items GmbH & Co. KG und TKRZ Stadtwerke GmbH verkünden Partnerschaft für das “DMO – Datacenter Münster Osnabrück”

items GmbH & Co. KG und TKRZ Stadtwerke GmbH gründen Joint Venture „DMO GmbH“ und errichten das „Datacenter Münster Osnabrück“ am Flughafen Münster Osnabrück

Münster/Emsdetten, [03.04.2024] – Die items GmbH & Co. KG und die TKRZ Stadtwerke GmbH freuen sich, gemeinsam das Joint-Venture „DMO – Datacenter Münster Osnabrück“ für den Bau und Betrieb eines Rechenzentrums bekannt zu geben. Dieses wegweisende Projekt markiert einen bedeutenden Schritt für die digitale Infrastruktur in der Region und darüber hinaus.

Das DMO wird am Flughafen Münster Osnabrück errichtet und positioniert sich als das modernste Rechenzentrum der Region. Es wird nicht nur höchste Sicherheitsstandards und eine exzellente Konnektivität bieten, sondern auch einen starken Fokus auf Nachhaltigkeit und Energieeffizienz im Betrieb legen. Hierzu wird eine neue Gesellschaft gegründet, die für Bau und Betrieb verantwortlich ist.

items und TKRZ stehen für eine langjährige Erfahrung und innovativen Lösungen in der Informationstechnologie. Diese Expertise wird nun gebündelt, um das DMO zu einem zentralen Knotenpunkt zu machen, an dem die digitale Souveränität und Resilienz nachhaltig gestärkt werden.

„Wir sind stolz darauf, gemeinsam mit der TKRZ das DMO ins Leben zu rufen“, sagt Alexander Sommer, Bereichsleiter items GmbH & Co. KG, „Dieses Projekt wird nicht nur die digitale Infrastruktur der Region verbessern, sondern auch einen positiven Beitrag in den Themen Informationssicherheit und Nachhaltigkeit leisten.“

Auch Christoph Stegemann, Geschäftsführer TKRZ Stadtwerke GmbH, freut sich auf die Zusammenarbeit: „Das DMO wird ein wichtiger Motor für Innovation und Fortschritt in der Region sein. Wir sind überzeugt, dass es zur Stärkung der digitalen Souveränität unserer Kunden beitragen wird und eine Basis für neue innovative Geschäftsmodelle darstellt.“

Das DMO wird Unternehmen und Organisationen eine sichere und zuverlässige IT-Infrastruktur bieten und gleichzeitig die Weichen für eine nachhaltige digitale Zukunft stellen. In die neue Gesellschaft wird ein bereits bestehendes Rechenzentrum in Rheine eingebracht, womit das Angebot auch höhere Anforderungen in-puncto Verfügbarkeit und Georedundanz erfüllt. Weiterhin ist die Anbindung an die relevanten Internetknotenpunkte in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und Amsterdam gewährleistet, um den Anforderungen der vernetzten und hybriden Welt gerecht zu werden.

Die gestiegenen Anforderungen an Energieeffizienz haben die beiden Partner items und TKRZ bei Planung und Bau fest im Blick und setzen diese konsequent und überzeugt um. Der Einsatz modernster und effizientester Kühlungstechnik, die Nutzung der Abwärme, wie auch die Erzeugung von über 500.000 kWh Strom aus eigenen PV-Anlagen vor Ort pro Jahr sind fest eingeplant. Damit erfüllt das DMO die höchsten Ansprüche an Nachhaltigkeit.

Für weitere Informationen und Presseanfragen kontaktieren Sie bitte:

[Andreas Müller, Bereichsleiter Vertrieb und Marketing, a.mueller@itemsnet.de, +49 251 2083 1124]
[Anneke Drees, Projektmanagerin, anneke.drees@tkrz.de, +49 2572 202 428]

Über items GmbH & Co. KG: Die items GmbH & Co. KG, mit Hauptsitz in Münster und vier weiteren Standorten, ist ein Beteiligungsunternehmen mehrerer Stadtwerke mit 380 Mitarbeitenden. Das Unternehmen bietet als Energiewirtschaftsdienstleister neben Leistungen rund um den IT-Infrastrukturbetrieb, die Einführung, Betreuung und Weiterentwicklung von Anwendungssystemen, Prozess-Services auch die Beratung rund um energiepolitische Fachthemen an. Zudem unterstützt items viele Stadtwerke bei der Digitalisierung von Städten und Regionen.

Über TKRZ Stadtwerke GmbH: Die TKRZ ist zu 100 Prozent eine Tochter der Stadtwerke Emsdetten. Ihre Erfahrung als IT-Dienstleister umfasst mehr als 20 Jahre. Zusätzlich bietet sie ihren Kunden seit vielen Jahren zeitgemäßes Internet sowie alle Services rund um ihre eigens betriebenen Rechenzentren.

Strategien im Stromnetz: Diskutierte Lösungsansätze für die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende im Verteilnetz 

Auf der Suche nach dem Best-Practice 

Wie machen wir die Stromnetze fit für die Energiewende? Wie kommen die Netzbetreiber an ausreichend Kapital, um die Stromnetze zu ertüchtigen? Welche Grenzen setzt der regulatorische Rahmen den Netzbetreibern und mit welchen Netzausbauszenarien muss ein Netzbetreiber rechnen? Es gibt vermutlich tausend Fragen, die sich Netzbetreiber stellen und ebenso viele Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt, wenn es um die Ertüchtigung des Stromnetzes zur Umsetzung der Energiewende geht.

Ein Best-Practice-Ansatz ist sicherlich noch nicht gefunden und so experimentieren viele Stromnetzbetreiber mit unterschiedlichen Lösungsansätzen und Vorgehensweisen in der Hoffnung, dass die Maßnahmen zur Ertüchtigung des Netzes ausreichen. Gleichzeitig haben wir nun Ende 2023 die Leitplanken für den Betrieb des Niederspannungsnetzes durch den Beschluss des § 14 a erhalten, der den schrittweisen Aufbau eines digitalen Verteilnetzes vorsieht, in dem sogenannte steuerbare Verbraucher auf Hausanschlussebene in ihrer Leistung gedimmt werden sollen, sofern netzkritische Situationen auftreten und keine alternativen Maßnahmen mehr zur Verfügung stehen.

Da wir uns noch am Anfang des Umbaus der Stromnetze befinden, ist es auch schwer zu sagen, welcher Lösungsansatz nun der richtige oder der falsche sein wird, weshalb ein sehr vielfältiges und heterogenes Vorgehen der Netzbetreiber zu beobachten ist, auch wenn der § 14 a bereits seit dem 01.01. in Kraft ist.

Aus diesem Grund soll der vorliegende Newsletterbeitrag dazu dienen, die verschiedenen Strategieansätze in einer kurzen Übersicht zusammenzustellen und auf die unterschiedlichen Gedankengänge der einzelnen Strategieansätze einzugehen. Im Ergebnis soll dem Leser ein kurzer, prägnanter Überblick gegeben werden, worüber in der Branche diskutiert wird, wobei natürlich die Diskussion zwischen dem notwendigen physischen Netzausbau und Digitalisierungsmaßnahmen in unterschiedlichen Ausprägungen im Mittelpunkt steht.

Kupferzentrierte-Lösungsansätze 

Der kupferzentrierte Lösungsansatz basiert auf der Vorgehensweise der Vergangenheit. Dabei erfolgte die Netzertüchtigung primär durch den physischen Netzausbau. Digitalisierungsmaßnahmen spielen bei diesen Netzertüchtigungsmaßnahmen eine untergeordnete Rolle. Die Netzertüchtigung erfolgt in der Regel auf Basis von Prognosen, die auf historischen Daten und dem aktuell gültigen Regelwerk basieren. Die Planung der Netzertüchtigungsmaßnahmen erfolgt i.d.R. mit einer großzügigen Überdimensionierung im Verteilnetz, so dass eine (digitale) Überwachung nur in begrenztem Umfang notwendig ist, da keine kritischen Netzzustände auftreten, da die Netzdimensionierung immer von Extremsituationen ausgeht.

Mit Blick auf die aktuelle Regulierung folgt ein kupferzentrierter Lösungsansatz dem Gedanken der Netzentgeltregulierung, die den Ausbau der physischen Netzertüchtigung mit einer höheren Rendite belohnt als Digitalisierungsmaßnahmen, die Betriebs- und keine Investitionskosten verursachen. Digitalisierungsmaßnahmen beschränken sich in diesen Lösungsansätzen primär auf regulatorische Notwendigkeiten wie den Rollout von intelligenten Messsystemen (iMS) oder die Umsetzung der technischen Vorgaben zur Steuerung im Niederspannungsnetz (§ 14 a EnWG). Auf operativer Ebene werden die zusätzlichen Informationen und Möglichkeiten jedoch nur begrenzt genutzt, da aufgrund der Überdimensionierung keine Notwendigkeit zur Lastreduzierung im Niederspannungsnetz besteht. Generell kann daher von einer Kupfer-First-Strategie gesprochen werden. Da der § 14 a jedoch den verstärkten Einsatz eines digitalisierten Netzmonitorings vorsieht und die BNetzA über eine stärkere Berücksichtigung von Digitalisierungsmaßnahmen in der Regulierung diskutiert, dürfte eine Kupfer-First-Strategie eher ein Auslaufmodell sein.

Kupfer-Marktsignal-Strategie 

Als weitere Strategie für Kupfer-zentrierte-Lösungsansätze kann eine Kupfer-Marktsignal-Strategie gesehen werden. Hierbei verfolgt der Netzbetreiber weiterhin den Ansatz die Anforderungen an das Stromnetz durch den physischen Netzausbau zu lösen. Allerdings bedient er sich weiterer physischer Eingriffsinstrumente wie der Spitzenlastkappung, um die nächste physische Netzertüchtigung weiter hinauszuzögern. Als zusätzliche Ergänzung greift der Netzbetreiber auf das Anreizsystem der Marktsignale im Verteilnetz zurück, indem er durch dynamische Netzentgelte versucht die Auslastung im Stromnetz so zu verlagern, dass der physische Netzausbau weiter in die Zukunft verlagert werden kann.  

Ein erster Baustein für dynamische Netzentgelte dürfte das Modul 3 für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach dem § 14a EnWG ab 2025 sein, welches die Einführung stündlicher Netzentgeltpreise in drei Tarifstufen vorsieht, wobei die Festlegung der Tarifstufen noch nicht dynamisch auf Basis der Ertragslage der EE-Anlagen erfolgt, sondern in Form einer jährlichen Festlegung.     

Die De-Minimis-Digitalisierungsstrategie 

Anstatt ausschließlich kupferzentrierte Lösungsansätze zu priorisieren, bei denen die gesetzlich zu erhebenden Netzzustandsinformationen in den Prozessen nicht wirklich genutzt werden, verfolgt die De-minimis-Digitalisierungsstrategie einen erweiterten Ansatz. Zwar setzt die Strategie weiterhin auf den physischen Netzausbau, jedoch werden die Informationen aus dem iMS-Rollout und dem § 14a aktiv in die Prozesse eingebunden, um den physischen Netzausbau durch Digitalisierungsmaßnahmen aktiv zu begrenzen.

Zwar wird auch in diesem Fall kein vollautomatisiertes Niederspannungsnetz aufgebaut, jedoch nutzt der verantwortliche Netzbetreiber aktiv die Informationen aus seinem Netz, um bestimmte Netzabschnitte zu überwachen und durch Eingriffe aktiv zu steuern, um eine Netzüberlastung zu vermeiden. Die Art und Weise, wie der Netzbetreiber sein Netz steuert, ändert sich somit von einer passiven Netzsteuerung zu einer aktiven Netzsteuerung.

Aus Sicht des Netzbetreibers kann dies ein sehr sinnvoller Ansatz sein, da er im Kern noch von der Regulierung in Verbindung mit einer besseren Kapitalverzinsung profitiert und gleichzeitig der Tatsache Rechnung trägt, dass die eigenen Systeme, Strukturen und Organisationen noch nicht so weit sind, dass eine automatisierte Netzführung im Verteilnetz überhaupt möglich wäre.

Die Digitalisierung des eigenen Stromnetzes erfolgt daher partiell und auf Basis der prognostizierten bzw. gemessenen Netzlast. Diese Strategie kann als Ausgangsbasis genutzt werden, wenn eine weitergehende Digitalisierung technisch notwendig oder regulatorisch, z.B. durch § 14a, gefordert wird.

Die integrierte Netzplanungsstrategie 

Unabhängig vom Grad der Digitalisierung ist eine effiziente Netzplanung entscheidend für den Netzausbau. Eine effiziente Netzplanung im Verteilnetz erfordert einen ganzheitlichen Ansatz, der die zunehmende Integration erneuerbarer Energien und dezentraler Erzeugungsquellen berücksichtigt. Sie sollte flexibel genug sein, um auf sich ändernde Anforderungen reagieren zu können, die Verteilnetze optimieren und die Integration von Speicherlösungen und Smart Grid-Technologien ermöglichen, um die Netzauslastung und -stabilität zu gewährleisten.

Mit Blick auf die zukünftige Stromnetzplanung reicht eine reine Betrachtung der Entwicklung im Stromsektor nicht mehr aus. Gerade durch die kommunale Wärmeplanung und weitere Planungsinstrumente (z.B. Regionalplanung im Bereich Strom) ist eine Verschränkung der verschiedenen Netzplanungen zwingend erforderlich.

Grundlage für eine integrierte Netzplanung ist daher ein einheitliches Datenmodell, das die wechselseitigen Anforderungen und Einflüsse der jeweiligen Sparten berücksichtigt. Hier stehen viele Versorger jedoch vor der Herausforderung, dass ein solches Datenmodell nicht existiert und eine Vielzahl von Systemen mit unterschiedlicher Datenqualität im Einsatz sind. Somit ist eine integrierte Netzplanung nicht nur mit organisatorischen Veränderungen verbunden, sondern auch mit der Bereitstellung einer einheitlichen Datenbasis, um unterschiedliche Planungen / Annahmen in den jeweiligen Sektoren bei der Bewertung von Wechselwirkungen / Einflüssen eines anderen Sektors zu vermeiden.

Die Strategie der integrierten Netzplanung steht somit weniger im Konflikt zwischen der Frage, ob der Netzausbau physisch oder digital erfolgen soll, sondern liefert die Grundlage dafür, dass der Bedarf für einen physischen Netzausbau ermittelt werden kann bzw. digitale Lösungsansätze die Datengrundlage erhalten, um effektiv arbeiten zu können.

Monitoring mit dem Fokus der Niederspannungsnetzleitwarte 

Neben der Frage des physischen Netzausbaus oder der Etablierung einer integrierte Netzplanung beschäftigen sich einige Netzbetreiber mit dem Aufbau einer Niederspannungsnetzleitwarte. Was genau unter dieser Art von Leitwarte verstanden wird und welchen Funktionsumfang diese erfüllen soll, kann im Allgemeinen nicht beantwortet werden, da keine einheitliche Definition existiert.  

Allgemein könnte man sagen, dass es sich bei einer Niederspannungsnetzleitwarte um eine Einrichtung zur Überwachung und Steuerung des Niederspannungsnetzes handelt, welche den reibungslosen Betrieb, die Stabilität und die Effizienz der Stromversorgung in diesem Bereich sicherstellen soll.  

Grundsätzlich stellt sich jedoch die Frage, welche Informationen in dieser Leitwarte auflaufen sollen und welchen Aufgabenschwerpunkte zu erfüllen sind: das Monitoren oder auch das Steuern. Gerade die Vielfältigkeit und hohe Anzahl der Assets im Niederspannungsnetz führt dazu, dass eine Vielzahl von Informationen übermittelt werden könnte (bei einem hohen Digitalisierungsgrad) und die Informationsflut entweder das System aus technischer Sicht oder den Anwender durch die Vielzahl an Handlungs- und Bewertungsmöglichkeiten überfordern könnte.  

Aus diesem Grund setzen sich die Netzbetreiber, welche eine Niederspannungsnetzleitwarte etablieren wollen, intensiv mit der Frage auseinander, welchen Funktionsumfang und Zweck die Art der Leitwarte erfüllen soll.  

Persönlich gehe ich davon aus, dass der menschliche Operator nur in begrenztem Umfang eine aktive Netzführung durchführen kann und die Messwerte an der Ortsnetzstation das Maximum sind, was der menschliche Operator verarbeiten kann. Aufgrund der Vielzahl von Betriebsmitteln und Wechselwirkungen innerhalb eines Netzabschnittes und der Notwendigkeit einer schnellen Reaktion in kritischen Situationen wäre der Mensch mit der alleinigen Netzführung auch überfordert, weshalb ein hoher Automatisierungsgrad erforderlich wäre. Hier stellt sich aber auch die Frage, ob die Überwachungs- und Steuerungsaufgaben zentral oder dezentral durchgeführt werden sollen. Gerade im letzteren Fall wäre eine Niederspannungsnetzleitstelle nur in sehr begrenztem Umfang erforderlich.    

Full-Digitalisierungsstrategien 

Alternativ zum physischen Netzausbau kann der Netzbetreiber auch versuchen, den physischen Netzausbau durch einen hohen Automatisierungsgrad auf Basis von Digitalisierungsmaßnahmen zu vermeiden. Wie das vollautomatisierte Netz aussehen könnte, dazu gibt es verschiedene Ansätze, die in der Branche diskutiert werden.

Ein Baustein könnte eine zentrale, vollautomatisierte Niederspannungsnetzleitstelle sein, die zentral alle Netzzustandsdaten erhält und mit einem unterlagerten Netzmodell die Zustandsbewertung durchführt und in kritischen Situationen stabilisierende Maßnahmen einleitet.

Alternativ kann die Netzführung auch dezentral über autarke Netzstränge erfolgen. In diesem Fall fungiert die Ortsnetzstation als Knotenpunkt, der den Netzzustand der eigenen Abgänge überwacht und bei Bedarf netzstützende Maßnahmen einleitet oder Informationen an andere Betriebsmittel weitergibt. Durch den autarken Betrieb wird die Resilienz des Systems erhöht. Zusätzlich kann eine zentrale Überwachung über eine Netzleitstelle erfolgen, wobei die Entscheidungen vor Ort getroffen werden.

Fazit 

Wie das Stromnetzmanagement in einigen Jahren aussehen wird, um die Energiewende im eigenen Stromnetz möglichst effizient umsetzen zu können, können wir heute wahrscheinlich noch nicht sagen. Wir sehen aber, dass in der Branche intensiv über verschiedene Lösungsansätze diskutiert wird. Die Entscheidungen der BNetzA zum § 14a beschleunigen die Diskussion und die Notwendigkeit enorm, wenn spätestens ab 2029 die netzdienliche Steuerung zum Branchenstandard werden soll. Welcher Ansatz am Ende zielführend sein wird, lässt sich heute noch nicht abschätzen. Dies wird zum Teil auch von der historischen Entwicklung der jeweiligen lokalen Netzinfrastruktur abhängen. Der Digitalisierungsgrad des Netzes wird jedoch durch den Rollout und die Vorgaben des § 14a zunehmen.

Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass sich die Netzbetreiber auf eine einzelne der vorgestellten Strategien konzentrieren. Vielmehr ist von einer Kombination auszugehen, die durch ein iteratives Vorgehen etabliert wird – z.B. um perspektivisch ein möglichst hoch automatisiertes Niederspannungsnetz zu erreichen.

Aktuell sehen wir die Tendenz, dass die Vorgehensweise des Netzbetreibers stark vom Mindset und Hintergrund der Mitarbeiter des Netzbetreibers abhängt. Dies ist nicht verwunderlich, da wir als Menschen eine Organisation prägen. Je nachdem, welche Annahmen die Netzbetreiber treffen und wie sie in ihren Kompetenzen ausgeprägt sind, fällt die Wahl auf die eigene Netzstrategie Strom.

Aus meiner Sicht würde ich sagen, dass Versorger, die unter akutem Personalmangel leiden, weiterhin die konventionelle Strategie verfolgen, da die notwendigen Ressourcen fehlen, um die Organisation auf neue Strukturen, Prozesse, Abläufe etc. vorzubereiten. Netzbetreiber, die stärker in die Umsetzung der Nahwärmeplanung eingebunden sind, beschäftigen sich hingegen verstärkt mit der Thematik einer einheitlichen Datenbasis für die Netzplanung, da erstmals eine spartenübergreifende Planung erstellt werden muss.

Der Aufbau eines hochautomatisierten Niederspannungsnetzes ist derzeit noch weniger am Markt zu beobachten. Zum einen fehlt möglicherweise das Kapital für die Umsetzung, vor allem aber verfügen die Netzbetreiber derzeit noch nicht über die notwendige IT-Landschaft und Datenbasis, um die Vision eines vollautomatisierten Netzes überhaupt umsetzen zu können. Aus diesem Grund dürfte der Übergang zu einer stärkeren Digitalisierung nur schrittweise erfolgen, wobei der Grad der Ausprägung noch offen ist. Allerdings hat die Entscheidung zu §14a die Netzbetreiber bereits jetzt dazu veranlasst, sich verstärkt mit der Konzeption eines digitalisierten Stromnetzes zu befassen und sich intensiver mit der IT-Architektur auseinanderzusetzen.

Stadtwerke Münster fördern Entwicklung innovativer App zur Unterstützung dynamischer Stromtarife

Die Stadtwerke Münster unterstützen die Hamburger Software-Entwickler von Enytime Green bei der Entwicklung einer innovativen App für smarte, dynamische Stromtarife. “Gemeinsam mit unserem Software-Dienstleister items investieren wir in innovative App-basierte Lösungen von Enytime Green. Digitale Lösungen erweitern unser klassisches Produktportfolio und sprechen neue Zielgruppen an, die ihrem lokalen Stadtwerk bisher nicht stark verbunden waren”, so Sebastian Jurczyk, Geschäftsführer der Stadtwerke Münster.

Ziel sei es, den Alltag der Kundinnen und Kunden zu vereinfachen. Sie sollen die Vorteile von steuerbaren Energieverbrauchern wie Elektroautos oder Wärmepumpen niedrigschwellig nutzbar und dynamische Stromtarife alltagstauglich machen. Dafür entwickelt Enytime Green eine White-Label-App, die beispielsweise intelligentes Laden von Elektroautos ermöglicht.

Die Präsentation der App ist für die E-world energy & water vom 20. bis 22. Februar 2024 geplant, wo Enytime Green in Zusammenarbeit mit verschiedenen Partnern das umfassende Ökosystem für dynamische Stromtarife am Stand von items (Stand 3.J124 Halle 3) vorstellen wird. Bereits auf den Stadtwerke Impact Days (24. – 26. Januar 2024) zeigte Enytime Green zusammen mit den Stadtwerken Münster und items den MVP des neuen Ökosystems, einschließlich rechtlicher und technischer Aspekte.

Diese Initiative ist ein zentraler Schritt hin zu einer nachhaltigen und effizienten Energiezukunft. Sie bietet Stadtwerken und regionalen Energieversorgern eine integrierte Lösung, um den Herausforderungen des sich wandelnden Energiemarktes zu begegnen und Energie optimal zu nutzen.

Die App ist mit 90 Prozent aller Elektroautos, Wallboxen sowie zunehmend auch mit Wärmepumpen und Batteriespeichern kompatibel und wird 2024 in der Lage sein, sich an alle gängigen ERP-Systeme anzubinden. CTO Toto Maas von Enytime Green erklärt: “Diese Entwicklung ist die perfekte Ergänzung zu bestehenden ERP-Systemen, um die Vorteile dynamischer Stromtarife voll auszuschöpfen.”

Uli Meyer, Geschäftsführer der Enytime Green GmbH, äußert seine Freude über die positive Branchenresonanz: “Wir freuen uns besonders, mit den Stadtwerken Münster als Kunde 1 bereits starten zu können. Dieser Schritt bestätigt unsere Vision und das Potenzial unserer Technologie.”

items-Geschäftsführer Ludger Hemker fügt hinzu: “Es ist uns ein Anliegen, Enytime Green bei der Anbindung an die Infrastruktur zu unterstützen und so die digitale Transformation im Energiebereich voranzutreiben.”

Zum Abschluss äußert Matthias Mett, Organisator der Stadtwerke Impact Days, seine Freude: “Wir sind stolz, dieser Innovation eine Bühne geboten zu haben und laden alle interessierten Stadtwerke ein, Teil dieser Entwicklung zu werden. Beim SummerSID im Juni werden wir die ersten Erfahrungen in Düsseldorf präsentiert bekommen.”

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte:

Pressekontakt Enytime Green

Torben Keck

T 040 57 30 834 0
M torben.keck@enytime.green

Pressekontakt Stadtwerke Münster

Lisa Schmees
Pressesprecherin Energie

T 0251 694 2016
M l.schmees@stadtwerke-muenster.de

Pressekontakt items

Andreas Müller

T 0251 2083-1124
M A.Mueller@itemsnet.de

Kundentag Digitale Netze 2024

wir freuen uns, dich am Donnerstag, den 13. Juni 2024 zum dritten Kundentag »Digitale Netze« ab 12:00 Uhr einladen zu dürfen. Dazu treffen wir uns bei uns am Hafenweg 7 in der items Hafen Lounge im EG.

Also: Merke dir den Termin jetzt schonmal vor!

Die Digitalisierung der Versorgungswirtschaft und unserer Städte und Kreise schreitet im großen Tempo voran. Es gilt die Energiewende zu unterstützen, dem Klimawandel zu begegnen und unsere Städte und Stadtwerke effizienter und lebenswerter zu gestalten. Am Kundentag »Digitale Netze« der items, wollen wir zusammen mit euch Projekte und Lösungen aus der Stadtwerkewelt in den Vordergrund stellen und uns mit euch persönlich austauschen. Schwerpunkte werden Themen in der Digitalisierung der Energienetze und insbesondere der Fernwärme mit unserer Plattform „Grid Insight: Heat“, dem IoT Metering, Urbanen Datenplattformen, der Digitalisierung der Niederspannungsnetze im Umfeld EnWG §14a und viele weitere spannende IoT- und KI-Projekte im Umfeld der Smart Cities und Smart Grids sein. Am Vormittag wird es noch spezifische Deep-Dive Workshops geben, hierzu werden wir dich noch separat einladen.

Call for Speakers:
Du hast ein spannendes Projekt umgesetzt? Dann melde dich gerne! Wir wollen zusammen mit dir die Praxis auf die Bühne bringen.

Im Anschluss der Veranstaltung laden wir dich zu einem Get-Together ein.
Die Teilnahme ist kostenfrei.

Im vergangenen Jahr konnten wir über 60 Teilnehmer*innen auf unserer Veranstaltung begrüßen und freuen uns auch in diesem Jahr auf zahlreiche Teilnahme!

Die Anmeldung erfolgt dieses Jahr über Pretix. Hier könnt ihr euch Tickets besorgen:

Agenda

Workshops von 9:30 - 11:30 Uhr

»Grid Insight Heat – Feature Workshop«

Dr. Mark Feldmann | Data-Scientist und Product Owner, items GmbH & Co. KG

»LoRaWAN Tech-Talk«

Hubertus Aumann | Chapter Lead Products & Consulting, items GmbH & Co. KG

11:30 – 12:00 Uhr

Check-In & Snacks

12:00 – 12:30 Uhr

Begrüßung & strategischer Ausblick

Alexander Sommer | Bereichsleiter Digitale Netze, items GmbH & Co. KG

12:30 – 13:00 Uhr

Impulsvortrag

tbd

13:00 – 13:30 Uhr

Grid Insight Heat 2.5 – das große Hydraulik-Update für die Fernwärme

Dr. Mark Feldmann | Data-Scientist und Product Owner, items GmbH & Co. KG & Ralf Rößler | Portfoliomanager, Städtische Werke AG, Kassel

13:30 – 14:00 Uhr

IoT / UDP Services der items – Neue Bausteine der items für die digitale Transformation

Hubertus Aumann | Chapter Lead Products & Consulting, items GmbH & Co. KG

14:00 – 14:30 Uhr

Coffee & Network Break

14:30 – 15:30 Uhr

Fast Track – Praxisprojekte I

Smarte Fernwärme in Heidelberg

Manuel Siebert | Projektingenieur Netzhydraulik,  Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH

Smart City tbd

Martin Lempfert | Senior Referent Digitale Daseinsvorsorge, Stadtwerke Lübeck

CIVITAS/CORE

Mathias Renner | Community Manager, Civitas Connect e. V.

Energiemanagement bei items – Praxisbericht mit Live-Demo

Oliver Bergmann | Digitale Netze, items GmbH & Co. KG

15:30 – 16:15 Uhr

Coffee & Network Break

16:15 – 17:15 Uhr

Fast Track – Praxisprojekte II

Onnecto – kommunaler IoT Dienstleister für das Osnabrücker Land

Ingo Lemme | Geschäftsführer Onnecto GmbH, Geschäftsfeldentwicklung TK & IoT SWO Netz GmbH

ENWG §14a – Digitalisierung der Trafostationen – Praxisbericht der Lösungsoptionen (Arbeitstitel)

tbd

Zentrale Netzdatenbank auf Basis des CIVITAS/CORE

Martin Kuppelmayr | Leiter IoT und Urban Data – SWO Netz GmbH

IoT Metering – End to End mit der IoT ERP Bridge

Marc Dräger | Senior IoT & Smart City Product Engineer, badenovaNETZE GmbH

Virtuelle Geräte, neue Features und Produktvision niotix

Jascha Quaas | Head of Product, Digimondo & Christopher Rath | Geschäftsführer, Digimondo

17:15 – 17:45 Uhr

Impulsvortrag

tbd

17:45 – 18:00 Uhr

Abschluss

ab 19:00 Uhr

Beach, Pizza & Beer

Speaker

Alexander Sommer

Bereichsleiter Digitale Netze
items GmbH & Co. KG

Dr. Mark Feldmann

Data-Scientist und Product Owner
items GmbH & Co. KG

Hubertus Aumann

Chapter Lead Products & Consulting
items GmbH & Co. KG

Ralf Rößler

Portfoliomanager
Städtische Werke AG, Kassel

Manuel Siebert

Projektingenieur Netzhydraulik
Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH

Martin Lempfert

Senior Referent Digitale Daseinsvorsorge
Stadtwerke Lübeck Gruppe

Mathias Renner

Community Manager
Civitas Connect e. V.

Oliver Bergmann

Digitale Netze
items GmbH & Co. KG

Impressionen

Kundentag 2023

Provisionierungsprozess 2.0: Automatisierung und Optimierung im Energievertrieb 

In diesem Beitrag geht es um das Projekt ‘Provisionierungsprozess 2.0’, das im vergangenen Jahr umgesetzt wurde. Das Projekt nutzt nicht nur klassische Methoden des Data Warehousings, sondern zeigt auch innovative Einsatzmöglichkeiten eines SAP BW/4HANA auf, die über die üblichen Anwendungen in Reportingprojekten hinausgehen. 

Unser Fokus liegt auf einem speziellen Fall eines Stadtwerks, das im Energievertrieb innovative Wege geht. In Zusammenarbeit mit externen Vertriebspartnern und Beratern vertreiben wir Strom und Gas an Haus- und Wohnungsverwaltungen. Die Berater erhalten Provisionen, die sowohl Festpreise als auch variable Bestandteile beinhalten. Mit zunehmender Anzahl von Verträgen und Beratern wurde der bisherige Prozess auf Excel-Basis fehleranfälliger und arbeitsintensiver. 

Daher war es notwendig, den Provisionierungsprozess zu überarbeiten und zu systematisieren, um die Effizienz zu steigern und Fehlerquellen zu minimieren. Die Entscheidung fiel auf die Implementierung von SAP BW/4HANA, das sich durch die Fähigkeit auszeichnet, Daten effizient zu sammeln und zu verarbeiten. Diese Wahl ermöglichte es, schnell eine solide Datenbasis aufzubauen und den Prozess signifikant zu optimieren. 

In diesem Beitrag werden wir detailliert auf den Auswahlprozess des Systems, die Herausforderungen bei der Datengenerierung und die erfolgreiche Realisierung des Projekts eingehen. Ebenso werfen wir einen Blick auf das Administrations-Cockpit, welches in der SAP Analytics Cloud (SAC) erstellt wurde und das Projekt elegant abrundet sowie zusätzliche Effizienzsteigerungen ermöglicht. Das Projekt umfasst nicht nur technische Expertise und innovative Lösungsansätze, sondern zeigt auch, wie durch Digitalisierung und Automatisierung im Energievertrieb neue Maßstäbe gesetzt werden können. 

Das Ausgangsszenario und die Herausforderungen 

Unser Kunde und Auftraggeber ist ein Stadtwerk, das im Energievertrieb für Geschäftskunden tätig ist und dabei mit externen Vertriebsagenten zusammenarbeitet. Diese werden intern als Berater bezeichnet und vertreiben im Namen des Stadtwerks Strom und Gas an Haus- und Wohnungsverwaltungen sowie ähnliche Unternehmen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Gas für Zentralheizungen in Mehrfamilienhäusern oder um den Gemeinschaftsstrom, wie etwa die Treppenhausbeleuchtung. Der bestehende Markt ist damit ausreichend groß, um das Interesse von Stadtwerken zu wecken. Die eingesetzten externen Berater erhalten Provisionen auf die abgeschlossenen Verträge, welche sich aus Festpreisen zusammensetzen, wie zum Beispiel einem festen Betrag pro Monat pro Vertrag, sowie variablen Bestandteilen, also Beträgen pro verbrauchte Kilowattstunde (kWh). Diese Provisionen werden jedem Berater im Voraus gezahlt. Nach spätestens einem Jahr wird anhand der Verbrauchsdaten der zugrundeliegenden Verträge eine Gegenrechnung mit den realen Verbräuchen gegen die vorab gezahlten Provisionen erstellt. Die daraus resultierende Differenz wird bei Mehrverbrauch zusätzlich ausgezahlt oder im anderen Fall eines Minderverbrauchs zurückgefordert. Diese Auszahlungen und Rückforderungen werden pro Berater für alle Verträge ermittelt und mit der Provision für das folgende Lieferjahr verrechnet. 

Bisher wurden die Vertriebsprozesse mithilfe von Excel verwaltet. Dabei wurden manuell unterschiedliche Daten aus verschiedenen Quellsystemen zusammengeführt, wie beispielsweise Stammdaten zu Verträgen, Provisionen und Verbrauchsdaten. Obwohl dies am Anfang gut funktionierte, wurde der Prozess mit einem wachsenden Stamm an Beraterinnen und Verträgen instabil und arbeitsaufwändig. Die Aktualisierung der Daten nahm immer mehr Zeit in Anspruch und es schlichen sich vermehrt Fehler in die Berechnungen ein. Dies ist eine typische Folge von unüberschaubarem Datenvolumen und der Tatsache, dass der Faktor Mensch als Fehlerquelle einen immer größeren Anteil einnimmt. Es handelte sich hier um eine Vertragsanzahl in fünfstelliger Höhe, die von einem kleinen Team von zwei bis drei Mitarbeitenden administriert werden musste. Es war an der Zeit, den Provisionierungsprozess zu verbessern und dabei auf systemische Unterstützung zu setzen, um manuelle Aufwände erheblich zu reduzieren. 

Auswahl des System-Fundaments und Entscheidung für BW/4HANA  

Vor Projektbeginn musste entschieden werden, welches der verfügbaren Systeme als Basis für den neuen Prozess dienen sollte. Es gibt verschiedene Systeme mit jeweiligen Vor- und Nachteilen für die Prozessabbildung; letztendlich standen drei Systeme zur Auswahl. Auf der einen Seite gibt es das SAP CRM-System, in dem der Großteil der Stammdaten wie Verträge, Berater, Hausverwaltungen, Geschäftspartner und Provisionsdaten gepflegt werden. Auf der anderen Seite gibt es das SAP IS-U-System, in dem die Verbrauchswerte und Stammdaten zu Abnahmestellen etc. verwaltet werden. Beide Systeme sind transaktional, was bedeutet, dass Daten erfasst und neu generiert werden können. Auf der anderen Seite steht das SAP BW/4HANA als Vertreter der reportingorientierten Data Warehouse-Systeme (DWH). Es zeichnet sich dadurch aus, dass es die Daten aus den beiden genannten Systemen zusammenführen und aufbereiten kann. Allerdings haben DWH-Systeme grundsätzlich Schwierigkeiten bei der Datenerfassung, da dies nicht im Scope solcher Systeme liegt. Man hängt schließlich auch keine Anhängerkupplung an einen Ferrari. Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile fiel die Entscheidung auf BW/4HANA. Die für die Prozessabwicklung notwendigen Daten lagen bereits vor, was viel Aufwand in der Datenbereitstellung sparte. Die Datenbasis konnte in wenigen Schritten aufgebaut werden.  

Realisierung des Projekts und Aufbau der zentralen Datenbasis 

Die Realisierung begann mit dem Aufbau der zentralen Datenbasis. Hier kann BW/4HANA seine Stärken ausspielen. Das Ziel ist es, Daten aus SAP CRM- und SAP IS-U-Systemen sowie anderen Quellen automatisiert zusammenzutragen und immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Es existiert ein Regelwerk, nach dem die Daten in die Datenbasis einfließen. Wenn beispielsweise ein Vertrag im CRM die richtigen Attribute hat, wird er automatisch in die Datenbank eingetragen. Die Teammitglieder müssen die Stammdaten nicht mehr manuell in den Excel-Listen aktualisieren, was zu einer erheblichen Entlastung führt. Die Pflege der Daten in den Quellsystemen bleibt jedoch unverzichtbar. Auch die Verbrauchswerte zu den gültigen Verträgen werden nun täglich im BW/4HANA auf Basis der extrahierten IS-U-Daten ermittelt. Dadurch stehen jederzeit die aktuellen Verbrauchswerte auf Knopfdruck zur Verfügung. Für den erfahrenen DWH-Entwickler ist dies business as usual. 

On-Demand-Provisionierungsprozess und Herausforderungen bei der Datenerzeugung 

Die Gestaltung des Provisionierungsprozesses wurde interessanter. Der Prozess wurde als ‘on demand’ Prozess entworfen, der von den Teammitgliedern je nach Bedarf gestartet werden kann. Vor einem Lauf müssen die Parameter für einen Provisionslauf gepflegt werden. Es muss festgelegt werden, ob Folgeprovisionen oder Gegenrechnungen erzeugt werden sollen und für welchen Berater und welchen Lieferzeitraum dies erstellt werden soll. Wenn alle Parameter gesetzt sind, kann ein neuer Provisionslauf per Knopfdruck gestartet werden. Dieser ruft im BW/4HANA technisch eine Prozesskette auf, die je nach Parametersetzung neue Daten generiert. Die neu erzeugten Daten werden mit einer Lauf-ID versehen und sind so für die Teammitglieder leichter administrierbar. 

Eine große Herausforderung bei der Datenerzeugung war die Abbildung der unterschiedlichen Gültigkeitszeiträume. Nehmen wir als Beispiel die Erstellung der Gegenrechnung auf Basis der Verbrauchswerte des letzten Jahres. Bevor ein gültiger Datensatz erzeugt werden darf, muss geprüft werden, ob der zugrundeliegende Vertrag überhaupt eine vollständige oder Teilgültigkeit im Lieferzeitraum des Vorjahres hat. War der Vertrag also überhaupt noch im Jahr 2023 (teilweise) gültig? Gab es unterschiedliche Provisionswerte? Zum Beispiel galt Provisionswert A bis Juni für den Verbrauch und ab Juli der Provisionswert B zuzüglich einer monatlichen Pauschale in Höhe von C. Zusätzlich werden die Verbrauchswerte scharf auf das Ablesedatum geprüft. Zum Beispiel Verbrauchswert X bis Juni für Verbrauchswert Y ab Juli zuzüglich einer monatlichen Pauschale in Höhe von Z. Zusätzlich werden die Verbrauchswerte scharf auf das Ablesedatum geprüft. Für volle Monate wird jeweils ein Datensatz erzeugt. Bei einer Ablesung innerhalb eines Monats werden zwei Datensätze erzeugt. Zu guter Letzt wird auch die Zugehörigkeit eines Beraters zu einer Abrechnung berücksichtigt. Wenn eine Hausverwaltung den Berater wechselt und der neue Berater auch den Tarif unseres Kunden anbietet, müssen die Werte bis zum Zeitpunkt X zunächst auf den alten Berater und anschließend auf den neuen Berater übertragen werden. Es ist wichtig, dass diese Daten auf sehr granularer Ebene erfasst werden, um maximale Transparenz und Nachvollziehbarkeit gegenüber den Beratern zu gewährleisten.  

Es gibt noch weitere Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Es wird schnell klar, dass diese Leistung manuell nicht sehr skalierbar ist. Daher ist eine systemische Unterstützung für ein Wachstum unverzichtbar. Während der Generierung der Daten werden auch unterschiedliche Plausibilitätsprüfungen durchgeführt. Zum Beispiel werden keine Provisionswerte erzeugt, wenn die letzte Abrechnung zu einem Vertrag länger als 400 Tage zurückliegt. Aus meiner Sicht ist es sehr einleuchtend, dass die Berücksichtigung des gesamten Regelwerks bei der manuellen Arbeit auf Basis von Excel, gerade bei der Menge an Verträgen, nicht fehlerfrei möglich ist. Die Umsetzung des Projekts schafft dringend benötigte Abhilfe und ermöglicht es den Teammitgliedern, sich auf die Betreuung der Berater zu konzentrieren und den im BW/4HANA vorliegenden Daten zu vertrauen. 

Administrations-Cockpit in der SAP Analytics Cloud (SAC) 

Als zusätzliches Schmankerl für die AnwenderInnen, aber auch für mich als Entwickler, haben wir in der SAC noch ein Administrations-Cockpit erstellt, das als zentrales Arbeitsmittel aufgebaut ist und in Zukunft noch weiter ausgebaut werden soll. Es bietet die Möglichkeit, auf einer Seite einen Überblick über die Provisionsläufe zu erhalten, die Parameter für neue Läufe einzustellen und diese dann auch zu starten. 

Auch die während eines Provisionierungslaufs gefundenen Fehler werden in einer Protokollansicht dargestellt. Dies ist auch für die BeraterInnen hilfreich, da sie bei fehlenden Abrechnungsdaten eigenständig aktiv werden kann, um sicherzustellen, dass diese in die Systeme eingespeist werden. Ohne Abrechnungsdaten gibt es auch kein Geld. 

Hilfreich für die Team-Mitglieder ist auch die Vertragsakte, die transparent jeden einzelnen Datensatz bei eventuellen Nachfragen darstellen kann. 

Erfolge und Ausblick 

Das Projekt “Provisionierungsprozess 2.0” hat den Energievertrieb eines Stadtwerks durch die Kombination klassischer Data-Warehousing-Methoden mit den erweiterten Funktionalitäten von SAP BW/4HANA grundlegend verändert. Der Fokus lag dabei auf der Automatisierung und Optimierung der Vertriebsprozesse, die zuvor durch manuelle Excel-Prozesse eingeschränkt und fehleranfällig waren. Die Implementierung von SAP BW/4HANA ermöglichte einen strukturierten und automatisierten Prozess, insbesondere durch den “On-Demand”-Provisionierungsprozess, der eine effektive Verwaltung und Minimierung manueller Fehler ermöglicht. 

Ein wesentlicher Erfolg des Projekts war die Überführung von individuellem Wissen, das in unübersichtlichen Excel-Tabellen gespeichert war, in ein standardisiertes und transparentes System. Dies führte zu einer erheblichen Entlastung der Fachabteilungen. Das in der SAP Analytics Cloud (SAC) entwickelte Administrations-Cockpit dient als zentrale Schnittstelle und steigert die Effizienz und Transparenz des Prozesses, was das Projekt zu einem Musterbeispiel für erfolgreiche Digitalisierung und Automatisierung in der Geschäftswelt macht. 

Insgesamt hat mir dieses Projekt große Freude bereitet! Das liegt zum einen daran, dass das Projektteam wirklich gut zusammengearbeitet hat. Jedem Mitglied war die Wichtigkeit und die Komplexität der Aufgabe, aber auch die Aussicht auf die notwendige Entlastung und Optimierung der Datenqualität bewusst. Dieses Ziel vor Augen hat zu einer großen Motivation im Team geführt. Da arbeitet es sich immer schöner. Zum anderen zeigte dieses Projekt mir und hoffentlich auch Ihnen als Leser, wie flexibel und mächtig ein BW/4HANA ist, wenn man ein bisschen über den klassischen Tellerrand aus Reporting und Planung hinausschaut. Gerne mehr davon! 😊 

Teil 2 – § 14a EnWG: Wie sehen die Leitplanken der Niederspannungsnetzführung aus

  1. Welche Arten von reduzierten NNE (Modulen) gibt es?
  2. Erhält der Betreiber die reduzierten NNE sofort, auch wenn die Steuerungstechnik nicht verbaut wurde?
  3. Wie sehen die Übergangsregeln für Bestandsanlagen aus?
  4. Wie erfolgt die Auszahlung der reduzierten NNE?
  5. Kann ich zwischen den Modulen wechseln?
  6. Erhalten Lieferanten einen bilanziellen Ausgleich?
  7. Welche Veröffentlichungspflichten gibt es?
  8. Welche Standards- und Regeln gibt es?
  9. Muss der Netzbetreiber nun immer physisch ausbauen?
  10. Was ist unser Fazit?

Im ersten Teil dieses Beitrags haben bereits festgestellt, dass die neue Verordnung zu § 14a von der BNetzA Ende November veröffentlicht wurde. Sie stellt die Leitplanken für den zukünftigen Betrieb des Niederspannungsnetzes dar. In einem mehrstufigen Konsultationsprozess im Jahr 2023 wurden verschiedene Aspekte der Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) diskutiert. Die Verordnung teilt sich grob in zwei Teile: die Steuerung und Einbindung von SteuVE ins Niederspannungsnetz und die Regelungen für reduzierte Netznutzungsentgelte (NNE). Netzbetreiber müssen SteuVE künftig in das Netz integrieren und können sie nur bei Netzengpässen abregeln. Im Gegenzug erhalten SteuVE-Betreiber reduzierte NNE. Die Verordnung schafft auch die Grundlage für dynamische Netznutzungsentgelte, die schrittweise ab 2024 eingeführt werden. Die Mindestleistung einer SteuVE beträgt 4,2 kW und variiert je nach Anlagenart und -anzahl. Betreiber müssen die Umsetzung von Schaltbefehlen nachweisen, entweder durch separate Zähler, EnMS oder digitale Schnittstellen. Für §14a-Maßnahmen gibt es Dokumentationspflichten für Netzbetreiber, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Ein Berichtsstandard wird entwickelt, und die Dokumentation muss mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.

Welche Arten von reduzierten NNE (Modulen) gibt es?

Für die Teilnahme am § 14a erhalten Betreiber von SteuVE reduzierte Netzentgelte. Hierzu hat die Beschlusskammer 8 drei verschiedene Arten der NNE-Reduzierung entwickelt. Diese werden als Module 1 bis 3 bezeichnet.

Bei Modul 1 handelt es sich um ein pauschaliertes reduziertes Netzentgelt mit einem jährlichen Preisblatt, das sich aus einer festen Berechnungsformel ergibt, in der als einzige Variable der Arbeitspreis der NNE verwendet wird. Die Höhe ergibt sich aus einer sog. fixen Bereitstellungsprämie von 80 € sowie einer arbeitspreisabhängigen Stabilitätsprämie. Modul 1 wird immer gewählt, wenn sich der Kunde nicht aktiv für ein anderes Modul entscheidet (Defaultmodul). Voraussetzung für die Abrechnung ist die Inbetriebnahme der SteuVE und die Meldung an den Netzbetreiber. Bei dauerhafter Außerbetriebnahme oder Leistungsänderung ist der Netzbetreiber zu informieren.

Der pauschale Abschlag wird pro Marktlokation gewährt, unabhängig davon, ob eine oder mehrere SteuVE über eine MaLo abgerechnet werden. Der auszuzahlende NNE darf die Vergütung von 0 € nicht unterschreiten. Bei unterjähriger Teilnahme hat eine taggenaue Abrechnung zwischen Netzbetreiber und Netznutzer zu erfolgen. Modul 1 kann ab 01.04.25 mit Modul 3 kombiniert werden. Bei getrennter Messung kann ein dynamischer Tarif auch nur für die SteuVE in Anspruch genommen werden.

Alternativ steht dem Betreiber einer SteuVE ab 01.01.24 auch das Modul 2 zur Verfügung. Im Modul 2 erfolgt eine pauschale Reduzierung des Arbeitspreises auf 40 % des Arbeitspreises des jeweiligen Netzbetreibers. Voraussetzung ist die Installation einer separaten Messeinrichtung für die SteuVE. Der Kunde muss sich aktiv für das Modul 2 entscheiden. Modul 2 kann nicht mit anderen Modulen kombiniert werden. Im Modul 2 wird kein zusätzlicher Grundpreis mit dem Netzbetreiber verrechnet. Die prozentuale Reduktion des Arbeitspreises bezieht sich ausschließlich auf die Entnahmemenge der SteuVE aus dem Netz – bei Eigenverbrauch ist eine Differenzierung zwischen Netzbezug und Eigenverbrauch sicherzustellen! – Eine Viertelstundenmessung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. Die Inanspruchnahme eines dynamischen Tarifs nur für die SteuVE im Modul 2 bleibt weiterhin zulässig, ebenso die Befreiung von Umlagen nach dem EnFG, sofern diese in Anspruch genommen werden.

Ab dem 01.04.25 steht den Betreibern auch das Modul 3, das sogenannte Anreizmodul, zur Verfügung. Ziel des Moduls ist der Anreiz zur Verlagerung des Verbrauchs zur Entlastung der Stromnetze (vorgelagertes Instrument zur Schaltmaßnahme). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist das Modul 1 (also nur Kombination 1 & 3 möglich) sowie die Installation eines iMS. Außerdem darf es sich nicht um einen RLM-Kunden handeln. Das Modul 3 besteht aus drei Tarifstufen (Arbeitspreisstufen): Standard-, Hochlast- und Schwachlasttarif. Hierbei ist zu beachten, dass der TAF 2 derzeit nur 2 Tarifstufen unterstützt, daher wäre der TAF 7 notwendig, der jedoch derzeit nicht zur Abrechnung herangezogen werden darf.

Die Festlegung der Tarifstufen erfolgt jährlich gemäß dem kalenderjährlichen Preisblatt (erstmalige Festlegung zum 15.10.2024). Die HT-/NT-Stufe muss mindestens in zwei Quartalen des Jahres zur Anwendung kommen (Quartale und Preisstufen sind ebenfalls im Preisblatt auszuweisen). Bei der Bildung des HT-/NT-Tarifs sind folgende Punkte zu beachten:

  • HT: Die Hochlasttarifstufe muss mindestens 2h des Tages verrechnet werden und darf die Standardtarifstufe um max. 100 % übersteigen.
  • NT: Der Netzbetreiber hat die Schwachlaststufe im Korridor zwischen 10 und 40 % der Normaltarifstufe zu bilden.
  • Verhältnis HT zu NT: Ein hypothetischer Kunde mit einem SLP-Profil für Haushaltskunden (H0) identischem Verbrauchsprofil wäre bei bestehender Wahlmöglichkeit indifferent zwischen dem Arbeitspreis für Ausspeisung ohne Leistungsmessung und dem Modul 3.
  • Mindestens 6 Monate muss ein HT/NT Tarif angewendet werden
  • Netzbetreiber können durch Festlegung auf die Anreizsetzung in Jahreszeiten verzichten, in denen eine unbeobachtete Verschiebung des Strombezugs aufgrund unerwarteter Lastspitzen nicht vertretbar ist. In diesen Zeiten wird nur der Standardtarif angewendet.

§ 14a: Erhält der Betreiber sofort den reduzierten NNE, auch wenn die Steuerungstechnik nicht installiert wurde?

Kurz: Ja, der Abschlag ist auch dann zu gewähren, wenn der Einbau einer Steuerungseinrichtung durch den Netzbetreiber / MSB nicht möglich ist. Die Begründung der BNetzA verdeutlicht dies insbesondere unter Punkt 3.3. Dort wird betont, dass ab dem 01.01.24 für alle neuen SteuVE-Anlagen eine automatische Verpflichtung zur Teilnahme am § 14a besteht. Ab dem Zeitpunkt der technischen Inbetriebnahme hat der Betreiber somit Anspruch auf die reduzierte Vergütung, da die Teilnahmepflicht nicht an das Vorhandensein der #Steuerungstechnik (iMS, Steuerbox) gebunden ist.

Besonders deutlich wird dies in Abschnitt 4.6.1, in dem die Pflicht des Betreibers zur Herstellung einer Steuerungsverbindung beschrieben wird. Dort wird betont, dass der Betreiber für die Schaffung der technischen Voraussetzungen verantwortlich ist. Entscheidend ist, dass er seiner Verpflichtung bereits dann nachgekommen ist, wenn er die erforderliche Zusatzleistung beim #MSB bestellt hat, unabhängig von der Lieferfähigkeit des MSB.

In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass der Betreiber zwei Möglichkeiten hat, den Steueranschluss zu beauftragen. Die erste Möglichkeit ist die Beauftragung als Zusatzleistung bei einem MSB. Wenn der MSB technisch nicht in der Lage ist, die Messstelle auszurüsten, weil er noch nicht so weit ist, kann der Kunde auf den MSB warten und erhält trotzdem den reduzierten NNE. Aus Sicht des Netzbetreibers kann dies jedoch problematisch sein, wenn er bereits im Netzabschnitt eine Steuerung benötigt.

Als zweite Option kann der Betreiber den Auftrag für die Leittechnik direkt an den Netzbetreiber vergeben. Dieser hat dann mehrere Möglichkeiten. Die erste ist ebenfalls die Beauftragung des MSB, wobei auch er ggf. auf die Bereitschaft des MSB warten muss. Die zweite Möglichkeit ist der Einbau konventioneller Leittechnik durch den Netzbetreiber. Alternativ räumt die BNetzA dem Netzbetreiber auch das Recht ein, zu warten, bis der Netzbetreiber den Zeitpunkt für geeignet hält, die steuerungstechnischen Voraussetzungen zu schaffen.

Die Kosten für die Herstellung des Anschlusses trägt in jedem Fall der Netzbetreiber, unabhängig davon, welche Option er wählt. In jedem Fall erhält der Betreiber jedoch den reduzierten NNE. Zur Vermeidung von Kommunikationsaufwand erscheint es mir jedoch sinnvoller, die Herstellung der Steuerungsanbindung direkt beim Netzbetreiber zu beauftragen.

§ 14a: Wie sehen die Übergangsregelungen für Bestandsanlagen aus?

Bestandsanlagen (vor dem 01.01.24) werden bis zum 31.12.2028 wie bisher abgerechnet (für § 14a-Anlagen gab es bereits in der Vergangenheit reduzierte NNE – dies betrifft auch den Grundpreis), Nachtspeicherheizungen darüber hinaus bis zur Außerbetriebnahme. Der Bestandsschutz für Nachtspeicherheizungen endet bei Austausch, Ersatz oder Umrüstung. Bestandsanlagen können einmalig in die neue Vergütungsstruktur des § 14a wechseln, nach der auch Neuanlagen vergütet werden. Bestandsanlagen erhalten bis zur Übergangsfrist am 31.12.2028 weiterhin den gewährten Prozentsatz zur Reduzierung des Arbeits- und Grundpreises aus dem Jahr 2023 – für Nachtspeicherheizungen gilt der gewährte Prozentsatz über die Frist hinaus.

§ 14a: Wie erfolgt die Auszahlung der reduzierten NNE?

Die Auszahlung der NNE erfolgt aus Betreibersicht über den Lieferanten. Durch den Abschluss eines Stromliefervertrages. Es besteht kein direktes Abrechnungs- und Vertragsverhältnis zwischen Betreiber und Netzbetreiber. Der Betreiber entscheidet sich daher gegenüber dem Lieferanten für ein Modul (Modul 2, Modul 1 oder Modul 1 + 3). Wird keine Wahl getroffen, kommt immer Modul 1 zur Anwendung.
Aus Transparenzgründen ist der Lieferant verpflichtet, die sich aus einer SteuVE ergebende Netzentgeltreduktion auf der Rechnung gesondert auszuweisen (Ergänzung zu § 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG –> Bestandteil des Stromliefervertrages). Voraussetzung ist jedoch, dass die Meldung der Inbetriebnahme an den Netzbetreiber nach § 19 Abs.2 NAV erfolgt ist.

Kann ich zwischen den Modulen wechseln?

Kurz gesagt: Ja. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist unter Einhaltung der (technischen) Voraussetzungen, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel möglich. Der Modulwechsel erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Netzbetreiber und den Lieferanten. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen. Der Netzbetreiber ist somit in der Lage, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen und der Mitteilungen der Marktteilnehmer einen kontinuierlichen Wechsel zu handhaben.

Erhalten Lieferanten einen bilanziellen Ausgleich?

Die Entscheidung der BNetzA, dass für die Inanspruchnahme von SteuVE nach § 14a EnWG kein bilanzieller Ausgleich erfolgt und die Lieferanten die Mehrkosten zu tragen haben, mag bei einigen Lieferanten für Unmut gesorgt haben.

Zum Hintergrund: Als Lieferant und Bilanzkreisverantwortlicher ist man verpflichtet, möglichst genau die Strommenge zu liefern, die der Kunde in der jeweiligen Viertelstunde benötigt. Die Fahrpläne werden einen Tag im Voraus angemeldet. Dies erfordert eine entsprechende Prognose des Lieferanten, denn bei Abweichungen drohen zusätzliche Strafzahlungen für die so genannte Ausgleichsenergie.

Der ungeplante Eingriff eines Netzbetreibers durch Drosselung einer SteuVE führt somit immer zu einem Eingriff in den Bilanzkreis des Lieferanten, der die Folgekosten zu tragen hat, weshalb aus Lieferantensicht die Hoffnung bestand, dass bei § 14a-Eingriffen (netzorientierte Steuerung) ein bilanzieller Ausgleich erfolgt.

In Erwägungsgrund 4.8 des BNetzA-Beschlusses legt die Behörde nun ihre Sichtweise dar, warum ein bilanzieller Ausgleich nicht erforderlich ist. Zum einen geht die BNetzA davon aus, dass sich die Abweichung der Energiemenge durch die netzorientierte Steuerung nur marginal auf die Gesamtmenge in einem Bilanzkreis auswirkt und im „Grundrauschen“ untergeht. Der finanzielle Einfluss sei im Vergleich zum Aufwand eines nachträglichen Bilanzausgleichs vernachlässigbar.

Zudem sei ein BKV ohnehin verpflichtet, seine Prognose- und Beschaffungsmodelle ständig zu optimieren, um die Bilanzkreistreue einzuhalten, weshalb die betroffenen Marktrollen ihre Prognosen verbessern müssten, was im Zuge von § 14a-Eingriffen geschehen könne. Darüber hinaus sei der Netzbetreiber verpflichtet, den Lieferanten über die Durchführung einer § 14a-Maßnahme zu informieren. Somit hätte der Netzbetreiber auch bei längeren Eingriffen die Möglichkeit, seinen Bilanzkreis kurzfristig anzupassen.

Eine nachträgliche Anpassung ist aus den genannten Gründen nicht zu erwarten. Da die Anzahl der § 14a-Anlagen und -Eingriffe zu Beginn noch gering sein dürfte, besteht daher noch die Möglichkeit, im kommenden Jahr mit geringem Risiko aus der Praxis zu lernen, wie das eigene Bilanzkreismanagement optimiert werden kann.

Welche Veröffentlichungspflichten bestehen?

Für Netzbetreiber besteht eine Veröffentlichungspflicht im Zusammenhang mit durchgeführten §14a-Maßnahmen auf einer gemeinsamen Internetplattform, die bis 2025 von den Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen ist. Ziel ist die Information der Netzbenutzer über die in ihrem Netzbereich durchgeführten Steuerungsmaßnahmen. Die Aktualisierung der Daten hat monatlich zu erfolgen. Eine kategorische Darstellung ist ausreichend. Es muss jedoch ersichtlich sein, ob in einer einmaligen Ausnahmesituation gesteuert wurde oder weitere Steuerungsmaßnahmen ersichtlich sind und wenn ja, bis wann eine Netzertüchtigung erfolgt.

Welche Standards und Regeln gibt es?

Obwohl die Regelungen des § 14a bereits zum 01.01.24 in Kraft treten, sind einige technische Regeln und Standards derzeit noch unklar und müssen in den kommenden Monaten definiert werden. Die BNetzA plant hierzu einen Standardisierungsprozess. Hierzu sollen die VNB bis zum 01.10.2024 / 01.01.2025 Standardisierungsvorgaben bei der BNetzA einreichen (Beteiligung des FNN). Diese Vorgaben umfassen u.a. folgende Punkte:

  1. Standardisierung der physikalischen und logischen Schnittstellen der Leittechnik (insb. Protokolle)
  2. Dokumentation der Umsetzung in SteuVE/EMS/…
  3. Definition einer Netzüberlastung/Grenzwertverletzung
  4. Format für Veröffentlichungen
  5. Verfahren zur Durchführung der Netzzustandsbestimmung
  6. Berechnungsformeln Mindestleistung und Gleichzeitigkeit
  7. Zeitraum bis zur Auslösung Leistungsreduzierung

Muss der Netzbetreiber jetzt immer physisch ausbauen?

Die Antwort ist ein klares Nein. Die bisherige Aussage, dass der Netzbetreiber im Falle einer Regelleistung sein Netz sofort (vermutlich physisch) ertüchtigen muss, ist so nicht ganz richtig. Liegt eine §14a-Maßnahme vor, muss der Netzbetreiber einen Entscheidungsbaum durchlaufen. Handelt es sich um eine atypische Netzsituation, ist keine Netzertüchtigungsmaßnahme erforderlich.

Sind hingegen im Zuge der netzorientierten Steuerung weitere § 14a-Maßnahmen absehbar, muss der Netzbetreiber umgehend Folgemaßnahmen prüfen (aber nicht sofort umsetzen). Perspektivisch muss das Netz dann dauerhaft so ertüchtigt werden, dass keine wiederholten § 14a-Maßnahmen erforderlich sind.
Die Netzertüchtigung muss jedoch nach dem Prinzip der aufwandärmsten Maßnahmen erfolgen. Da die BNetzA den physischen Netzausbau immer als die teuerste Maßnahme ansieht, sollten zunächst alle anderen kostengünstigeren Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Im Rahmen der Netzoptimierung nennt die BNetzA u.a. Maßnahmen zur Verbesserung der Lastflussrichtung oder zur gleichmäßigeren Auslastung der Phasen. Solche Maßnahmen können jedoch nur erkannt werden, wenn ein Netzmonitoring vorhanden ist. An der Digitalisierung des Verteilnetzes werden die Netzbetreiber daher mittelfristig nicht vorbeikommen. Der physische Netzausbau dürfte nach diesen Regeln eher nach dem Ultima-Ratio-Prinzip erfolgen.

§ 14a: Was ist unser Fazit?

Die Festlegungen zu §14a dürften aus Sicht der VNB wesentliche Leitplanken darstellen, wie das Netz zukünftig zu ertüchtigen und zu betreiben ist. Schwierig dürfte allerdings die Übergangszeit werden, solange der Standardisierungsprozess nicht abgeschlossen ist. Insbesondere die fehlenden Marktprozesse bis mindestens 01.10.24 dürften zu einem hohen manuellen Aufwand bei den Netzbetreibern führen.

Die Festlegung sollte unterstreichen, dass der iMS-Rollout endlich vorankommen muss, da sonst eine wesentliche Grundlage für die Datenerhebung fehlt, auch wenn das iMS nicht das alleinige Datenerhebungstool sein darf und für jedes Netzgebiet geprüft werden muss, welche Monitoringlösung in Abhängigkeit von der technischen Fragestellung am besten geeignet ist. Projekte zur Digitalisierung von Trafostationen dürften jedoch weiter an Fahrt gewinnen.

Auch wenn die Definition im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung sehr umfangreich und komplex erscheint, gibt es keinen Grund in Aktionismus zu verfallen. Allerdings sollte die Definition als letzter Ansatzpunkt gesehen werden, sich Gedanken über die IT-Architektur und die Prozesse des Netzbetriebs zu machen, da konventionelle Netzleitstellen vermutlich nicht in der Lage sein werden, die Vielzahl an Daten in minütlicher Auflösung zu verarbeiten. Stattdessen sind vorgelagerte Analysesysteme erforderlich, so dass die Netzleitstelle lediglich die Übermittlung des Schaltbefehls übernimmt.

Mit Blick auf die personellen Ressourcen dürfte für 2024 jedoch klar sein, dass die Kapazitäten priorisiert werden müssen. Projekte wie die SAP-Umstellung auf Hana dürften hier ebenso klare Priorität haben wie die Weiterentwicklung der IT-Strategie aus Sicht des Netzbetreibers. Die Digitalisierung der Trafostationen kann bereits parallel erfolgen, während die Definition der Netzgebiete umgehend erfolgen muss.
Kurzfristig dürfte die Dimmung von SteuVE bei vielen Netzbetreibern nicht erforderlich sein, so dass mit ersten Maßnahmen voraussichtlich erst um 2025/26 zu rechnen ist. Die Branche hat also noch etwas Zeit zur Vorbereitung, die genutzt werden sollte.

Teil 1 – § 14a EnWG: Wie sehen die Leitplanken der Niederspannungsnetzführung aus?

  1. Was ist der Hintergrund der Verordnung?
  2. Was sind die Kernelemente der Verordnung?
  3. Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a?
  4. Welche Verbrauchseinrichtungen fallen unter den § 14a?
  5. Wie erfolgt zukünftig die Netzsteuerung im Niederspannungsnetz?
  6. Welche Mindestleistung hat eine SteuVE?
  7. Was ist die Mindestleistung einer SteuVE?
  8. Wie muss der Netzbetreiber eine §14a-Maßnahme dokumentieren

§ 14a: Was ist der Hintergrund der Verordnung?

Endlich ist sie da, die neue Verordnung zu § 14a. So oder so ähnlich mag mancher in der Branche gedacht haben, auch wenn die Festlegungen der BNetzA in Teilen sicherlich noch umstritten sind. Dennoch hat die BNetzA Ende November die neuen Regeln für den Umgang mit sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) im Niederspannungsnetz festgelegt und damit die Leitplanken für den zukünftigen Betrieb des Niederspannungsnetzes gesetzt.

In einem mehrstufigen Konsultationsprozess, der sich über das gesamte Jahr 2023 erstreckte, veröffentlichte die BNetzA vor der endgültigen Fassung zwei Konsultationsentwürfe, wie die Integration von SteuVE in das Niederspannungsnetz aussehen könnte. Die Diskussion war dabei stark von der Frage geprägt, wie ein Hochlauf von SteuVE gelingen kann, um die Ziele der Energiewende zu erreichen, wenn gleichzeitig der Netzausbau mit den Kapazitätsanforderungen nicht Schritt halten kann.

Insgesamt besteht die Festlegung zu § 14a aus drei verschiedenen Dokumenten der Beschlusskammern 6 und 8. Die eigentliche Festlegung ist mit knapp 10 Seiten relativ kurz gehalten und beschreibt den Prozess der Netzintegration und den Umgang mit SteuVE im Niederspannungsnetz. Um diese wenigen Seiten wirklich zu verstehen, ist es jedoch notwendig, die Begründungsdokumente der beiden Beschlusskammern (ca. 160 Seiten) zu lesen. Was hier in welcher Form geregelt wurde, wollen wir im Rahmen dieses Blogeintrags für Euch aufbereiten, wohl wissend, dass wir nicht auf alle Punkte eingehen können, aber zumindest einen ersten Überblick geben:

§ 14a: Was sind die Kernelemente der Verordnung?

Die Verordnung zu § 14a lässt sich grob in zwei Teile gliedern. Der erste Teil beschäftigt sich mit der Frage der Steuerung von SteuVE sowie der Einbindung in das Niederspannungsnetz. Wichtig ist hierbei, dass der Netzbetreiber in Zukunft den Anschluss einer SteuVE nicht mehr ablehnen darf, sondern diese in das Netz integrieren muss. Erkennt er potenzielle Netzengpässe, muss er die Anlage nach den Regeln des § 14a abregeln, wobei eine Mindestleistung pro SteuVE garantiert wird. Im Gegenzug erhält der Betreiber der SteuVE ein reduziertes Netznutzungsentgelt (NNE). Die Ausgestaltung und die Regeln zur Berechnung des reduzierten NNE bilden wiederum den zweiten Teil der § 14a-Festlegung und wurden von der Beschlusskammer 8 entwickelt.
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Festlegung den Netzbetreibern die Leitplanken für die technische Betriebsführung im Niederspannungsnetz in Form eines bundeseinheitlichen Regelwerks zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit im Verteilernetz an die Hand gibt. Mit der Festlegung initiiert die BNetzA einen Standardisierungsprozess, wie die Netzführung mittelfristig zu erfolgen hat (netzorientierte Steuerung). Die BNetzA schafft die Grundlage für dynamische Netznutzungsentgelte (NNE), die ab 2024 schrittweise eingeführt werden.

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a?

Unter einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind in der Regel folgende Verbrauchseinrichtungen zu verstehen:

  • ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist,
  • eine Wärmepumpenheizung, einschließlich Zusatz- oder Notheizgeräte (z. B. Heizstäbe),
  • eine Anlage zur Raumkühlung und
  • eine Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).

Die Anlagen sind nur dann relevant, wenn eine SteuVE eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW hat und direkt oder indirekt in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) angeschlossen ist. Erzeugungsanlagen, wie z. B. PV-Anlagen, sind von der § 14a-Festlegung nicht betroffen. Ebenso sind Nachtspeicherheizungen von der Regelung ausgenommen und können nach den bisherigen Regelungen weiter betrieben werden, solange keine Umrüstung der Anlage erfolgt.

Welche Verbrauchseinrichtungen fallen unter den § 14a?

Betroffen von der Festlegung sind alle neuen SteuVE, die ab dem 01.01.24 in Betrieb genommen werden. Optional haben Betreiber von alten SteuVE, die vor dem 01.01.24 in Betrieb genommen wurden, das einmalige Recht, in die neuen Regelungen des § 14a (netzorientierte Steuerung) zu wechseln.

Folgende SteuVE sind nicht betroffen:

  • Ladepunkte, die von Institutionen betrieben werden, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 und 5a StVO in Anspruch nehmen dürfen
  • Anlagen nach den Ziffern 2.4.1.b. und 2.4.1.c., die nicht der Raumheizung oder -kühlung von Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu betriebsnotwendigen Zwecken gewerblich genutzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen (z. B. Prozesswärme)
  • Betreiber geschlossener Verteilernetze nach § 110 EnWG
  • Betreiber, die nachweisen können, dass eine technische Steuerung technisch nicht möglich ist (gilt nur für den Zeitraum 01.01.24 bis 31.12.26 – dann erhält der Betreiber auch keine reduzierte NNE)

§ 14a: Wie erfolgt zukünftig die Netzsteuerung im Niederspannungsnetz?

Da die Netzbetreiber in Zukunft keine Möglichkeit mehr haben, neue SteuVE im Niederspannungsnetz aufgrund fehlender Netzanschlusskapazitäten abzulehnen, gibt die § 14a-Bestimmung den Netzbetreibern das Recht, SteuVE in ihrer Bezugsleistung zu „dimmen“. Das Wort “dimmen” bedeutet in diesem Fall, dass den SteuVE eine Mindestleistung zur Verfügung gestellt wird und eine vollständige Abschaltung nicht zulässig ist, es sei denn, eine Abschaltung der SteuVE ist technisch nicht anders möglich.

Das Dimmen der SteuVE kann technisch über zwei verschiedene Wege erfolgen. Entweder gewährt der Anlagenbetreiber dem Anlagenbetreiber eine direkte Steuerung über ein iMS oder der Betreiber der SteuVE verfügt über ein eigenes Energiemanagement (EnMS), das den Steuerbefehl des Netzbetreibers entgegennimmt, wodurch der Betreiber selbst definieren kann, welche Anlage hinter dem Netzanschlusspunkt abgeregelt wird.

Insgesamt erlaubt der § 14a dem Netzbetreiber zwei verschiedene Möglichkeiten, wie er das Niederspannungsnetz steuern kann. In einem Übergangsmodell bis maximal 31.12.2028 hat der Netzbetreiber das Recht zur präventiven Steuerung. In diesem Fall kann der Netzbetreiber die Anschlussleistung der SteuVE für maximal 2 h pro Tag begrenzen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Netzüberlastung droht. Ab dem Zeitpunkt der ersten Steuerung im definierten Netzbereich hat der Netzbetreiber maximal 24 Monate Zeit, um auf die zweite Steuerungsmöglichkeit, die sogenannte netzdienliche Steuerung, umzustellen.

Bei der netzdienlichen Steuerung muss der Netzbetreiber eine Art Netzmonitoring einsetzen, das permanent eine sogenannte Netzzustandsermittlung durchführt, um auf Basis von Echtzeitwerten kritische Netzzustände zu erkennen. Hierfür ist ein Mindestdigitalisierungsgrad zu erreichen, den die BNetzA bei Echtzeitdaten in minütlicher Auflösung von 15 % der Hausanschlüsse bzw. 7 % der Hausanschlüsse, wenn auch die Transformatorabgänge überwacht werden, im jeweiligen Netzbereich als erreicht ansieht. Unter einem Netzbereich wird wiederum ein durch definierte Trennstellen abgegrenzter Bereich eines Niederspannungsnetzes verstanden, der von einer oder mehreren Trafostationen versorgt wird. Dabei kann es sich sowohl um einen einzelnen Strang als auch um ein komplettes Gebiet handeln, das von einem oder mehreren Transformatoren versorgt wird. Maßgeblich für die Betrachtung ist der Schaltzustand der Trennstelle im Normalbetrieb. Daher muss der Netzbetreiber vor Einführung der netzorientierten Regelung seine Netzbereiche definiert haben!

Wird ein kritischer Netzzustand erkannt, muss der Netzbetreiber Gegenmaßnahmen ergreifen: Hier ist zu unterscheiden zwischen netzbezogenen Maßnahmen und § 14a-Maßnahmen – letztere sind immer als Ultima Ratio anzuwenden. Bis zur Aktivierung einer SteuVE muss eine Art Entscheidungsbaum durchlaufen werden, um auszuschließen, dass eine SteuVE als Ultima Ratio eingesetzt wurde. Mit der Aktivierung sind umfangreiche Dokumentationspflichten verbunden. Zwischen dem Erkennen eines netzkritischen Zustandes und der Aktivierung dürfen maximal 5 min vergehen (Stand der Technik).

In der Verantwortungskette der netzorientierten Steuerung ist somit der Netzbetreiber für die Erkennung des kritischen Netzzustandes verantwortlich. Er hat vorab alle netzbezogenen Maßnahmen auszuschöpfen (z. B. Umstellung von Strahl- auf Ringnetz), den Bedarf an gedrosselter Leistung durch die SteuVE diskriminierungsfrei zu ermitteln und den Schaltbefehl an den Messstellenbetreiber zu übermitteln. Die Umsetzung des Schaltbefehls liegt dann im Verantwortungsbereich des Betreibers der SteuVE.

Wichtig ist eine Sonderregelung im Zusammenhang mit alten SteuVE. Für SteuVE, die vor dem 31.12.23 in Betrieb genommen wurden, kann direkt in die netzorientierte Steuerung übergegangen werden. Hier besteht die Ausnahme, dass die präventive Steuerungspraxis bis zum 31.12.25 beibehalten werden kann. Ein Steuerungsvorgang bis zu diesem Stichtag löst nicht den Beginn der 24 Monate der präventiven Netzsteuerung aus, sondern erst danach.

§14a: Welche Mindestleistung hat eine SteuVE?

Grundsätzlich gilt, dass eine SteuVE immer eine Anschlussleistung von 4,2 kW im gedimmten Zustand zusteht. Der gewöhnliche Haushaltsstrom ist dabei nicht eingerechnet. Übersteigt eine SteuVE (speziell Wärmepumpen) die Leistung von 11 kW beträgt die Mindestleistung nicht 4,2 kW, sondern ist über einen Skalierungsfaktor von 0,4 zu berechnen. Im Falle von 11 kW ergäbe sich eine Mindestleistung von 4,4 kW.

Sind hingegen mehrere SteuVE hinter einem Netzanschlusspunkt installiert ergibt sich die Mindestleistung aus der Anzahl der SteuVE und einem definierten Gleichzeitigkeitsfaktor, welcher mit steigender Anzahl der SteuVE abnimmt. Hier empfiehlt sich ein Blick in die Festlegung, in der die Berechnungsformeln zu finden sind.

Eine Sonderregel gibt es auch im Zusammenhang kleiner Wärmepumpen oder Klimaanlagen mit einer installierten Einzelleistung kleiner 4,2 kW dessen Summe hinter einem Netzanschlusspunkt die 4,2 kW übersteigt. Bei Überschreitung des Schwellwertes sind die Anlagen in Summe als eine §14a-Anlage zu betrachten. Wird die Summe von > 11 kW Anschlussleistung in Summe überschritten ist nach den Regeln zur Berechnung der Mindestleistung der Skalierungsfaktor anzuwenden. Eine besondere Herausforderung besteht darin, dass der Netzbetreiber die Klimaanlagen und kleineren Wärmepumpen erst einmal kennen müsste – bislang gibt es keine Meldepflicht für diese Anlagen!

Eine SteuVE in Kombination mit einer Erzeugungsanlage führt wiederum zu einer Änderung der anzusetzenden Anschlussleistung. Ist hinter dem Netzanschlusspunkt eine Wärmepumpe von 11 kW installiert sowie eine PV-Anlage mit einer Leistung von 6 kW, so wird für die Wärmepumpe nur eine Leistung von 5 kW angenommen. Statt dem Skalierungsfaktor gilt nun wieder die fixe Mindestleistung von 4,2 kW.

§14a: Was ist die Mindestleistung einer SteuVE?

Grundsätzlich gilt, dass eine SteuVE immer einen Anschlusswert von 4,2 kW im gedimmten Zustand haben muss. Normaler Haushaltsstrom wird dabei nicht berücksichtigt. Übersteigt eine SteuVE (insbesondere Wärmepumpen) die Leistung von 11 kW, beträgt die Mindestleistung nicht 4,2 kW, sondern ist mit einem Skalierungsfaktor von 0,4 zu berechnen. Im Fall von 11 kW ergäbe sich eine Mindestleistung von 4,4 kW.

Sind hingegen mehrere SteuVE hinter einem Netzanschlusspunkt installiert, ergibt sich die Mindestleistung aus der Anzahl der SteuVE und einem definierten Gleichzeitigkeitsfaktor, der mit steigender Anzahl der SteuVE abnimmt. Hier empfiehlt sich ein Blick in die Spezifikation, in der die Berechnungsformeln zu finden sind.

Eine Sonderregelung gibt es auch im Zusammenhang mit kleinen Wärmepumpen oder Klimaanlagen mit einer installierten Einzelleistung kleiner 4,2 kW, deren Summe hinter einem Netzanschlusspunkt die 4,2 kW überschreitet. Wird der Schwellenwert überschritten, sind die Anlagen in Summe als eine §14a-Anlage zu betrachten. Wird die Summe von > 11 kW Anschlussleistung in Summe überschritten, ist der Skalierungsfaktor nach den Regeln zur Berechnung der Mindestleistung anzuwenden. Eine besondere Herausforderung besteht darin, dass der Netzbetreiber die Klimaanlagen und Kleinwärmepumpen erst einmal kennen müsste – bisher gibt es für diese Anlagen keine Meldepflicht!

Eine SteuVE in Kombination mit einer Erzeugungsanlage führt wiederum zu einer Änderung der anzusetzenden Anschlussleistung. Ist hinter dem Netzanschlusspunkt eine Wärmepumpe mit 11 kW und eine PV-Anlage mit einer Leistung von 6 kW installiert, so wird für die Wärmepumpe nur noch eine Leistung von 5 kW angenommen. Anstelle des Skalierungsfaktors gilt dann wieder die feste Mindestleistung von 4,2 kW.

§14a: Wie weist der Betreiber eine Schalthandlung nach?

Im Rahmen der netzorientierten Steuerung im Kontext des §14a müssen Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), die ab dem 01.01.24 in Betrieb genommen wurden und sich im Modell der netzorientierten Steuerung befinden, nachweisen, dass sie dem Schaltbefehl des Netzbetreibers nachgekommen sind. Denn aus Sicht des Netzbetreibers besteht die Problematik, dass er ggf. nicht weiß, ob vor Ort eine Leistungsreduzierung stattgefunden hat, er nur den Schaltbefehl übermittelt, der vom MSB weiterzuleiten und vom Betreiber umzusetzen ist und die Messdaten vor Ort ggf. nicht an den Netzbetreiber übermittelt werden.

Aus diesem Grund benötigt der Betreiber ein Nachweissystem, welches ihm ggf. auf Nachfrage des Netzbetreibers darlegt, dass der Schaltbefehl auch umgesetzt wurde. In Erwägungsgrund 7.2 des Beschlusses der Beschlusskammer 6 der BNetzA sind hierzu einige #Optionen aufgeführt, wie Betreiber rechtssicher nachweisen können, dass sie den Anforderungen des Netzbetreibers nachgekommen sind:

  • separater Zähler: Durch einen separaten Zähler, der die Leistungsreduzierung nachweislich aufzeichnet (Betriebsmessung), kann der Betreiber die Umsetzung nachweisen.
  • Protokollierung im EnMS: Setzt der Betreiber ein Energiemanagementsystem ein, welches das Steuersignal des Netzbetreibers empfängt und umsetzt, kann alternativ dort die Umsetzung dokumentiert werden.
  • digitale Schnittstelle: Bei einer digitalen Schnittstelle besteht die Möglichkeit, dass eine Quittierung des Steuerbefehls über eine Bestätigungsnachricht an den Netzbetreiber zurückgesendet wird.

Die Umsetzung für eine spätere Nachweisführung liegt im Ermessen des Betreibers und ist nur dann vorzulegen, wenn der Netzbetreiber erhebliche Zweifel an der Umsetzung der Steuerbefehle hat. Einzelfallprüfungen sind somit die Regel und eine permanente Bereitstellung der Dokumentation durch den Betreiber ist nicht erforderlich. Ein möglicher #Berichtsstandard ist noch nicht festgelegt, wird aber zu einem späteren Zeitpunkt von der BNetzA angestrebt. Insgesamt ist jedoch zu sagen, dass die Umsetzung der rechtssicheren Dokumentation aus Sicht des Betreibers von der Art der Steuerung, der eingesetzten Technik und der Anbindung der Anlage abhängt.

§14a: Wie muss der Netzbetreiber eine §14a-Maßnahme dokumentieren?

Kommt es zu einer Durchführung einer §14a-Maßnahme muss der Netzbetreiber für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar mindestens folgende Punkte dokumentieren:

  1. die Anzahl der jeweiligen pro Netzbereich vorhandenen SteuVE,
  2. die Netzzustandsermittlungen, die zu einer netzorientieren Steuerung geführt haben sowie die Adressaten, Intensität und Dauer der Maßnahme; im Fall der präventiven Steuerung nach Ziffer 10.5. sind die zugrunde gelegten Berechnungen und durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren,
  3. alle Maßnahmen, die zur Vermeidung der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs unternommen werden. Dies beinhaltet insbesondere Maßnahmen zu Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des betroffenen Netzbereichs.

Ein allgemeiner Berichtsstandard soll durch die Verbände im Auftrag der BNetzA entwickelt werden. Die Dokumentation ist mindestens 2 Jahre zu archevieren.

In diesem ersten Teil unseres Blogbeitrags haben wir einen Einblick in die neuen Regelungen zu § 14a und die Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz gegeben. Wir haben die Kernelemente der Verordnung und die Mindestleistungen von SteuVE behandelt.

Im zweiten Teil beleuchten wir die verschiedenen Module für die reduzierten Netzentgelte für Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE). Modul 1 bietet eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts, Modul 2 reduziert den Arbeitspreis um 40%, und Modul 3, das Anreizmodul, soll die Verlagerung des Verbrauchs zur Entlastung der Stromnetze fördern. Bestandsanlagen genießen Übergangsregeln, und die Auszahlung der reduzierten Netzentgelte erfolgt über den Lieferanten. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist möglich, aber nicht rückwirkend. Lieferanten tragen die Kosten für etwaige bilanzielle Ausgleiche, und es gibt Veröffentlichungspflichten für Netzbetreiber. Trotzdem bleiben einige technische Regeln und Standards noch unklar.

Die gefühlten 1000 Arten der Solarenergie im EEG

Solarenergie als wesentlicher Baustein der Energiewende

Die Erreichung der Klimaziele und die Umsetzung der Energiewende sind wesentliche Bausteine der Politik und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Bei der Transformation des Strom- und Wärmesektors liegt der Fokus klar auf der Elektrifizierung und der Umstellung auf erneuerbare Erzeugungstechnologien. Im Vordergrund steht dabei der Ausbau von Wind- und Solarenergie, die das Fundament der zukünftigen Stromversorgung in Deutschland bilden sollen. Um diesen Ausbau zu beschleunigen, hat der Gesetzgeber in den letzten Monaten eine Reihe von Änderungen insbesondere im Bereich der Photovoltaik auf den Weg gebracht.

Betrachtet man den aktuellen Status quo, so findet man aus regulatorischer Sicht eine Vielzahl von PV-Anlagentypen im EEG, die unterschiedlichen Förderkonstrukten und Ausschreibungsbedingungen unterliegen. Mit Blick auf das Jahr 2030 sieht der Gesetzgeber einen jährlichen PV-Zubau von 6,5 bis 11 GW Leistung vor, so dass die zukünftige PV-Leistung noch einmal deutlich über der heutigen Gesamtleistung liegen wird.

In diesem Blogbeitrag soll es jedoch weniger um das Ausschreibungsdesign und die jährlichen Zubaumengen gehen. Vielmehr soll ein Überblick über die verschiedenen Arten der Photovoltaik aus Sicht des EEG gegeben werden:

Die Standardanlagen im EEG

Der Begriff Photovoltaik wird im EEG eher selten verwendet. Stattdessen wird häufig von Solarenergie oder allgemein von Solaranlagen gesprochen. Generell ist der Begriff Solaranlage ein Sammelbegriff für alle Anlagentypen, was sich auch in der Begriffsdefinition widerspiegelt, denn eine Solaranlage ist jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (§ 3 Nr. 41 EEG).

Differenziert man den Begriff der Solaranlage einen Schritt weiter, so zeigt sich, dass zwei Arten von Solaranlagen den Großteil des Zubaus von Photovoltaikanlagen bestimmen: Solaranlagen des ersten und des zweiten Segments. Unter Solaranlagen des ersten Segments versteht man jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder ein Gebäude noch eine Lärmschutzwand ist (§ 3 Nr. 41 EEG), während Solaranlagen des zweiten Segments jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand sind (§ 3 Nr. 41b EEG).

Bei Solaranlagen des ersten Segments versteht man unter Freiflächenanlagen Solaranlagen, die auf Freiflächen, wie zum Beispiel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachland, installiert sind. Gebäudeintegrierte Anlagen sind wiederum Anlagen, die in die Architektur von Gebäuden integriert sind und dienen nicht nur der Energieerzeugung, sondern können auch Teil der Gebäudehülle sein, wie beispielsweise Solarfassaden oder -dächer. Bei Dachanlagen als Teil von Solaranlagen des zweiten Segments handelt es sich um Solaranlagen, die auf Gebäudedächern installiert sind. Hierbei kann es sich sowohl um geneigte als auch um flache Dächer handeln.

Die aktuellen Ausbauziele innerhalb der beiden Segmente sind etwa gleich groß, weswegen beide Segmente die gleiche Bedeutung für die Umsetzung der Energiewende haben. Allerdings gibt es Unterschiede im Ausschreibungsdesign oder der Vergütungsstrukturen. Die Unterscheidung von Solaranlagen des ersten und zweiten Segments existiert schon seit längerem und wurde kurz nach der Durchführung der ersten Ausschreibungen vor einigen Jahren eingeführt.

Die Sonderanlagen im EEG

Neben den „Normalanlagen“ im EEG gibt es noch eine Reihe von PV-Sonderanlagen. Dazu gehören unter anderem Agri-PV, Parking-PV, Floating-PV und Moor-PV. Mit dem Solarpaket I ist ein eigenes Ausschreibungsdesign vorgesehen, das durch eine schrittweise Erhöhung auf bis zu 3.000 MW pro Jahr einen immer größeren Beitrag zum Solarausbau in der Fläche leisten wird. Insgesamt ist damit keine Erhöhung der Ausschreibungsmengen (und der dafür insgesamt benötigten Flächen) verbunden. Soweit die Mengen nicht durch spezielle Solaranlagen gedeckt werden können, rücken klassische Freiflächenanlagen in diesem Ausschreibungssegment nach, um die Mengen für die Zielerreichung zu sichern. Generell können Agri-PV, Parking-PV, Floating-PV und Moor-PV wie folgt definiert und durch folgende Merkmale beschrieben werden:

  1. Agri-PV (Agri-Photovoltaik):
    • Definition: Agri-PV bezieht sich auf die Integration von Photovoltaikanlagen in landwirtschaftlich genutzte Flächen.
    • Merkmale: Die Solaranlagen werden über landwirtschaftlich genutzten Flächen installiert, wodurch eine Doppelnutzung des Landes ermöglicht wird. Diese Systeme können so konzipiert sein, dass unter den Solarmodulen Nutzpflanzen angebaut oder Vieh gehalten werden kann.
  2. Parkplatz-PV:
    • Definition: Parkhaus-PV bezieht sich auf die Installation von Photovoltaikanlagen über Parkplätzen.
    • Merkmale: Solarpaneele werden auf Parkplatzkonstruktionen installiert, um erneuerbare Energie zu erzeugen und gleichzeitig den Parkplatz vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Dies ermöglicht eine effiziente Nutzung der verfügbaren Fläche.
  3. Floating-PV (schwimmende Photovoltaik):
    • Definition: Floating-PV bezieht sich auf die Installation von Photovoltaikanlagen auf der Wasseroberfläche von Seen, Teichen, Stauseen oder anderen Gewässern.
    • Merkmale: Die Solarmodule werden auf schwimmenden Strukturen installiert, um Solarenergie zu erzeugen. Dies hat den Vorteil, dass Land eingespart wird und gleichzeitig die Kühlung der Solarmodule durch das Wasser verbessert wird.
  4. Torf-PV:
    • Definition: Moor-PV bezieht sich auf die Integration von Photovoltaikanlagen in Moorlandschaften.
    • Merkmale: Die Solarmodule werden auf speziellen Plattformen oder Konstruktionen über Moorflächen installiert. Dies ermöglicht die Nutzung von Flächen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die konventionelle Landwirtschaft nur eingeschränkt geeignet sind.

Neue PV-Anlagentypen im EEG

Neben den „normalen“ und „besonderen“ Solaranlagen im EEG wurden mit dem Solarpaket I der Bundesregierung weitere Anlagentypen aufgenommen, die als neue PV-Anlagentypen bezeichnet werden können. Dazu gehören unter anderem die Biodiversitäts-PV-Anlagen. Dabei handelt es sich um eine besonders naturverträgliche Variante der Freiflächen-PV. Die genauen Kriterien für diesen Anlagentyp sind noch offen und sollen bis zum Frühjahr 2024 durch detaillierte Anforderungen in einer Verordnung geregelt werden. Dabei stehen ökologische und technische Anforderungen im Vordergrund.

Darüber hinaus wurde eine eigene Definition für Balkonanlagen, sogenannte Steckersolargeräte, beschlossen. Demnach ist ein Steckersolargerät ein Gerät, das aus einem oder mehreren Solarpaneelen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zum Anschluss an den Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht (§ 3 Nr. 43 EEG). Die Leistung der Anlage ist auf 2 kW begrenzt, wobei die Abgabeleistung am Wechselrichter 800 W nicht überschreiten darf. Damit wurden die Leistungsgrenzen vom Gesetzgeber nochmals deutlich angehoben.

Darüber hinaus wurde eine eigene Definition für sogenannte Garten-PV-Anlagen geschaffen. Dabei handelt es sich um eine PV-Anlage im Garten eines Hausbesitzers oder auf einem Carport bis zu einer Leistung von 20 kW, wenn die Errichtung einer Anlage auf einem Hausdach nicht möglich ist (§48 EEG). Hier wird eine feste Vergütung von 7 ct/kWh angestrebt.

Schließlich gibt es noch die innovativen PV-Anlagen. Hierbei handelt es sich um Versuchsanlagen, die neue Technologien oder Konzepte zur Verbesserung der Effizienz oder der Integration der Photovoltaik erproben. Für diesen Anlagentyp werden separate Ausschreibungen durchgeführt, teilweise auch gemeinsam mit anderen Technologien.

Fazit

Insgesamt ist festzustellen, dass es im EEG aus regulatorischer Sicht eine Vielzahl von PV-Anlagentypen gibt, auch wenn die technologische Funktionsweise bei allen Anlagen ähnlich sein dürfte. Entscheidende Klassifizierungsmerkmale aus Sicht des EEG sind jedoch der Standort, die Leistung und der Nutzungszweck der Solaranlagen.

Trotz der Vielzahl der Anlagentypen wird der Schwerpunkt des Ausbaus weiterhin auf Solaranlagen des ersten und zweiten Segments liegen, auch wenn die Bedeutung von PV-Sonderanlagen weiter zunehmen dürfte. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einteilung in Standard-, Sonder- und neue PV-Anlagen um eine eigene Klassifizierung des Autors handelt und sich die Begrifflichkeiten nicht immer 1:1 im EEG wiederfinden.

Neue Geschäftsmodelle wie die gemeinschaftliche Versorgung von Gebäuden oder Mieterstrom sowie die Erhöhung des Eigenverbrauchs dürften auch weiterhin Anreize für Stromkunden schaffen, in die Errichtung von Photovoltaikanlagen zu investieren. Gleiches gilt für Unternehmen, die ihre Energiekosten durch Eigenerzeugung senken wollen. Auch wenn die Photovoltaik aufgrund der volatilen Erzeugung ohne Speichertechnologie nicht zu einer dauerhaften Grundlastsicherung führt, dürfte der Ausbau der Photovoltaik in Deutschland weiter voranschreiten. 

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Nutzung der solaren Strahlungsenergie nicht ausschließlich durch PV-Anlagen erfolgen muss, sondern auch durch Solarthermie, bei der nicht die elektrische Energie, sondern die erzeugte Wärme genutzt wird. In der aktuellen politischen Diskussion, auch im Zusammenhang mit der viel diskutierten Solaranlagenpflicht auf Hausdächern, wird die Solarthermie im öffentlichen Diskurs vernachlässigt, obwohl ihre Wirtschaftlichkeit je nach Anwendungsfall mit der einer Photovoltaikanlage konkurrieren kann.

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Die Evolution des Stromkunden: Vom passiven Abnehmer zur aktiven Marktteilnahme

Von der Abnahmestelle zum Stromkunden 

Wer sich an die Energiewirtschaft vor gut zwei bis drei Jahrzehnten erinnert, wird wissen, dass die Bedeutung des Stromkunden, heute meist Endverbraucher genannt, meist eine untergeordnete Rolle spielte. Durch die durchgängige Monopolstruktur der Versorger von der Erzeugung über die Verteilung bis zum Vertrieb des Stroms hatten die Kunden keine Möglichkeit, sich für einen alternativen Stromanbieter zu entscheiden, so dass man immer auf ein Energieunternehmen als Lieferanten angewiesen war.

So ist es nicht verwunderlich, dass in den alten IT-Systemen nicht von Stromkunden oder Endverbrauchern die Rede war, sondern vom technischen Begriff der Abnahmestelle, bei der sich der Versorger wenig um den Vertrieb oder das Marketing der Stromkunden kümmern musste. Inzwischen hat sich die Welt verändert. Jeder von uns hat als Privatkunde die Wahl zwischen einer Vielzahl von Stromanbietern (wenn nicht gerade eine Energiekrise herrscht😊). Schaut man sich den Monitoringbericht der Bundesnetzagentur (BNetzA) an, sind es meist mehr als 100 Anbieter. So sind wir es mittlerweile gewohnt, alle ein bis zwei Jahre einen neuen Stromvertrag abzuschließen, wenn wir nicht in der Grundversorgung bleiben wollen.

Mit Blick auf die Energiewende und die weitere Liberalisierung des Energiemarktes ist ein zunehmender Trend zu erkennen, der es den Stromkunden immer mehr ermöglicht, aktiv am Energiemarkt teilzunehmen und von individuellen Vorteilen zu profitieren, um die eigenen Stromkosten zu optimieren. Begriffe wie Mieterstrom, Gebäudestrom oder Energiegemeinschaften fallen hier schnell, wodurch sich auch die Rolle des Stromkunden als reiner Verbraucher von elektrischer Energie verändert. Aus diesem Grund soll im Rahmen dieses Blogbeitrags eine Einordnung in die verschiedenen Einteilungsmöglichkeiten der Rolle des Letztverbrauchers aus regulatorischer Sicht vorgenommen werden, um einen besseren Überblick zu erhalten. Dabei wird zwischen drei Kategorien unterschieden: dem individuellen Letztverbraucher und dem kollektiven Stromverbrauch mit und ohne Nutzung des öffentlichen Netzes.

Die Möglichkeiten des einzelnen Letztverbrauchers 

Der bisher am häufigsten anzutreffende Standardfall ist der einzelne Letztverbraucher, der sich selbst mit Energie versorgt. Als Letztverbraucher wird in der Regel eine „natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch bezieht“ verstanden, wie „auch der Strombezug von Ladepunkten für Elektromobile und der Strombezug von Landstromanlagen […]“.

Der einzelne Letztverbraucher hat ohne Nutzung eines Kollektivs in der Regel zwei Möglichkeiten, Strom zu beziehen und seine Konditionen zu optimieren. Die erste Möglichkeit ist der Abschluss eines auf 1 oder 2 Jahre befristeten Energieliefervertrages. Alternativ fällt der Haushaltskunde (Verbraucher mit einem Jahresverbrauch < 10.000 kWh nach EnWG) in die Grundversorgung. Damit hat der Letztverbraucher die Möglichkeit, seinen Lieferanten frei zu wählen und nach bestimmten Kriterien wie z.B. Preis oder Nachhaltigkeit auszuwählen.

Alternativ hat der Letztverbraucher die Möglichkeit, den Anteil der bezogenen Energie zu reduzieren, indem er einen Teil der Energie selbst verbraucht und durch eine mögliche Befreiung von Umlagen seine Kosten reduziert. Nach § 21b Abs. 4 EEG muss der Strom aus einer Anlage in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verbraucht werden. Überschüssiger Strom kann jedoch ins Netz eingespeist und vermarktet werden. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich auch auf EU-Ebene, wonach nach EU 201/2001 Art.2 Nr.14 der Kunde als Eigenversorger das Recht hat, EE-Strom zu erzeugen, zu speichern und zu verkaufen.

In der Vergangenheit wurde das Eigenverbrauchsprivileg vor allem von Immobilieneigentümern genutzt, da Eigenverbrauch nur dann vorlag, wenn Identität zwischen Verbraucher und Betreiber der Erzeugungsanlage bestand. Mieter konnten daher kaum von der Regelung profitieren. Seit kurzem besteht die Möglichkeit, dass Mieter und auch Eigentümer mit einer steckerfertigen Solaranlage (PV-Balkonanlage) bis zu einer Leistung von 2 kW ihre Wohneinheit direkt mit elektrischer Energie versorgen und selbst in den Genuss des Eigenverbrauchsprivilegs kommen. Nach § 3 Nr. 43 EEG-Entwurf ist eine Stecker-Solaranlage „eine Einrichtung, die aus einem Solargenerator oder mehreren Solargeneratoren, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zum Anschluss an den Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht“.

Endverbraucher, die sowohl Strom erzeugen als auch verbrauchen, werden umgangssprachlich als Prosumer bezeichnet. Der Begriff ist auch in der IEC 60050-617 definiert. Auf europäischer Ebene wird das Synonym “aktiver Kunde” verwendet.

Neben der Eigenerzeugung hat der Letztverbraucher auch die Möglichkeit, seinen Verbrauch zu flexibilisieren und dynamische Tarife zu nutzen. Darunter ist nach § 3 Nr. 31b EnWG ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher zu verstehen, „[…] der die Preisschwankungen auf den Spotmärkten einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte in Zeitabständen widerspiegelt, die mindestens den Abrechnungszeiträumen des jeweiligen Marktes entsprechen“.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der einzelne Endverbraucher die Möglichkeit hat, sich als reiner Stromkonsument zu positionieren, indem er einen Stromliefervertrag abschließt. Alternativ kann er seinen Strombezug durch Eigenverbrauch reduzieren, wobei Erzeugung und Verbrauch in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Nutzung des öffentlichen Netzes erfolgen müssen.

Kollektiver Stromverbrauch ohne öffentliche Netznutzung 

Aus Endkundensicht ergeben sich weitere Möglichkeiten, wenn sich mehrere Letztverbraucher zu einem Kollektiv zusammenschließen. Hier stehen dem Kollektiv ab 2024 zwei Möglichkeiten zur Verfügung, wenn das öffentliche Netz nicht genutzt werden soll: das Mieterstrommodell oder das gemeinschaftliche Gebäudeversorgungsmodell.

Das Mieterstrommodell in Deutschland ermöglicht es Mietern in Mehrfamilienhäusern, Solarstrom aus einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Gebäudes zu nutzen. Im Kern wird der erzeugte Solarstrom direkt an die Mieter geliefert, die so ihren eigenen Ökostrom beziehen und von reduzierten Energiekosten profitieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Anreize für Vermieter, die in Photovoltaik investieren, wurden geschaffen, um die Verbreitung erneuerbarer Energien in Wohngebäuden zu fördern. Die gesetzliche Grundlage für dieses Modell findet sich in §21 Abs. 3 EEG.

Beim Mieterstrom ist jedoch zu beachten, dass der Mieterstrombetreiber gegenüber den Letztverbrauchern immer als Energielieferant auftritt (Vollversorgung), die Stromkunden also keinen separaten Vertrag mit einem Stromlieferanten abschließen, da die Residuallieferung sowie die Überschussvermarktung aus der Anlage über den Mieterstrombetreiber erfolgt.

Neu ist ab 2024 als Alternative zum Mieterstrom das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§42b EnWG-Novelle). Hier übernimmt nicht mehr ein zentraler Betreiber die Vollversorgung aller teilnehmenden Letztverbraucher innerhalb eines Gebäudes, sondern nur noch eine Teilversorgung über die PV-Anlage. Die Wahl des Lieferanten bleibt weiterhin beim Letztverbraucher. Dieser erhält nun zwei Strompreise. Der erste Preis wird mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage für den Eigenverbrauch abgerechnet und über einen Schlüssel auf die Teilnehmer des Gebäudestrommodells verteilt. Der zweite Preis ergibt sich aus dem Liefervertrag, den der Endverbraucher mit dem Stromlieferanten abgeschlossen hat.

Beide Modelle basieren somit auf der europäischen Regelung nach der Richtlinie EU/2018/2001 Art. 2 Nr. 15 + Art. 21. Auf Basis dieser Regelung soll Eigenversorgern das Recht eingeräumt werden, sich zu einer Gemeinschaft zusammenzuschließen und elektrische Energie gemeinschaftlich zu nutzen, was dem Kerngedanken des Mieterstrom- und Gebäudestrommodells entspricht.

Kollektiver Stromverbrauch mit begrenzter Netzdurchleitung 

Der Stromverbrauch muss sich jedoch nicht auf ein Kollektiv beschränken, das sich hinter dem Anschluss an das öffentliche Netz befindet. Vielmehr gibt es auf europäischer Ebene bereits ein Regelwerk, das auch Konstruktionen in einem räumlich begrenzten Netzgebiet zulässt.

Auf europäischer Ebene gibt es hierzu verschiedene Rechtsgrundlagen, die den kollektiven Zusammenschluss fördern. Dazu gehören nach EU 2019/944 Art. 2 Nr. 11 und § 3 Nr. 15 EEG Bürgerenergiegemeinschaften, die eine auf freiwilliger und offener Mitgliedschaft beruhende juristische Person sind, die von ihren Mitgliedern oder Anteilseignern, bei denen es sich um natürliche Personen, Gebietskörperschaften einschließlich Kommunen oder kleine Unternehmen handelt, tatsächlich kontrolliert wird.

Ihr Hauptzweck besteht nicht in der Erzielung eines finanziellen Gewinns, sondern darin, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den lokalen Gebieten, in denen sie tätig ist, einen ökologischen, wirtschaftlichen oder sozialen Nutzen für die Gemeinschaft zu bringen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Erzeugung, einschließlich der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, der Verteilung, der Versorgung, dem Verbrauch, der Aggregation, der Speicherung, der Energieeffizienzdienstleistungen oder dem Aufladen von Elektrofahrzeugen oder anderen Energiedienstleistungen, die für ihre Mitglieder oder Anteilseigner erbracht werden können.

Ähnliche Rahmenbedingungen gelten auch für Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften, die in der EU-Richtlinie 2018/2001 geregelt sind. In der Praxis ist jedoch zu beobachten, dass sich der Fokus beider Gemeinschaftsformen auf die Errichtung und Vermarktung von Energiemengen aus Erzeugungsanlagen beschränkt. Ein tatsächlicher Handel und gemeinsamer Verbrauch von Energie innerhalb der Gemeinschaft findet nur in wenigen Fällen statt. Aus diesem Grund plant die EU die Einführung von Möglichkeiten des Energy Sharing. Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich einzelne Akteure zu einem Netzwerk zusammenschließen, gemeinsam Energie aus eigenen oder fremden Anlagen beziehen und den Strom zu vergünstigten Konditionen über das öffentliche Stromnetz teilen. Die genaue Ausgestaltung und die Möglichkeiten von Sharing-Communities werden derzeit noch diskutiert.

Der Wandel des Endverbrauchers: Vom passiven Stromkunden zum aktiven Gestalter der Energiewende

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Rolle des Endverbrauchers in den letzten Jahren gewandelt hat und voraussichtlich weiter wandeln wird. Statt einer eindimensionalen Betrachtung hat der Stromkunde die Option, sich auf einer mehrdimensionalen Ebene an verschiedenen Möglichkeiten zu beteiligen, um immer mehr Teil der Energiewende zu werden.

Mit Blick auf die anstehenden regulatorischen Veränderungen wird immer deutlicher, dass der Gesetzgeber den aktiven Kunden als Teil des Energiemarktes bevorzugt. Durch die stärkere Einbindung des Einzelnen soll die Grundlage geschaffen werden, das Nachfrageverhalten der Stromkunden so anzupassen, dass sie ihre Energie dann verbrauchen, wenn die volatilen Erzeugungsanlagen auch ihren Strom produzieren. Statt statischer Nachfrage und flexiblem Angebot wird das System auf dynamische Nachfrage und teilweise volatile Erzeugung vorbereitet.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Energiewirtschaft weiterhin mit neuen Energieprodukten, neuen Kooperationsformen und Aggregationsansätzen von Erzeugern und Nachfragern konfrontiert sein wird. Die Einordnung des heutigen Blogbeitrags liefert hoffentlich eine erste Grundlage, um die Frage, was eigentlich der Endverbraucher ist, differenzierter zu betrachten.

Passen dynamische Netznutzungsentgelte nicht zu größeren Industriekunden?

Im Zuge der Überarbeitung des Strommarktdesigns und der besseren Integration erneuerbarer Energien in das Niederspannungsnetz ist in den letzten Monaten eine Diskussion über die Überarbeitung der Netzentgeltsystematik entbrannt. Hintergrund ist die Diskussion, wie eine bessere Flexibilisierung der Nachfrage im Strommarkt gelingen kann, damit nicht ein volatiles Angebot auf eine unelastische Nachfrage trifft. Stattdessen streben Politik und Energiewirtschaft eine Flexibilisierung der Nachfrageseite an, damit Strom aus volatilen erneuerbaren Energien dann verbraucht wird, wenn er benötigt wird.

Einen Lösungsbaustein für eine flexiblere Nachfrage sieht die Politik in der Schaffung von Marktanreizen durch die Einführung dynamischer Netzentgelte und Tarife. Gerade in Stunden mit hoher EE-Einspeisung sollen die Verbraucher von besonders günstigen Energiepreisen und Netzentgelten profitieren und ihren Verbrauch in Stunden mit hoher Stromproduktion verlagern. Dazu wurden bereits erste Instrumente auf den Weg gebracht, wie die verpflichtende Einführung dynamischer Tarife ab 2025, die aber bereits heute am Markt verfügbar sind und langsam hochgefahren werden.

Es wird auch darüber diskutiert, ab 2024 Erleichterungen für SLP-Kunden einzuführen, die auf der Niederspannungsebene agieren. Diese Verbraucher nutzen flexible Verbrauchsgeräte wie Elektroautos oder Wärmepumpen, deren Energiebezug in Zeiten von Netzengpässen reduziert werden kann. Als Anreiz für diese Flexibilität sollen diese Kunden von einem reduzierten Netzentgelt profitieren.

Generell ist zu beobachten, dass sich die Diskussion um dynamische Marktanreize sehr stark auf SLP- und Haushaltskunden konzentriert und die Auswirkungen auf Industrieebene weniger betrachtet werden. Dabei hat der Industriestrombereich einen signifikanten Anteil am deutschen Stromverbrauch, sodass sich die Frage stellt, ob die Kunden von den neuen Regelungen profitieren können bzw. einen Anreiz haben, dynamische Netzentgelte oder Tarife zu nutzen. In diesem Blogbeitrag wollen wir uns insbesondere mit der Frage beschäftigen, was passiert, wenn (energieintensive) Industriekunden an einer Lastverschiebung teilnehmen und ob es dafür überhaupt einen Anreiz gibt. Zuvor wollen wir jedoch einen Blick auf den aktuellen regulatorischen Status Quo werfen.

Die heutige Regelung der Netzentgelte

Für den normalen Haushaltskunden ist die Abrechnung der Netznutzungsentgelte (NNE) sehr einfach, da er direkt vom Arbeitspreis abhängig ist und dafür einen Preis pro kWh bezahlt. Bei RLM-Kunden ist dies im Gegensatz zu SLP-Kunden nicht der Fall, da zusätzlich ein Leistungspreis für die Nutzung des Stromnetzes zu zahlen ist.

Hinzu kommt, dass viele Industriekunden bereits heute von reduzierten NNE profitieren. Im Fokus steht hier vor allem die Regelung des § 19 StromNEV, die eine Reduzierung bei atypischer Netznutzung oder hoher gleichmäßiger Netznutzung vorsieht. Eine atypische Netznutzung liegt vor, wenn die individuelle Jahreshöchstlast außerhalb des vom Netzbetreiber definierten Zeitfensters der Netzhöchstlast liegt, z. B. im Sommer oder nachts. Kunden erhalten dann einen Nachlass von bis zu 80 Prozent auf die Netzentgelte. Eine gleichmäßige Netznutzung liegt vor, wenn Kunden mindestens 7.000 Benutzungsstunden aufweisen. Ab einem Jahresverbrauch von zehn Gigawattstunden erhalten sie dann einen Nachlass von bis zu 80 Prozent auf die Netzentgelte. Bei mehr als 8.000 Benutzungsstunden kann der Rabatt sogar auf bis zu 90 Prozent steigen. Insgesamt sind rund 70 TWh (Stand 2021) von den beiden Regelungen betroffen, was etwa einem Drittel des Industriestroms entspricht.

Herausforderungen bei einem Wechsel auf dynamische Marktanreize

Da viele Industriekunden bereits heute von reduzierten NNE profitieren, müssen diese die Auswirkungen der NNE bzw. der dynamischen Tarife auf die aktuelle Förderung nach § 19 StromNEV berücksichtigen. Eine reine Betrachtung auf einen günstigeren Arbeitspreis ist daher nicht ausreichend, da zum einen die Auswirkungen auf die Förderung, aber auch die Auswirkungen auf den Leistungspreis berücksichtigt werden müssen. So muss sich ein Industriekunde bei einer Lastverschiebung immer die Frage stellen, ob eine Lastverschiebung Auswirkungen auf die Höhe des Leistungspreises hat.

Bei einer gleichmäßigen Netznutzung ist u. a. zu berücksichtigen, dass bei einer flexiblen Anlagenauslegung mit schwankendem Stromverbrauch und damit geringen Benutzungsstunden die Netzentgelte deutlich höher sind als bei einer Auslegung mit hohen Benutzungsstunden und damit unflexiblem Grundlastbetrieb. Bei einer atypischen Netznutzung ist u. a. zu berücksichtigen, dass bei einem Strombezug unterhalb der Spitzenlast nur der Arbeitspreis anfällt, da die Leistungszahlung durch eine andere Stunde bestimmt wird. Liegt der aktuelle Stromverbrauch jedoch bereits in der Spitzenlast, führt eine Verbrauchserhöhung zu einer höheren Leistungszahlung. Industriekunden müssen daher genau abwägen, wie sie auf dynamische Marktanreize reagieren.

Ein Rechenbeispiel aus Sicht eines Industriekunden

Welche monetären Auswirkungen eine Lastverschiebung im Industriekundenbereich für einen Industriekunden haben kann, hat z. B. Agora Energiewende in einer Studie berechnet. Im konkreten Beispiel wurden sowohl die atypische als auch die gleichmäßige Netznutzung im Stromnetz der Region Berlin untersucht.

In einem Beispiel würde der Mehrbezug von einer MWh in einer Viertelstunde im Mittelspannungsnetz zu einer Erhöhung des Leistungspreises um 240.000 € p. a. führen. Selbst wenn sich die MWh auf 100 Stunden verteilt, steigt der Leistungspreis um 600 € pro Jahr. In einem anderen Beispiel, in dem eine gleichmäßige Lasterhöhung über alle Stunden mit Spitzenlastbezug von 9 bis 17 Uhr angenommen wurde, stiegen die Kosten pro MWh von 26 € auf 46 € bei 2.920 Stunden.

In der Konsequenz wäre es für die beiden Industriekunden im Rechenbeispiel unattraktiv, eine Lastverschiebung durchzuführen, weshalb die Auswirkungen auf den Leistungspreis im Kontext dynamischer Marktanreize derzeit immer berücksichtigt werden müssten.

Reformbedarf und Perspektiven dynamischer Netzentgelte im Strommarkt

Die Rechenbeispiele zeigen, dass eine Lastverschiebung durch dynamische NNE oder Tarife für RLM-Kunden teuer werden kann. Eine Reform der NNE ist daher notwendig. Die Neuregelung im Niederspannungsnetz (§ 14a EnWG) kann hier nur ein Anfang sein. Die Reform der Netzentgelte dürfte daher ein Dauerbrenner bleiben und wird auch im Rahmen des neuen Strommarktdesigns diskutiert.

Bei Beibehaltung des derzeitigen Regulierungsrahmens könnte sich eine Entwicklung ergeben, bei der dynamische NNE und Tarife primär für SLP-Kunden interessant sind. Eine grundsätzliche Diskussion über eine Anpassung der § 19 StromNEV-Regelung ist daher notwendig, wenn alle Verbrauchsgruppen von dynamischen Marktanreizen profitieren sollen. Erste Vorschläge hierzu liegen bereits auf dem Tisch, sind aber noch nicht entschieden. So schlägt u. a. Agora Energiewende vor, dass bei Lastverschiebungen der zusätzliche Verbrauch von der Höchstlast ausgenommen oder nur anteilig berechnet werden soll.

Diskutiert werden muss aber auch, ab welcher Auslöseschwelle reduzierte Netznutzungsentgelte angeboten werden sollen. Eine Möglichkeit wäre ein Schwellenwert der potenziell abzuregelnden Last, der im Redispatch ermittelt wird. Wird der Schwellenwert überschritten, könnten die Netzbetreiber 24 h oder 48 h im Voraus für ein bestimmtes Gebiet befristet niedrigere Netzentgelte veröffentlichen.

Bei einer regionalen Begrenzung entsteht allerdings ein Zielkonflikt, der nach Ansicht von Agora Energiewende genau definiert werden muss: „Je kleiner die Regionen sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mehrverbrauch die Abregelungsmenge reduziert. Andererseits reduzieren wenige größere Regionen (z. B. das Gebiet eines Verteilnetzbetreibers) die Komplexität, was die Abrechnung der Netzentgelte erleichtert und die Transparenz über Zeitfenster mit reduzierten Entgelten erhöht.“

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht ausreicht, die NNE im Arbeitspreis zu reduzieren. Vielmehr muss das Netzentgeltsystem insgesamt auf den Prüfstand gestellt und ein neues Modell entwickelt werden, in dem Arbeits- und Leistungspreise mit dynamischen Marktanreizen zusammenspielen können, ohne dass der Verbraucher finanzielle Sanktionen befürchten muss. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass es 2024/25 zu einer Novellierung der Netzentgelte für die nächsten Jahre kommen wird. Die neuen Regelungen für die Niederspannung (§ 14a EnWG) waren hier nur der Anfang.

Erdgasnetzstillegung und -rückbau: Welche Fragen beachtet werden sollten

Die Wärmewende erzwingt die Zukunftsfrage der Gasnetze

Die Rahmenbedingungen für die Wärmewende dürften in den kommenden Wochen durch den Beschluss des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und der kommunalen Wärmeplanung durch das Wärmeplanungsgesetz gelegt sein. Eine große Frage dürfte aber weiter offen sein, trotz Beschluss der gesetzlichen Rahmenbedingungen: Was wird aus unseren Erdgasnetzen? Zwar wissen wir nicht, wie viel Erdgas oder grüne Gase wir am Ende brauchen werden, eines dürfte aber ziemlich sicher sein, die Gasinfrastrukturkapazitäten dürften sinken, da der Trend der Elektrifizierung anhalten dürfte.
Für Gasnetzbetreiber ergeben sich dazu eine Vielzahl von Fragestellungen, wenn es um den Weiterbetrieb, die Stilllegung und den Rückbau der Netze geht, da diese natürlich mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind.
Aus diesem Grund wollen wir in diesem Blogbeitrag uns intensiver mit potentiellen Fragestellungen beschäftigen, welche im Zuge der Erdgasnetzstilllegung und des ggf. notwendigen Rückbaus ergeben. Die potentiellen Fragen spiegeln sicherlich nur einen Ausschnitt des Themenkomplexes wider, sollen aber eine erste Grundlage bilden. Im Fokus hierbei stehen sicherlich die Fragen, wer die Stilllegung und den Rückbau zu verantworten haben, mit welchen finanziellen Auswirkungen auf Seiten des Energieversorgungsunternehmen sowie der Kommune zu rechnen ist, aber auch, zu welchen Konsequenzen die Stilllegung in anderen Energiesektoren führt.

Die Verantwortungsfrage der Erdgasnetzstilllegung und des Rückbaus

Die erste Ausgangsfrage, wenn es um die Stilllegung des Erdgasnetzes geht, dürfte sein, ob der Netzbetreiber und somit das Energieversorgungsunternehmen oder die Kommune verantwortlich ist. Eine Frage, welche in der Praxis nicht so einfach zu beantworten ist.
Allgemein gilt in Deutschland, dass der Rückbau eines Erdgasnetzes in der Regel Sache des Netzbetreibers oder des Eigentümers des Gasnetzes ist. Diese Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass die stillgelegte Infrastruktur ordnungsgemäß demontiert und zurückgebaut wird. Der Rückbau eines Gasnetzes muss in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Umweltauflagen erfolgen. Die genauen Verantwortlichkeiten und Prozesse können jedoch je nach den Umständen und den örtlichen Bestimmungen variieren. In einigen Fällen kann es auch erforderlich sein, behördliche Genehmigungen einzuholen und Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, insbesondere wenn das Gasnetz in der Nähe von Umweltschutzgebieten oder sensiblen Gebieten liegt.
Wichtig für die Klärung der Verantwortungsfrage ist jedoch der Zeitpunkt, in dem dieser stattfindet und welche Abstimmungen individuell mit der Kommune im Konzessionsvertrag getroffen wurden. Findet eine (Teil-)Stilllegung während der Laufzeit der Konzession mit einem Netzbetreiber statt, dürfte die Stilllegung und der Rückbau in den Aufgabenbereich des Netzbetreibers fallen. Läuft die Konzession jedoch aus und steht im Anschluss die Stilllegung des Erdgasnetzes an, dürfte die Kommune als Eigentümer des Netzes in die Verantwortung gezogen werden, sofern keine individuelle Vereinbarung mit dem Netzbetreiber geschlossen wurde.
Auf der anderen Seite wäre es auch denkbar, dass wenn im KA-Vertrag nichts bzgl. Rückbauverpflichtung geregelt ist, hätte die Kommune immer noch den Beseitigungsanspruch nach §1004 BGB, zumindest während der Verjährungsfrist von 3 Jahren – das sollte als mögliches Risiko beim Netzbetreiber beachtet werden. Im Ergebnis gilt somit das Prinzip, dass die Ausgestaltung des Konzessionsvertrages zwischen Kommune und Netzbetreiber im Einzelfall zu prüfen ist.

Die Fragen der finanziellen Auswirkungen des Erdgasnetzrückbaus

Die Frage der Verantwortung für die Stilllegung und den Rückbau der Erdgasnetze dürfte eng mit den finanziellen Auswirkungen auf den Netzbetreiber, die Kommune und den Endkunden verknüpft sein. Aus der ganzheitlichen Sicht des Energieversorgungsunternehmens stellt sich sicherlich die Frage, welche Auswirkungen der Wegfall einer Kernsparte auf die Unternehmenszahlen sowie deren Bewertung haben wird. Auf der einen Seite bricht der Gasvertrieb in der Marktrolle des Lieferanten ggf. vollständig weg, sofern kein Umstieg auf grüne Gase erfolgt. Die Einnahmeausfälle müssten entweder durch neue Geschäftsmodelle in anderen Energiesparten (Strom / Wasser / Fernwärme) kompensiert werden oder es müsste auch über eine Verkleinerung des Unternehmens nachgedacht werden.
Auf der anderen Seite gehen dem Energieversorgungsunternehmen stabile Gewinne aus dem Netzbetrieb verloren, welche oft zur Quersubventionierung von Aufgaben der kommunalen Daseinsfürsorge (ÖPNV / Schwimmbäder etc.) genutzt werden. Kann das EVU die Ausfälle nicht kompensieren, dürfte die Kommune einspringen müssen oder die Kürzung des Leistungsspektrums in die Wege leiten.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die heutige Gasnetzinfrastruktur ein hohes Sachanlagevermögen ausweist und wesentlich zur Stabilität der Bilanz der Unternehmensstruktur beiträgt. Ein Wegfall der Assets durch Sonderabschreibungen, durch die Stilllegung der Netze vor 2045 dürfte zu einer deutlichen Verschlechterung der Unternehmensbewertung führen. In der Konsequenz würde die Bonität der Unternehmen sinken und sich damit die Finanzierungsmöglichkeiten verschlechtern, sofern die Kommune neue Kredite nicht zusätzlich absichert.
Allerdings geht es bei der Betrachtung nicht nur um den Wegfall von Einnahmen oder dem Abschreiben von Anlagegütern, sondern auch um die Klärung der Anschlussfinanzierung des Rückbaus und die Bildung möglicher Rückstellungen. Aus Netzbetreibersicht dürften die Kosten des Rückbaus erheblich sein, wenn die gesamte Erdgasnetzinfrastruktur zurückgebaut werden müsste. Einzelne Expertenmeinungen gehen sogar von höheren Rückbau- als Errichtungskosten aus. In der Konsequenz müsste der Netzbetreiber schon heute Rückstellungen bilden.
Hier besteht jedoch zum einen das Problem, dass der heutige Regulierungsrahmen die Bildung von Rückstellungen für den Rückbau nicht (ausreichend) berücksichtigt und ggf. binnen kurzer Zeit hohe finanzielle Mittel erforderlich wären. Vor allem, wenn die Stilllegung deutlich vor 2045 erfolgen sollte. Die Einnahmen müssten über die Netznutzungsentgelte generiert werden, welche somit für die Endkunden weiter steigen würden. Die Frage der Anschlussfinanzierung ist somit ein wesentlicher Punkt aus Sicht aller Beteiligten, wenn es um die Stilllegung des Erdgasnetzes geht.
Die Netznutzungsentgelte dürften auch weiter für die verblieben Netznutzer steigen, wenn es zu einer Teilstilllegung des Gasnetzes kommen sollte, da von sinkenden Skaleneffekten auszugehen ist, wodurch die Netzkosten stärker auf die Nutzer umgelegt werden müssten. Auch ist zu klären, welche Auswirkungen eine Netzverkleinerung auf den Effizienzvergleich hätten oder wenn ein Gasversorger in das vereinfachte Verfahren rutscht (unter der Einnahme, dass der Regulierungsrahmen in der jetzigen Form fortgeführt wird).

Die Auswirkung der Stilllegung auf andere Energieinfrastrukturen

Die Verringerung der Anschlussnutzerzahlen und des Absatzvolumens von Gas wird zwangsläufig zu einer Verlagerung der Nachfrage auf andere Energieträger führen. Durch den Trend der Elektrifizierung, das politische Ziel des Fernwärmenetzausbaus sowie die Umstellung konventioneller Wärme hin zu erneuerbarer Wärme, wird zu einer stärkeren Belastung der anderen Energieinfrastrukturen führen. Die zusätzliche Beanspruchung der anderen Energieinfrastrukturen muss zeitgleich mit der Stilllegung der Erdgasnetze berücksichtigt werden.
Mit Blick auf die kommunale Wärmeplanung, dürfte dies vor allem die Niederspannungsnetze treffen, wenn es u.a. um den Ausbau der Wärmepumpen geht, aber auch die Erweiterung der Fern- und Nahwärmenetze, wenn es um den Umstieg auf erneuerbares Heizen geht. Auf der anderen Seite dürfte der Ausbau der Fernwärme dazu führen, dass Fernwärmenetzbetreiber ihre Bemühungen intensivieren müssen, die Quoten für erneuerbare Energien zu erreichen, da der Zuwachs der Nachfrage zu einem Mehrbedarf an Erzeugungskapazitäten führt. Da schon jetzt einige Versorger vor der Herausforderung stehen ihre Fernwärme grün zu produzieren.
Die Stilllegung der Erdgasnetzinfrastruktur ist somit kein in sich geschlossenes Thema, sondern die Auswirkung sind sektorübergreifend zu betrachten. Dies gilt auch bei einer Umstellung auf grüne Gase, welche zu einer Verringerung der Nachfrage in den Bereichen Strom und Fernwärme führen. Genauso kann die Herstellung von grünen Gasen aber auch zu einer zusätzlichen Netzauslastung führen, falls lokale Elektroylsekapazitäten vor Ort aufgebaut werden sollten.

Fazit

Die Stilllegung unserer Erdgaskapazitäten ist mit einer Vielzahl von Fragestellungen und potentiellen Auswirkungen verbunden, welche in der Praxis noch zu einigen Umsetzungsdiskussionen führen dürften. Erheblich aus Netzbetreibersicht dürften sicherlich die finanziellen Auswirkungen auf das Geschäftsmodell sein sowie die die Frage der Verantwortung der Stilllegung und des Rückbaus der Netze.
Insgesamt müssen sich die Kommunen als auch die Netzbetreiber intensiv mit der Ausgestaltung der bisherigen, aber auch der zukünftigen Erdgasnetze auseinandersetzen. Gerade mittelfristig mit Blick auf das Jahr 2045 dürfte es aus Sicht der Kommune immer schwieriger werden einen Netzbetreiber zu finden, welcher den Erdgasnetzbetrieb übernimmt und gleichzeitig die Verantwortung des Rückbaus. Schon jetzt ist am Markt zu beobachten, dass einzelne Kommunen nur noch einen Bewerber auf eine Gasnetzkonzession erhalten oder keine mehr. Findet sich ein Bewerber sichern sich diese Netzbetreiber bereits jetzt die Möglichkeit die Verantwortung des Rückbaus auf die Kommune zu verlagern. Die Kommunen wiederum gehen diese Vereinbarung ein, damit der Netzbetrieb noch gewährleistet bleibt und nicht selbst die Verantwortung übernehmen muss.
Die Netzbetreiber und Kommunen müssen jedoch nicht nur die Wende im Gassektor managen, sondern auch die Auswirkungen auf alternative Energieinfrastrukturen berücksichtigen. Daher dürfte vor allem die kommunale Wärmewende stark mit der Entwicklung der Gasnetze verknüpft werden. Hier gibt es jedoch Bedarf den Regulierungsrahmen (ARegV und Co.) stärker an die Wärmeplanung anzupassen, da z. B. eine vorzeitige Stilllegung vor 2045 nicht möglich ist, da die kalkulatorischen Abschreibungen nur maximal auf das Jahr 2045 auf Neuinvestitionen begrenzt sind. Ein schnelleres Abschreiben ist nicht möglich, weswegen der Anreiz für Gasnetzbetreiber gering ist.

TEAMWORK DIGITAL UPDATE 2023: SECURE MODERN WORKPLACE 

Am 14. September 2023 fand im Atlantic Hotel in Münster das Event “TEAMWORK DIGITAL UPDATE 2023: SECURE MODERN WORKPLACE” statt. Was kann getan werden, um den modernen Arbeitsplatz auf das nächste Level zu heben? Unter dieser zentralen Fragestellung und mit der Prämisse, dass die Arbeitsplatzanforderungen der Anwender immer stärker ins Zentrum der Unternehmensstrategie rücken, wurden Vorträge zu den aktuellen Entwicklungen und der zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen gehört und diskutiert. Etwa 50 Teilnehmer aus dem Kundenkreis der items versammelten sich unter diesem Titel, um von Experten und externen Gästen einen umfassenden Einblick in die neuesten Trends und Lösungen zu erhalten. 

Bereits im Vorfeld war klar, dass nicht nur die reine technische Bereitstellung des Modern Workplace von Interesse ist. Beim letzten TEAMWORK DIGITAL UPDATE vor vier Jahren standen die technischen Rahmenbedingungen noch verstärkt im Vordergrund. Mittlerweile ist es darüber hinaus von großer Bedeutung, den Modern Workplace im Betrieb und in der Unternehmenskultur fest zu etablieren und alle Mitarbeiter daran teilhaben zu lassen – ohne dabei die gestiegenen Sicherheitsanforderungen aus dem Blick zu verlieren. 

Die Herausforderungen des Secure Modern Workplace

Für die Keynote konnten wir Ragnar Heil, seinerseits Microsoft MVP, gewinnen. In seinem Vortrag „Hybrid Work: The Good, The Bad and The Ugly“ führte er in die technischen und kulturellen Herausforderungen des hybriden Arbeitens ein. Dabei wurden Gestaltung, Bausteine und Fallstricke einer zukunftsorientierten hybriden Arbeitswelt beleuchtet, mit besonderem Augenmerk auf die notwendigen Governance-Strategien. Denn ein Modern Workplace ist mehr als nur die Bereitstellung von Endgeräten.  

Frank Schneider, Key-Account-Manager beim HERDT-Verlag für Bildungsmedien GmbH, hat in seinem Vortrag „Digital-Codex – Ein wichtiger Baustein für die Etablierung von Microsoft 365“ den integrativen Fokus des Modern Workplace noch weiter gestärkt und Impulse für mögliche Regelwerke für die Nutzung des neuen Arbeitsplatzes dargelegt.  Kurze Schulungseinheiten und Regelwerke an einem zentralen Ort können hierbei einen großen Mehrwert leisten und bei der Einarbeitung die individuellen Bedürfnisse neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigen.  

Netzwerksicherheit: Schutz vor DDOS-Angriffen

Ebenso wichtig wie die Arbeitskultur und die Bedürfnisse der Mitarbeiter sind das zugrunde liegende Netzwerk und dessen Sicherheit. Im Vortrag »Eine Waschmaschine als Schutz vor Überlastung im Netzwerk? – Der effektive Schutz vor DDOS-Angriffen« von David Ganser | Teamleitung Connectivity & Security, items GmbH & Co. KG & Christoph Stegemann | Technischer Leiter, tkrz Stadtwerke GmbH wurde die „Waschmaschine“ vorgestellt, die den Traffic im Netzwerk „wäscht“ und so effektiv vor DDOS-Attacken schützen kann.  

Die Veranstaltung zeichnete sich insgesamt durch eine umfassende Themenvielfalt aus, indem praxisorientierte Lösungen für die heutigen und zukünftigen Herausforderungen zum Modern Workplace vorgestellt wurden.  Darüber hinaus bot sie eine hervorragende Gelegenheit zum Networking und Erfahrungsaustausch. Unsere Kunden konnten von den Erkenntnissen und Erfahrungen anderer Unternehmen profitieren und wertvolle Kontakte knüpfen. 

Insgesamt war das Event “TEAMWORK DIGITAL UPDATE 2023: SECURE MODERN WORKPLACE” ein großer Erfolg. Die Teilnehmer erhielten wertvolle Einblicke zu den aktuellen Trends und den Herausforderungen im Bereich der digitalen Zusammenarbeit und der Sicherheit am modernen Arbeitsplatz im Jahr 2023. Das ganze Team IT-Operations freut sich bereits auf die nächste Ausgabe dieses bedeutenden Events! 

Elena Viceconte items

Elena Viceconte

Teamleitung Productmanagement & Solutions

Kontakt: e.viceconte@itemsnet.de

Flexible Netznutzungsentgelte im Niederspannungsnetz

Hintergrund – Warum wird es bald flexible Netznutzungsentgelte geben?

Wie können steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) besser in das Niederspannungsnetz integriert werden? Ob Wärmepumpen oder Ladeinfrastruktur, alle Großverbraucher auf der Niederspannungsebene erleben derzeit ein enormes Wachstum. Mit der zunehmenden Anschlussleistung steigt auch die Auslastung des Niederspannungsnetzes stetig an, sodass die Wahrscheinlichkeit steigt, dass die physikalische Netzkapazität nicht mehr ausreicht, um alle Netzzustände für einen sicheren Betrieb abbilden zu können. Vereinfacht könnte man sagen, dass es den Netzbetreibern in Zukunft voraussichtlich nicht mehr gelingen wird, das Netz so schnell zu ertüchtigen, wie es nach den bisherigen Grundsätzen erforderlich ist, sodass neue Lösungsoptionen gefragt sind.

Aus diesem Grund plant die Bundesnetzagentur eine Weiterentwicklung der Verordnung über steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz – kurz § 14a EnWG -, um Wärmepumpen und Co. bei kritischen Netzsituationen abregeln zu können. Über die einzelnen Regelungen des Entwurfs der neuen Verordnung haben wir bereits in einem früheren Blogbeitrag berichtet, dabei aber die Frage offen gelassen, welchen finanziellen Anreiz Betreiber von SteuVE erhalten, wenn sie am Modell des § 14a teilnehmen. Die Antwort ist auf den ersten Blick sehr einfach: flexible Netznutzungsentgelte. Im Kern bedeutet dies, dass SteuVE im § 14a-Modell von Vergünstigungen bei der Erhebung der Netznutzungsentgelte profitieren sollen, da ihre Leistung nicht mehr ganzjährig vollständig, sondern mit einer garantierten Mindestleistung pro SteuVE zur Verfügung steht. Wie die von der Beschlusskammer 8 der BNetzA vorgeschlagenen Regelungen zu flexiblen Netznutzungsentgelten genau aussehen, soll im Rahmen dieses Blogbeitrags näher beleuchtet werden.

Anwendungsbereich – Für wen gelten flexible Netzentgelte?

Damit der Betreiber einer größeren Verbrauchseinrichtung von flexiblen Netznutzungsentgelten nach dem Modell des § 14a EnWG profitieren kann, müssen zunächst zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Verbrauchseinrichtung muss an das Niederspannungsnetz angeschlossen sein und es muss sich um eine SteuVE im Sinne der Verordnung nach § 14a EnWG handeln. Dies sind im Wesentlichen Wärmepumpen, Elektrofahrzeuge oder Klimageräte. Ausnahmen gelten für Nachtspeicherheizungen. Die Inanspruchnahme der flexiblen Netznutzungsentgelte ist nur möglich, wenn die SteuVE am Modell des § 14a EnWG teilnimmt. Für Neuanlagen, die ab dem 01.01.2024 angeschlossen werden, ist eine verpflichtende Teilnahme vorgesehen. Betreiber von SteuVE müssen in diesem Fall nichts unternehmen. Für Bestandsanlagen gelten jedoch Übergangsfristen.

Sie müssen zum 01.01.2029 auf das neue NNE-Abrechnungssystem umgestellt werden. Für Nachtspeicherheizungen gelten die individuellen Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber bis zur Außerbetriebnahme weiter. Altanlagen haben die Möglichkeit, entweder aktiv in das neue System zu wechseln oder nach Ablauf der Übergangsfrist zum 01.01.2029 in das neue Modell überführt zu werden.

Ausgestaltungsvarianten im Überblick – Wofür kann sich der VNE-Betreiber entscheiden?

Die Ausgestaltung der variablen Netzentgelte ist sehr umfangreich, wobei drei verschiedene Ansätze (von der BNetzA Module genannt) verfolgt werden. Eine Möglichkeit für den Betreiber einer SteuVE ist die Inanspruchnahme einer pauschalen Netzentgeltreduktion. Hierfür hat die Beschlusskammer der BNetzA eine Berechnungsformel entwickelt, in die die Kosten für das iMS, die Steuerbox, die Kosten für den Arbeitspreis sowie ein sogenannter Stabilitätsaufschlag einfließen. Der Berechnungsansatz geht somit von einer jährlichen Prämie für den Betreiber der Steuerbox aus. Bei unterjährigem Anschluss erfolgt eine taggenaue Abrechnung im jeweiligen Jahr. Die pauschale Netzentgeltreduktion folgt der Idee, dass die Prämie den Beitrag des Betreibers mit einer SteuVE zur Netzstabilität in der Niederspannung, die höhere Auslastung sowie die Kosten & Effizienzgewinne beim Netzausbau für alle Netznutzer angemessen ausgleichen soll. Die Höhe des pauschalen Abschlags darf das Netzentgelt, das der Netzbetreiber ohne pauschalen Abschlag am Zählpunkt (Messlokation) zu zahlen hätte, nicht überschreiten. Die NNE dürfen also nicht unter null sinken.

Betreiber, die sich für die pauschale NNE-Absenkung entschieden haben, können das sogenannte Anreizmodul (Modul 3) der variablen Netzentgelte in Anspruch nehmen. Die BNetzA verfolgt hierbei die Idee eines ergänzenden Anreizmechanismus zur pauschalen NNE-Absenkung. Die konkrete Ausgestaltung des Anreizmoduls obliegt dem jeweiligen Netzbetreiber. Als Rahmen gibt die BNetzA vor, dass das Anreizmodul aus drei Preisstufen besteht: dem Standardtarif, dem Hochlasttarif und dem Niederlasttarif. Für den Hochlasttarif gilt eine Preisobergrenze von maximal 100 % gegenüber dem Standardtarif und muss mindestens 2h pro Tag gelten. Für den Niederlasttarif gilt eine Preisobergrenze von maximal 80 % und mindestens 10 % im Vergleich zum Niederlasttarif. Damit entspricht die Tarifausgestaltung näherungsweise dem Tarifanwendungsfall 2, der in iMS abgebildet werden muss. Bei der Festlegung der Zeitzonen für die drei Preisstufen ist zu beachten, dass ein Kunde mit SteuVE weder besser noch schlechter gestellt werden darf als ein klassischer H0-Kunde. Die Festlegung der Preisstufen soll jährlich zum Stichtag 15.10. des Vorjahres erfolgen.

Alternativ kann der Betreiber der SteuVE eine prozentuale Reduktion des Arbeitspreises (Modul 2) in Anspruch nehmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein separater Zählpunkt für die SteuVE. Die prozentuale Entlastung wird von der BNetzA bundesweit auf 60 % des Arbeitspreises (ct/kWh) für die Entnahme ohne Lastgangmessung festgelegt. Durch den Einbau der getrennten Messeinrichtungen ist aus Kundensicht die Möglichkeit von zwei getrennten Abrechnungen gegeben. Darüber hinaus ist eine getrennte Verbrauchserfassung z. B. Voraussetzung, für die getrennte Teilnahme steuerbarer Verbrauchseinrichtungen an variablen Stromtarifen ohne Auswirkung auf den nicht verschiebbaren Haushaltsverbrauch oder für die Befreiung von Umlagen nach §§ 22 Abs. 1 i. V.m. 10 EnFG auf Netzentnahmen für Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird.

Dem Betreiber der SteuVE stehen somit mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, bei denen er selbst entscheiden muss, welche Variante für ihn den größeren wirtschaftlichen Vorteil bietet. Beratungsbedarf ist an dieser Stelle sicherlich vorprogrammiert. Betrachtet man nur die beiden Ansätze zur Netzentgeltreduzierung, sollte eine Abbildung in den bestehenden IT-Systemen sicherlich möglich sein, auch wenn Anpassungen erforderlich sind. So muss z. B. das Berechnungsformat für die pauschale Entlastung implementiert werden. Auch die variablen Netzentgelte in verschiedenen Zeitzonen sollten umsetzbar sein, hier haben wir in der Energiewirtschaft mit den heutigen HT-NT-Tarifen schon genügend Erfahrung. Komplex wird es sicherlich, wenn wir anfangen, massenhaft verschiedene Tarife miteinander zu kombinieren. Der Kunde wird spätestens ab 2025 die Möglichkeit haben, zwischen den Optionen des § 14a EnWG, dynamischen Tarifen oder klassischen, fixen Stromtarifen zu wählen. Hier den Kunden zu beraten, den optimalen Energievertrag mit einem maßgeschneiderten Risikoprofil zu ermitteln, dürfte aus Sicht des Lieferanten in jedem Fall eine Herausforderung darstellen. Aus Sicht des Netzbetreibers dürften die technischen Fragen deutlich herausfordernder sein als die Umsetzung der reinen NNE-Reduktion.

Messkonzepte, Baukostenzuschüsse, Abrechnung & Co. – Was ist zu beachten?

Neben den verschiedenen Punkten, welche bei der Ausgestaltung der flexiblen Netznutzungsentgelten möglich sind, gibt es weitere Anforderungen hinsichtlich des Messkonzepts, der Baukostenzuschüsse und der Abrechnung. Da die Umsetzung des Messkonzeptes aus Betreibersicht durchaus mit Mehraufwand verbunden sein kann, z. B. durch eine weitere Messeinrichtung für die SteuVE, stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Kosten auswirkt. Hier sieht die BNetzA eine vermutlich nachteilige Regelung für den Messstellenbetrieb vor, da nur ein Grundpreis hinter dem Anschlusspunkt zulässig ist, unabhängig von der Anzahl der SteuVE oder separaten Messeinrichtungen.

Auf der anderen Seite haben Netzbetreiber die Möglichkeit, zukünftigen Betreibern von SteuVE eine Rabattierung des BKZ von bis zu 20 % zu ermöglichen. Die BNetzA sieht eine Rabattierung als möglich an, da die Anlage ja nicht permanent die maximale Anschlussleistung zur Verfügung stehe, weswegen eine Vergünstigung gerechtfertigt sei. Die Einführung der Vergünstigung obliegt jedoch dem Netzbetreiber. Für den Netzbetreiber stellt sich daher die Frage, ob er von dieser Vergünstigung Gebrauch machen möchte, da dies kurzfristig einen Liquiditätsverlust bedeutet, welchen er sich über die Jahre zurückholen kann, da erhobene Baukostenzuschüsse sich mindernd auf die Erlösobergrenze auswirken mit einer linearen Abschreibung von 20 Jahren.

Bzgl. der Ausgestaltung der Abrechnung von SteuVE kommen auf die Versorger zusätzliche Anpassungsmaßnahmen zu, da die reduzierten Netznutzungsentgelte separat auf der Rechnung auszuweisen sind. Befindet sich die SteuVE im Modul 1 (pauschale Reduzierung) ist die Reduzierung als eigene Position getrennt und transparent auszuweisen.

Fazit

Mit dem Modell der flexiblen NNE hat die BNetzA sicherlich ein aus Betreibersicht attraktives Angebot geschaffen, weshalb es sich lohnen könnte, am § 14a teilzunehmen, weshalb es durchaus wahrscheinlich sein könnte, dass auch eine Vielzahl von Bestandsanlagen in das Modell wechseln könnte. Auch die Umsetzung scheint mit verhältnismäßigem Aufwand machbar, da die Vergünstigung entweder komplett statisch berechnet wird oder über einfache Berechnungsansätze wie einen prozentualen Abschlag oder unterschiedliche Preise für verschiedene Zeitscheiben, die es heute schon bei den klassischen HT-NT-Tarifen gibt.

Mit Blick auf weitere kommende Instrumente wie z. B. dynamische Tarife dürfte es aus Verbrauchersicht spannend werden, den richtigen Mix an Instrumenten zu finden, um das bestmögliche Ergebnis aus Kundensicht (Preis, Komfort, Risikobereitschaft etc.) zu erzielen. Die verschiedenen Marktsignale könnten sich teilweise widersprüchlich zueinander verhalten, sodass die Komplexität der Tarifgestaltung deutlich zunehmen könnte. Insgesamt dürfte sich daher in den nächsten Jahren ein völlig neuer, auf Preissignalen basierender Markt entwickeln, der jedoch nicht das Ende des klassischen, fixen Jahresstromtarifs bedeutet. Vielmehr wird es darauf ankommen, den Kunden und seine Bedürfnisse genau zu analysieren und das für ihn passende Produkt auszuwählen. Es wird wohl ähnlich wie bei einer Bankberatung sein, das Chancenpotential gegen die Risikoaffinität des Kunden abzuwägen und das entsprechende Produkt auszuwählen. Kunden, die heute auf Festgeld setzen, werden vermutlich bei der sicheren jährlichen Verzinsung bleiben, während aktienaffine Menschen durchaus auf dynamische Marktsignale zurückgreifen, um ein besseres finanzielles Ergebnis zu erzielen. Es bleibt also mit Spannung abzuwarten, wie sich das Thema entwickelt.

Gebäudestrom – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – die neue Mieterstromalternative?  

Gebäudestrom: Kommt eine neue Alternative zum Mieterstrom?

Die Frage, wie Bewohner von Mehrfamilienhäusern besser an der Energiewende beteiligt werden können, beschäftigt Politik und Energiewirtschaft schon lange. Die Idee von Mieterstromprojekten ist bislang nicht so recht in Fahrt gekommen, auch wenn das Thema langsam Fahrt aufnimmt. Ein wesentlicher Grund dafür ist sicherlich die Komplexität und die hohen Umsetzungshürden für unerfahrene Akteure in der Energiewirtschaft. Die komplexeren Messkonzepte, Bilanzierungspflichten oder der erhöhte Abstimmungsaufwand zwischen den energiewirtschaftlichen Marktrollen dürften wesentliche Gründe dafür sein, dass Mieterstromprojekte bisher nicht durchstarten konnten und teilweise auch heute noch nicht können. Insofern ist es zu begrüßen, dass die Politik z. B. mit dem Gemeinschaftsstrom nach Lösungen sucht, wie die Nutzung von PV-Strom in Mehrfamilienhäusern von Gewerbeimmobilien verbessert werden kann.

Mit der Suche nach einfacheren Mieterstrommodellen folgt der Gesetzgeber den Zielen der EU, die Zugangsvoraussetzungen und regulatorischen Hürden für Mieter weiter zu senken. In diesem Blogbeitrag soll daher näher beleuchtet werden, wie das vorgeschlagene Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ausgestaltet ist, welche Vor- und Nachteile es hat und vor welchen Herausforderungen die Energiewirtschaft bei der Umsetzung stünde.

Gebäudestrom: Funktionsweise des neuen Modells

Nach dem ersten Entwurf des BMWK zum Gebäudestrom sieht das gemeinschaftliche Gebäudestrom-Modell eine Entkopplung von Anlagenbetreiber- und Versorgerrolle vor. Demnach könnten Gebäudeeigentümer zukünftig die Möglichkeit erhalten, selbst eine PV-Anlage zu betreiben und die Nutzer des Gebäudes (Mieter, Eigentümer) an der erzeugten Strommenge zu beteiligen. Dazu muss der Anlagenbetreiber mit den teilnehmenden Haushalten einen sogenannten Gebäudestromvertrag abschließen. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, vertraglich einen relativen Anteil an der erzeugten Strommenge der Anlage zu erwerben. Insofern hat der Letztverbraucher einen ideellen Anteil an der Erzeugungsanlage. Dieser Anteil ist jedoch insofern nur ideell, als er sich nur auf den Verbrauch des von der Erzeugungsanlage erzeugten Stroms und nicht auf die Anlage selbst bezieht.

Der Vertrag räumt den teilnehmenden Letztverbrauchern das Recht ein, die von der Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie in Höhe des anhand eines Verteilungsschlüssels ermittelten Anteils zu nutzen und legt einen entsprechenden Verteilungsschlüssel fest. Darüber hinaus enthält der Vertrag eine Vereinbarung über den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Gebäudeenergieanlage sowie die Kostentragung hierfür. Die Finanzierung erfolgt somit über eine jährliche Umlage für die Abnahme des Jahresanteils. Eine mengenbezogene Abrechnung findet nicht statt. Aus diesem Grund muss der Betreiber auch keine vollständige Abrechnung im Sinne des EnWG durchführen, sondern es genügt eine vereinfachte Abrechnung nach § 40a und § 40b Abs. 1 bis 4 EnWG.

Der Anlagenbetreiber ist in diesem Modell nicht wie ein klassischer Lieferant für die komplette Stromlieferung verantwortlich. Jede Partei sucht sich einen Lieferanten für die Restlieferung (im Zweifel den Grundversorger). Der Anlagenbetreiber hat jedoch für die Umsetzung des erforderlichen Messkonzeptes zu sorgen. Der erzeugte Strom gilt aus Sicht des Teilnehmers als Eigenverbrauch, wenn Verbrauch und Erzeugung in derselben Viertelstunde erfolgen. Es gilt der Grundsatz, dass nur so viel Menge auf alle Teilnehmer verteilt wird, wie in der jeweiligen Viertelstunde erzeugt und gemessen wurde. Dem Verbraucher kann nicht mehr Menge zugeordnet werden, als er in der Viertelstunde verbraucht hat. Zusätzlich wird der Eigenverbrauch durch einen festgelegten Verteilschlüssel nach oben begrenzt. Hierbei ist zwischen einem statischen und einem dynamischen Schlüssel zu unterscheiden.

Bei einem statischen Schlüssel wird ein konstanter Anteil in der jeweiligen Viertelstunde festgelegt, der vom Nutzer genutzt werden kann, solange Verbrauch und Erzeugung zeitgleich stattfinden. Bei einer dynamischen Verteilung hingegen kann der Anteil innerhalb der Viertelstunde flexibel verteilt werden, z. B. wenn ein Teilnehmer seinen Anteil in der jeweiligen Viertelstunde z. B. aufgrund eines geringen Strombedarfs nicht voll ausschöpfen kann. Eine zusammenfassende Darstellung des Modells kann der folgenden Abbildung entnommen werden:

Gebäudestrom: Vor- und Nachteile auf einen Blick

Der Ansatz, die Komplexität des Gebäudestroms durch die Trennung der Rollen des Anlagenbetreibers und des klassischen Energieversorgers zu reduzieren, ist zu begrüßen und lässt erwarten, dass das Modell aus Nutzersicht einfacher, transparenter und übersichtlicher wird. Auch der Verzicht auf unterjährige Informationspflichten zum Eigenverbrauch und die Reduzierung der Anforderungen an die Rechnungslegung sind ein sinnvoller Schritt. Gleichzeitig ist eine hohe Investitionssicherheit für den Anlagenbetreiber gegeben, da die Finanzierung über eine jährliche Umlage erfolgt und nicht mehr mengenabhängig ist. Ein Vorteil für die Teilnehmer ist der günstigere Strompreis bei gleichzeitiger Beibehaltung der freien Lieferantenwahl.

Allerdings hat das Modell auch einige Nachteile, die vor der Einführung des Gebäudestrommodells abgewogen werden sollten. Im Gegensatz zum Mieterstrommodell besteht aus Sicht des Anlagenbetreibers kein Anspruch auf die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags. Hinzu kommt, dass die Eigenverbrauchsmenge des Teilnehmers je nach Ausgestaltung des Gebäudestromnutzungsvertrages durch den Verteilungsschlüssel gedeckelt ist. Damit besteht aus Teilnehmersicht ggf. kein Anreiz, den Eigenverbrauch über die nach dem (statischen) Verteilschlüssel zugeordnete Verbrauchsmenge hinaus zu erhöhen. Hinzu kommt, dass das Modell für institutionelle Immobilieneigentümer zu kurz greifen könnte, da deren Anforderungen i. d. R. weitergehender sind (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen etc.). Ob der potenzielle Eigenverbrauch durch die Nutzung eines „Gemeinschaftsspeichers“ optimiert werden kann, lässt sich aus dem Gesetzesentwurf noch nicht ableiten.

Gebäudestrom: Hemmnisse aus energiewirtschaftlicher Sicht und alternative Konzepte

Darüber hinaus erscheint das Modell noch nicht zu Ende gedacht, da eine Vielzahl von energiewirtschaftlichen Anforderungen noch nicht durchdacht zu sein scheint. Das Modell bedeutet voraussichtlich eine deutliche Verkomplizierung für Residuallieferanten, Messstellenbetreiber und Netzbetreiber, wobei insbesondere die Frage der Bilanzierung ungeklärt ist. Durch die Lieferung der Energie aus der PV-Anlage und der Reststromlieferung aus dem Netz (z. T. mit virtuellen Messwerten) hat der Letztverbraucher in der gleichen Viertelstunde zwei Lieferanten, was energiewirtschaftlich derzeit nicht abbildbar ist. Unklar ist auch, welche Energielieferung (Gebäudestrom oder Reststrom) die Wahl des MSB bestimmt. Hinzu kommt ein weiteres Problem, auf das der BDEW bereits im Juni hingewiesen hat: „Die Residuallieferungen werden in der Regel als All-Inclusive-Verträge inklusive Messstellenbetrieb und Netzentgelten angeboten. Hier muss es klare Regelungen geben. Die rein virtuelle Verrechnung führt dazu, dass die originären Viertelstundenzählerstände aus dem intelligenten Messsystem von den vom Messstellenbetreiber für den jeweiligen Lieferanten abgegrenzten und mitgeteilten Zählerstandsdaten abweichen und ggf. zu einem Informations- und Transparenzdefizit gegenüber dem Kunden mit erhöhtem Clearingaufwand führen.“ Diese Problematik würde sich bei Anwendung des virtuellen Summenzählermodells noch verschärfen. Zudem führt das Modell zu einem erhöhten Informationsaufwand beim Netzbetreiber, da im Gebäudestrommodell der Anlagenbetreiber nur eine Informationspflicht über den Verteilungsschlüssel gegenüber dem Netzbetreiber hat. Dieser müsste die Information gemäß den Pflichten der MaKo mit allen relevanten Akteuren teilen.

Alles in allem erscheint das derzeitige Konzept des Gebäudestroms gut gemeint und auf den ersten Blick logisch und einfach, aber energiewirtschaftlich schwer umsetzbar. Das heißt aber nicht, dass es keine bessere, weniger verwaltungsaufwändige Alternative gibt. Eine Möglichkeit wäre, den Modellvorschlag des BDEW zum Gebäudestrom zu übernehmen. Dabei würde die PV-Anlage als Volleinspeiser mit der regulären EEG-Vergütung in Betrieb genommen und ein zusätzlicher Zuschlag gezahlt. Mit den zusätzlichen Einnahmen könnten die Nebenkosten für die Bewohner gesenkt werden. Gleichzeitig sollte der Strom aus der PV-Anlage zu verbesserten Konditionen in die Energiebilanzierung nach § 23 GEG einbezogen werden. Als Verteilungsschlüssel würde die Wohnungsgröße dienen. Der Vorteil dieses Modells wäre, dass keine aufwendige Bilanzierung, kein neues Messkonzept etc. erforderlich wäre. Die Umsetzung wäre sofort möglich.

Fazit

Die Wahrscheinlichkeit, dass das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in der derzeit vorgeschlagenen Konstellation umgesetzt wird, ist aufgrund der hohen energetischen Anforderungen als gering einzustufen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber neue Alternativen zu den klassischen Mieterstrommodellen beschließen wird, um zum einen den Anforderungen der EU gerecht zu werden und zum anderen die Nutzung von PV-Strom in Mehrfamilienhäusern endlich voranzubringen, da die derzeitige Entwicklung von Mieterstromprojekten bei weitem nicht ausreicht.

Ob der Vorschlag des BDEW für einen einfacheren Ansatz zur Senkung der Nebenkosten umgesetzt wird, bleibt sicherlich abzuwarten. Der Vorschlag zeigt aber, dass deutlich einfachere Modelle existieren und auf den Markt kommen werden. Die Idee, diese Modelle z. B. mit der energetischen Bilanzierung des Gebäudes zu verknüpfen, wie es der BDEW vorschlägt, wäre sicherlich zu begrüßen, da dies zwei Vorteile hätte: Zum einen würde der Wert der Immobilie steigen, da dieser zunehmend mit der energetischen Bilanzierung korreliert, zum anderen würden die laufenden Kosten der Bewohner sinken, was neben den finanziellen Einsparungen auch die Akzeptanz der Bürger für die Umsetzung der Energiewende erhöht. Alles in allem ist es daher gut, dass die Diskussion um alternative Lösungen zum Mieterstrommodell langsam Fahrt aufnimmt, auch wenn wir bei der Lösungsfindung wohl noch lange nicht am Ziel sind.

Einblicke in den neuen Entwurf des § 14a EnWG

§ 14a EnWG – Das neue Werkzeug für den Netzbetreiber

Wie sollen in Zukunft unsere Niederspannungsnetze fit für die Energiewende gemacht werden? Eine spannende Frage, welche die Branche seit Jahren diskutiert, wenn es um den Ausbau von Erneuerbaren Energien, neuen Verbrauchern (Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen etc.) geht. Da die Netze in der Vergangenheit überdimensioniert wurden, stellte sich diese Frage eigentlich nie, weswegen auch auf Mess- und Steuerungstechnik auf den unteren Netzebenen verzichtet werden konnte, da nur wenige Kraftwerke den Strom bereitstellten und dieser top-down transformiert wurde.

Mittlerweile ist jedoch ein Wendepunkt im Stromnetz in Sicht. Zwar haben wir nicht mehr die wenigen hundert konventionellen Anlagen, sondern bereits mehr als 2. Mio. Erzeugungsanlagen im Netz und ebenfalls eine große Anzahl neuer Verbraucher, trotzdem konnte das Netz diese meistens noch mit wenig Aufwand integrieren aufgrund der Überdimensionierung.

Durch das zunehmende Tempo der Regierung, die hohen Ausbauzahlen seit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine sowie der hohen Nachfrage der Kunden, ist eine Grenze der Stromnetzbelastung in einigen Bereichen schon heute absehbar. Aufgrund der knappen Zeitspanne wird es vermutlich nicht möglich sein, physikalisch das Netz schnell genug zu ertüchtigen, womit neue Lösungsansätze erforderlich sind, damit kein Netzbetreiber seinen Kunden den Anschluss an das Stromnetz verweigern muss. 

Aus diesem Grund erfolgt aktuell eine Evaluation der Bundesnetzagentur (BNetzA), wie mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz zu verfahren ist, da dort die größte Anzahl von neuen Verbrauchern installiert wird. Hierzu hat die BNetzA im Juni 2023 nun den neuen, zweiten Entwurf vorgestellt, welche sich aktuell in der Diskussion befindet und endgültig zum 01.01.2024 inkrafttreten soll (Verschiebung nach hinten auf Grund der knappen Fristen ggf. Nicht ausgeschlossen). Da die Neuregelung der BNetzA größere Auswirkungen auf den Netzbetrieb haben dürfte, möchten wir mit diesem Blogbeitrag noch einmal einen Blick auf die neue Konsultationsfassung werfen.

Der Geltungsbereich und das grundlegende Funktionsprinzip

Alle Betriebsmittel eines Netzstrangs des Niederspannungsnetzes unter Einschluss der den Netzstrang versorgenden und unmittelbar mit diesen verbundenen Transformatoren. Die Verordnung gilt für Neuanlagen ab dem 01.01.24,, für ältere Anlagen gelten Übergangsbestimmungen. Anwendung findet die Verordnung nicht für Betreiber von geschlossenen Verteilnetzen nach § 110 EnWG und für Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderrechten § 35 Abs.1 / 5a StVO. Höhere gelagerte Netzebenen sind also nicht von der Verordnung betroffen.

Allgemein sind von der Definition steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVE) folgende Verbraucher erfasst:

  • Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 LSV ist,
  • eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
  • Anlage zur Raumkühlung oder
  • Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich Einspeicherung

Grundlegendes Funktionsprinzip

Der Grundgedanke des § 14a EnWG ist, dass dieser zur Anwendung kommt, wenn es zu kritischen Netzsituationen im Niederspannungsnetz kommt oder diese erwartbar sind. In diesem Fall hat der Netzbetreiber das Recht, eine sog. netzorientierte Steuerung durchzuführen. Die Ermittlung eines netzkritischen Zustands erfolgt mittels einer Netzzustandsermittlung. Die Netzzustandsermittlung besteht aus „aktuellen Messungen des jeweiligen Netzbereichs unter Berücksichtigung von Netzmodellen und -berechnungen abgeleitete Auslastung eines Netzbereichs. Für die Ermittlung der objektiven Erforderlichkeit einer Maßnahme hat dies nach aktuellem Stand der Technik zu erfolgen. Die Einhaltung des aktuellen Standes der Technik wird vermutet, wenn in die Netzzustandsermittlung eines Netzbereichs Netzzustandsdaten von mindestens 20 Prozent aller Anschlussnehmer des Netzbereiches oder Netzzustandsdaten der Trafoabgänge in Kombination mit Messungen bei mindestens 10 Prozent aller Anschlussnehmer, jeweils in minütlicher Auflösung, einfließen.“

Erst wenn die Netzzustandsermittlung eine kritische Netzsituation ergibt, darf eine netzorientierte Steuerung durchgeführt werden. Allgemein gilt, dass es sich bei der netzorientierten Steuerung um eine ultima ratio Maßnahme handelt. Die Reduzierung der Leistung des Anschlussnehmers muss geeignet, objektiv und erforderlich sein.

Der Netzeingriff muss sich nach den Vorgaben der BNetzA auf den notwendigen Umfang beschränken. Aus diesem Grund muss die Intensität und Dauer verhältnismäßig sein und darf sich nur über den Zeitraum des kritischen Netzzustandes erstrecken. Das Heranziehen der SteuVE hat diskriminierungsfrei zu erfolgen (gleiche Wirkung aller SteuVE auf Entlastung wird angenommen). Es erfolgt aber keine zahlenmäßige oder zeitbezogene Limitierung der netzorientierten Steuerung. Eine Mindestbezugsleistung der SteuVE von 4,2 kW wird immer sichergestellt. Sind mehrere SteuVE hinter einem Netzanschlusspunkt installiert, ist die Anzahl der SteuVE mit der Leistung von 4,2 kW zu multiplizieren sowie einem vorgegebenen Gleichzeitigkeitsfaktor. Das Ergebnis ist die Mindestleistung, welche dem Anschlussnehmer zu garantieren ist.

Die Zuständigkeit des Netzbetreibers endet somit am Netzanschlusspunkt. Durch ein Steuerungssignal wird dem Anschlussnehmer signalisiert, dass er seine Leistung zu reduzieren hat. Die konkrete Reduktion der Leistung kann dann entweder über ein internes Energiemanagement erfolgen, welches selbst die Abregelung der Verbraucher hinter dem Netzanschlusspunkt koordiniert oder durch einen Direktanschluss der SteuVE, dessen Leistung direkt gedrosselt wird.

Wichtig hervorzuheben ist, dass eine Drosselung der Leistung durch den Netzbetreiber ausschließlich bei kritischen Netzsituationen zulässig ist und nicht um Flexibilitätspotentiale des Kunden zu erhaben. Durch die Teilnahme am § 14a EnWG sollen Betreiber von SteuVE aber eine Entlastung über die Netznutzungsentgelte (NNE) erhalten. Da zum 01.01.2024 vermutlich alle Netzbetreiber aber noch nicht in der Lage sein werden, das Niederspannungsnetz ertüchtigt zu haben, um die Vorgaben der BNetzA umzusetzen, ist zwischen zwei Modellen zu differenzieren, wie eine Umsetzung zu erfolgen hat:

Das Übergangsmodell und das Regelmodell des § 14a

Um zeitnah mit der Umsetzung des § 14a EnWG starten zu können in 2024, hat die BNetzA die Möglichkeit eines Übergangsmodells zugelassen, welches bis maximal zum 31.12.2028 gilt. Anwendung findet das Übergangsmodell immer dann, wenn es zu einem Eintritt einer Grenzwertverletzung und die technischen Gegebenheiten zur Steuerung von Verbrauchsanlagen nicht gegeben sind. Einbezogen werden dürfen in diesem Fall alle Anlage, welche zur Behebung des netzkritischen Zustands nötig sind. Als konkrete Maßnahme erfolgt eine präventive Abregelung der Anlagen, wenn der Netzbetreiber den Eintritt einer netzkritischen Situation mit einer hohen Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtet. Ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Durchführung der präventiven Steuerung im betreffenden Netzbereich darf der Netzbetreiber maximal 24 Monate das Instrument des präventiven Steuerns anwenden. Auch in diesem Fall ist zugunsten des Betreibers einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung die Gewährung einer jederzeitigen netzwirksamen Leistungsbezuges von mindestens 4,2 kW sicherzustellen. Das präventive Steuern ist auf zwei Stunden täglich beschränkt.

Nach Ablauf der 24 Monate bzw. spätestens zum 01.01.2029 ist das Regelmodell anzuwenden. Hierbei handelt es sich um ein allgemeines Monitoring, welches den Eintritt von Grenzwertverletzungen überwacht. Die Ermittlung der Grenzwertverletzung erfolgt über die Netzzustandsermittlung. Die Drosselung der Leistung ist erst zulässig, wenn eine Grenzwertverletzung vorliegt. Somit handelt es sich um ein reaktives Steuern bzw. von der BNetzA netzorientiertes Steuern bezeichnet.

Zur Umsetzung des netzorientierten Steuerns, ist eine permanente Durchführung einer Netzzustandsermittlung erforderlich. Bei Eintritt von Grenzwertverletzungen erfolgt die Verringerung der Leistung am Hausanschluss innerhalb von 3 Minuten gleichmäßig auf alle Verbraucher im selben Netzbereich (alle Betriebsmittel hinter dem Netzstrang inkl. ONT). Die Gewährleistung einer Mindestleistung von 4,2 kW – bei mehreren Verbrauchern wird die Leistung addiert und mit einem Gleichzeitigkeitsfaktor multipliziert – ist ebenfalls sicherzustellen. Auf Wunsch des Betreibers können auch einzelne Verbraucher direkt gesteuert werden. Alternativ ist ein Energiemanagementsystem einzusetzen. Es erfolgt kein bilanzieller Ausgleich beim Lieferanten durch den Eingriff des Netzbetreibers. Außerdem gilt, dass der Steuerungsbefehl des Netzbetreibers Vorrang vor anderen Marktsignalen (Bsp. Preissignale in Form von dynamischen Tarifen) hat. 

Umsetzung des netzorientierten Steuerns durch unmittelbare Weitergabe der Reduzierung an die SteuVE
Umsetzung des netzorientierten Steuerns mittels Reduzierung durch EMS

Dokumentations- und Mitteilungspflichten

Allgemein gilt, dass der Netzbetreiber nicht berechtigt ist, willkürlich die Leistung von SteuVE zu drosseln. Um eine diskriminierungsfreie Behandlung sicherzustellen, haben die Netzbetreiber bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Hierzu gehört u. a. die „Anzahl der jeweiligen pro Netzbereich vorhandenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die Netzzustandsermittlungen, die zu einer netzorientieren Steuerung geführt haben sowie die Adressaten, Intensität und Dauer der Maßnahme; im Fall der präventiven Steuerung nach Ziffer 11.5 sind die zugrunde gelegten Berechnungen und durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren, alle Maßnahmen, die zur Vermeidung der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs unternommen werden. Dies beinhaltet insbesondere Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des betroffenen Netzbereichs.“  Die Informationen sollen die Netzbetreiber auf einer zentralen Plattform veröffentlichen müssen, sodass eine transparente Kontrolle und Übersicht der Netzeingriffe möglich sind.

Ebenso haben die Betreiber bestimmte Auflagen zu erfüllen. Hierzu gehört u. a. eine Mitteilungspflicht zur Anmeldung der Anlage, aber auch zur dauerhaften Außerbetriebnahme. Im Gegenzug muss der Netzbetreiber den Betreiber der SteuVE eine bereitstellen, dass aktuell eine Steuerung stattfindet oder über den Zeitpunkt der präventiven Steuerung, wenn das Übergangsmodell zur Anwendung kommt. Ebenso besteht eine Informationspflicht an den Lieferanten, wie gesteuert wird (präventiv, netzorientiert) und wann. Der Anschlussnehmer wiederum hat dafür Sorge zu tragen, dass der Steuerungsbefehl des Netzbetreibers am Netzanschlusspunkt weiterverarbeitet wird.

Konzeptionspflichten gegenüber der BNetzA

Damit die Umsetzung des § 14a EnWG auch auf der technologischen Ebene funktioniert, haben die Netzbetreiber bis zum 01.10.2024 der BNetzA einigen Informationen und Konzepte vorzulegen, wie diese sich die Umsetzung der Verordnung vorstellen. Dazu zählen laut dem Entwurf folgende Punkte: 

  1. zu den Anforderungen an die technische Ausgestaltung der physischen und logischen Schnittstellen der Steuerbox zum Anschluss und zur Übermittlung des Steuerbefehls an eine steuerbare Verbrauchseinrichtung oder an ein Energiemanagementsystem,
  2. zu standardisierten technischen Möglichkeiten des Betreibers einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, den jeweils zulässigen netzwirksamen Leistungsbezug unter gleichzeitiger Gewährleistung der Flexibilität nach Ziffer 4 einzuhalten,
  3. zum einheitlichen Vorgehen für die Durchführung von Netzzustandsermittlungen auf Basis von Messwerten in der Niederspannung unter Berücksichtigung des Standes der Technik. Dies beinhaltet auch Mindestanforderungen an die Qualität der Netzzustandsermittlungen, den Eingangsgrößen, dem Verhältnis von Plan- zu Messwerten sowie Vorgaben zur Rücknahme der Maßnahmen,
  4. zu den Mindestanforderungen der technischen Umsetzung und der Dokumentation eines Befehls durch die steuerbare Verbrauchseinrichtung oder dem Energie-Management-System des Anschlussnehmers im Sinne von Ziffer 4.5 und 4.6,
  5. zur Definition der technischen Parameter zur Annahme einer Gefährdung oder Störung im Netzbereich,
  6. zu einem bundeseinheitlichen Format für die Umsetzung der Veröffentlichungspflichten nach Ziffer 8.4.,
  7. zu dem anzuwendenden Gleichzeitigkeitsfaktor nach Ziffer 4.4.
  8. zum Entwurf eines Mustervertrags zwischen dem Betreiber und dem Netzbetreiber, der mindestens die in dieser Festlegung enthaltenen Vorgaben abdeckt.

Auf Basis der eingereichten Konzepte wird dann die BNetzA entscheiden, wie der technische Branchenstandard zum § 14a aussehen soll.

Fazit

Der Neubeschluss der Verordnung zum § 14a EnWG ist durchaus positiv zu werten. Die Netzbetreiber bekommen nun ein Werkzeug an die Hand, mit höheren Lasten im Niederspannungsnetz umzugehen, auch wenn das Netz noch nicht ertüchtigt wurde. Es wird weiterhin das Prinzip verfolgt, Kupfer statt die Digitalisierung voranzubringen, sodass das netzorientierte Steuern nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen soll und bei Auftreten regelmäßiger Grenzwertverletzungen verpflichtet sind zu ertüchtigen, sollte sich der Rahmen der Anreizregulierung nicht ändern. Durch die Einführung einer verpflichtenden Netzzustandsermittlung und der Vorgabe einer Quote fernauszulesender Assets im Niederspannungsnetz in Minutenauslösung wird wiederum eine erste Grundlage für ein digitales Verteilnetz geschaffen.

Die Einführung einer Quote ist auch als richtig zu erachten, da eine flächendeckende Überwachung alle Betriebsmittel nicht notwendig ist, um eine Netzzustandsermittlung durchführen zu können.  Spannend dürfte jedoch sein, in welchen IT-Systemen die Netzzustandsberechnung erfolgt, da perspektivisch größere Datenmengen verarbeitet werden müssten und heutige Netzleitstellen, GIS-Systeme etc. entweder nicht für die Aufgabe geeignet oder vorbereitet sind. Auch das Thema des Datenmodells des Netzbetriebs, welches die Daten speichert und später verarbeitet, dürfte in der Diskussion wieder an Bedeutung gewinnen.

Außerdem sollte die Frage aufgeworfen werden, warum SteuVE nur gedrosselt, aber nicht hochgefahren werden dürfen. Zumindest bei Ladeinfrastruktur wäre dies sehr interessant. Nach ersten Gesprächen mit einigen Netzbetreibern sind kritische Netzsituationen vor allem durch den Zubau von PV-Anlagen im Niederspannungsnetz zu erwarten. Zur Entlastung des Netzes wäre es hilfreich, zusätzliche Verbrauchslasten im Netz hochfahren zu können. Dies sieht der § 14a EnWG in seinem zweiten Entwurf allerdings nicht vor. Auch der Umgang mit EE-Erzeugungsanlagen im Stromnetz wird im § 14a EnWG nicht geregelt. Allerdings finden sich hierzu zumindest einige Punkte im EnWG und EEG, wobei eine einheitliche Regelung für Verbraucher und Erzeuger in einem Konzept hilfreich gewesen wäre.

Daneben ist es schwer verständlich, warum die Verordnung zum 01.01.24 in Kraft treten soll, aber die Netzbetreiber erst 10 Monate später wissen, wie das technische Konzept aussehen soll. Daher ist es durchaus wahrscheinlich, dass die zeitlichen Fristen noch einmal überarbeitet werden.  

Alles in allem handelt es sich somit um einen spannenden Entwurf mit guten Ansatzpunkten, bei dem sicherlich noch nicht alle Punkte beantwortet sind und auch noch in der Praxis weitere hinzukommen werden. Weitere Informationen zu diesem Thema befinden sich auf der Seite der BNetzA, Beschlusskammer 6. Wenn ihr ansonsten noch Fragen oder Anregungen zu dem Beitrag habt, meldet euch gerne.