Der Werkzeugkasten zur Strompreisbremse – Was darf der Gesetzgeber?

3. November 2022

Strompreisbremse – Wann kommt Sie endlich?

Es gibt vermutlich kein Tag, bei dem nicht ein Politiker eine neue Maßnahme zur Begrenzung der Energiepreise fordert und neue Ideen durch den Raum schwirren. Hinzu kommen die Vielzahl neuer Gesetze, welche Preise begrenzen sollen, die Energieeffizienz steigern oder die Versorgungssicherheit gewährleisten sollen. Eines der wesentlichen Eckpfeiler der Bundesregierung und EU ist jedoch die Begrenzung der Strompreise in Form einer „Strompreisbremse“.

Hier wurde bereits von der Bundesregierung angekündigt, schnell in die Umsetzung eines Mechanismus zur Begrenzung der Strompreise zu gehen, da aufgrund des Merit-Order-Modells zur Preisfindung die teuren Gaskraftwerke zu überdurchschnittlichen Gewinnen bei anderen Erzeugungstechnologien führten. Das Strommarktdesign sei daher anzupassen, um überdurchschnittliche Gewinne einzelner Betreiber anlässlich der aktuellen Energiemangellage zu vermeiden.  Auch wenn die Aussage, dass die Merit-Order mit dem Strommarktdesign und Preisbildungsmechanismus gleichzusetzen sei, aus fachlicher Sicht nicht korrekt ist, wie wir bereits in einem Blogbeitrag erläutert haben, ist kurzfristig ein Instrument zur Dämpfung der Strompreise erforderlich. Ansonsten ist davon auszugehen, dass Endkundenpreise von 1 €/ kWh keine Seltenheit mehr sein werden, wie Sie aktuell am Markt zu beobachten sind.

Allerdings hat die Bundesregierung bzw. der nationale Gesetzgeber nicht die Möglichkeit, alleine eine Strompreisbremse einzuführen, da sie nach dem Subsidiaritätsprinzip die Kompetenzen zur Stabilisierung des europäischen Energiebinnenmarkts nach Art.194 AEUV an die EU übertragen hat. Demnach muss eine Strompreisbremse mit dem EU-Recht vereinbar sein und möglichst einheitlichen, europäischen Regeln unterliegen, damit es zu keinen größeren Verzerrungen am europäischen Energiemarkt kommt. Hierfür hat die Kommission in Abstimmung mit den Energieministern der Mitgliedsstaaten einen Entwurf für eine Verordnung zur Einführung von „Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“ vorgestellt, welcher sich aktuell im Gesetzgebungsprozess befindet.

Die Verordnung soll das Fundament für den Werkzeugkasten der einzelnen Mitgliedsstaaten bilden, um steigenden Strompreisen entgegenzuwirken. In diesem Blogbeitrag schauen wir uns den Werkzeugkasten einmal näher an.   

Strompreisbremse – Was sind die Ziele der EU?

Bevor wir uns die einzelnen Werkzeuge und Handlungsmöglichkeiten für die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU näher anschauen, betrachten wir zuerst die Motivation und Ziele der EU. Im Kern verfolgt die EU vier verschiedene Ziele, auf welche die einzelnen Werkzeuge einzahlen sollen. Hierzu zählt als primäres Ziel die Gewährleistung der Preisstabilität im EU-Binnenmarkt. Gleichzeitig soll die Energiearmut durch gezielte Maßnahmen bekämpft und eingedämmt werden, welche aktuell durch die Geschwindigkeit der steigenden Energiepreise in allen Mitgliedsstaaten deutlich schneller ansteigt.

Allerdings sollen die einzelnen Werkzeuge zur Begrenzung der Strompreise nicht nur darauf abzielen, kurzfristig die Strompreise zu stabilisieren, sondern auch langfristig zur Steigerung der Energieautonomie der EU beizutragen, um in künftigen Krisensituationen besser vorbereitet zu sein. Gleichzeitig soll aber auch der Bruttostromverbrauch durch Effizienzsteigerungen gesenkt werden, um den Bedarf an Energie zu senken. Zur Umsetzung der 4 Ziele zur Stabilisierung des Strommarktes hat sieht die EU unterschiedliche Werkzeuge vor, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten angewandt werden können und teilweise auch müssen. 

Strompreisbremse – Was sind die einzelnen Werkzeuge?

Die Werkzeuge der EU können im ersten Schritt aus Sicht der Finanzflüsse klassifiziert werden. Dies kann in zwei Bereiche, einer Erlösseite und Ausgabenseite erfolgen. Bei der Erlösseite handelt es sich um Werkzeuge, welche vor allem darauf abzielen, überdurchschnittliche Gewinne einzelner Unternehmen durch die Verknappung des Energieangebots abzuführen oder zu begrenzen, um sie dann der Ausgabenseite zuzuführen. Auf der Ausgabenseite sollen die zusätzlichen Mittel dann für Maßnahmen eingesetzt werden, welche zur Entlastung auf dem Energiemarkt führen.

Auf der Erlösseite sind drei verschiedene Werkzeuge der EU zu beobachten. Zum einen verfolgt die EU die Einführung eines Solidaritätsbeitrags, der ursprünglich als Übergewinnsteuer bezeichnet wurde und speziell auf Unternehmen aus dem Energiebereich abzielt, welche mit konventionellen Energieträgern sehr hohe Gewinne erwirtschaften. Dazu zählen alle Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und im Raffinerie-Bereich tätige Energieunternehmen.

Das zweite Werkzeug ist die Einführung einer Markterlösobergrenze (EOG), die die Erlöse für einzelne Erzeugungsanlagen in Abhängigkeit des eingesetzten Energieträgers begrenzen soll, um überdurchschnittliche Gewinne schon bei der Entstehung am Markt in Form der Preisbildung zu unterbinden. Die EOG wird dabei ergänzt mit einem Preisdeckel oder Zuschüssen, der teilweise schon der Ausgabenseite zugeordnet werden kann. Der Preisdeckel sieht u.a. eine Begrenzung der Endkundenpreise vor, welche durch eine staatliche Quersubventionierung sichergestellt wird.

Auf der Ausgabenseite stehen hingegen Instrumente in Form von Investitionsmaßnahmen zur Verfügung, sowie Vorgaben zur Steigerung der Energieeffizienz. Ebenso sind Verlagerung von Lastspitzen (Spitzenlastmanagement) vorgesehen, um unnötige Nachfrage-Peaks zu vermeiden.

Alle Werkzeuge unterliegen gewissen Mindestkriterien, welche bei der Ausgestaltung zu berücksichtigen sind. Hierzu hat sowohl die EU als auch ihre Mitgliedsstaaten folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

Alle Werkzeug

  1. sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei;
  2. dürfen Investitionssignale nicht gefährden;
  3. stellen sicher, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind
  4. sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

Trotz des vorgegebenen Handlungsrahmens haben die einzelnen Mitgliedsstaaten nach dem Verordnungsentwurf einen großen Handlungsspielraum. Um diesen genauer zu verstehen, werfen wir einen Blick auf die einzelnen Regelungen je Werkzeug:

Strompreisbremse – Wie funktioniert der Solidaritätsbeitrag?

Die zusätzliche Abgabe in Form des Solidaritätsbeitrages richtet sich ausschließlich an Energieunternehmen im Bereich Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffinerie. Mit der Eingrenzung der zusätzlichen Abgabe sollen ausschließlich Unternehmen besteuert werden, welche durch die Verknappung des Angebots auf dem Energiemarkt stark von steigenden Preisen partizipiert haben. Dabei legt der Verordnungsentwurf fest, dass es sich um einen Übergewinn handelt, wenn die Gewinne aus 2022 und/oder 2023, die mehr als 20 % über den durchschnittlichen steuerpflichtigen Gewinnen aus den vier am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Haushaltsjahren liegen. Wird eine dieser Regelungen erfüllt, haben die jeweiligen Energieunternehmen die zusätzliche Abgabe zu bezahlen.

Wichtig hierbei ist, dass die Abgabe zusätzlich neben den üblichen Unternehmenssteuern anfällt! Zu versteuern ist bei dem Solidaritätsbeitrag der überdurchschnittliche Gewinn mit einem Mindesthöchstsatz von 33 %. Den Mitgliedsstaaten steht es jedoch frei, im Rahmen der nationalen Umsetzung den Mindesthöchstsatz nach oben anzupassen. Der Mindesthöchstsatz von 33 % darf jedoch nicht unterschritten werden. Die zusätzlichen Einnahmen sollen wie das Werkzeug der Markterlösobergrenze zur Finanzierung der Werkzeuge auf der Ausgabenseite beitragen.

Strompreisbremse – Wie funktioniert die Markterlösobergrenze?

Als zweites Instrument auf der Erlösseite sieht die EU eine Markterlösobergrenze (EOG) vor. Hierbei erfolgt die Abschöpfung von zusätzlichen Erlösen aus bestimmten Energieanlagen oberhalb eines Referenzwertes. Hier sieht die EU einen Referenzwert für die EOG von 180 €/ MWh vor. Die Obergrenze soll dabei für folgende Bereiche gelten: Wind-, Solar, Kernenergie, Braunkohle, Erdwärme, Wasserkraft ohne Speicher, Biomasse-Brennstoffe, Abfall, Torf, Erdölerzeugnisse.

Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen, wie von der EOG von 180 €/ MWh abgewichen werden kann, die im Ermessensspielraum der einzelnen Mitgliedsstaaten fällt. So haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für Steinkohle eine höhere EOG festzulegen, wenn die Erzeugungskosten für diese Anlagen nicht mit dem Referenzpreis übereinstimmen. Ein Abschalten von teureren Kohlekraftwerken soll so verhindert werden.  Daneben können die Staaten eine De-minimis-Regel einführen, bei den Anlagen mit einer Anlagenleistung kleiner 1 MWPeak nicht unter die Regelung des Referenzpreises fallen.

Ansonsten findet der Referenzpreis keine Anwendung für Anlagen mit langfristigen Verträgen unterhalb des Referenzwertes, für Anlagen, welche über Differenzverträge vermarktet werden oder staatlichen Einspeisetarifen unterliegen. Ebenso haben die Staaten die Möglichkeit, die Begrenzung der EOG nur auf 90 % der Markterlöse anzuwenden, sodass 10 % der verkauften Strommenge nicht dem Referenzpreis unterliegen. Vermarktet eine der Erzeugungsanlagen, welche der Markterlösobergrenze unterliegt, seine Energie oberhalb des Referenzpreises, so sind die zusätzlichen Gewinne abzuführen. Allerdings gibt es weitere Ausnahmen für Steinkohle-, Gas- und Biomethan-Anlagen sowie Technologien, die im Wettbewerb zu Gaskraftwerken stehen. Für diese soll die Markterlösobergrenze ebenfalls nicht angewandt werden.

Strompreisbremse – Wie funktioniert der Preisdeckel & Zuschüsse?

Als weiteres Instrument haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, Preisdeckel und Zuschüsse einzuführen. Hierbei erlaubt der Verordnungsentwurf eine Deckelung der Energiepreise, welche zwischen dem Lieferanten mit dem Kunden abgeschlossen wurden, um die Privathaushalte und Unternehmen möglichst schnell zu entlasten. Haben die Energielieferanten höhere Preise, sollen diese durch staatliche Mittel vorfinanziert werden, bis die zusätzlichen Erlöseinnahmen aus der Markterlösobergrenze und dem „Solidaritätsbeitrag“ zur Verfügung stehen. Reichen diese Mittel jedoch nicht aus, kann der Mitgliedsstaat weitere, eigene Haushaltsmittel verwenden.

Neben der Deckelung der Energiepreise haben die Staaten auch die Möglichkeit direkt Zuschüsse und Subventionen einzuführen, welche unmittelbar beim Letztverbraucher ankommen. Hierzu zählen direkte staatliche Überweisungen, subventionierte Mengenkontingente oder gezielte Subventionen für energieintensive Industrien. Die genaue Ausgestaltung der einzelnen Maßnahmen obliegt den einzelnen Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene. 

Strompreisbremse – Welche Investitionsmaßnahmen sind vorgesehen?

Zusätzliche Erlöse, welche sich durch einzelne, umgesetzte Werkzeuge ergeben, können von den Mitgliedsstaaten auch für zusätzliche Investitionsmaßnahmen genutzt werden. Hierbei kann es sich um staatliche Investitionsprogramme zur Förderung der Energieautarkie handeln. In diesem Fall legt die EU großen Wert auf die Elektrifizierung des Energiesektors.

Daneben sind aber auch staatliche Investitionen zulässig, welche in Forschung und Entwicklung von Dekarbonisierungstechnologien fließen. Den Mitgliedsstaaten steht es frei, eine eigene Prioritätenliste zu entwickeln.

Strompreisbremse – Welche Energieeffizienzmaßnahmen sind vorgesehen?

Zur Steigerung der Energieautonomie legt die EU großen Wert auf den Aufbau eines finanziellen, nationalen Anreizsysteme zur Senkung des Energieverbrauchs. Die Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit, Ausschreibungen zur Nachfragesenkung („Energieverzicht“) durchzuführen. Die Finanzierung erfolgt über die Einnahmen der EOG und des Solidaritätsbeitrages. Ziel ist hierbei den allgemeinen Energieverbrauch zu allen Stunden um 5 % zu senken.

Ebenso sollen die staatlichen Subventionen für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz heraufgefahren werden. Hierbei liegt der Fokus auf einer zunehmenden Elektrifizierung, um u.a. Umwandlungsverluste zu minimieren. Insgesamt sollen aber die Instrumente zur Steigerung der Energieeffizienz ausgebaut werden.

Strompreisbremse – Was ist unter dem Spitzenlastmanagement zu verstehen?

Als Ergänzung zur Steigerung der Energieeffizienz sieht der Verordnungsentwurf eine Verpflichtung zur Einführung eines nationalen Spitzenlastmanagements vor. Hierzu sollen die Mitgliedsstaaten in ihren Ländern die Zeiträume der Lastspitzen identifizieren und in Zeiträume mit einer niedrigeren Nachfrage verlagern. Als Folge dessen soll die Anzahl der Nachfrage-Peaks gesenkt werden, wodurch die Preise am Markt fallen sollen.

Unter das Zeitfenster der Spitzenlast fallen zehn Prozent der Zeiträume mit dem höchsten Energiebedarf. Hier gibt die EU das Ziel vor, dass die Spitzenlast um mindestens fünf Prozent durch Lastverlagerung abzusenken sind. Die Vorgabe soll vom 01. Dezember 2022 bis 31. März 2023 gelten. Die Mitgliedstaaten können allerdings für die Spitzenzeiten einen anderen Prozentsatz als den im genannten Ziel festlegen, sofern er sich mindestens auf 3 % der Spitzenzeiten erstreckt und die während der Spitzenzeiten eingesparte Energie mindestens der Energiemenge entspricht.

Übersicht der potenziellen EU-Notfallmaßnahmen gegen hohe Strompreise

Fazit

Der vorgesehene Instrumentenkasten für die einzelnen Mitgliedsstaaten kann als sehr breit betrachtet werden. Einzelne Vorgaben, wie die Einführung einer zusätzlichen Abgabe für bestimmte Energieunternehmen, die Markterlösobergrenze, die Verlagerung von Spitzenlasten oder Senkung des Energieverbrauchs werden zentral durch die EU vorgegeben. Dennoch haben die einzelnen Mitgliedsstaaten eine Vielzahl an Möglichkeiten entweder zusätzliche Instrumente einzuführen oder eine Feinjustierung an den Vorgaben der EU vorzunehmen, da ein gewisser Handlungsspielraum besteht.

Welche Möglichkeiten und Spielräume die Bundesregierung nutzt, bleibt abzuwarten, da hierzu noch keine einheitliche, verbindliche Stellungnahme vorliegt. Da die Regelungen der EU als Verordnung in Kraft treten werden, ist mit einer schnellen Umsetzung in Deutschland zu rechnen, was vor allem die Umsetzung der Markterlösobergrenze angeht.

Wichtig bei dem Entwurf ist jedoch zu verstehen, dass es sich lediglich um einen Werkzeugkasten handelt, bei dem nicht alle Instrumente genutzt werden müssen! Welches Instrument am Ende das geeignete ist und die größte Wirkung entfaltet, bleibt am Ende z.T. den Mitgliedsstaaten überlassen. Die Übersicht der Handlungsmöglichkeiten in diesem Blogbeitrag dürften jedoch für alle Leser eine gute Hilfestellung sein, ob einzelne geforderte Maßnahmen von politischer Seite auf nationaler Ebene wirklich umsetzbar sind und vor allem mit dem EU-Recht vereinbar.

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Marcel Linnemann

Leitung Innovation & Grundsatzfragen Energiewirtschaft
Marcel Linnemann, Wirt. Ing. Energiewirtschaft, Netzingenieur, ist Leiter Innovation und regulatorische Grundsatzfragen bei items und Autor diverser Fachbücher und -artikel rund um die Thematiken der Energiewirtschaft und der Transformation