Kurzschlussanzeiger zu digitalisieren, um bei Eintritt eines Kurzschlusses schneller reagieren zu können. Durch die Übertragung der Informationen ist ein manuelles Anfahren der Netzstationen nicht mehr erforderlich. Vielmehr kann direkt nach Eintritt des Kurzschlusses aus der Ferne ermittelt werden, zwischen welchen zwei Netzstationen sich der Kurzschluss befindet.

Die Aufbereitung der Daten erfolgt im niotix des Softwareherstellers Digimondo.

Der Sensor von Comtac konnte nach ausführlichen Tests die Anforderungen erfüllen. Durch eine externe Antenne, welche mit dem Sensor verbunden werden kann, konnte die Empfangsqualität situativ verbessert werden, um auch aus der Netzstation heraus noch Empfang zu haben. Durch eine vorhandene Stromversorgung in der Station und den Betrieb als Class C Gerät ist der Sensor wartungsarm sowie permanent verfügbar. Der Sensor wurde am Kurzschlussanzeiger Compass 2.0 des Herstellers Horstmann angeschlossen und an der Innenwand der Trafostation befestigt. Die Bielefelder Netze befinden sich im Rollout von   mehr als 300 i Comtac Sensoren im Verteilnetz.

Die Visualisierung der intelligenten Kurzschlussanzeiger

Die Verarbeitung der Informationen der Kurzschlussanzeiger mittels der LoRaWAN-Sensorik erfolgt in niotix des Softwareherstellers Digimondo.  Anschließend erfolgt die Übertragung von niotix in die Netzleitstelle der Stadtwerke über eine bereitgestellte IEC-104-Schnittstelle. Hierdurch kann das Personal gezielt zur betroffenen Netzstation geschickt werden.

Verbesserung SAIDI Kennzahl durch intelligente Kurzschlussanzeiger

Die SAIDI-Kennzahl der Bundesnetzagentur gibt an, wie lange ein Kunde auf der jeweiligen Spannungsebene im Durchschnitt pro Jahr aufgrund eines Ausfalls im Netz ohne Strom ist. Anhand der Kennzahl bestimmt die BNetzA die Qualität des Netzes. Die intelligenten Kurzschlussanzeiger ermöglichen die schnellere Fehlerbehebung bei Stromausfällen, da der Kurzschluss schneller lokalisiert werden kann. Ergo verbessert sich der SAIDI. Dies ermöglicht wiederum eine Vergütung aus dem rechtlichen Finanzierungsinstrument der Anreizregulierung, über den sich Stromnetzbetreiber in Deutschland finanzieren. So ermöglichen die Bielefelder Netze das Investitionsbudget, welches gerade für den flächendeckenden Rollout, also der Anschaffung und Einbau der Hardware, erforderlich ist.

Zur Ermittlung des SAIDI erfolgt jedes Jahr ein Benchmarking der Netzbetreiber. Liegt der Netzbetreiber unter dem ermittelten Durchschnittswert, erhält dieser auf Grund seiner hohen Versorgungssicherheit einen Bonus. Liegt der Netzbetreiber über dem Referenzwert, hat dieser eine Strafzahlung zu leisten. Es liegt also ein Bonus-/Malussystem vor, welches sich querfinanziert.

Die Unterbrechung des Stromnetzes durch einen Kurzschluss wirkt sich somit negativ auf den SAIDI aus, weswegen Netzbetreiber ein hohes Interesse haben, den Fehler schnell zu beheben. Der intelligente Kurzschlussanzeiger auf LoRaWAN-Basis trägt somit aktiv dazu bei, den SAIDI zu senken und damit mögliche Kosten einzusparen oder den Bonus für die hohe Netzeffizienz zu erhöhen.

Das Fazit aus dem Projekt

Das Projekt des intelligenten Kurzschlussanzeigers hat bei den Bielefelder Netzen dazu geführt, dass ein Prozess zur effizienteren Behebung von Kurzschlüssen etabliert werden konnte. Durch eine Pilotierung der Hardware konnten die Anforderungen verifiziert werden, sodass der Anwendungsfall sich mit nun mehr als 300 Sensoren im Rollout befindet. Gleichzeitig kann die Versorgungssicherheit im Netz erhöht werden.

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Forum Netz & Vertrieb

Treffen Sie uns am 01.12.2022 auf dem Forum Netz & Vertrieb der Smart Optimo im Factory Hotel in Münster. Auf dem Branchentreffpunkt für Fach- und Führungskräfte erwarten Sie spannende Vorträge, Workshops und natürlich die Möglichkeit des Netzwerkens – endlich wieder live und in Farbe!

Sprechen Sie mit uns zu Ihnen Möglichkeiten, wie die technische Umsetzung des Metering einzelner Sparten mit LoRaWAN erfolgen kann und die Prozesse bis zur Abrechnung abgebildet werden können. Darüber hinaus sollten wir auch darüber sprechen, dass die erhobenen Daten nicht nur zur Abrechnung genutzt werden können, sondern auch zur Optimierung ihrer bestehenden Netze und Infrastrukturen eingesetzt werden sollten.

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Contracts-for-Differences (CfDs) – Das neue Förderinstrument für erneuerbare Energien

Die Energiepreisentwicklung als Chance für Contracts-for-Differences (CfDs)

Es vergeht wohl kaum ein Tag, an dem nicht über die steigenden Energiekosten in Deutschland diskutiert wird. Die Frage, bis zu welchem Niveau die Preise steigen werden, ist vermutlich auch kaum vorhersehbar. Viele Experten sehen die wesentlichen Herausforderungen erst für den Winter 2023/24, wenn die Gasspeicher ohne russisches Gas gefüllt werden müssen. Schlagworte wie Strom- und Gaspreisbremse, Entlastung der Bürger oder eine Überarbeitung des Strommarktdesigns werden aktuell auf politischer Ebene diskutiert. Denn das politische Ziel ist klar: Die Energiepreise müssen sinken. Fragt man jedoch wie, scheint die konkrete Ausgestaltung auf operativer Ebene noch sehr unklar zu sein. Ein mögliches Instrument zur Senkung der Energiepreise und zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien könnten allerdings sog. Contracts-for-Differences (CfDs) sein – auf Deutsch: Differenzverträge.

Ursprünglich war das Förderinstrument im Entwurf des Osterpaketes im Frühjahr dieses Jahres vorgesehen, bei der das BMWK die Möglichkeit haben sollte, mittels einer Verordnungsermächtigung die Einführung von Differenzverträgen für Offshore-Windenergieanlagen sowie mit der Option zur Ausweitung auf andere Erzeugungsarten auszuweiten. Diese Möglichkeit wurden jedoch gestrichen. Contracts-for-Differences sind nur noch für Windturbinen im Offshore-Bereich für zentral untersuchte Flächen vorgesehen. Zusätzlich wurde bereits vorab beschlossen, die Förderung für Produktionsanlagen von Wasserstoff über Contracts-for-Difference zu fördern.

In unserem Blogbeitrag wollen wir uns einmal der Frage widmen, was eigentlich Contracts-for-Difference sind, wie diese funktionieren und welche Mehrwerte das Förderinstrument bietet, um zum einen die Stromkosten am Markt zu senken und gleichzeitig den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Zusätzlich werfen wir einen Blick auf die Frage, welchen Vorteil Contracts-for-Difference gegenüber der gleitenden Marktprämie und ordnen die energiewirtschaftlichen Mittel für euch ein.

Contracts-for-Differences (CfDs) – Definition und Funktionsprinzip

Contracts-for-Difference (Differenzverträge) kommen ursprünglich aus der Finanzwelt und dienen dazu, Preisschwankungen am Markt sowohl für den Anbieter als auch den Nachfrager abzusichern. Hierfür wird zwischen den beiden Parteien ein Referenzpreis (strike price) vereinbart, welcher als Ausgangsbasis dient. Liegt zum vereinbarten Zeitpunkt der Referenzpreis unter dem momentanen Marktpreis, muss der Käufer die Differenz zwischen vereinbartem Referenzpreis und Marktpreis an den Verkäufer bezahlen. Liegt der Marktpreis über dem Referenzpreis, verhält es sich umgekehrt. Der Verkäufer hat die Differenz zu begleichen.

Wirkungsweise von Differenzverträgen
©DIW Berlin 2022

Für erneuerbare Energien könnten Contracts-for-Difference eine alternative Absicherungsform bedeuten. Liegt der Strompreis oberhalb des Referenzwertes, hat der Anlagenbetreiber die zusätzlichen Gewinne abzuführen. Liegt der Preis jedoch darunter, muss der Käufer / Letztverbraucher für die zusätzliche Differenz unterhalb des Differenzpreises aufkommen. Für beide Seiten entsteht so ein geringeres Risiko. Der Verbraucher erhält eine gewisse Planbarkeit hinsichtlich seiner potenziellen Stromkosten, der Erzeuger kann mit langfristigen konstanten Erlösen rechnen, wodurch sein Finanzierungsrisiko sinkt.

Carbon-Contracts-for-Difference vs. Contracts-for-Differences

Contracts for Difference sind nicht zu verwechseln mit Carbon-Contracts-for-Difference, welche zur Förderung von Erzeugungskapazitäten im Bereich der Wasserstofferzeugung umgesetzt werden sollen. Hierbei verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine noch unreife Technologie wettbewerbsfähig zu machen, die am Anfang zu hohen Kosten zu kompensieren, aber die langfristigen externen Kosten hinsichtlich der Emissionen zu berücksichtigen. Das Funktionsprinzip durch die Bildung eines Referenzpreises ist wie bei Contracts-for-Difference identisch, es kommen jedoch zusätzliche Faktoren gerade hinsichtlich des CO₂-Ausstoßes hinzu. Das BMWK hat hierfür ein schönes Beispiel beschrieben, wie Carbon-Contracts-for-Difference funktionieren:

„Unternehmen A, das mittels herkömmlicher Technologie produziert, hat Produktionskosten von zehn Euro für ein Gut und muss zusätzlich für fünf Euro Emissionszertifikate für den CO₂-Ausstoß der Produktion kaufen. Insgesamt liegen die Produktionskosten des Gutes also bei 15 Euro. Solange der CO₂-Preis relativ niedrig ist, ist die Produktion von Unternehmen A mit herkömmlichen Technologien günstiger als für Unternehmen B, das mithilfe einer teureren, treibhausgasneutralen Technologie produziert und Produktionskosten von 16 Euro hat. Die sogenannten CO₂-Vermeidungskosten bei Unternehmen B betragen sechs Euro. Der Staat und das Unternehmen B können nun einen CCfd abschließen, der die Differenz zwischen dem Marktpreis für Emissionszertifikate und den CO₂-Vermeidungskosten ausgleicht. In unserem Beispiel beträgt diese Differenz einen Euro (sechs Euro CO₂-Vermeidungskosten minus fünf Euro Zertifikatspreis). Ist der Marktpreis für Emissionszertifikate niedriger als die CO₂-Vermeidungskosten, zahlt der Staat den Differenzbetrag an Unternehmen B. Im umgekehrten Fall muss Unternehmen B die Differenz zahlen.“

Contracts-for-Differences – Eine Einordnung zum bisherigen Förderinstrument der gleitenden Marktprämie

Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag bedeutet für die Erreichung der Klimaziele bis 2030 je nach Erzeugungsart eine Verdoppelung bis Vervierfachung der bislang installierten Erzeugungsleistung. Was es somit bedarf, ist eine höhere Geschwindigkeit im Ausbau, kürze Genehmigungsverfahren, aber vor allem auch verlässliche Finanzierungsmöglichkeiten für Investoren, welche nicht ausschließlich auf die Belastung des Letztverbrauchers abzielen.

Differenzverträge vermeiden Risiken für die Projektentwickler und führen gleichzeitig zu einer Stabilisierung des Strompreises für die Konsumenten, indem sie Produzent gegen fallende Strompreise absichern und Mitnahmeeffekte bei hohen Strompreisen vermeiden. Die aktuelle Förderregelung von erneuerbaren Energien zielt vor allem auf das Modell der gleitenden Marktprämie ab, welches eine einseitige Absicherung zugunsten des Erzeugers vorsieht, da diese alle Erlöse einbehalten können, sofern der Strompreis über dem anzulegenden Wert liegt.

Dies gilt in Deutschland für fast alle Windkraft- und etwa 1/3 aller PV-Anlagen. Denn das gleitende Marktprämienmodell setzt darauf, dass jeder Erzeuger im Marktprämienmodell sowohl den Börsenstrompreis erhält, plus zusätzlich einer energieträgerspezifischen Marktprämie, die eine fixe Vergütung voraussetzt und den Durchschnittswert des Stroms aus dem Energieträger am Spotmarkt für ein Jahr oder Monat abzieht (Marktprämie = fixe Einspeisevergütung – Marktwert). Die Kombination aus Marktprämie und dem Börsenerlös stellt den Gesamterlös des Erzeugers dar. Bei besonders hohen Börsenstrompreise profitiert der Erzeuger somit stark zulasten des Letztverbrauchers.

Der Blick in die Vergangenheit zeigt, dass die (erwarteten) Strompreise deutlich unter den Kosten der geförderten Wind- und Solaranlagen lagen. Bei Ausschreibungen hatte dies zur Konsequenz, dass mögliche Erlöse über die Marktprämie hinaus kaum in den Geboten berücksichtigt wurden; dieser Fall trat nur in wenigen Stunden mit außergewöhnlich hohen Preisen auf. Kommt es jedoch zu sinkenden Technologiekosten und steigenden Börsenpreisen, tendieren Projektentwickler dazu, zusätzliche Erlöse bei der Realisierung der Anlage einzupreisen und in den Auktionsverfahren niedrigere Gebote abzugeben, bis diese auf null fallen, wie bei den Ausschreibungen im Offshore Bereich zu beobachten war. Das Finanzierungsrisiko nimmt jedoch durch diese Entwicklung zu, wodurch das Marktprämienmodell seine Wirkung verliert, genau diese zu senken. Im schlimmsten Fall ist der Betrieb der Anlage darauf ausgelegt, dass weiter mit einem Anstieg der Energiepreise zu rechnen ist.

Um aktuell eine ausreichende Erlösstruktur für EE-Anlagen zu sichern, wird u.a. das PPA-Vertragsmodell diskutiert, welches vor allem bei Post-EEG-Anlagen Anwendung finden soll. Bei PPA-Verträgen besteht jedoch das Problem, dass diese nur von wenigen Unternehmen eingegangen werden können, die über eine ausreichende Abnahmemenge und liquide Mittel verfügen. Daher können PPAs nur als Ergänzung angesehen werden, aber nicht zur Lösung, um die Ausbauziele der Bundesregierung zu sichern.

Contracts-for-Differences – Eine automatische „Übergewinnsteuer“

Ein weiterer Nebeneffekt bei der kategorischen Anwendung von Contracts-for-Differences wäre vermutlich, dass eine Diskussion der Abschöpfung von Übergewinnen nicht notwendig gewesen wäre. Würden die Contracts-for-Differences über eine staatliche Institution organisiert, könnten die zusätzlichen Mehreinnahmen oberhalb des Referenzpreises in Form einer Umlage zurückgegeben werden.

Beispielhaft ist dies an der folgenden Abbildung zu sehen. Bei hohen Strompreisen ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass diese oberhalb des Referenzwertes liegen. Die Letztverbraucher bekämen die Mehrkosten über eine Umlage zurückerstattet. Die Finanzierung erfolgt durch die Mehrerlöse der Erzeuger. Bei niedrigen Strompreisen verhält sich dies jedoch umgekehrt. Der Vorteil aus staatlicher Sicht liegt darin, dass keine zusätzlichen Steuergelder aufgewendet werden müssen. Es handelt sich vielmehr um eine Art EEG-Umlage, welche je nach Marktsituation in zwei Richtungen wirken kann. Aus Erzeugersicht werden Markteingriffe planbar und stellen keinen unkalkulierbaren Eingriff am offenen Herzen des Strommarktes dar, wie es aktuell auf politischer Ebene diskutiert wird.

Konzept eines Differenzvertrags
©DIW Berlin 2022

Die Implementierung des Förderinstruments in Form von Contracts-for-Differences bietet sich somit an, die Volatilität am Energiemarkt mittel- bis langfristig zu senken und das Strommarktdesign zu beeinflussen. Gleichzeitig können durch die Festlegung unterschiedlicher Referenzpreise, Erzeugungsstandorte von EE-Anlagen berücksichtigt werden, wie dies bereits im Referenzertragsmodell bei Windkraftanlagen an Land der Fall ist.

Zur Steigerung der Nachfrage von Contracts-for-Differences könnten sich Modelle zur Bündelung der Nachfrage auf einer staatlichen Auktionsplattform anbieten, bei dem Erzeuger auf die nachgefragten Referenzpreise oder umgekehrt bieten können. Der Staat nimmt hierbei die Rolle der Clearingstelle ein. Zur Bündelung der Nachfrage könnte die bestehende Marktrolle des Aggregators verwendet werden.

Fazit

Auch wenn Carbon-Contracts-for-Differences noch nicht wirklich in der Energiewirtschaft angekommen sind, bieten sie ein Potenzial, das bisherige Fördersystem der gleitenden Marktprämie nachhaltig und positiv zu verändern. Durch den doppelten Ausgleichsmechanismus partizipieren sowohl Erzeuger von stabilen Erlösen als auch die Letztverbraucher durch eine geringere Volatilität am Energiemarkt. Es bleibt abzuwarten, ob das BMWK in einem seiner nächsten Gesetzesnovellierungen einen neuen Versuch unternehmen wird, das Förderinstrument in seiner Anwendungsmöglichkeit auszuweiten.

Vorerst muss sich die Energiewirtschaft weiter mit den Förderinstrumenten, der gleitenden Marktprämie und PPA-Verträgen zufriedengeben. Allerdings kann zumindest im Bereich Wasserstoff bald von ersten Förderprogrammen für Carbon-Contracts-for-Differences gerechnet werden. Auf der Website des BMWK ist bereits eine erste Ankündigung für ein Förderprogramm zu finden. Insgesamt ist es jedoch nicht als unwahrscheinlich anzusehen, dass die Bedeutung von Contracts-for-Differences zunehmen wird. Die aktuelle Diskussion zur Weiterentwicklung des Strommarktdesigns sollte die Entwicklung eher beschleunigen als bremsen.

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Erweiterung der Herkunftsnachweise

Der Referentenentwurf zur Erweiterung der Herkunftsnachweise ist erschienen 

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Umsetzung der Klimaziele ist einer der wesentlichen Eckpfeiler der deutschen, aber auch europäischen Politik. Bis zur Erreichung einer vollständigen Transformation des Energiesystems ist jedoch noch für einen längeren Zeitraum von einer Co-Existenz konventioneller Kraftwerke und EE-Anlagen auszugehen. Gerade für Unternehmen und Privatverbraucher dürfte es daher immer entscheidender werden, mehr über den Ursprung der Energie zu erfahren, welche (bilanziell) geliefert wird. Ein Mittel zum Nachweis der Energie auf der Bilanzierungsseite sind zertifizierte Herkunftsnachweise, welche mit der gelieferten Strommenge kombiniert werden.  

Das Konstrukt der Herkunftsnachweise galt bislang nur für den Strombereich, bei dem der Kunde die Möglichkeit hatte, entweder zertifizierten Ökostrom oder Regionalstrom im Sinne des EEG zu beziehen. Da die Energiewende sich jedoch nicht nur auf den Stromsektor beschränkt, sondern auch im Bereich grüne Gase sowie Wärme stärker vorangetrieben werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber auf Basis der Vorgaben der EU einen Referentenentwurf zur Erweiterung des Herkunftsnachweissystems veröffentlicht, welcher neben Strom, nun auch die Bereiche Wärme, Kälte und gasförmige Energieträger umfassen soll. Welche Änderungen auf die Energiewirtschaft im Bereich der Herkunftsnachweise zukommen, schauen wir uns in diesem Blogbeitrag an. Zuvor werfen wir aber noch einen kurzen Blick auf die bisherige Welt der Herkunftsnachweise im Bereich Strom, um das allgemeine Funktionsprinzip besser zu verstehen.  

Grundprinzip Herkunftsnachweise im Bereich Strom 

Schon seit langen hat jeder Stromkunde in Deutschland die Möglichkeit, einen Ökostromvertrag abzuschließen. Dabei garantiert der Lieferant dem Letztverbraucher, dass die von ihm gelieferte Menge Energie an Strom im Sinne des EEG aus regenerativen Energien ökologisch produziert wurde. Da es sich bei der Stromlieferung um eine physische Bereitstellung handelt, welche zum Ende der Abrechnungsperiode bilanziell abgerechnet wird, kann der Lieferant dem Kunden nicht wirklich garantieren, dass der physikalische Strom aus seiner EE-Anlage stammt. 

Hierfür verwendet der Lieferant einen Herkunftsnachweis aus einer zertifizierten EE-Anlage, die er mit der gelieferten Strommenge kombiniert. Ein Herkunftsnachweis ist somit ein zertifizierter Nachweis, dass der erzeugte Strom aus einer bestimmten Energieanlage stammt – die genaue Definition ist in § 3 Nr.29 EEG zu finden. Konkret handelt es sich um ein elektronisches Dokument, dass dem Lieferanten dazu dient, seine Nachweispflichten gegenüber dem Letztverbraucher zu erfüllen und die Anforderungen der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs.1 EnWG zu erfüllen.  

Damit ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden kann, muss die jeweilige Erzeugungsanlage registriert werden. Für die produzierte Menge an Energie wird dem Anlagenbetreiber auf sein Herkunftsnachweis-Konto ein Zertifikat ausgestellt, welches er z. B. über einen Händler an einen Lieferanten veräußern kann. Damit nun der Lieferant seine Nachweispflichten bei der Lieferung gegenüber dem Endkunden erfüllen kann, kombiniert dieser die Herkunftsnachweise mit der gelieferten Menge Strom und entwertet den Herkunftsnachweis, damit dieser nicht mehrfach genutzt werden kann. Dem Kunden kann somit auf seiner Rechnung der Strom als Grünstrom ausgegeben werden. Somit handelt es sich um ein bilanzielles Konstrukt, welches von der reinen physikalischen Lieferung entkoppelt ist. Für die Verwaltung und Vergabe der Herkunftsnachweise sowie Anlagenregistrierung ist eine zentrale Behörde verantwortlich.  

Erweiterung der Herkunftsnachweise für die Sparte Wärme / Kälte 

Mit dem Referentenentwurf zur Erweiterung der Herkunftsnachweise soll das System auf die Sparten Wärme und Kälte ausgeweitet werden. Hierfür soll ebenfalls eine zentrale Behörde zur Ausstellung und Anlagenregistrierung benannt werden. Es ist möglich, dass die Behörde, die auch für den Stromsparte zuständig ist, benannt wird.   

Die Bereitstellung der Energie zur Erzeugung von Wärme bzw. Kälte kann dabei aus unterschiedlichen Energieträgern stammen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Wärme über regenerative Energiequellen im Sinne des EEG, wie z. B. über Geothermie oder Abwärme aus Biogasanlagen, erzeugt werden kann. Alternativ ist auch eine strombasierte Wärmeerzeugung möglich, wie es sich zum Beispiel bei grünem Wasserstoff (§ 19a EnWG) mit dem Elektrolyse-Verfahren oder kalte Nahwärme handeln kann. Ebenso kann auf gasförmige Energieträger zurückgegriffen werden, wie z. B. Biogas (§ 3 Nr.11 EEG) oder grünem Wasserstoff.  

Je nach der gewählten Erzeugungsvariante und dem gewählten Energieträger ist ggf. ein Herkunftsnachweis für den Energieträger nötig, der dann Wärme oder Kälte erzeugt, welche dann wiederum mit einem Herkunftsnachweis zertifiziert werden muss. Dies zeigt, dass die Sparten Wärme, Kälte, Strom und Gas unmittelbar bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen zusammenhängen werden.  

Der Mechanismus zur Ausstellung der Herkunftsnachweise und Anlagenregistrierung muss nach dem Referentenentwurf, von der dann benannten, zuständigen Behörde festgelegt werden. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Prozesse, denen der Sparte Strom ähneln werden. Mögliche Anforderungen an die Abrechnung sind hier noch nicht genauer definiert. Die Behörde ist u. a. für die Ausstellung der Herkunftsnachweise, der Anlagenregistrierung, der Missbrauchsaufsicht, Einholung notwendiger Informationen wie z. B. der Kontaktdaten der Teilnehmer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer verantwortlich.  

Die Behörde kann festlegen, welche Anforderungen für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise festgelegt werden. Gleiches gilt für den Inhalt, Form und Gültigkeit der Zertifikate. Ebenso kann sie die Ausweisung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien durch Vermieter gegenüber ihren Mietern regeln, wie auch die Berücksichtigung von Netzverlusten vorzuschreiben oder vorzusehen, sofern dies der Glaubwürdigkeit der Ausweisung dient. Ebenfalls ist die Behörde bemächtigt festzulegen, dass Herkunftsnachweise für ein Fernwärmenetz auf das lokale Netz begrenzt werden. Dies bedeutet z. B., dass ein Fernwärmebetreiber A nicht die Möglichkeit hat, Herkunftsnachweise von Fernwärmebetreiber B für sein Netz zu nutzen. 

Erweiterung der Herkunftsnachweise für die Sparte Gase 

Neben der Wärme bzw. Kälte soll auch die Gassparte Teil des Herkunftsnachweissystems werden. Allerdings wird in diesem Zusammenhang nicht von Gas gesprochen, sondern von gasförmigen Energieträgern. Das Gas kann nach dem Referentenentwurf ebenfalls über unterschiedliche Herstellungsprozesse erzeugt werden. Zum einen über strombasierte Herstellungsverfahren wie z. B. der Elektrolyse, dass zur Herstellung von grünem Wasserstoff dient. Voraussetzung ist, dass der Strom aus regenerativen Quellen stammt. Somit ist bereits in der Vorproduktionsstufe ein Herkunftsnachweis für den Strom erforderlich, um später zertifizierten, grünen Wasserstoff zu erhalten. Ebenso können Herkunftsnachweise für dekarbonisierte Gase ausgestellt werden. Hierzu könnte u. a. blauer Wasserstoff zählen, welcher per Elektrolyse mit Erdgas hergestellt und das entstehende CO₂ gespeichert wird. Alternativ kann das Gas auch aus Biomasse gewonnen werden.  

Wie schon für die Bereiche Wärme und Kälte ist eine Behörde für das Management der Herkunftsnachweise verantwortlich. Auch hierbei kann es sich um die gleiche Behörde wie im Strom-, Wärme-, Kältebereich handeln.  

Damit ein Teilnehmer an dem Mechanismus der Herkunftsnachweise teilnehmen kann, sind folgende Angaben zu übermitteln: 

  1. Person und Kontaktdaten 
  2. Umsatzsteueridentifikationsnummer 
  3. Der Standort, der Typ, die installierte Leistung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die Nummer nach § 8 der Marktstammdatenregisterverordnung und weitere Identifizierungsmerkmale der Anlage nach Maßgabe der Verordnung nach § 4 
  4. Angaben über die Art des Inverkehrbringens des erzeugten gasförmigen Energieträgers. 
  5. Bezeichnung und Herstellungsweise des gasförmigen Energieträgers, seine chemische Zusammensetzung und der Energieträger, aus dem das Gas erzeugt oder der zur Herstellung des Gases umgewandelt wird. 
  6. Ob und in welcher Art die Anlage Investitionsförderung erhalten hat und ob für die Gasmenge in anderer Weise eine nationale Förderregelung in Anspruch genommen wurde. 
  7. Bei strombasierten Gasen die Angabe, ob und in welcher Art die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsförderung erhalten hat oder für die Erzeugung des Stroms Betriebsbeihilfen in Anspruch genommen wurden. 
  8. Bei Anlagen mit Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird. 
  9. Für Anlagen ohne Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie dessen Ort, über die der in der Anlage erzeugte gasförmige Energieträger beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wurde. 

Die zuständige Behörde kann in diesem Fall ebenfalls weitere Regelungen zur Ausgestaltung, Inhalt und Gültigkeit der Zertifikate erlassen, wie auch Festlegungen, die dekarbonisierte Gase zu erfüllen haben.  

Im Referentenentwurf finden sich weitere Regelungen im Umgang mit Gaserzeugungsanlage ohne Netzanbindung, die per Direktleitung mit einer EE-Stromerzeugungsanlage verbunden sind und mangels Strom-Herkunftsnachweis für die Stromerzeugung der Nachweis anderweitig zu führen haben – bspw. durch ein umweltgutachterliches Testat der Stromversorgungssituation der Anlage. Außerdem ist generell eine Angabe der Marktstammdatenregisternummer zum Zwecke der Datenverifizierung nötig, um festzustellen, auf welche Weise der gasförmige Energieträger in den Verkehr gebracht wird. Noch nicht definiert sind Regelungen für den Umgang mit synthetischem Methan aus wasserelektrolytisch hergestelltem Wasserstoff, das anschließend methanisiert wird.  Qualifizierende Kriterien, insbesondere bezüglich der Kohlenstoffquelle, sind noch zu entwickelt.  

Offene Fragen und Probleme im Referentenentwurf 

Da der Referentenentwurf nur eine sehr kurze Anhörungszeit von 48 Stunden hatte, ergeben sich noch gewisse Fragen, welche noch final zu klären sind. Eine grobe Übersicht der Zusammenhänge durch die Erweiterung des Herkunftsnachweissystems sowie möglichen Problemen bzw. offenen Fragen sind grob auf der folgenden Abbildung zusammengefasst.  

So ist eines der wesentlichen Hindernisse für strombasierte Gase, dass die RED II eine Zeitgleichheit zwischen dem Strom und Gasproduktion vorsieht sowie das Kriterium der Zusätzlichkeit zur Anwendung kommt. Demnach sollen nur neue EE-Anlagen zur strombasierten Gasproduktion eingesetzt werden, damit der Gasbereich dem Strombereich keine zusätzliche Konkurrenz schafft. Bei Biomasse-basierten Gasen besteht auch die Gefahr der Doppelmeldung im Nachhaltigkeitsregister der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.  

Des Weiteren ist es problematisch, wenn das strombasierte, dekarbonisierte oder Biomasse-basierte Gas in das bestehende Erdgasnetz beigemischt wird, da der Entwurf die Thematik nicht aufgreift, ob dann noch ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden kann.  Unklar ist auch, wie mit Abwärme aus Biogas-Blockheizkraftwerken bei flexibilisierter Stromeinspeisung umgegangen werden soll, wenn die Abwärme z. B. in ein Fernwärmenetz eingespeist wird. Aus Sicht des Fernwärmenetzbetreibers ist genau zu beobachten, ob die Anwendbarkeit für Herkunftsnachweise im Fernwärmebereich auf das lokale Netz beschränkt wird. So könnten Fernwärmenetzbetreiber ihr Netz nur grün bekommen, wenn die eigene Erzeugung zu 100 % grün ist. Ein bilanzieller Ansatz, wie im Strombereich, wäre somit nicht möglich. Daneben befindet sich bei gasförmigen Energieträgern auch noch keine Regel, wie mit der Thematik der Rückverstromung in Kombination mit der Zertifizierung umgegangen werden soll.   

Zusammenfassung der Erweiterung der Herkunftsnachweise für Strom, Gas, Wärme und Kälte

Fazit 

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist klar als Teil der EU-weiten Strategie zur Dekarbonisierung des Energiesektors zu werten. Die starke Fokussierung auf die Sparte Strom wird mit dem Entwurf aufgebrochen, sodass eine Kombination von unterschiedlichen Sparten in Form der Sektorenkopplung möglich wird. Die deutliche Erweiterung des Herkunftsnachweissystems wird definitiv zu einem Anstieg der Komplexität führen. Hierbei dürfte die Ausnutzung des Gestaltungsrahmens der noch zu benennenden Behörde entscheidend sein, die der Referentenentwurf zulässt. 

Der Entwurf zeigt aber klar, dass die energiewirtschaftlichen Sparten in Zukunft stärker aus dem Blickwinkel der Emissionen betrachtet werden und die Bewirtschaftung von CO₂ einen Bedeutungszuwachs erlangen wird. Dem Referentenentwurf merkt man noch an, dass mit diesem noch nicht alle Probleme vollständig durchdacht wurden, weswegen mit einzelnen Anpassungen gerechnet werden sollte. Das Grundprinzip bleibt jedoch immer gleich. Regenerative Erzeugungsanlagen haben die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Herkunftsnachweise zu bekommen und diese am Markt zu veräußern, die der Lieferant bei der Endkundenbelieferung entwertet und so deren Herkunft zertifiziert nachweist.