Datenübertragung in die USA unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework – aktuelle Handlungsempfehlungen 

Die zur Verfügung gestellten Informationen im Beitrag ersetzen 
keine individuelle juristische Beratung. 

Mit Inkrafttreten des neuen Angemessenheitsbeschlusses, dem EU-U.S. Data Privacy Framework (DPF) gibt es seit Juli 2023 wieder eine Grundlage, auf der Daten rechtssicher in die USA transferiert werden können. Der Nachfolger des Privacy Shields sorgt nun dafür, dass personenbezogene Daten wieder von der EU in die USA fließen können, ohne dass weitere Übermittlungsinstrumente oder Garantien notwendig sind. Voraussetzung dafür ist allerdings die Zertifizierung der amerikanischen Unternehmen oder Organisationen unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework.  

Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer sind bekanntlich nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Das heißt, dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden muss, dass das durch die DSGVO gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird. Dies kann durch geeignete Garantien wie bspw. den Abschluss von Standardvertragsklauseln (Standard Contractual Clauses, SCC), Binding Corporate Rules (BCR) oder einen Angemessenheitsbeschluss erreicht werden.  

In der alltäglichen Geschäftspraxis europäischer Unternehmen sind insbesondere Datenübermittlungen in die USA von großer wirtschaftlicher Bedeutung. In der Vergangenheit gab es bereits zwei Angemessenheitsbeschlüsse, auf die Unternehmen die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA stützen konnten. Beide Beschlüsse hielten allerdings einer rechtlichen Überprüfung durch den EuGH nicht stand. So wurde sowohl das Safe Harbour Abkommen (Oktober 2015) als auch das Privacy Shield Abkommen (Juli 2020) für ungültig erklärt, weil der EuGH der Ansicht war, dass die Abkommen aufgrund der bestehenden Rechtslage in den USA kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten können. Unter anderem fehle es an effektivem Rechtsschutz für betroffene Personen. Zudem seien die Befugnisse US-amerikanischer Geheimdienste und Sicherheitsbehörden zu weitreichend, sodass für Betroffene kein ausreichender Schutz vor Datenmissbrauch durch staatliche Überwachung gewährleistet werden könne. Somit herrschte seit Juli 2020 erhebliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Datentransfer in die USA, denn auch der Einsatz der Standardvertragsklauseln inkl. des verpflichtenden Transfer Impact Assessment (TIA) waren stets dem Risiko ausgesetzt, einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten zu können.  

Mit Erlass des neuen EU-U.S. Data Privacy Framework (DPF) im Juli 2023 wurde dieser Zustand nun vorerst geheilt. Damit hat die EU-Kommission festgestellt, dass Unternehmen, die unter dem DPF zertifiziert sind (Wichtig: nicht die gesamten USA), ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bieten. Anhand der öffentlichen Liste des US-Handelsministeriums (https://www.dataprivacyframework.gov/s/participant-search) müssen EU-Unternehmen jetzt prüfen, ob und in welchem Umfang ein Unternehmen aus den USA zertifiziert ist. Denn eine solche Zertifizierung gilt nicht immer gleich für das gesamte Unternehmen, sondern kann auf bestimmte Datenkategorien (z. B. nur HR-Daten) beschränkt sein. Ist die geplante Datenübermittlung vom DPF gedeckt, sind keine weiteren Schutzmaßnahmen notwendig. Findet die geplante Datenübermittlung im Rahmen einer Auftragsverarbeitung statt, ist jedoch nach wie vor der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages notwendig. Letzterer kann auch weiterhin durch den Einsatz von Standardvertragsklauseln (SCC) abgebildet werden.  

Es ist durchaus möglich und sogar empfehlenswert, das DPF und die SCC zu kombinieren. Sollte der aktuelle Angemessenheitsbeschluss durch den EuGH erneut für ungültig erklärt werden, können bestehende Datenverarbeitungen weiterhin auf die abgeschlossenen SCCs gestützt werden. So kann verhindert werden, dass Übermittlungen, die ausschließlich auf das DPF gestützt werden, mit sofortiger Wirkung rechtswidrig werden. Unternehmen sollten bei paralleler Verwendung von DPF und SCC zu Beginn klarstellen, in welchem Verhältnis (nebeneinander oder subsidiär?) die beiden Übermittlungsinstrumente zueinander stehen. Die gleichzeitige Anwendung von DPF und SCC bewahrt das Unternehmen jedoch nicht vor der Durchführung eines Transfer Impact Assessment (TIA) im Rahmen des Abschlusses der SCC. Das TIA kann jedoch unter Berücksichtigung der Einschätzung der Kommission zum Datenschutzniveau in den USA deutlich weniger umfangreich ausfallen als bisher. Die Änderungen der Rechtslage zum Datenschutz in den USA (Siehe auch Executive Order https://www.whitehouse.gov/briefing-room/statements-releases/2022/03/25/fact-sheet-united-states-and-european-commission-announce-trans-atlantic-data-privacy-framework/) können somit positiv in die Bewertung des TIA einfließen. Dies gilt auch für bereits durchgeführte TIAs, die nun dahingehend angepasst werden können. Jedoch ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass ein TIA hinsichtlich des Datenschutzniveaus in den USA überarbeitet werden muss, sollte der EuGH das DPF in Zukunft für ungültig erklären.  

Abschließend ist festzuhalten, dass mit dem DPF die Rechtsunsicherheit von Datenübermittlungen in die USA vorerst beseitigt wurde. Solange der Angemessenheitsbeschluss durch den EuGH nicht für ungültig erklärt wird, dürfte er den EU-U.S. Datentransfer erheblich erleichtern. Unternehmen sind jedoch nicht gezwungen, ihre Datenverarbeitung auf den Angemessenheitsbeschluss zu stützen. Übermittlungen sind nach wie vor auch unter Verwendung von Binding Corporate Rules oder Standardvertragsklauseln möglich, nicht zuletzt auch in Kombination mit dem DPF. Gerade vor dem Hintergrund, dass das DPF in naher Zukunft einer rechtlichen Überprüfung durch den EuGH wird standhalten müssen, ist der zusätzliche Abschluss von SCCs als Safeguard empfohlen.  

Datenschutz-Folgenabschätzung bei Microsoft 365

Microsoft 365 hat sich in den vergangenen Jahren zu einer Software entwickelt, die aus vielen Betrieben nicht mehr wegzudenken ist. Insbesondere im Rahmen der Pandemie haben zahlreiche Firmen verstärkt die Möglichkeiten von Home-Office genutzt, wodurch die Nutzung von Microsoft 365 als beliebtes Tool für die Gestaltung eines Modern Workspace weiter gestiegen ist. Moderne Bürosoftware wie Microsoft 365 bietet Unternehmen viele Vorteile. Die Zusammenarbeit von Mitarbeitern kann effizienter gestaltet, mobiles Arbeiten ermöglicht und der IT-Aufwand, wie das Einspielen von Updates oder die Absicherung der Systeme, minimiert werden.

Gleichwohl führt der Einsatz von Microsoft 365 auch zu rechtlichen Bedenken, denn die Datenschutzaufsichtsbehörden sehen den Einsatz von Microsoft 365 als problematisch an. Noch im April 2022 hat sich die Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg kritisch geäußert und den Einsatz von Microsoft 365 an Schulen untersagt. Unternehmen seien in der Verpflichtung, den datenschutzkonformen Einsatz nachzuweisen und täten gut daran, alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorzuhalten.

Mithilfe einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) kann der datenschutzkonforme Einsatz von Microsoft 365 ggf. nachgewiesen werden. In diesem Blogbeitrag werden wir die Vorgehensweise im Detail vorstellen.

Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist in Art. 35 DSGVO gesetzlich verankert. Eine DSFA als Risikobewertung für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen stellt sicher, dass relevante datenschutzrechtliche Risiken identifiziert, bewertet und notwendige risikominimierende Maßnahmen geplant und gesteuert werden.

Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich?

Gem. Art. 35 DSGVO ist eine DSFA unter anderem dann erforderlich, wenn Verarbeitungen in großem Umfang oder von sensiblen Daten vorgenommen werden. Mit dem Einsatz von Microsoft 365 dürfte diese Schwelle schnell erreicht sein. Lizenzbestandteile wie Teams oder Exchange Online für die Mailkommunikation generieren eine Vielzahl von Funktions- und Diagnosedaten. Hinzu kommen Inhaltsdaten, die durch das Unternehmen selbst hinzugefügt werden. Die Erhebung dieser Diagnosedaten ist schon seit längerem Gegenstand kritischer Berichterstattung im datenschutzrechtlichen Kontext, da Microsoft nicht ausreichend transparent darstellt, zu welchen Zwecken die Daten erhoben und verarbeitet werden.

Zusätzlich wird der Einsatz von Microsoft 365 durch das im Juli 2020 ergangene Schrems-II-Urteil des EuGH verkompliziert, da eine Datenübertragung in die USA nicht ausgeschlossen werden kann. Auch wenn die Daten auf den Servern innerhalb der EU gespeichert werden, ist das Risiko des US-Zugriffs durch den sog. CLOUD-Act nicht auszuschließen.

Da der Einsatz von Microsoft 365 mit datenschutzrechtlichen Unsicherheiten verbunden ist und die Datenschutzaufsichtsbehörden bisher keine einheitliche Empfehlung abgeben haben, ist der beste Weg für einen datenschutzkonformen Einsatz die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung. Aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit sind viele Unternehmen auf den Einsatz von Microsoft 365 oder ähnliche Dienste angewiesen. Entscheiden sich Unternehmen daher trotz kritischer Stimmen der Aufsichtsbehörden für einen Einsatz solcher Software, sind diese gut beraten, die rechtskonforme Verwendung durch eine Datenschutz-Folgenabschätzung nachweisen zu können.

Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen

Bevor du mit der Datenschutz-Folgenabschätzung zu Microsoft 365 startest, solltest du mithilfe einer Schwellenwertanalyse feststellen, ob eine DSFA notwendig ist. Kommst du zu dem Schluss, dass für den datenschutzkonformen Einsatz von M365 eine DSFA notwendig ist, sollte diese in vier Schritten durchgeführt werden:

Schritt 1: Verarbeitungstätigkeiten

Im ersten Schritt schaust du dir die eingesetzten bzw. geplanten Microsoft-Tools an und ermitteln die zugehörigen Verarbeitungstätigkeiten. Das Vorgehen ist hier ähnlich zu der Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses, das aus der alltäglichen Datenschutzpraxis bekannt ist. Bestimme die geplanten Verarbeitungen, ermittle die zugehörigen Datensätze sowie die betroffenen Personen und ergänze die passenden Rechtsgrundlagen.

Schritt 2: Ermittlung der Zwecke und Verhältnismäßigkeitsprüfung

Schaue dir anschließend die Zwecke und die Verhältnismäßigkeit der einzelnen Verarbeitungsvorgänge an. Weshalb sind die Verarbeitungen notwendig und gibt es ggf. ein milderes Mittel, mit dem der Zweck ebenfalls erreicht werden kann? Diese Überlegungen helfen im weiteren Verlauf der DSFA, wenn es in der Risikobewertung um die Frage geht, wie die Gewichtung der schutzwürdigen Interessen ausfallen muss.

Schritt 3: Risikoanalyse

Nun folgt das Herzstück der DSFA. Im Rahmen der Risikoanalyse wird das Bruttorisiko für jede einzelne Verarbeitung unter Berücksichtigung der zuvor durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung bewertet. Mithilfe einer festgelegten Risikomatrix und anhand der datenschutzrechtlichen Schutzziele werden potenzielle Risiken ermittelt und anschließend evaluiert. Erarbeite anschließend auf Basis der verfügbaren Ressourcen und Voraussetzungen im Unternehmen geeignete Schutzmaßnahmen, die die ermittelten Risiken bestmöglich eindämmen. Schlussendlich muss eine Restrisikobewertung unter Berücksichtigung der geplanten Schutzmaßnahmen stattfinden. Diese ist die Basis der Entscheidung für oder gegen den Einsatz einzelner Tools oder der gesamten Software. 

Schritt 4: Implementierung der Schutzmaßnahmen

Zu guter Letzt müssen die ermittelten Schutzmaßnahmen natürlich umgesetzt werden.

Neben der eigentlichen Durchführung der einzelnen Schritte ist eine ausführliche Dokumentation der getätigten Überlegungen obligatorisch, um der geforderten Rechenschaftspflicht auf geeignete Weise nachzukommen.

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist ein wichtiges Instrument, für den datenschutzkonformen Einsatz von Microsoft 365. Wir unterstützen dich gerne bei der gesamten Umsetzung der Folgenabschätzung und beraten dich hinsichtlich geeigneter risikominimierender Maßnahmen.

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SAP HCM Kundentag 2022 

Wie in den Jahren zuvor hat items im Februar seine SAP HCM (SAP Human Capital Management) Kunden zu einer Vortragsreihe eingeladen. Auf der Agenda standen neben den Neuerungen der Entgeltabrechnung 2022 und den bisherigen Projekten zur DSGVO in SAP HCM auch die zukünftige Strategie der SAP in Bezug HCM on S/4HANA und HCM for S/4HANA. Darüber hinaus wurden die Möglichkeiten von RPA (Robotic Process Automation) für Personalmanagement Systeme vorgestellt.  

  1. RPA im Personalwesen
  2. Entgeltabrechnung – Neues im Jahr 2022
  3. DSGVO und SAP HCM
  4. Strategie für SAP HCM

RPA im Personalwesen 

Robotic Process Automation ist eine innovative Technologie zur Automatisierung von Geschäftsprozessen. Losgelöst von Fachbereichen und Themengebieten lässt sich RPA viele, repetitive Aufgaben einsetzen. Die Software-Roboter greifen dabei wie ein Mitarbeiter auf das User Interface von Programmen zu und führen darüber strukturiert Prozesse aus.

Potenzielle Prozesse, die im Personalmanagement durch die virtuellen Roboter gelöst werden können, reichen von Mitarbeiterlisten über das Bewerbungsmanagement und der Absage von Initiativbewerbungen bis hin zur Einladung zur betriebsärztlichen Untersuchung oder der Erstellung von Telefonlisten.  

Ein Praxisbeispiel für einen automatisierten Prozess finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=OTGQa9GcnYc 

Ansprechpartner der items für die RPA Themen sind Stefan Dömer und Maximilian Gerhards  

Entgeltabrechnung – Neues im Jahr 2022 

Wie jedes Jahr wurden auch dieses Jahr wieder umfangreiche, gesetzliche Änderungen im Personalmanagement und dem SAP HCM in Bezug auf die Entgeltabrechnung umgesetzt. Auf dem HCM Kundentag informieren wir jedes Jahr unsere Kunden über die gesetzlichen Neuerungen und notwendigen technischen Anpassungen, die im SAP HCM vorgenommen werden.  

Darüber hinaus konnte bereits ein Ausblick auf die elektronische AU-Meldung gegeben werden, welche zum Zeitpunkt des Kundentags noch für den 01.07.2022 angekündigt war. Mittlerweile zeichnet sich jedoch der 01.01.2023 als Termin zur Umsetzung ab.  

Ihr Ansprechpartner bei der items für die Neuerungen in der Entgeltabrechnung ist Jens Janßen. 

DSGVO und SAP HCM 

Seit 2018 regelt unter anderem die DSGVO (Datenschutzsgrundverordnung, vormals das BDSG, Bundesdatenschutzgesetzt) den Umgang mit personenbezogenen Daten. Um Löschkonzepte für unsere Kunden umzusetzen, ist eine umfängliche Konfiguration des ILM von SAP notwendig. Dafür haben wir bereits in Kooperation mit der Natuvion kundenspezifische Fachkonzepte für das kontinuierliche Management von personenbezogenen Daten inkl. einer Lösch- und Sperrmatrix erstellt.  

Die Umsetzung des Konzepts ist in mehrere EPICs unterteilt – EPIC 1 ist für viele unserer Kunden bereits abgeschlossen, EPIC2 startet ab Q2 diesen Jahres. Das Pilotprojekt läuft erfolgreich. Wir rechnen damit pro Jahr mindestens ein EPIC für alle unsere Kunden abschließen zu können.  

Bereits in der Konzeptionsphase haben sich für unsere Kunden große Synergieeffekte aufgezeigt, die gemeinsam gehoben werden können.  

Ansprechpartner für DSGVO / ILM im SAP HCM ist Alexander Komorek der items.  

Strategie für SAP HCM 

Die Zukunft des SAP HCM hält verschiedene Lösungen bereit, die sich sowohl in ihren zugesagten Wartungszeiträumen als auch im Hosting unterscheiden. Die bisher von unseren Kunden am meisten genutzte Lösung SAP ERP HCM (Business Suite) erfährt einen Wartungszeitraum bis 2027, mit einer möglichen, optionalen Extended Maintenance bis 2030.  

Als weitere Lösungen steht SAP SF (Success Factors) zur Verfügung. Die Lösung wird als Cloud-Lösung angeboten und direkt bei der SAP gehostet. 

Zusätzlich wird es die von unseren Kunden favorisierte On-Premise Edition SAP HCM for S/4HANA geben. Der Wartungszeitraum für die Lösung wurde bis 2040 zugesagt und stellt somit eine attraktive Lösung als Nachfolger für die Business Suite dar.  

Eine kurze Funktionsübersicht finden Sie auf der folgenden Folie: 

 


 
Ihre Ansprechpartnerin zur HCM-Strategie der SAP bei der items ist Anke Merker.

Fazit & Kontakt

Mit über 50 Teilnehmern in diesem Jahr war der SAP HCM Kundentag der items ein voller Erfolg. Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Themen haben, wenden Sie sich gerne an Andreas Rose oder die genannten SAP HCM Experten.

Allianz für Cyber Sicherheit

Mit der 2012 gegründeten Allianz für Cyber-Sicherheit verfolgt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) das Ziel, die Widerstandsfähigkeit des Standortes Deutschland gegenüber Cyber-Angriffen zu stärken. Aktuell gehören der Initiative 4339 Unternehmen und Institutionen an – und jeden Tag kommen weitere Teilnehmer dazu. IT-Dienstleistungs- und -Beratungsunternehmen sowie IT-Hersteller sind gleichermaßen im Netzwerk vertreten wie Anwenderunternehmen aller Größen und Branchen. Diese Vielfalt ist ein wichtiger Garant für einen reichhaltigen Austausch von IT-Expertise und Anwendungserfahrungen, von dem alle Beteiligten profitieren.